Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

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topas
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Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#1

Beitrag von topas »

Hallo zusammen,

habe hier ein Problem mit einer Bafög Nachzahlung von knapp 4300.-€.

Es geht um ein Pflichtpraktikum welches mit ca. 1000€ vergütet wurde, daher wurden KK Beiträge fällig, obwohl Student unter 25 Jahre.

Praktikum war in der Pampa kein ÖVP, mit Bedingung das ein Auto zur Verfügung steht.

Praktium war in einem anderem Bundesland entfernung zur Uni ca. 200km.

Folgender Widerspruch wurde eingereicht:

Umzugskostenpauschale von Unistadt nach Praktikumsort

Umzugskostenpauschale Praktikumsort zurück nach Unistadt

des Weiteren mache ich Fahrtkosten zum Bewerbungsgespräch geltend, für eine Strecke von 185km. Sowie zur Wohnungszimmersuche in Praktikumsort von 176km.

Fahrtkosten um von Praktikumsort zum Firma in der Pampa (Pflichtpraktikumsplatz) zu kommen 12km x 115 Tage.

Aufgrund des Mangels an bezahlbaren Wohnungen in Unistadt war ich gezwungen diese während meines Pflichtpraktikums in Praktikumsort zu behalten und hatte dadurch doppelte Kosten für zwei Wohnungen. Mietkosten für 6 Monate x 350€ (Praktikumsort ) und 230€ (Unistadt).

Alle zwei Wochen bin ich nachhause nach Unistadt gefahren, 12x 176 km.

Leihgabe von einem Auto, da der Praktikumsplatz anders nicht erreichbar wäre 600€ für 6 Monate während der Praktikumszeit.

Ab dem Mai.2021 musste ich die Krankenversicherung selber bezahlen, da ich die Altersgrenze für einen Verbleib in der Familienversicherung überschritten habe.

Die Wahl mein Pflichtpraktikum in Worms zu machen, folgte auf Grund der Tatsache, dass solche Praktikumsplätze aufgrund der Pandemie rar geworden sind. Das liegt daran, dass viele Stellen die sonst Plätze angeboten haben dies nicht mehr tun. Erschwerend dazu kommt, dass selbst wenn ein Platz vorhanden war, es so gut wie nie sicher war, dass das Praktikum stattfinden könne und ich ansonsten noch viel länger hätte warten müssen um ein solches abzuleisten. Dadurch hätte sich mein Studium deutlich verlängert. Daher ergriff ich diese Möglichkeit und hatte dadurch erhöhte Kosten zu tragen.

Ich verweise auf die Adressen in den Ihnen vorliegenden Dokumenten zur Nachprüfung der Entfernungen.


Anwort auf diesen Widerspruch folgt in nächsten Beitrag, da es sonst zu unübersichtlich wird
venceremos
topas
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#2

Beitrag von topas »

Hier die Antwort vom Bafögamt
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marsupilami
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#3

Beitrag von marsupilami »

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tigerlaw
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#4

Beitrag von tigerlaw »

In einem Beschluss des OVG Lüneburg stehen interessante Argumente:
Gemäß § 23 Abs. 3 BAföG wird die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll, also ohne Einräumung der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift vorgesehenen Freibeträge angerechnet. Um eine Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis handelt es sich, wenn das Einkommen dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen ist, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.11.2000 - 7 S 608/00 -, DVBl 2001, 179; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 17.2.2011 - 7 A 11082/10 -; Sächs. OVG, Urt. v. 27.11.2013 - 1 A 237/13 -, SächsVBl 2014, 115). Das hat zur Folge, dass eine Vergütung, die für ein Praktikum erzielt wird, das im Rahmen einer Ausbildung absolviert wird, allenfalls dann nach § 23 Abs. 3 BAföG ohne Anrechnung von Freibeträgen anzurechnen ist, wenn es sich um ein im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 BAföG gefordertes Praktikum handelt. Denn nur dann kann davon die Rede sein, dass die Praktikumsvergütung dem Auszubildenden praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zufließt. Hingegen fließen die Einkünfte für freiwillige Praktika dem Auszubildenden nicht praktisch zwangsläufig durch und für die Ausbildung zu. Sie sind vielmehr das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen des Auszubildenden und stellen daher entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Ausbildungsvergütung im Sinne von § 23 Abs. 3 BAföG dar. Das gilt auch in dem Fall, dass ein Praktikum über die in Ausbildungsbestimmungen geforderte Zeit hinaus als freiwilliges Praktikum fortgesetzt wird.
Quelle: Rn 3 in OVG Lüneburg, Beschluss vom 07. Dezember 2015 – 4 PA 251/15 –, juris

Im Fall von topas war es aber gerade ein zwingendes Praktikum. Die Freibeträge sollen nur eine besondere Belohnung sein für zusätzliche Praktika.

