Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
mutznadi
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Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#1

Beitrag von mutznadi »

Hallo in die Runde!
Ich habe die "endgültige Festsetzung meines Leistungsanspruchs" bekommen, nachdem ich vor über einem Jahr (!) meine abschließende Einkommenserklärung abgegeben hatte. Nun steht da, sie wollen mir nicht gestatten, die Anschaffung des Laptops von meinen Einnahmen abzuziehen. Ja, um Himmels Willen, wie hätte ich denn als selbständige Lektorin (Freiberuflerin) arbeiten sollen ohne einen Laptop?? Ich habe eh einen billigen gekauft, da der alte den Geist aufgegeben hatte.
Ich hatte vor ca. 8 Jahren schon mal eine Weile aufgestockt, weil die Auftragslage schlecht war, da hatten sie mich alles, was ich zum arbeiten brauche, vom Einkommen abziehen lassen.
Jedenfalls muss ich das jetzt zurückzahlen, behaupten sie.
Kennt sich hier jemand genau aus und kann mir sagen, ob ich das wirklich extra hätte beantragen müssen, dass ich mir mein Arbeitsmittel anschaffen darf?
Danke schon mal im Voraus und viele Grüße!
Nad
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marsupilami
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#2

Beitrag von marsupilami »

:willkommen: im Forum.

Das Wichtigste zuerst:
von wann ist der Bescheid datiert?
Nicht dass das schon 3 Wochen her ist und nun hopplahopp ein Widerspruch geschrieben werden muss.

Wäre nett zu erfahren, mit welcher Begründung die abgelehnt haben.

Nein, nicht abtippseln.
Den Bescheid digitalisieren (Scanner, Foto-aber bitte dann im Hochformat), anonymisieren, hochladen.
S/W 200 dpi reicht - wg. der Datenmenge; nicht mehr als 2 MB
Anleitungen gibt's bei Bedarf hier: viewforum.php?f=22

Wenn abtippseln für Dich schneller geht, ist das aber auch okay. :zwinker:
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Olivia
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#3

Beitrag von Olivia »

:willkommen:

1.) Wenn die Einreichung des aEKS länger als ein Jahr her ist, kann es unter Umständen sein, dass das JC formell nicht mehr berechtigt ist, abschliessende Leistungen festzusetzen, welche von den vorläufig bewilligten Leistungen abweichen. D.h. wenn Du unterm Strich etwas zurückzahlen müsstest, bräuchtest Du das nicht. Wann genau hast Du die aEKS eingereicht? Hast Du darüber einen rechtssicheren Nachweis? War die aEKS vollständig oder hat das JC während des vergangenen Jahres zwischenzeitlich noch irgendwas an Unterlagen nachgefordert?

2.) Ein Arbeitsmittel ist dann, wenn es zur Anschaffung fällig ist, eine abzugsfähige Betriebsausgabe. Du solltest daher gegenüber dem JC sofort und nachweisbar einen Widerspruch einlegen, falls Du Dich nicht auf Verfristung berufst wie unter 1.) beschrieben. Die Frist für einen Widerspruch beträgt einen Monat ab Erhalt des endgültigen Leistungsbescheides. Wie viel Zeit hast Du noch übrig?

3.) Die Widerspruchsbegründung sollte eine detaillierte Beschreibung enthalten, warum Du einen neuen Laptop angeschafft hast und wozu der Laptop genutzt wird. Ebenso sollte aus der Begründung hervorgehen, warum Du den Laptop zu 100% (oder mindestens über 90%) betrieblich nutzt. Wenn Du z.B. zu Hause einen separaten PC mit DSL-Anschluss hast, sollte dieser Nachweis leicht fallen: dann wird der private PC für private Belange genutzt und der Laptop ist Dein Betriebsmittel. Wenn Du nur ein separates Samrtphone hast, wird der Nachweis schon etwas schwerer. Du musst Dir dann Gedanken machen, ob Du den Laptop tatsächlich nur ganz sporadisch privat nutzt oder evtl. doch einen Privatanteil ansetzt.

4.) Am besten ist, Du legst auch dar, warum der Laptop von der Technik her erforderlich war. Dazu kannst Du einen Preisvergleich beilegen, oder Du hast ein Sonderangebot eines Elektronikmarktes wahrgenommen. Du kannst auch schreiben, dass ein Gebrauchtgerät aus diesen oder jenen Gründen nicht in Frage kam.

5.) Den Widerspruch legst Du bitte entweder per nachweissicherem Fax mit Unterschrift und mit qualifiziertem Übertragungsprotokoll ein, oder Du schickst ein (Einwurf-)Einschreiben. Bei letzterem muss allerdings unbedingt die Postlaufzeit mit eingerechnet werden (ACHTUNG: aktuell läuft ein Poststreik!), damit der Widerspruch nicht verfristet beim JC eingeht. Alternativ kannst Du den Widerspruch persönlich gegen Empfangsbestätigung am Tresen des Jobcenters abgeben. Dazu lässt Du dir das genaue Dokument quittieren, das Du abgibst, mit dem Datum der Abgabe und dem Handzeichen des entgegennehmenden JC-Mitarbeiters. Möglich ist auch, den Widerspruch durch einen JC-Mitarbeiter persönlich zur Niederschrift vor Ort aufnehmen zu lassen. Du erhältst über diese Niederschrift ein offizielles Dokument.
Mail oder Telefon sind NICHT AUSREICHEND. Es ist sowieso dringend davon anzuraten, mit dem Jobcenter zu mailen. Mails werden öfters ungelesen gelöscht (siehe dazu bspw. viewtopic.php?t=29923 ).
mutznadi
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#4

Beitrag von mutznadi »

Hallo! Danke schon mal!

