Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
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Kessy
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Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#1

Beitrag von Kessy »

Hallo.
Ich bin noch verheiratet, war aber von 2016 bis 01/2021 getrennt lebend. Mein Mann hatte Ende 2017 einen Berufsunfall und die Einmalzahlung wurde von der Berufsgenossenschaft (vermutlich Ende 2018/Anfang 2019) direkt an das Jobcenter überwiesen und verrechnet. Anlässlich des Suizids meines Sohnes hatten wir beschlossen es noch mal miteinander zu versuchen und sind seit Februar 2021 wieder eine BG.

Im November 2021 erhielt ich (BG-Vorstand) in Kopie ein Schreiben vom Jobcenter an meinen Mann mit der Aufforderung zur Mitwirkung bezüglich einer im Jahr 2020 angeblich erhaltenen Erwerbsminderungs- bzw. Unfallrente. Gemäß seinen Informationen hat er diese nicht erhalten, was ich auch dem Jobcenter umgehend mitteilte.

Nun wurde mir eine Aufforderung zur Mitwirkung geschickt, dass ich der Aufforderung aus November 2021 keine Folge geleistet habe und ich (!!!) im Jahr 2020 Erwerbsminderungs- bzw. Unfallrente bezogen habe und Bescheide einreichen soll.

Meine Frage ist nun ob ich zu einer Mitwirkungspflicht für vergangene Jahre und in der Zeit des Getrenntlebens verpflichtet bin.

Gruß,

Kessy
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marsupilami
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#2

Beitrag von marsupilami »

Du hast ja auch sicherlich Kontoauszüge einreichen müssen.
Dann sollen die doch auf den Kontoauszügen nachschauen, ob da entsprechende Geldeingänge aufgeführt sind.
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Kessy
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#3

Beitrag von Kessy »

Nein, für 2020 wurden von mir keine Kontoauszüge gefordert. Bei meinem Mann eventuell für das I. Quartal 2020.
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Günter
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#4

Beitrag von Günter »

SgDuH,

mir sind keinerlei Rentenzahlungen an meinen Mann oder mich bekannt. Sollten Sie über andere Informationen verfügen, teilen Sie mir bitte mit, welche Versicherungsgesellschaft angebliche Zahlungen an Mitglieder meiner BG geleistet haben sollen, damit ich diese kontaktieren kann. Ich habe weder Bescheide noch Zahlungen erhalten.

mfG
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#5

Beitrag von Kessy »

Günter hat geschrieben: So 6. Feb 2022, 14:50 SgDuH,

mir sind keinerlei Rentenzahlungen an meinen Mann oder mich bekannt. Sollten Sie über andere Informationen verfügen, teilen Sie mir bitte mit, welche Versicherungsgesellschaft angebliche Zahlungen an Mitglieder meiner BG geleistet haben sollen, damit ich diese kontaktieren kann. Ich habe weder Bescheide noch Zahlungen erhalten.

mfG
meiner BG... diese kontaktieren = wir waren zum Zeitpunkt des Unfall sowie der Zahlung durch die Berufsgenossenschaft keine BG

Das JC hat keine anderen Informationen, es ist eine reine Hinhaltetaktik um die Bearbeitung meines Antrags auf Überprüfung der falsch anerkannten KDU (mir wurde ein falscher Mietvertrag zugerechnet) zu verzögern
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marsupilami
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#6

Beitrag von marsupilami »

Kessy hat geschrieben: So 6. Feb 2022, 14:00 Meine Frage ist nun ob ich zu einer Mitwirkungspflicht für vergangene Jahre und in der Zeit des Getrenntlebens verpflichtet bin.
Solange deren "Wünsche" nach Unterlagen/Informationen nicht erfüllt oder hinreichend widerlegt sind, werden die Anträge nicht bearbeiten bzw. u.U. Zahlungen einstellen.

Du wirst also reagieren müssen.
Da Du keine Bescheide bzw. sonst. Belege von zahlenden Versicherungen vorlegen kannst, wird Dir nichts anderes übrig bleiben, als denen zu sagen bzw. zu schreiben:
Ich hab' weder Bescheide geschweige denn Geld - außer ALG - erhalten, also kann ich nichts vorlegen.
Wenn ihr im JC andere Infos habt, legt mir die bitte vor und/oder sagt mir, woher ihr eure Informationen habt.

Günter's Vorschlag ist kurz und knackig und sollte reichen.

Was mich irritiert:
Kessy hat geschrieben: So 6. Feb 2022, 14:47 Bei meinem Mann eventuell für das I. Quartal 2020.
Klärt das anhand der Unterlagen, die Ihr beide habt.
Gemeinsam!
Wenn da jetzt jeder sein eigenes Ding macht, obwohl Ihr wieder zusammen seid, tut Ihr Euch schwer, unberechtigte Forderungen - egal an wen von Euch beiden - des JC abzuwehren.
Wenn Ihr da keine Genauigkeit und Einigkeit herstellen könnt, habt Ihr irgendwann beide die A....karte.
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#7

Beitrag von Günter »

meiner BG.
Ihr seid jetzt eine BG. Egal was ihr damals ward, jetzt ist dein Mann Mitglied deiner BG.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#8

Beitrag von Kessy »

Danke für die Infos. Ich konnte nun nachvollziehen was passiert ist. Das Jobcenter macht aus einer Einmalzahlung des Verletztengeldes der Berufsgenossenschaft eine Erwerbsminderungs- oder Unfallrente.

