Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

Hilfe bei Fragen rund um Miete, Heizkosten etc. beim ALG II nach § 22 SGB II.
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Koelsch
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Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#1

Beitrag von Koelsch »

Habe einen interessanten Fall, JC drückt sich jetzt seit mehr als 5 Monaten vorm Bescheid. Erstantrag aufstockender Selbstständiger mit "ordentlichem Gewinn", daher Eilantrag aussichtlos.
BG wohnt in grössenmässig angemessenem Eigenheim. Es sind noch Darlehen zu tilgen. Höhe der Restschuld im "wackeligen" Bereich, einige Gerichte würden sagen geringe Restschuld, daher Tilgung zu übernehmen, andere nicht.
Nur Hauskosten inkl. Tilgung liegen unter der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Aufgabe des Hauses würde also zu höheren KDU führen, Verkauf des Hauses minus Restschuld und darauf liegenden Belastungen aber wohl nicht zu Überschreitung des Schonvermögens.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#2

Beitrag von tigerlaw »

Wenn kein ER möglich: Untätigkeitsklage? Oder gibt es immer wieder Filibuster-Briefe des JC?

(Evtl. kann man auch die in die 3-Monats-Frist mit einrechnen ... :unschuld: )
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#3

Beitrag von Koelsch »

Untätigkeit doch erst nach 6 Monaten
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#4

Beitrag von Olivia »

Immer wieder bei der JC-Hotline anrufen, Briefe und Fax schicken und bei der Sachbearbeitung die Bearbeitung anmahnen. Darauf hinweisen, dass existenzsichernde Leistungen den laufenden Bedarf decken müssen und dass der Gewinn aus Selbständigkeit dazu nicht ausreicht.

Es kann doch nicht sein, dass erst nach Ablauf des BWZ über die vorläufigen Leistungen entschieden wird:
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Das vorläufige Einkommen darf nicht um unbegründete Sicherheitszuschläge erhöht werden.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw- ... 012896.pdf
Da die Gefahr besteht, dass das JC auch in den nachfolgenden BWZ wieder verzögert, wäre vielleicht eine Nachricht ans Kundenreaktionsmanagement angebracht. Die lange Bearbeitungsdauer entspricht jedenfalls nicht den internen Vorgabe des Jobcenters, falls es eine BA-eigene Einrichtung ist.
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tigerlaw
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#5

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Do 2. Jun 2022, 17:07 Untätigkeit doch erst nach 6 Monaten
Wie war das noch mal mit dem Igel und der Schuhputzbürste? "EHE"! :pssst: :verlegen: :doof:
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Olivia
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#6

Beitrag von Olivia »

Als Gedanke für evtl. folgende Weiterbewilligungen:

Gibt es eigentlich eine Regelung, wann ggf. ein Weiterbewilligungsantrag frühestens gestellt werden kann? Falls nein, empfehle ich, eventuelle Weiterbewilligungsanträge sieben Monate vor dem jeweiligen BWZ-Beginn zu stellen. Nach 6 Monaten kann dann Untätigkeitsklage erhoben werden, so dass pünktlich vor dem BWZ-Beginn ein Bescheid da ist.
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Koelsch
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#7

Beitrag von Koelsch »

So habe ich das seinerzeit gemacht. Zu Beginn des BWZ habe ich WBA gestellt,, nachdem ich einen Bescheid per Untätigkeitsklage "anmahnen" lassen musste.
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Koelsch
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#8

Beitrag von Koelsch »

Ergänzend: Alle meine Untätigkeitsklagen liefen über unser Gründungsmitglied Rosa Golf (Anwältin), sonst hätte es das JC ja nix gekostet. :unschuld:
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kleinchaos
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Re: Darlehenstilgung als Unterkunftskosten

#9

Beitrag von kleinchaos »

Die 6 Monate mögen zwar rein rechtlich ok sein, jedoch stehen sie dem § 17 SGB I entgegen, indem es heißt, dass die Leistungen zeitnah und in ausreichender Höhe zu erbringen sind.

Jaaaaaaaaaaaaa ich weiß, "wir machen hier nur SGB 2. SGB I geht uns nix an." So jedenfalls die Ansage einer Empfangstresenfachkraft bei der Nennung der §§ 13-17 SGB I
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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