Einstiegsgeld zurückzahlen?

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Koelsch
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Einstiegsgeld zurückzahlen?

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB nimmt Job an, beantragt und erhält Einstiegsgeld bis 17.11 . bewilligt. Noch während der Probezeit wird der Job beendet (Kündigung durch AG). Beendigung am 7.10.21
eLB verpennt es, das JC frühzeitige zu informieren , Meldung erst zum 17.11.21, nimmt aber bereits am 1.11. neuen Job auf. JC meckert natürlich und will gezahltes Einstiegsgeld (nach § 48 I SGB X) für Zeitraum 17.11. bis 7.10. zurück.

Korrekt, oder kann man sich wehren?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#2

Beitrag von Koelsch »

Befürchte ich auch
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#3

Beitrag von kleinchaos »

Zumindest für die Zeit 07.10. - 31.10. müsste er zurückzahlen. Mit etwas Kulanz von Seiten des JC könnte man die paar Novembertage bei ihm belassen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Koelsch
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#4

Beitrag von Koelsch »

Ja in die Richtung sollte man argumentieren.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#5

Beitrag von Koelsch »

Ja ich weiß, aber versuchen kann man's
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
HarzerUrvieh
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#6

Beitrag von HarzerUrvieh »

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Olivia
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#7

Beitrag von Olivia »

Da der eLB einen neuen Job aufgenommen hat, steht im auch das Einstiegsgeld zu. Das Jobcenter ist zur Hilfestellung verpflichtet und soll kein Bein stellen. Die Rücknahme des Einstiegsgeldes sollte unterbleiben, da sie dem Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt zuwiderläuft.
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Günter
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#8

Beitrag von Günter »

1.2 Anspruchsgegenstand
Die Beratung soll dem Einzelnen die Kenntnisse und Entscheidungsgrundlagen vermitteln, die er zur vollen Wahrnehmung seiner Rechte und zur korrekten Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Sie muss richtig, unmissverständlich und umfassend sein. Der Versicherungsträger ist gehalten, auf alle naheliegenden Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, damit der Ratsuchende seine Entscheidung in voller Kenntnis aller Konsequenzen treffen kann. Es sind auch Hinweise auf eine sich verändernde Rechtslage zu geben. Die alleinige Aushändigung von Merkblättern reicht zur Erfüllung der Beratungspflicht nicht aus.
1.3 Anlass
Die Beratung durch den Leistungsträger ist entweder aufgrund eines (auch formlos) geäußerten Beratungsbegehrens oder von Amts wegen bei einem konkreten Anlass spontan (= Spontanberatung) durchzuführen

Spontanberatung
Ausnahmsweise besteht auch ohne ausdrückliches Verlangen des Berechtigten "spontan" eine Beratungspflicht des Sozialleistungsträgers.
Dies ist der Fall, wenn im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses ein Kontakt zwischen dem Berechtigten und dem Träger besteht und dem jeweiligen Mitarbeiter eine nahe liegende (rechtliche) Gestaltungsmöglichkeit ersichtlich ist, die ein verständiger Versicherter (mutmaßlich) wahrnehmen würde, wenn sie ihm bekannt wäre (vgl. BSG m. w. N. zur ständigen Rspr. 04.09.2013, Az. B 12 AL 2/12 R). Eine konkrete Sachbearbeitung in diesem Sinne umfasst auch Vermittlungsgespräche oder andere Kontakte. Dies ist z. B. erfüllt, wenn anlässlich einer konkreten Sachbearbeitung () die nahe liegende Gestaltungsmöglichkeit klar zu Tage tritt (vgl. ständige Rspr. BSG 04.09.2013, Az. B 12 AL 2/12 R m. w. N.).
Die Frage, ob eine Gestaltungsmöglichkeit – nach den bekannten tatsächlichen Umständen --"klar zu Tage tritt", ist allein nach objektiven Merkmalen zu beurteilen.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 015850.pdf
1.1.4 Inhalt
Die Vorschrift gilt sowohl für Anträge auf Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld) als auch für
alle anderen Anträge, mit denen Rechte und Pflichten im Sozialrecht begründet oder verändert
werden.
Unabhängig vom Wortlaut des Antrags orientiert sich der Inhalt am wirklichen Willen des Antragstellers. Der Leistungsträger muss die Willenserklärung gem. § 133 BGB entsprechend auslegen.
1.6 Hinwirkungspflichten gem. Abs. 3
Diese Nebenpflicht der Leistungsträger stellt einen Ausschnitt aus der allg. Beratungspflicht
gem. § 14 im Hinblick auf Konstellationen mit antragsabhängigen Leistungen dar.
Hierzu hat die BA Antragsvordrucke mit entsprechenden Hinweisen und Merkblätter für die Antragsteller unter www.arbeitsagentur.de und "eServices" zur Verfügung gestellt.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 015854.pdf