Das passt aber dazu, dass der Hauptmietvertrag meines Vermieters anstatt mein Untermietvertrag als KDU genommen wird, ich Kontoauszüge meines Auftraggebers einreichen soll und übermittelte PDF-Dateien plötzlich unvollständig sind.

Angeblich wurde festgestellt dass ich hier nicht wohne, auf Nachfrage konnte im System aber keine "Außenprüfung" gefunden werden.

Die sind nicht nur unfähig, die sind der deutschen Sprache nicht mächtig und machen aus einer Bockwurst ein Schnitzel
Die lügen und zerstören Existenzen.

Ich werde nun weitere Schritte einleiten. Ist das Verwaltungsgericht oder das Sozialgericht zuständig?

Genervte Grüße,

Kessy
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kleinchaos
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#9

Beitrag von kleinchaos »

Sozialgericht. Und wenn du schon dort bist, dann mach bitte auch einen Antrag auf Einstweiligen Rechtsschutz auf sofortige Zahlung des bedarfsdeckenden Regelsatzes. Das JC darf die laufenden Zahlungen nicht verweigern mit der Begründung, dass aus der Vergangenheit noch Unklarheiten oder Forderungen bestehen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#10

Beitrag von marsupilami »

Langsam mit dem Gericht!
Wogegen soll sie denn klagen?
Gegen die Aufforderung zur Mitwirkung?

Wenn ich es recht verstanden habe, ist sie bzw. die BG noch nicht "beschwert" - also keine Gelder gestrichen oder zurückgehalten.

Noch ist das "nur" eine Aufforderung zur Mitwirkung.
Die ist im Prinzip rechtens.
Dass die inhaltlich nicht passt, ....
Deswegen soll kessy denen erst sagen: keine Rente, keine Geldeingänge.
Erst wenn JC sagt: Ihr habt nicht mitgewirkt, deshalb gibt's kein Geld, dann Widerspruch und wenn dann immer noch rumgezickt wird, dann könnt Ihr klagen.


Was andererseits ginge: Sozialgericht und dort Eilantrag auf (Weiter-)Zahlung, weil Ihr die geforderten Unterlagen gar nicht beibringen könnt.
Weil eben keine Rente etc. gezahlt wurde.

Auch der Sachverhalt mit den Mietverträgen muss geklärt werden.

"nicht hier wohne" - was steht als Wohnort im Perso? d.h. Meldeadresse.
Wurde die angegeben im Antrag?

"Kontoauszüge meines Auftraggebers" - heißt was genau?
Das wäre eigentlich so auf den ersten Blick ein unbeteiligter Dritter - wie will das JC auf das schmale Brett kommen, von dem Kontoauszüge zu verlangen und dann auch noch über Dich?
Soooo trottelig können die eigentlich gar nicht sein.
Da läuft was ganz gewaltig schief und/oder die Infos, die wir hier bekommen sind ein wenig durcheinander.
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Kessy
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#11

Beitrag von Kessy »

Vielen Dank für die Anworten.

"Beschwert" bin ich schon, mittlerweile schuldet mir das JC über 3.500,00 € aus den falsch berechneten KDU.Das JC schreibt bereits "fehlende Mitwirkung, obwohl meine schriftliche und fristgerechte Stellungnahme bei denen gespeichert ist. Die falschen KDU werden nicht bearbeitet, bis alle geforderten Unterlagen vorliegen.

Ich bin seit Februar 2021 ordnungsgemäß gemeldet, habe Briefkasten und Klingelschild. Die Aussage "kein Hinweis auf ihre Wohnung" ist eine Lüge der Sachbearbeiterin, im System des JCs ist kein Außendiensttermin zu finden.

Der Hintergrund:

Die Firma (mein Auftraggeber) hat 2 Einheiten in einem Objekt gemietet und darin inkludiert ist meine "Werkswohnung", somit habe ich nur einen Untermietvertrag. Im Sommer letzten Jahres hat die Sachbearbeiterin die Bearbeitung meines Antrages von der Vorlage aller Mietverträge abhängig gemacht. Letztendlich war sie damit so überfordert, dass sie anstatt des Untermietvertrages einfach einen der Hauptmietverträge als meinen Mietvertrag genommen hat. Hinzu kommt nun noch, dass nun behauptet wurde dass die Mietverträge unvollständig sind, nährere Erklärungen gab es nicht. Mittlerweile konnte ich herausfinden, dass die damalige Sachbearbeiterin eine Mail/Datei nicht in das System übernommen hat und somit bei einem der Hauptmietverträge abgeblich die Hälfte fehlt.

