Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

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Koelsch
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Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#1

Beitrag von Koelsch »

eLB stellt am 27.12.2021 Erstantrag als aufstockende Selbstständige
JC lehnt ab, weil Einkommen aus Selbstständigkeit zu hoch
eLB legt am 5.3.22 Widerspruch ein
@Tigerlaw erhebt gestern Untätigkeitsklage.
Heute erreich eLB das anliegende Schreiben des JC
JobCenter22.06.2022_ano.pdf
Frage, kann JC tatsächlich sagen - wir waren doch gar nicht faul, wie haben doch inzwischen aEKS angefordert
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#2

Beitrag von Günter »

Da sitzt seine Majestät Herr SB Göttlichkeit über 6 Monate faul auf seinem Thron. Dann wird er durch die Klage geweckt und sagt ich war doch gar nicht untätig, ich warte geduldig auf den Hungertod des Antragstellers, der Finanzminister hat soviel ungeplante Ausgaben, wir müssen sparen und für freie Wohnungen sorgen.

Natürlich besteht der Klagegrund zurecht, denn die angeforderte Begründung der Zahlung hätte bereits bei der Bearbeitung des Widerspruchs gefordert werden müssen. Ich würde die Klage aufrecht erhalten.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#3

Beitrag von Koelsch »

SB hat ja zunächst mal komplett abgelehnt. Dagegen geht der Widerspruch und im Widerspruch heißt es zu der jetzt erneut nachgefragten Summe von 5.131,70 €
Bei der Einkommensermittlung in der Ihnen übersandten Anlage KAS bin ich von geschätzten Nettowerten ohne USt ausgegangen, sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Ausgaben und habe einen monatlichen Mittelwert angesetzt, da hier bei mir monatlich nur sehr geringe Schwankungen auftreten. Wir fahren feste Touren als Kurierunternehmen, da kommt es nicht zu großen Schwankungen. Da ich ja das Gewerbe aus gesundheitlichen Gründen herunterfahren muss, habe ich realistischerweise bei der Schätzung schon geringfügig reduzierte Werte zum Ansatz gebracht.

Die von Ihnen zusätzlich angesetzte Gutschrift vom 17.1.22 in Höhe von € 5.131,70 (brutto) ist also in der Anlage KAS berücksichtigt es handelt sich daher um eine doppelte Anrechnung durch Sie. Gleiches gilt für die am 31.1.22 eingegangenen € 199,92.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#4

Beitrag von Günter »

Dann würde ich in der Klage erwähnen: Die angeforderte Erklärung zu der Zahlung wurde bereits im Widerspruch gegeben. Entweder hat der SB den Widerspruch nicht gelesen, oder es liegen intellektuelle Defizite beim SB vor.
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#5

Beitrag von Koelsch »

Ich tippe auf Beides
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marsupilami
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#6

Beitrag von marsupilami »

Wenn der SB NACH Ablauf des Bewilligungszeitraumes erst die aEKS anfordert, dann war er/sie untätig.
Über den kompletten Bewilligungszeitraum und damit ist Untätigkeitsklage zu recht ergangen.

Denke ich mir so.

Und wenn in der KAS alles drinnesteht, dann muss er/sie doch nur lesen.
Also auf die am [Datum] eingereichten Unterlagen verweisen.
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#7

Beitrag von Koelsch »

Bei Antragstellung wurde eine vEKS (genauer vKAS) eingereicht und Kontoauszüge der Monate 10 - 12/21. Darauf erfolgte Ablehnung, u.a wegen Fehlinterpretation der KAS (siehe Zitat aus Widerspruch), im Wesentlichen aber weil KdU kaum anerkannt wurden. Eigenheim, Grösse angemessen. JC erkennt Tilgung nicht an obwohl NK plus Zinsen plus Tilgung knapp unter der Angemessenheit liegen.
Verkauf brächte nix, da hohe Grundschuld von Verwandten, die erheblich mitfinanziert haben.
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marsupilami
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#8

