Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

Hilfe bei der Antragstellung und dem ALG II Bescheid
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#26

Beitrag von Lina40 »

Vielen Dank für die Rückmeldung.

Super erklärt. Danke

Und genau das meinte ich...

.....Der Widerspruch in 2017 hat dazu geführt, dass der Erstattungsbescheid nie bestandskräftig geworden ist. Und da der Widerspruchsbescheid erst 2022 bekannt gegeben wurde, ist eben nichts verjährt etc.
Gruß
L.
Lina40
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#27

Beitrag von Koelsch »

Wie ja auch Deadpool schrieb, Das Gericht erwartet von Dir jetzt eine "richtige" Begründung der Klage, also mehr als "ich bin nicht einverstanden". Ich habe den Eindruck, Du zerbrichst Dir den Kopf über Sachen, die für Dich jetzt irrelevant geworden sind, nämlich darüber, ist JC oder ist BA zuständig. Da haben die untereinander zu klären, evtl. hilft denen das SG bei dieser Klärung etwas. Für Dich aber ist das letztlich irrelevant, konzentrier Dich auf die Klagebegründung.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deadpool
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#28

Beitrag von Deadpool »

Ich verstehe trotzdem nicht, wie die Agentur da als Beklagter reinkommt. Wurde ursprünglich nicht gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Jobcenters von 2017/2022 geklagt, sondern gegen die Zahlungsaufforderung der Agentur für Arbeit Recklinghausen? Wenn ja: gibt es zu der Zahlungsaufforderung auch einen Widerspruchsbescheid von der Agentur für Arbeit? Und was steht in dem WSB? Unzulässig, da kein Verwaltungsakt?

Anders kann ich mir das nicht erklären, wieso die BA da drin ist.

Kannst du nicht bitte mal meine Fragen dazu beantworten, Lina? Von wann ist diese Klage überhaupt (Jahr)? Hast du nun noch eine Kopie der Klage oder nicht? Kann das sein, dass die Klage schon lange läuft und der Widerspruchsbescheid des Jobcenters dir im Rahmen der Klage zugestellt wurde?
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#29

Beitrag von Lina40 »

Hallo

vielen Dank für die Beiträge.
2017 habe ich gearbeitet befristet danach ALG II bezogen und JC war der Meinung das ich zuviel verdient hatte im Vormonat(?) es ist echt kompliziert geworden...Dem JC lagen meine Lohnzahlungen rechtzeitig vor. Jedenfalls wurde gegen den Bescheid (vom JC) damals Widerspruch gestellt. Ab da fehlte mir der Bescheid also die Absage gegen den von mir gestellten Widerspruch und das JC konnte es auch nicht belegen ob die mir damals was geschickt haben oder nicht... Dafür hab ich die Ablehnung gegen den Bescheid 2022 erhalten(schrieb das SG ja auch egal wann ich Kenntnis erlangte) und Klage habe ich wie hier im Forum gestellt dieses Jahr die klage betrefft dieses Mal =JC da dies mir den Bescheid aus 2017 am 2022 zugesandt hatte und ich die Möglichkeit hatte dagegen zu Klagen das habe ich getan nach langem überlegen..

Zu der Zuständigkeit: Die BA war bis 31.12.2021 zuständig gewesen. Ab 01.01.2022 sei JC zuständig (wovon ich erst Mitte des Jahres vom SG davon erfuhr...) Ich kann wenig hierzu sagen was das Thema Beteiligtenwechsel´´ Kraft Gesetzes´´angeht. Damals war mein Ansprechpartner das BA Inkasso



Gruß
L.
Lina40
Deadpool
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#30

Beitrag von Deadpool »

Das kann so nicht stimmen. Es müssen 2 Klagen sein. Einmal wahrscheinlich aus 2018 gegen eine Mahnung oder Zahlungsaufforderung, denn deswegen kam ja erst heraus, dass dir der Widerspruchsbescheid aus 2017 fehlt.

Und dann die Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid von 2017, der dir 2022 zugestellt wurde.

Was heißt, dass das Jobcenter die Lohnnachweise rechtzeitig hatte? Wenn dir z. B. ein Bescheid am 15.5.2017 erstellt wird, kann das Jobcenter da ja noch nicht die Lohnnachweise für Mai und Juni 2017 gehabt haben. Ob du die dann nun "pünktlich" Anfang /Mitte Juni oder Anfang Juki/Mitte Juli abgegeben hast, ist egal. Vertrauensschutz würdest du nur genießen, wenn das Jobcenter z. B. am 15.9.17 noch einen Bescheid für z. B. August 2018 mit 600 Euro Lohn erlässt, obwohl du den Lohnnachweis über 800 Euro schon abgegeben hattest. Nur dann greift § 45 SGB X und damit Vertrauensschutz.