Ich bin als Geschäftsführerin für die Firma tätig und stelle Rechnungen über meine Leistungen.Die Sachbearbeiter kennen den Unterschied zwischen Geschäftsführerin (ich) und Gesellschafter / Inhaber (Frau Mustermann) nicht und wollen von mir "auch die geschäftlichen Konten"haben. Da ich nur ein Bankkonto habe, und dies dem JC vorliegt, kann es sich nur um die Kontoauszüge der Firma handeln. Eine genaue telefonische Auskunft bekomme ich nicht.

Nebenbei wurde mit dem letzten Bescheid die Pauschale für die dezentrale Wasserversorgung gestrichen und das, gemäß vorläufiger EKS geschätze, Einkommen wurde einfach erhöht. Die Summe des Einkommens ist nun in gleicher Höhe wie die falschen KDU (hat sich die Sachbearbeiterin in der Zeile vertan?).

Ich traue mich garnicht die 2 abschließenden EKS zur Sprache zu bringen, die dem JC seit Mai 2021 bzw. November 2021 vorliegen und immer noch unbearbeitet sind.

Gruß,

Kessy
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#12

Beitrag von Günter »

Dann würde ich wie folgt vorgehen:

Schreib dir eine Liste mit allen wesentlichen Daten, Miete, Einkommen usw.

Dann berechne daraus das dir nach deiner Meinung nach zustehende aufstockende ALG II.

Damit fährst du zum zuständigen Sozialgereicht in die Rechtsantragsstelle. Dort sitzen in aller Regel fähige und hilfsbereite Rechtspfleger, die dir bei der korrekten Formulierung deines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz helfen.


Ich Kessy ... beantrage:


Das Gericht möge mein Einkommen wie folgt aus den vorliegenden Anhang 1 wie folgt .... festsetzen.
Das Gericht möge die Miete für die Werkswohnung ,,,, aus dem vorliegenden Anhang 2 wie folgt .... festsetzen.
Das Gericht möge den Bedarf meiner BG wie folgt .... festsetzen.

Aus den o.g. Daten ergibt sich eine Bedarfsunterdeckung in Höhe von ... monatlich.

Dann musst du noch einen zweiten Antrag in der Hauptsache stellen.

Das Gericht möge das JC verurteilen, die zu Unrecht vorenthaltenen ALG II Leistungen für die Zeit von --- bis .... einschl. der gesetzlichen Zinsen unverzüglich zu erstatten.
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marsupilami
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#13

Beitrag von marsupilami »

Oder dort Beratungsschein holen - kostet kleinen 2-stelligen Betrag - und dann ab zum (Fach-)Anwalt.
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Günter
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#14

Beitrag von Günter »

Das mit dem Fachanwalt hat nur folgenden Haken. Erstens schildern die Forenmitglieder immer öfter, dass viele (nicht alle) wenig Ahnung vom Sozialrecht haben und zweitens dauert die Bearbeitung ewig.

Ich hab noch was an meinen obigen Beitrag gehängt, bitte nochmal lesen.

Den Beratungsschein gibt es nicht im Sozialgericht sondern beim Amtsgericht.
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#15

Beitrag von Kessy »

Ganz lieben Dank. Ich gehe direkt zum Gericht
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Günter
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#16

Beitrag von Günter »

:Daumen: :Daumen:
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#17

Beitrag von Koelsch »

Für die Berechnung kannst Du gerne unseren ALG II Rechner probieren viewtopic.php?t=18874
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#18

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Mo 7. Feb 2022, 14:32 Oder dort Beratungsschein holen - kostet kleinen 2-stelligen Betrag - und dann ab zum (Fach-)Anwalt.
Sorry, Marsu, nicht exakt so:

1. "Dort" = SG? Das ist nicht die zutreffende Stelle für Beratungshilfe! Das ist nur das Amtsgericht, das für den Wohnort von Kessy zuständig ist. (hat inzwischen auch schon Günter richtiggestellt).
2. BerH-Antrag (bzw. -Schein) selber kostet nichts. Allerdings darf der Anwalt eine SB von 20,00 € berechnen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#19

Beitrag von Kessy »

Ich gebe mal den Status durch:

Nachdem ich das JC aufgefordert hatte, mir mitzuteilen auf welchen Tatsachen der angebliche Rentenbezug sowie das Verlangen von weiteren Kontoauszügen beruht, ging es plötzlich ganz schnell. Donnerstag erfolgt der Anruf einer Sachbearbeiterin. Dienstag war der neue Bescheid im Briefkasten und die Nachzahlung auf dem Konto.

Schlimm, dass man so hartnäckig um sein Recht kämpfen muss ...

Danke, dass es dieses Forum und die hilfsbereiten User gibt

LG, Kessy
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#20

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Rückwirkende Mitwirkungspflicht aus Zeitraum des Getrenntlebens

#21

Beitrag von marsupilami »

Dank für die Rückmeldung
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