Verkürzt gesagt, der eHB hat mit Antragsstellung seinen Willen dokumentiert, das Ü-Geld zu empfangen. Daraus leitet sich die Pflicht des Leistungsträgers ab, ihn auchso zu beraten, dass er die Knatter erhält und behalten kann. Erfolgt diese Beratung nicht, dann
3. Folgen bei Verletzung der Beratungspflicht
3.1 Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
3.1.1 Gegenstand
Bei Verletzung der Beratungspflicht hat der Berechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch gegenüber der BA. Dieser ist auf die Vornahme der Amtshandlung gerichtet, die den möglichen und rechtlichen zulässigen Zustand erreicht, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 015850.pdf
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#9

Beitrag von Koelsch »

Korrekt, aber auf dem Bewilligungsbescheid für das Einstiegsgeld steht leider der ausdrückliche Hinweis - sobald die Stelle beendet wird, hast Du Laut zu geben,
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#10

Beitrag von marsupilami »

Könnte eLB sich auf Leseschwäche berufen?
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Günter
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#11

Beitrag von Günter »

Koelsch hat geschrieben: Sa 27. Nov 2021, 10:04 Korrekt, aber auf dem Bewilligungsbescheid für das Einstiegsgeld steht leider der ausdrückliche Hinweis - sobald die Stelle beendet wird, hast Du Laut zu geben,
Mag ja sein, ich lese aber aus den Weisungen der BA, der Leistungsträger ist verpflichtet, dem Antragssteller Wege aufzuzeichnen, seine Leistungen trotzdem zu erhalten.

Ich würde mich darauf berufen. Ich bin nahtlos von einem Job zum Anderen gewechselt und war der Meinung, dass das Einstiegsgeld nicht an de AG sondern an den AN (also mich) gebunden ist und daher auch nahtlos weitergezahlt wird.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#12

Beitrag von marsupilami »

Das klingt gut.
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#13

Beitrag von Koelsch »

Ja, ich denke auch in der Richtung zu argumentieren.
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#14

Beitrag von kleinchaos »

Vielleicht auch mit dem Vorrang der Förderung vor der Forderung argumentieren
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Günter
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#15

Beitrag von Günter »

Er hat das so verstanden, wenn er wieder in die Arbeitslosigkeit fällt, dann muss er es melden. Da er aber nahtlos von einem Job in den anderen wechselte ......


Und Chaos hat Recht, des ist nicht Aufgabe des JC bei einem Fehler des eHB sofort die Gierkralle auf´s Konto zu legen, es ist Sinn der Fördermaßnahmen die Eingliederung in die Arbeitswelt zu erleichtern.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#16

Beitrag von Koelsch »

Richtig, so hatte ich vor, das zu formulieren. Ob's klappt???? Wir werden's sehen.
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Re: Einstiegsgeld zurückzahlen?

#17

Beitrag von Koelsch »

Über den Begriff nahtlos kann man bei Jobwechsel "nett" diskutieren. Man kann m.E. da auch von nahtlos sprechen, wenn der Job im laufenden Monat endet und man zum 1. des Folgemonats den Nächsten antritt.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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