Es sind natürlich große Werbungskosten entstanden.

Die/der Student/in sollte deshalb eine Einkommensteuererklärung machen, und ggf. dabei einen "Verlustvortrag" generieren.

Insoweit ist auf das Urteil des VG Hannover vom 28. November 2016 – 3 A 2306/15 –, juris , Rn 17 -19 abzuheben:
Randnummer17
Die von ihm erzielte Vergütung stellt zwar grundsätzlich förderungsrechtlich relevantes Einkommen dar, welches nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den Bedarf anzurechnen ist. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG gilt als Einkommen – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). § 23 Abs. 3 BAföG bestimmt, dass die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, abweichend von § 23 Abs. 1 und 2 BAföG – also ohne Abzüge von Freibeträgen – voll angerechnet wird. Hierunter fallen auch Vergütungen, die – wie bei dem Kläger – im Rahmen einer betrieblichen Ausbildung in Kombination mit einem Fachhochschulstudium gezahlt werden (Hartmann in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, § 23 Rn. 31).

Randnummer18
Die Ausbildungsvergütung des Klägers ist jedoch nur soweit auf den Bedarf anzurechnen, wie sie Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist. Sie stellt steuerlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar, sodass von der Bruttovergütung ein Pauschbetrag für Werbungskosten abzuziehen ist, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind bei der Einkunftsart nichtselbstständige Arbeit die um steuerliche Freibeträge und die Werbungskosten verminderten Einnahmen (BVerwG, Urt. v. 12.05.1993 – 11 C 9.92 –, FamRZ 1994, 334, 335). Dass Werbungskosten in Abzug zu bringen sind, ergibt sich auch aus § 22 Abs. 1 Satz 2 BAföG, der eine Berechnungshilfe für diejenigen Fälle darstellt, in denen der Pauschbetrag nach § 9a EStG in Abzug zu bringen ist und der Bewilligungszeitraum weniger als 12 Kalendermonate beträgt (Humborg/Hartmann in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand April 2016, § 23 Rn. 32 und § 22 Rn. 8).

Randnummer19
Bei der Berechnung des anzurechnenden Einkommens sind die Ämter für Ausbildungsförderung an die Festsetzungen der Finanzämter gebunden, wenn ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Hierfür spricht in erster Linie der gesetzliche Verweis des § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG in das Steuerrecht. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht, dass er im Hinblick auf die Einkommensanrechnung grundsätzlich, also vorbehaltlich normierter Ausnahmen, auf einen eigenständigen förderungsrechtlichen Einkommensbegriff verzichtet und steuerrechtliche Maßstäbe anzusetzen sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung fußt auf dem Bemühen, die Ausbildungsämter von einer umfassenden Einkommensermittlung und -feststellung zu entlasten sowie die Annahme einer größeren Sachkunde auf Seiten der Finanzbehörden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.07.1992 – 5 B 11392 –, BeckRS 1992, 31253712; Urt. v. 12.05.1993 – 11 C 9.92 –, FamRZ 1994, 334, 336; Stopp in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl., § 22 Rn. 15). Die angestrebte Entlastung der Ämter für Ausbildungsförderung würde in das Gegensteil verkehrt, wenn die Ämter trotz Vorliegens eines bestandskräftigen Einkommenssteuerbescheides für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum eigene Ermittlungen anstellen müssten (BVerwG, Urt. v. 12.05.1993 – 11 C 9.92 –, FamRZ 1994, 334, 336).
Um es noch einmal zusammenzufassen: Gegen die Rückforderung des BAföG-Amts wegen (unbeschränkt) anzurechnenden Einkommens lässt sich grundsätzlich nichts einwenden. Nur ist die Frage, von welchem anzurechnenden Einkommen ausgegangen werden muss. Und das ist das Netto-Einkommen, wie es das Finanzamt festgesetzt hat.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
topas
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#5

Beitrag von topas »

Das bedeutet ich sollte eine Steuererklärung machen? Geht eine Steuererklärung noch für das Steuerjahr 2020 ?
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marsupilami
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#6

Beitrag von marsupilami »

Sollte machbar sein, es ist aber Eile geboten.

https://www.steuergo.de/blog/abgabefris ... %20abgeben.
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topas
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#7

Beitrag von topas »

Danke Marsu Du findest immer die absolut passenden Seiten unglaublich.