Wann hast du die Arbeit aufgenommen? Wäre das normalerweise ein monatlich gleich bleibendes Gehalt gewesen oder war von vornherein klar, dass du monatlich in unterschiedlicher Höhe verdienen wirst?
Zu der Zuständigkeit: Die BA war bis 31.12.2021 zuständig gewesen. Ab 01.01.2022 sei JC zuständig (wovon ich erst Mitte des Jahres vom SG davon erfuhr...) Ich kann wenig hierzu sagen was das Thema Beteiligtenwechsel´´ Kraft Gesetzes´´angeht. Damals war mein Ansprechpartner das BA Inkasso
.

Du schmeißt die 2 Klagen durcheinander. Es gibt keinen Beteiligtenwechsel Kraft Gesetzes. Die Bundesagentur hat eine Zahlungsaufforderung erstellt oder eine Mahnung. Dagegen bist du in Widerspruch und die Bundesagentur hat diesen Widerspruch zurück gewiesen. Für dieses Verfahren ist die Bundesagentur zuständig. Du hast doch in Beitrag #10 die Rechtsansicht des Gerichtes zur Garantenstellung der Agentur zitiert.

Zu der Zahlungsaufforderung oder Mahnung der Bundesagentur: was war es nun? Mahnung oder Zahlungsaufforderung? Hast du den Widerspruchsbescheid dazu noch? Was steht da drin? Kannst du ihn hochladen?
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#31

Beitrag von Lina40 »

Hallo,

die BA war zuständig bis 31.12.2021 so steht's drin. Ab da gab es Kraft Gesetzes einen Beteiligtenwechsel..So steht drin..demnach Jan 2022
Die Zahlungserinnerung der BA habe ich rechtzeitig zurückgewiesen.. und (vorab) JC Widerspruch. Dann Klage.. Ein Beschluss ist bis dahin nicht ergangen.
Das Schreiben vom JC aus 2017 wurde mir dann 2022 zugesandt dagegen habe ich geklagt. Es sind 2 Klagen also BA da sie zuständig war und aktuell JC!

Meine Löhne lagen trotzdem rechtzeitig dem JC vor. Das Gehalt war aufgrund von Überstunden nicht immer gleich aber rechtzeitig angegeben.

Vielen Dank trotzdem für deinen Beitrag.

Gruß
L.
Lina40
Deadpool
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#32

Beitrag von Deadpool »

.die BA war zuständig bis 31.12.2021 so steht's drin. Ab da gab es Kraft Gesetzes einen Beteiligtenwechsel..So steht drin..demnach Jan 2022
So schreibt das die Agentur für Arbeit. Das kann sie gern denken, ist aber falsch.
Es sind 2 Klagen also BA da sie zuständig war und aktuell JC!
Es ist einmal die Agentur zuständig, denn die haben die Zahlungsaufforderung erlassen und sicherlich auch den Widerspruchsbescheid dazu. Leider beantwortest du ja alle Fragen zum Inhalt dieses Widerspruchsbescheides überhaupt nicht.
Meine Löhne lagen trotzdem rechtzeitig dem JC vor.

Wie denn? Geht doch gar nicht. Wie sollen bei Erlass des Bescheides Anfang Mai denn bitte die Lohnnachweise für Mai und Juni schon vorgelegen haben? Die hast du frühestens Ende des Monats oder im Folgemonat erhalten. Das kann doch gar nicht stimmen, sorry. Das Jobcenter kann diese Nachweise am 15.5. noch gar nicht gehabt haben.
Das Gehalt war aufgrund von Überstunden nicht immer gleich aber rechtzeitig angegeben.
Also ohne die Überstunden monatlich gleich, da Gehalt. Also kein Grund für eine vorläufige Bewilligung, die von vornherein als Beihilfe ausgelegte Bewilligung war rechtlich korrekt. Du wurdest wegen der Überstunden überzahlt und daher ist die Erstattungsforderung durchaus korrekt.

Ich sehe da keinen Grund für eine erfolgreiche Klage.
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Koelsch
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#33

Beitrag von Koelsch »

Aus den Informationsschnippseln bisher komme ich auch nur zu dem Ergebnis: Es wurde zu Recht eine Überzahlung zurück gefordert.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Lina40
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#34

Beitrag von Lina40 »

ok

wurde ja mehrfach erwähnt .. trotzdem danke

Gruß
L
Lina40
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Günter
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Re: Klage nach abgelaufener Frist aus 2017

#35

Beitrag von Günter »

Die entscheidende Frage "Was ist eigentlich Gegenstand der Klage" wurde bisher nicht mal andeutungsweise beantwortet.

Das Gericht wird mit einer Antwort: "Ich bin dagegen, dass irgendwer von mir Geld will" nicht zufrieden sein. Die Antwort sollte lauten "Der Bescheid von .... ist fehlerhaft, weil ..... "
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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