SG Berlin - S 134 AS 8396/20

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Koelsch
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SG Berlin - S 134 AS 8396/20

#1

Beitrag von Koelsch »

  1. Keine „freiwillige Aufgabe einer Erwerbstätigkeit“ im
    Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU liegt vor, wenn eine Unionsbürgerin ihre Tätigkeit in der Prostitution willentlich
    aufgibt: Die Aufgabe führt daher nicht zu einem Fortfall
    des Aufenthaltsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügeG/EU und
    einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.
  2. Eine Arbeit in der Prostitution ist im Sinne von § 10
    Abs. 1 N^ 5 SGB II stets normativ „unzumutbar“ und
    kann wegen dieser Unzumutbarkeit jederzeit aufgegeben werden, ohne dass es sich um eine freiwillige Aufgabe im Sinne von § 2 Abs. 3 FreizügG/EU handelt.
JC vertrat die Auffassung, die freiwillige Aufgabe einer Arbeit als selbständige Prostituierte führe zu einem Verlust des Anspruchs auf ALG II

Urteil: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/171606
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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