Beitrag von marsupilami »

Dann zieht die schweren Stiefel mit Stahlsohlen und -kappen an und tretet ihnen auf die Zehen.
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#9

Beitrag von Koelsch »

Deswegen ja erst mal Untätigkeitsklage.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#10

Beitrag von Günter »

Begründung. Die angeforderte Erklärung der Zahlung ..... wurde bereits im Widerspruch gegeben. Wenn der Bearbeiter nicht über gewisse intellektuelle Defizite verfügt, wovon der Kläger selbstverständlich nicht ausgeht, kann das nur bedeuten, dass der Widerspruch unbearbeitet in den Akten schlummert.
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tigerlaw
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#11

Beitrag von tigerlaw »

Ich denke, dass wir hier zweigeteilt vorgehen müssen:

Soweit es die Untätigkeit angeht, WAR die 3-Moants-Frist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung abgelaufen. Ich hatte gestern noch einmal bei den Mdt. nachgefragt: Obwohl Frist auf 20.6. gesetzt worden war, war noch am 21.06. kein Eingang des JC zu finden. Daraufhin Klage losgeschickt.

Allenfalls könnte man an eine Erledigungserklärung mit Kostenantrag gg JC denken.

Materiell ist aber zu erwägen, ob überhaupt noch ein Widerspruchsbescheid ergehen könnte, denn der angegriffene Bescheid bezog sich auf vorläufige Bewilligung, aber mit Ablauf des BWZ erledigt sich der Antrag eigentlich.

Andererseits bezieht sich die Vorläufigkeit ja nur auf das noch ungewisse Einkommen. Die KdU stehen ja eigentlich fest, darüber braucht es keine "Vorläufigkeit". Prozessual können die Ansprüche auf KdU doch auch einen anderen Lebenslauf nehmen.

Wegen der Einkommensfrage sollten die Mdt. wohl umgehend die aEKS einreichen, da wird sonst möglicherweise die Erledigung der Vorläufigkeit entgegengehalten.

Und ob man hier dann mit einer "Fortsetzungsfeststellungsklage" weiterkommt? :1: :1: :1:
Zuletzt geändert von tigerlaw am Mi 22. Jun 2022, 20:55, insgesamt 1-mal geändert.
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#12

Beitrag von Koelsch »

Ich denke auch: Untätigkeitsklage erst mal laufen lassen und auf das "nette" Schreiben erst mal nicht reagieren.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#13

Beitrag von tigerlaw »

@Koelsch: Weißt Du, ob die aEKS bereits fertig ist, Gerade wenn die Ausgabenstruktur recht gleichbleibend ist, dürfte es wohl keine riesigen Probleme bereiten, mit dem JOURNAL-Programm sie bald fertig zu machen (abgesehen davon könnte man auch schon im lfd. BWZ immer wieder mal buchen, so dass an dessen Ende nicht mehr viel zu machen ist?).
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Koelsch
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#14

Beitrag von Koelsch »

Ich weiß nicht, was bereits gebucht ist. Ich frag mal nach.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#15

Beitrag von Koelsch »

Mir kam da noch ein Gedanke:

JC verlangt ja aEKS. Die aber kann doch nach § 41a SGB II nur verlangt werden nach einem vorläufigen Bescheid. Den gibt's aber nicht, der angefochtene Ablehnungsbescheid war nicht vorläufig. Im übrigen hat JC für die aEKS eine Frist gesetzt bis 20.7., also weniger als 1 Monat.

Sollten wir aber erst anwenden, wenn die Untätigkeitsklage durch ist.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#16

Beitrag von Olivia »

Dann wäre das JC-Schreiben keine wirksame Unterbrechung der 6-monatigen Untätigkeit.
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Günter
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#17

Beitrag von Günter »

Ich würde das ganz süffisant mit in die Klageschrift übernehmen.