@tigerlaw gibt es im Bafögrecht die Möglichkeit zum Überprüfungsantrag ? und wenn wie lange 1Jahr ? 4 Jahre ?
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#8

Beitrag von topas »

Habe da noch eine Frage also ich muss ja dann für das Steuerjahr 2020 ein Erklärung machen, obwohl Einkommen unter Grundfreibetrag.
Leider sind aber insgesamt ca. 20€ Steuern an das Finanzamt geflossen. Ist das dann eine Freiwillige Steuererklärung oder nicht ?. Es geht mir um die lustigen Strafgebühren.
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Koelsch
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#9

Beitrag von Koelsch »

:1:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#10

Beitrag von Günter »

Ich habe immer nur folgendes gefunden:
Insofern Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen Sie auch bestimmte Abgabefristen einhalten. Die Frist für die Steuererklärung 2020 endet am 01.11.2021, bzw. am 02.11.2021, falls Allerheiligen bei Ihnen als Feiertag gilt. Können Sie diese Frist nicht einhalten, müssen Sie mit Strafen vom Finanzamt rechnen.
https://www.aktuell-verein.de/abgabefri ... u-umgehen/

Da du unter der er Freigrenze liegst, bist du mM nach nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben also auch keine Strafe.

Und dann gibt es noch die professionelle Hilfe.
Steuerliche Vertretung
Am sichersten können Sie Verspätungszuschläge und andere Strafen jedoch vermeiden, indem Sie sich eine steuerliche Vertretung suchen. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine:n Steuerberater:in oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Ein Vorteil ist natürlich, dass Sie Ihre Steuererklärung nicht selbst erstellen und abgeben müssen. Dank Ihrer steuerlichen Vertretung verlängert sich Ihre Abgabefrist auch noch automatisch um einige Monate. Sie haben nun vom Steuerjahr aus bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres Zeit, Ihre Steuererklärung bearbeiten zu lassen.

Ausnahme Steuererklärung 2020: Auch die Abgabefrist mit steuerlicher Vertretung wurde nach hinten verschoben. Der Stichtag ist nun der 31.05.2022.

Allerdings muss mM nach die Fristverlängerung beantragt werden.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#11

Beitrag von tigerlaw »

§ 44 SGB X gilt grundsätzlich für sämtliche Rechtsmaterien, außer für Sozialhilfe und ALG-II.

Aber: Immer bezogen auf das Jahr, in dem die Leistung zu erfolgen hatte (bzw. für das [zurück]gefordert wird)!

Marsu hat einen sehr guten Link gepostet.

Noch einmal: Du hattest zwar weniger Einkommen als den Grundbetrag und deshalb keine Steuer zu zahlen (die 20 € müssten sogar zurückerstattet werden), aber die Ausgaben sind außerdem wohl höher als der Bruttolohn, so dass ein rechnerischer Verlust entstanden ist.

Den kannst Du als "Verlustvortrag" in spätere Jahre übernehmen und damit das zu versteuernde Einkommen entsprechend reduzieren.
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marsupilami
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#12

Beitrag von marsupilami »

Fristverlängerung muss m.M. nach nicht beantragt werden.
Denn sowohl in meinem Link als auch in Günter's Zitat ist ja der Corona-bedingte Abgabetermin genannt.

Einfach mal beim zuständige Fi.Amt anrufen?
Nach Stichtag fragen bzw. nach Verpflichtung ja/nein.
Wenn die Fragen warum wieso, würde ich tatsächlich den Hintergrund einfach darstellen:
Wenn ich Steuererklärung abgebe, muss ich nicht so viel BaföG zurückzahlen.
Vielleicht bringt's ja was.
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topas
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#13

Beitrag von topas »

Hier nun die Antwort vom Bafögamt:

