Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

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Kessy
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Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#1

Beitrag von Kessy »

Hallo.

Am 15.11.2022 war der Termin beim Amtsarzt. Gemäß seiner Aussage sollte die Erstellung des Gutachtens 2 - 6 Wochen dauern.
Bereits am 17.11.2022 erstellte die Fallmanagerin ein Schreiben, dass Sie mit mir über das Ergebnis der Begutachtung am 23.11.2022 telefonisch sprechen möchte. Der Telefontermin wurde am 22.11.2022 vom JC abgesagt und soll nun am 30.11.2022 stattfinden.

Da mir bis zum heutigen Tag weder ein Gutachten noch sonst was vom Amtsarzt vorliegt, ist meine Frage folgende:

habe ich einen Anspruch auf zumindestens eine Kopie der Begutachtung, damit ich nicht unvorbereitet in den Telefontermin gehe.

Gruß Kessy
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tigerlaw
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#2

Beitrag von tigerlaw »

Der FM dürfte nur Teil B des Gutachtens vorliegen, nämlich die Einschätzung des "positiven und negativen Leistungsbilds". Heißt ob Du in Deinem früheren Beruf, oder in "irgendeinem" (= allgemeiner Arbeitsmarkt) mindestens 3, oder gar mindestens 6 Stunden täglich mit normalen Pausen arbeiten kannst, und ob es ständig, abwechselnd oder gelegentlich im Gehen, Stehen oder Sitzen sein soll.
Das negative Leistungsbild sind die Ausschlüsse (z.B. Arbeiten auf Leitern, Über-Kopf-Tätigkeiten, ständig in der Hocke, Zugluft, Publikumskontakt, usw.

Diese Auswertung sollte Dir vorher zugehen. Ruf doch einfach dort an und bitte um Zusendung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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marsupilami
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#3

Beitrag von marsupilami »

Jetzt mal ernsthaft:
Höflichkeit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr.

Wieso "bitten"?
Wenn Kessy diese Auswertung nicht VOR dem Gesprächstermin bekommt - und zwar freiwillig ohne Nachfrage - dann ist sie bei dem Gesprächstermin eben nicht ausreichend informiert, dann ist das kein Gespräch oder gar "Verhandlung" auf "Augenhöhe".

Ich würd' einfach mal versuchen mit obiger Begründung beide Unterlagen zu bekommen - rechtzeitig zugesandt vor dem Gesprächstermin, damit Kessy sich vorbereiten kann.

Abgesehen davon wüsste ich auch gerne, was in diesem Gutachten drinne steht.
Wenn da was Falsches drinne steht, aufgrund dessen dann eine fehlerhafte Auswertung an den FM geht, dann wüsste ich liebend gerne vorher.
In diesem engeren Zusammenhang wüsste ich gerne, in wie weit in das Gutachten von dem Amtsarzt auch die Aussagen/Berichte der bisher besuchten (Fach-)Ärzte eingeflossen sind.

Nur mal so: es gibt ja bei uns in Schland sehr viele verschiedene medizinische Fachrichtungen.
Wenn ich also überwiegend "orthopädische" Probleme habe und ich dann von einem Amtsarzt untersucht werde, der aus Magen-/Darm-Schule kommt, dann erlaube ich mir schon gewisse Zweifel und Nachfragen gegenüber dessen Gutachten.

Auch würde ich gerne nachlesen, ob der Amtsarzt in seinem Gutachten alle meine "Zipperlein" berücksichtigt hat.
Wenn mein Rücken im Eimer ist wg. mehrerer Bandscheibenvorfälle und die Knie auch und der Amtsarzt nur den Rücken berücksichtigt, dann ist das in meinen Augen ein erheblicher Mangel und das Gutachten gut für die Sanitärräumlichkeiten.


Also Schrieb an's JC:
SgDuH,
ich verlange rechtzeitig vor dem Gesprächstermin am [Datum] die Übersendung einer Kopie des Gutachten Ihres Amtsarztes und der Auswertung, um beides auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen um mich damit auf das Gespräch vorbereiten zu können.
mfg

Meine Meinung dazu.
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Kessy
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#4

Beitrag von Kessy »

Hallo Tigerlaw.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Gem. Telefonat (vor 10 Minuten) mit dem amtsärtzlichen Dienst erhalte ich die Begutachtung nur vom Jobcenter.

Der nächste Telefontermin mit dem JC ist für den 30.11.2022 anberaumt

Gruß.

Kessy
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Günter
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#5

Beitrag von Günter »

Sozialgesetzbuch (SGB X)
Zehntes Buch
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 20.7.2022 I 1237

§ 21 SGB X Beweismittel
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Kessy
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#6

Beitrag von Kessy »

Hallo Marsupilami.

