Zu
§ 67 SGB II aus Münder/Geiger,
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
7. Auflage 2021 Rn. 41-42
Nach Abs.?4 Satz?2 sind die SGB?II-Träger nur auf Antrag der Leistungsberechtigten befugt, abschließend über den Hilfebedarf zu entscheiden. Sinn macht ein solcher Antrag insbesondere dann, wenn sich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ungünstiger entwickelt haben als prognostiziert (? §?41?a Rn.?45). Um das Antragsrecht aus Satz?2 sachgerecht ausüben zu können, muss der SGB?II-Träger dazu beraten und auch auf die Möglichkeit hinweisen, dass auf Antrag (§?41?a Abs.?4 Satz?2 Nr.?3) monatsgenau abgerechnet wird. Nachteilige Folgen einer unterbliebenen Antragstellung können im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs beseitigt werden.
42Geht nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Mitteilung über Änderungen im Bewilligungszeitraum ein, muss der SGB?II-Träger verständig prüfen, ob die Anzeige als Antrag auf abschließende Bewilligung iSv Abs.?4 Satz?2 zu werten ist oder nur die Veränderung bekanntgeben will. Letzterenfalls kann die Änderung nur punktuell über §§?45, 48 SGB?X korrigiert werden.
Von einem festen Datum lese ich da nichts.