Eigentlich das falsche Forum, aber vielleicht kann hier auch jemand helfen.
Gibt es beim Wohngeld so etwas wie die aEKS beim ALG 2, also eine nachträgliche Abrechnung der tatsächlichen Einkünfte?
Ich finde nur etwas über die Prognose bei Antragstellung.
Wohngeld selbständige Einkünfte, Prognose und Abrechnung
Re: Wohngeld selbständige Einkünfte, Prognose und Abrechnung
Meines Wissens bist Du verpflichtet, Änderungen gegenüber dem Antrag der Wohngeldstelle melden. Tust Du das nicht und es kommt raus, hast Du ei dickes Problem.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Wohngeld selbständige Einkünfte, Prognose und Abrechnung
Bei selbständigen Einkünften gibt es praktisch immer Änderungen gegenüber der Prognose. Da auf der Basis eines Jahreseinkommens für 12 Monate bewilligt wird dürfen die monatlichen Einkünfte natürlich schwanken. Daher dachte ich, dass es einen Standard für die Abrechnung nach 12 Monaten gibt. Außerdem gibt es ja beide Möglichkeiten: Zuviel oder zuwenig erhalten.
Re: Wohngeld selbständige Einkünfte, Prognose und Abrechnung
Mehr Info hab ich leider nicht. Aber die Wohngeldstelle kann vermutlich beim FA nachprüfen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Wohngeld selbständige Einkünfte, Prognose und Abrechnung
Ich habe jetzt wohl doch noch selbst die Antwort gefunden:
Nach § 24 Abs. 4 WoGG kann (und wird wohl auch) der Bewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden, dass der den Bezugszeitraum betreffende Einkommensteuerbescheid nachträglich vorgelegt werden muss.
Generell gilt nach § 27 WoGG, dass eine Abweichung von 15% (+ oder -) nicht berücksichtigt wird, also keine Rück- oder Nachzahlung des Wohngelds erfolgt. Ansonsten wird ein neuer Bescheid mit der Änderung erlassen und es erfolgt eine Nach- oder Rückzahlung.
Nach § 24 Abs. 4 WoGG kann (und wird wohl auch) der Bewilligungsbescheid mit der Auflage verbunden, dass der den Bezugszeitraum betreffende Einkommensteuerbescheid nachträglich vorgelegt werden muss.
Generell gilt nach § 27 WoGG, dass eine Abweichung von 15% (+ oder -) nicht berücksichtigt wird, also keine Rück- oder Nachzahlung des Wohngelds erfolgt. Ansonsten wird ein neuer Bescheid mit der Änderung erlassen und es erfolgt eine Nach- oder Rückzahlung.