Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

Hier können Fragen gestellt werden, die in den anderen Hilfethemen nicht passen.
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frank79
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Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#1

Beitrag von frank79 »

Hallo an euch alle


Ich bin in Deutschland Umsatzsteuerfällig und habe vor Kurzem einige Waren aus dem Ausland importiert. Dazu bekam ich eine Rechnung von der Firma, die ich für die Zollabfertigung bevollmächtigt habe.

Die Firma hat mir eine Rechnung gestellt (Rechnungsdatum ist 19.02.2022)

Das Zollamt hat die oben genannter Firma auch eine Rechnung gesendet (Rechnungsdatum ist 10.02.2022, aber es gibt in dieser Rechnung noch zwei verschiedene Datums und zwar:

ZOLLEU fällig am 20.03.2022

EUSt fällig am 23.04.2022


Jetzt bin ich verwirrt, sind die Einfuhrumsatzsteuern bereits im ersten Quartal 2022 fällig (geltendmachung gegen FA) oder erst im 2-Quartal?


Ich habe die Umsatzsteuervoranmeldung für den ersten Quartal noch nicht an das Finanzamt übermittelt und möchte wissen ob ich die oben genannte EUSt noch in USVA-1-Quartal geltend machen kann oder nicht?

Ich habe den Rechnungsbetrag an die Firma noch nicht überwiesen, kann ich den Betrag i.H.v 300 Euro trotzdem in der USTVA-1-Q geltend machen (Trotz der immer noch ausstehenden Zahlung)?


Screenshots sind beigefügt, lieben Dank für eure Hlife :gute_nacht:

(Rechnung von der Firma)

(Zollamt Rechnung)
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Koelsch
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#2

Beitrag von Koelsch »

Ich vermute, Du bist Soll-Versteurer (§ 16 Abs. 1 UStG), das ist der Normalfall. Dann kannsat (und musst) Du die USt. geltend machen, sobald Du die Rechnung bekommen hast, also nicht erst nach Bezahlung. Also musst Du sie auch dann in die USt.-Voranmeldung packen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Qnetz
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#3

Beitrag von Qnetz »

Gilt für dich Sollbesteuerung (Vereinbarte Entgelte) oder Istbesteuerung (Vereinnahmte Entgelte)?

Bei Sollbesteuerung müsste das Datum der Rechnung an dich (19.02.2022) relevant sein, also Quartal 1. Bei Istbesteuerung ist das Datum deiner Zahlung relevant, also Quartal 2.

So zumindest müsste es sich bei einen Rechnung innerhalb von Deutschland verhalten. Bin aber nicht sicher, ob es besondere Regeln für die EUSt gibt.
HarzerUrvieh
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

1. ich werde diese "imgur"-links nicht anklicken...
2. ist das Thema eher etwas für eine Steuerberatung...
3. ist die Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung Vierteljahr 1 2022 spätestens am 10.05.2022 abgelaufen...
4. bist Du IST oder SOLL "Versteuerer"?
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
frank79
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#5

Beitrag von frank79 »

Für mich gilt ISt-Besteuerung (Umsätze pro Jahr weniger als 600.000 Euro).

Ich habe folgendes gefunden:

Der Unternehmer macht die Vorsteuer geltend, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Ob er seine Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert, spielt keine Rolle.

Der Unternehmer zieht die Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum ab, in dem er die ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, wann er die Rechnung bezahlt. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, nachdem die Zahlung erfolgt ist.

Quelle:

https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... olgt%20ist.



Was heißt das genau? Darf ich die Summe in USVA-1-Quartal geltend machen?

Ich habe die Rechnung in Februar 2022 erhalten, aber die Rechnung vom Zollamt behauptet die Zahlungen sind an folgenden Datums fällig:

ZOLLEU 20.03.2022

EUST 23.04.2022


:1:
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Koelsch
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#6

Beitrag von Koelsch »

Hast Du die Ist-Versteuerung denn auch beantragt?
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Koelsch
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#7

Beitrag von Koelsch »

Das geht nun doch sehr ins Steuerrechtliche. Was sind das für 600.000, die Du erwähnst? Meines Wissens kann Ist-Versteuerung nur bei Umsätzen bis 50.000 möglich. Ich bleibe dabei USt-VA 1. Quartal
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marsupilami
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#8

Beitrag von marsupilami »

@ frank79 vielen Dank für Dein Vertrauen in unser steuer- und zoll-rechtliches Wissen und Können.
Das ist aber recht eng begrenzt, denn wir sind mehr auf Probleme mit Arbeitslosengeld I bzw. II spezialisiert.
Signatur?
Muss das sein?
HarzerUrvieh
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Re: Bitte helfen wegen UST-VA 1 Quartal.

#9

Beitrag von HarzerUrvieh »

frank79 hat geschrieben: Mo 16. Mai 2022, 16:06 Für mich gilt ISt-Besteuerung (Umsätze pro Jahr weniger als 600.000 Euro).

Ich habe folgendes gefunden:

Der Unternehmer macht die Vorsteuer geltend, sobald er eine Leistung für sein Unternehmen erhalten hat und im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Ob er seine Umsätze nach dem Ist- oder Soll-Prinzip versteuert, spielt keine Rolle.

Der Unternehmer zieht die Vorsteuer immer in dem Voranmeldungszeitraum ab, in dem er die ordnungsgemäße Rechnung erhalten hat. Es kommt nicht darauf an, wann er die Rechnung bezahlt. Nur bei Voraus- und Anzahlungen darf die Vorsteuer erst geltend gemacht werden, nachdem die Zahlung erfolgt ist.

Quelle:

https://www.haufe.de/finance/haufe-fina ... olgt%20ist.

...
Wenn Du die IST-Versteuerung hast (muss beantragt werden) dann kannst Du die Vorsteuer im 1. Quartal ziehen. So, wie von Haufe beschrieben. Das mache ich auch so; hebt die Liquidität...

Das ist meine persönliche Meinung und kein Fachwissen. Um rechtlich abgesichert zu sein, solltest Du einen Steuerberater*innen befragen...
Koelsch hat geschrieben: Mo 16. Mai 2022, 16:22 ... Was sind das für 600.000, die Du erwähnst? ...
>60.000 Gewinn/Jahr oder >600.000 Umsatz/Jahr sind die aktuellen Werte, ab wann man buchhaltungspflichtig wird.
Unter diesen Werten kann man eine EÜR einreichen. Ein Wert genügt, um buchhaltungspflichtig zu werden...
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