Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Olivia, du bist ja gerade zu ein "Trüffelschwein": An einer ganz versteckten Stelle findest Du ein Argument, mit dem die ALG-II-VO aufgebohrt werden kann!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Dabei geht es aber um Einkommenssteuern und nicht um ALG II.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Ich könnte freundlich, aber wozu?
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Das ist richtig. Aber Tigerlaw möchte damit ja § 3 ALG II-VO aufbohren, wo fas ja etwas eingeschränkt ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Gibt es inzwischen schon eine Handlungsanweisung der BA, wie man die Gleichbehandlung von Selbständigen und Angestellten bei der Freistellung der EPP im SGB II-Sozialleistungsbezug sicherstellen will? § 122 EStG macht zwischen den beiden Personengruppen keinen Unterschied.
Was bedeutet das für aufstockende Selbständige, die die EPP teilweise über die Aussetzung der ESt-Vorauszahlung und teilweise über die Steuererklärung erhalten?Selbständige oder Gewerbetreibende, die im September ihre Vorauszahlungen für die Einkommensteuer leisten, können diese in dem Monat um 300 Euro reduzieren. Sollte die ursprüngliche Vorauszahlung geringer als die EPP ausfallen, bleibt auch noch die Verrechnung bei der Einkommensteuererklärung.
https://www.hartziv.org/news/20220927-3 ... nungsfrei/
Re: Anrechnung der Energiepauschale im SGB II
Das Jobcenter hat vergessen, die Freistellung der Energiepreispauschale in den Fachlichen Hinweisen zu berücksichtigen. Stattdessen findet sich nur ein Eintrag in der Wissensdatenbank der BA. Der WDB-Beitrag mit der Nummer 111120 erschien auch erst zum 1. Juli 2023. Betroffene erhielten und erhalten teils Bescheide, in denen die EPP in voller Höhe angerechnet wird.
Freistellung der Energiepreispauschale von 300 Euro nur in der Wissensdatenbank berücksichtigt
Die Weisungen vom August letzten Jahres und auch die neuen Weisungen gehen nicht darauf ein, dass die Energiepreispauschale kein zu berücksichtigendes Einkommen ist. Tatsächlich hatte ich schon Bescheide, in denen die Energiepreispauschale in voller Höhe bedarfsmindernd als sonstiges Einkommen angerechnet worden ist. Teilweise wird die Pauschale erst mit dem Einkommenssteuerbescheid festgelegt und im Jahr 2023 durch das Finanzamt ausgezahlt. Bei Selbständigen hat sie die Vorauszahlung für den 10.9.2022 gemindert. Bei abschließenden Entscheidungen muss die geminderte Vorauszahlung gewissermaßen herausgerechnet werden. Das Ergebnis muss auf jeden Fall sein, dass den Leistungsberechtigten 300 Euro mehr zur Verfügung steht.
Quelle: letzte Seite unten in https://sozialrecht-justament.de/data/d ... 7_2023.pdf