Die angeforderte Erklärung der Zahlung ..... wurde bereits im Widerspruch gegeben. Wenn der Bearbeiter nicht über gewisse intellektuelle Defizite verfügt, wovon der Kläger selbstverständlich nicht ausgeht, kann das nur bedeuten, dass der Widerspruch unbearbeitet in den Akten schlummert. Im übrigen verlangt die Beklagte eine aEKS in offensichtlicher Unkenntnis des § 41a SGB II. Die Fristsetzung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte hier mit untauglichen Mittel versucht ihre Untätigkeit zu verschleiern.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#18

Beitrag von tigerlaw »

Günter hat geschrieben: Do 23. Jun 2022, 15:00 Ich würde das ganz süffisant mit in die Klageschrift übernehmen.


Die angeforderte Erklärung der Zahlung ..... wurde bereits im Widerspruch gegeben. Wenn der Bearbeiter nicht über gewisse intellektuelle Defizite verfügt, wovon der Kläger selbstverständlich nicht ausgeht, kann das nur bedeuten, dass der Widerspruch unbearbeitet in den Akten schlummert. Im übrigen verlangt die Beklagte eine aEKS in offensichtlicher Unkenntnis des § 41a SGB II. Die Fristsetzung entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Es ist offensichtlich, dass die Beklagte hier mit untauglichen Mittel versucht ihre Untätigkeit zu verschleiern.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#19

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hat geschrieben: Do 23. Jun 2022, 13:51 Mir kam da noch ein Gedanke:

JC verlangt ja aEKS. Die aber kann doch nach § 41a SGB II nur verlangt werden nach einem vorläufigen Bescheid. Den gibt's aber nicht, der angefochtene Ablehnungsbescheid war nicht vorläufig. Im übrigen hat JC für die aEKS eine Frist gesetzt bis 20.7., also weniger als 1 Monat.

Sollten wir aber erst anwenden, wenn die Untätigkeitsklage durch ist.
Danke, hatte ich nicht realisiert, damit sind meine obigen Gedanken natürlich obsolet!

Heißt: Demnächst kurzes Briefchen, dass keine Unterlagen kommen werden, da keine vorläufige Entscheidung.

Anderer Frage: Wurde WBA gestellt? Wenn nicht, innerhalb der nächsten 7 Tage nachholen (Fristwahrung für Juni)!!
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#20

Beitrag von Koelsch »

Danke für den Hinweis.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#21

Beitrag von Koelsch »

eLB hat fristgerecht im Juni WBA gestellt. Jetzt kommt Reaktion des JC. WBA wäre nicht, sie solle Neuantrag stellen. Frage, ist das korrekt, wenn das rechtliche Verfahren für den vorherigen BWZ, in dem Leistungen abgelehnt wurden, bisher noch rechtshängig ist?
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#22

Beitrag von Olivia »

Es kann ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden, wenn vorher schon Leistungsbezug bestand. Da dies hier aber fraglich ist, kann (und wird?) sich das Jobcenter wohl darauf versteifen, erst mal das rechtliche Verfahren für den vorherigen BWZ abzuwarten. Bis dahin müsste das JC Leistungen auf Darlehensbasis erbringen, damit eLB nicht "verhungert".
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#23

Beitrag von tigerlaw »

Andererseits: Ist es sehr umfangreich, komplett neuen Antrag zu stellen? Wirkt natürlich auf den 1.6. zurück!!!
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#24

Beitrag von Koelsch »

Seh ich auch so. Lohnt nicht, deswegen ein Fass aufzumachen. Bin morgen bei eLB (JC möchte telefonisch über Arbeitsmöglichkeiten beraten). Kein Problem, der Arbeitsvermittler ist ok.
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Re: Widerspruch, Untätigkeitsklage jetzt Reaktion des JC

#25

Beitrag von Günter »

Damit gibt man mM nach zu, dass das JC zu Recht keine Leistung gewährt hat. Mein Argument wäre, ich hatte Anspruch auf Leistung im vorigen BWZ, damit ist der WBA der korrekte Weg.
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