Danke für die Info.

Es wird sowieso kein Telefonat stattfinden. Ich habe eben erfahren, dass 45 Minuten Telefonat mit mir und dann 45 Minuten Telefonat mit meinem Mann (war auch beim Amtsarzt) anberaumt sind, beide über meine Handynummer. Dass ich 90 Minuten für meine Kunden nicht erreichbar bin, können die vom JC knicken.

Da dem JC nur ein Teil des Gutachtens ausgehändigt wird, frage ich mich wo ich den anderen Teil herbekomme.

Gruß, Kessy
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marsupilami
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#7

Beitrag von marsupilami »

Kessy hat geschrieben: Do 24. Nov 2022, 12:11 Da dem JC nur ein Teil des Gutachtens ausgehändigt wird, frage ich mich wo ich den anderen Teil herbekomme.
Im Prinzip von dem Amtsarzt.
Braucht Dich aber nicht wirklich zu interessieren, der/die Fallmännädscher muss dann eben dem Amtsarzt auf die Zehen treten und sagen:
schick mal.
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kleinchaos
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#8

Beitrag von kleinchaos »

Es gibt Teil A und Teil B. Teil B ist für JC und Kunde, mit Teil A wird die Vergütung für den Arzt beantragt, ist also irrelevant
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tigerlaw
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#9

Beitrag von tigerlaw »

sind da drin nicht auch die Diagnosen/Befunde? Die gehen ja den SB nichts an ...
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schimmy
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#10

Beitrag von schimmy »

In Teil A sind die Diagnosen/Befunde vermerkt und die gehen das Jobcenter bzw dem SB nichts an.
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angel6364
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#11

Beitrag von angel6364 »

schimmy hat geschrieben: Do 24. Nov 2022, 22:23 In Teil A sind die Diagnosen/Befunde vermerkt und die gehen das Jobcenter bzw dem SB nichts an.
Richtig.
Deshalb würde ich die mir niemals übers JC besorgen, denn das glaub ich ja im Leben nicht, dass die das nicht lesen.
Immer direkt vom Amtsarzt, und das muss er aushändigen.
Ich kann mich noch an eine amtsärztliche Begutachtung zu JC-Zeiten erinnern, die jeder Beschreibung spottete. Im Teil mit den Diagnosen war so gut wie nichts richtig. Keine Diagnose meiner eigenen Ärzte wurde berücksichtigt. Einmal vornüber beugen, einmal Bauch abtasten: So ungefähr sah die umfassende Untersuchung aus.
Der größte Witz war, dass im Gutachten stand, bei mir wäre ein "übermäßiger Ernährungszustand" festzustellen.
Viele hier kennen mich und dürfen nun gerne laut lachen. Für die, die mich nicht kennen: Ich bin schon mein ganzes Leben lang untergewichtig, Klamottengröße 36 bei 180 cm Länge.

Also besorg Dir das Teil auf jeden Fall!
"Ich fürchte mich nicht vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten."
Olivia
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#12

Beitrag von Olivia »

angel6364 hat geschrieben: Do 24. Nov 2022, 23:23 Der größte Witz war, dass im Gutachten stand, bei mir wäre ein "übermäßiger Ernährungszustand" festzustellen.
Viele hier kennen mich und dürfen nun gerne laut lachen. Für die, die mich nicht kennen: Ich bin schon mein ganzes Leben lang untergewichtig, Klamottengröße 36 bei 180 cm Länge.
Ist ja nicht wahr, oder? :ohnmacht: Im Fall der Fälle hätte diese falsche Feststellung wahrscheinlich das ganze Gutachten nichtig machen können, wenn man es durchgeklagt hätte und das Geld für die ganzen dazu erforderlichen Gegengutachten aufgebracht hätte.
Kessy
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#13

Beitrag von Kessy »

Moin.

Nach dem Prinzip "Lasse reden" habe ich das Telefonat angenommen.

Gem. Gutachten sind mein Mann und ich weniger als 3 Stunden täglich arbeitsfähig.

Mal schauen wie das nun weitergeht.

Liebe Grüße,

Kessy
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Olivia
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#14

Beitrag von Olivia »

Das bedeutet wahrscheinlich den Übergang ins SGB XII.
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marsupilami
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#15

Beitrag von marsupilami »

Da kommt dann sicherlich ein entsprechender Bescheid.
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#16

Beitrag von Kessy »

Vielen Dank für die Antworten.

Gruß, Kessy
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tigerlaw
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Re: Anspruch auf Herausgabe der Begutachtung durch Amtsarzt

#17

Beitrag von tigerlaw »

Ja, wenn beide unter 3 Stunden sind, dann dürfte SozA zuständig sein.
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