Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

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petra-2021
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Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

#1

Beitrag von petra-2021 »

Olivia hat geschrieben: Di 19. Okt 2021, 13:19 Ein abschliessender Bescheid darf dann nur versendet werden, wenn ein ausdrücklich Antrag des elB vorliegt. Sonst nicht.
Gibt es eigentlich eine Frist innerhalb der ich NACH ABLAUF des BWZ (30.06.2021) einen abschl. Bescheid beantragen kann?

Falls die Frist bald abläuft: Muss ich gleich mit diesem Antrag die aEKS einreichen oder reicht (zur Fristwahrung) erstmal ein formloser Antrag?
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Koelsch
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Re: Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

#2

Beitrag von Koelsch »

Zu § 67 SGB II aus Münder/Geiger, SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
7. Auflage 2021 Rn. 41-42
Nach Abs.?4 Satz?2 sind die SGB?II-Träger nur auf Antrag der Leistungsberechtigten befugt, abschließend über den Hilfebedarf zu entscheiden. Sinn macht ein solcher Antrag insbesondere dann, wenn sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ungünstiger entwickelt haben als prognostiziert (? §?41?a Rn.?45). Um das Antragsrecht aus Satz?2 sachgerecht ausüben zu können, muss der SGB?II-Träger dazu beraten und auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass auf Antrag (§?41?a Abs.?4 Satz?2 Nr.?3) monatsgenau abgerechnet wird. Nachteilige Folgen einer unterbliebenen Antragstellung können im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beseitigt werden.

42Geht nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Mitteilung über Änderungen im Bewilligungszeitraum ein, muss der SGB?II-Träger verständig prüfen, ob die Anzeige als Antrag auf abschließende Bewilligung iSv Abs.?4 Satz?2 zu werten ist oder nur die Veränderung bekanntgeben will. Letzterenfalls kann die Änderung nur punktuell über §§?45, 48 SGB?X korrigiert werden.
Von einem festen Datum lese ich da nichts.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
petra-2021
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Re: Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

#3

Beitrag von petra-2021 »

K
önnte es sein, daß diese Frist zutrifft:
innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

https://www.buzer.de/gesetz/2602/a200218.htm Absatz 5 ??

Dann müßte ich mich beeilen.
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Koelsch
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Re: Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

#4

Beitrag von Koelsch »

Möchte ich nicht ausschließen, weiss es aber nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Frist für eig. Antrag auf absch. Bescheid ?

#5

Beitrag von marsupilami »

Stellt sich doch sicherlich auch die Frage:
Muss ich womöglich was zurückzahlen oder kann ich mit einer Nachzahlung rechnen?

Nur wenn ich definitiv mit einer Nachzahlung rechnen kann oder mehr oder weniger sicher weiß, dass das ganze null auf null ausgeht, würde ich eine aEKS beantragen.
Signatur?
Muss das sein?
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