bezugnehmend auf Ihr o.g. Schreiben teilen wir mit, dass für selbst gezahlte Krankenkasssenbeiträge kein weiterer Abzug erfolgen kann, da diese bereits mit dem Abzug der Sozialpauschale gern. § 21 Abs 2 BAföG abgegolten sind. Der Abzug für Aufwendungen zur sozialen Sicherung im Sinne von Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 erfolgt -für jeden Einkommensbezieher getrennt- ausschließlich nach den in Abs 2 Satz 1 genannten Pauschalen. Mit ihnen soll in typischer Weise das ungefähre Maß an Aufwendungen erfasst werden, das den Angehörigen der vier Im Einzelnen bezeichneten Gruppen für ihre soziale Sicherung, also insbesondere für die Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Alterssicherung sowie für die Sicherung für den Fall der Erwerbstätigkeit erwächst, Welche Betrage tatsächlich aufgewendet werden oder worden sind, ist ohne Bedeutung (vgl. Knoop in Ramsauer / Stallbaum 7. AufL § 21 Rn 20)
Wie bereits im Schreiben vom April 2022 ausgeführt. kann der erhöhte Bedarf gern § 13a BAföG keine Berücksichtigung finden. § 53 Satz 1 Nr. I BAföG, da Sie den Nachweis über die Versicherungspflicht und -art nicht eingereicht haben.
Wir bitten bis spätestens Mai 2022 um Stellungnahme insbesondere zu unserem Schreiben vom April 2022 sowie der Vorlage der geforderten Nachweise, andernfalls nehmen Sie den Widerspruch bitte Schriftlich und unterschrieben zurück
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#14

Beitrag von Koelsch »

Können denn Nachweise über die Versicherungspflicht erbracht werden?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#15

Beitrag von marsupilami »

Wieso muss die Versicherungspflicht nachgewiesen werden?

Ist man in Schland doch per se.


Egal ob man/vrau (selbstständig) arbeitet oder nicht - man ist versicherungspflichtig.
Selbst Rentner.

Und wenn ich als Studi nicht arbeite und zu alt für Familienversicherung bin, muss ich mich krankenversichern.
Also Versicherung abschließen und zahlen.
Wenn der Vertrag (in Kopie) und die Überweisungen per Kontoauszug nicht als Nachweise gelten - was bitte dann?
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#16

Beitrag von tigerlaw »

@marsu: Schau mal in § 5 III SGB VI. Es könnte sein, dass topas deswegen nicht (in der RV) versicherungspflichtig ist
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#17

Beitrag von marsupilami »

Ich muss zu meiner Schande gestehen, dass ich keinen Bock habe, die in diesem § genannten anderen §§ auch noch zu lesen.

"Ich bin kein Anwalt", "ich hab kein Jura studiert" zählt aber vermutlich nicht als Ausrede. :verlegen:
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#18

Beitrag von Koelsch »

Auf Deutsch steht da: Wenn Student und Praktikum dort vorgeschrieben, dann keine Versicherungspflicht während Praktikum.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#19

Beitrag von topas »

Naja es geht hier um die Krankenkassenbeiträge während des Pflichtpraktikums und die mussten, selber bezahlt werden, soweit ich das verstanden habe wäre das mit den zitat "Pauschalen" abgeglichen. Was mich aber Interressiert wäre das:

vgl. Knoop in Ramsauer / Stallbaum 7. AufL § 21 Rn 20)

Da während des Bezugs von Bafög Leistung die Altergrenze von 25 Jahren überschritten wurde, haben wir Überprüfungsantrag gestellt.(Wegen selbst bezahlter KK Beiträge die nicht berücksichtigt wurden bei der Bafögberechung.

In Beitrag 4 hat tigerlaw geschrieben:
Um es noch einmal zusammenzufassen: Gegen die Rückforderung des BAföG-Amts wegen (unbeschränkt) anzurechnenden Einkommens lässt sich grundsätzlich nichts einwenden. Nur ist die Frage, von welchem anzurechnenden Einkommen ausgegangen werden muss. Und das ist das Netto-Einkommen, wie es das Finanzamt festgesetzt hat.

Aber die tun hier so als ob das obsolet ist hm...
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#20

Beitrag von Koelsch »

Da gehe ich auch davon, anzurechnendes Einkommen ist das finanzrechtliche Nettoeinkommen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#21

Beitrag von tigerlaw »

Leider ist meine Bibliothek nicht so umfangreich, dass mir auch BAföG-Kommentare zur Verfügung ständen.

Ich habe aber mal in juris mit "§ 21 BAföG" und "Ramsauer" gesucht und u.a. ein Urteil des sächs. LSG gefunden. Dort heißt es u.a.:
(a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. März 2014 in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, fehlt es für die Forderung der Klägerin, beim Abzugsposten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen, an einer Rechtsgrundlage (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014 – L 3 AL 111/13 B PKH – juris Rdnr. 14 und 15, vgl. auch Hassel, in: Brand, SGB III, [8. Aufl., 2018] § 67 Rdnr. 8). Denn die Abgeltung von bestimmten Aufwendungen in Form von Pauschalen war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13. Dezember 1979 ausgeführt und mit Urteil vom 21. November 1991 bestätigt, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet werde, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Die Anrechnungsvorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz seien zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, sei es jedoch untunlich gewesen, die Leistungsfähigkeit der Eltern von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe hierfür vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Pauschalen im Regelfall ausreichend seien, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mute den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [207] = juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 32/87 – juris Rdnr. 12; vgl. auch VG München, Urteil vom 1. März 2006 – M 15 K 05.2798 – juris Rdnr. 43; Hartmann, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz [5. Aufl., Stand: 42. Erg.-Lfg., August 2017], § 21 Rdnr. 17 und 14.1; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG [6. Aufl., 2016], § 21 Rdnr. 20).
Ich befürchte, dass topas deshalb keinen Fuß auf den Boden bekommen wird.

Nebenbei gefragt: Es geht hier doch um topas 2.0?
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#22

Beitrag von Koelsch »

Wenn ich das lese, seh ich das leider auch so. Ja, ich denke auch, es geht um den Nachwuchs von topas.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#23

Beitrag von topas »

tigerlaw hat geschrieben: Do 5. Mai 2022, 20:01 Leider ist meine Bibliothek nicht so umfangreich, dass mir auch BAföG-Kommentare zur Verfügung ständen.

Ich habe aber mal in juris mit "§ 21 BAföG" und "Ramsauer" gesucht und u.a. ein Urteil des sächs. LSG gefunden. Dort heißt es u.a.:
(a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. März 2014 in Bezug auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Klägerin im vorliegenden Verfahren ausgeführt hat, fehlt es für die Forderung der Klägerin, beim Abzugsposten im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen, an einer Rechtsgrundlage (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 11. März 2014 – L 3 AL 111/13 B PKH – juris Rdnr. 14 und 15, vgl. auch Hassel, in: Brand, SGB III, [8. Aufl., 2018] § 67 Rdnr. 8). Denn die Abgeltung von bestimmten Aufwendungen in Form von Pauschalen war eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im Urteil vom 13. Dezember 1979 ausgeführt und mit Urteil vom 21. November 1991 bestätigt, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet werde, wenn und soweit die Eltern des Auszubildenden außerstande seien, im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Ausbildung ihres Kindes zu tragen. Die Anrechnungsvorschriften im Bundesausbildungsförderungsgesetz seien zwar am bürgerlichen Unterhaltsrecht orientiert. Um das Bundesausbildungsförderungsgesetz vollzugsfähig zu gestalten, sei es jedoch untunlich gewesen, die Leistungsfähigkeit der Eltern von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen. Der Gesetzgeber habe hierfür vielmehr das gesetzestechnische Mittel der Pauschalierung und Typisierung verwendet. Das Gesetz gehe davon aus, dass die Pauschalen im Regelfall ausreichend seien, um die Kosten der Lebensführung für die Eltern und ihre Kinder zu decken, und mute den Eltern zu, das oberhalb der Pauschbeträge verbleibende Einkommen für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Auszubildenden einzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60/78 – BVerwGE 59, 204 [207] = juris Rdnr. 33; BVerwG, Urteil vom 21. November 1991 – 5 C 32/87 – juris Rdnr. 12; vgl. auch VG München, Urteil vom 1. März 2006 – M 15 K 05.2798 – juris Rdnr. 43; Hartmann, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz [5. Aufl., Stand: 42. Erg.-Lfg., August 2017], § 21 Rdnr. 17 und 14.1; Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG [6. Aufl., 2016], § 21 Rdnr. 20).
Ich befürchte, dass topas deshalb keinen Fuß auf den Boden bekommen wird.

Nebenbei gefragt: Es geht hier doch um topas 2.0?
Ja es geht um Topas 2.0, habe ich das richtig verstanden, dass Sie den Steuerbescheid bzgl. Nettoeinkommen dann garnicht beachten würden ?
Wollte Topas 2.0, schon nach Stolberg schicken, das Sie ja wieder in NRW wohnt.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#24

Beitrag von Koelsch »

Richtig, nach dem Urteil ist der Steuerbescheid bzgl. Einkommen hier unbeachtlich
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Bafög Pflichtpraktikum Nachzahlung diverse Kosten wurden nicht anerkannt

#25

Beitrag von topas »

die geforderte Summe wurde zurück bezahlt war echt übel. Die Krankenkassebeiträge welche selber bezahlt werden mussten hat das Bafögamt nur mit der Pauschale die niederiger war als der geforderte Betrag der KK anerkannt. Vermute mittlerweile das es am Bundesland liegt, habe da ja auch schon meine Erfahrungen machen dürfen.
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