Leider weiß ich nicht mehr genau, wann ich die Erklärung eingereicht habe, und ich finde dummerweise die Datei nicht auf dem Rechner, vielleicht hatte ich das Formular ausnahmsweise per Hand ausgefüllt.

Jedenfalls steht da im Wortlaut: "Die Kosten für den Laptop konnten keine Berücksichtigung finden, da dieser im Vorfeld laut Aktenlage nicht beantragt wurde. Eine Zustimmung dazu erfolgte laut unserer Aktenlage durch ihre Arbeitsvermittlerin ebenfalls nicht."

Ich wusste gar nicht, dass ich ein Arbeitsmittel, das ich aus meinen eigenen Einnahmen finanziere, beantragen muss!! Das ist ja völlig irre. Ohne den Laptop hätte ich gar keine Einnahmen erzielen können. Ich werde auf jeden Fall Widerspruch einlegen.
Olivia
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#5

Beitrag von Olivia »

Eine vorherige Genehmigung eines Betriebsmittels ist keine Voraussetzung für die Anerkennung als Betriebsausgabe.

Du solltest vor Einlegung eines Widerspruchs unbedingt herausfinden, wann Du die aEKS eingereicht hast. Du kannst auch telefonisch bei der JC-Hotline nachfragen, zu welchem genauen Datum dort der Eingang der aEKS verzeichnet wurde. Erkundige Dich bei der Gelegenheit auch, ob zwischenzeitlich in dem Jahr "Funkstille" weitere Dokumente von Dir zur aEKS angefordert worden sind.

Wenn Du erst Widerspruch einlegst, wird es schwierig werden, sich danach noch auf Verfristung zu berufen!

Wann hast Du den abschliessenden Bescheid erhalten und wie viel Zeit hast Du noch für einen eventuellen Widerspruch?
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Koelsch
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#6

Beitrag von Koelsch »

Ich würde sofort Widerspruch einlegen. Begründung folgt, nachdem JC Dir die Rechtsgrundlage für das Erfordernis der Genehmigung vor Ausgabe genannt hat. Die gibts m.E. nämlich nicht.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#7

Beitrag von Olivia »

Wenn der TE etwas an das JC zurückzahlen soll, könnte man zuerst mal die Verfristung prüfen.
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2. der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

Quelle: § 41a SGB II
Einen Widerspruch könnte das JC als Antrag auf abschliessende Entscheidung werten.
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marsupilami
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#8

Beitrag von marsupilami »

Da kann man aber schreiben, dass genau das eben nicht gewünscht ist und wenn doch ebenfalls per Widerspruch/Klage abgewiesen wird.
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Olivia
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#9

Beitrag von Olivia »

Das ist ein guter Gedanke.

Also in etwa:
Hiermit weise ich den abschliessenden Bescheid und Ihre Rückforderung von Leistungen zurück, da seit dem Ende des BWZ und meiner Vorlage vollständiger EKS-Unterlagen mehr als ein Jahr vergangen ist. Ihre Forderung an mich ist damit hinfällig.

Nur falls Sie der Meinung sind, dass dennoch Leistungen zurückgefordert werden können, widerspreche ich der Streichung der Kosten für den Laptop bereits jetzt. [Hier dann noch die Begründung zum Widerspruch einsetzen]

Eine abschliessende Entscheidung wird von mir ausdrücklich nicht beantragt.
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Koelsch
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#10

Beitrag von Koelsch »

Zu dem Thema auch noch ein älterer Fred - viewtopic.php?t=16905&hilit=Vorabgenehm ... nvestition
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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mutznadi
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#11

Beitrag von mutznadi »

Liebe Olivia, lieber Koelsch,

ihr seid ja super! Sogar formuliert habt ihr das jetzt schon für mich!! Ich werde erst mal versuchen, das Einreichdatum herauszufinden. Danke!!

Lg, Nadine
mutznadi
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#12

Beitrag von mutznadi »

Koelsch hat geschrieben: Do 26. Jan 2023, 23:20 Zu dem Thema auch noch ein älterer Fred - viewtopic.php?t=16905&hilit=Vorabgenehm ... nvestition
Dem entnehme ich, dass eine Genehmigung vorab (vor der Investition) doch erforderlich ist, oder verstehe ich das falsch?
Olivia
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#13

Beitrag von Olivia »

mutznadi hat geschrieben: Fr 27. Jan 2023, 11:15 Dem entnehme ich, dass eine Genehmigung vorab (vor der Investition) doch erforderlich ist, oder verstehe ich das falsch?
Wie teuer war denn Dein Laptop? :verwirrt:

Erforderlich ist eine Investitions-Genehmigung nicht, sie ist jedoch möglich.

Warum ist eine Vorab-Genehmigung möglich?
Um einem Leistungsempfänger vorab Rechtssicherheit zu verschaffen. Genehmigt das Jobcenter eine Investition vorab, kann es sich danach nicht mehr darauf berufen, dass die Investition unangemessen ist.

Warum braucht man sich Investitionen vorab trotzdem nicht vom JC genehmigen zu lassen?
Weil eine angemessene Investition unabhängig vom Zeitpunkt der Genehmigung (vorab oder nachher) trotzdem angemessen bleibt, auch wenn man sie nicht im Vorfeld "anmeldet".

Tendenziell würde ich sagen, dass eine Vorab-Genehmigung umso mehr anzuraten ist, je teurer und umfangreicher die Investition ist. Beispiel für eine Investition, bei der eine Vorab-Genehmigung anzuraten ist, wäre der Einbau einer Verzehrecke und von Toiletten in einem Stehcafé im Umfang von 6.000 € netto, wenn der Caféinhaber hilfebedürftig im Sinne des SGB II ist. Evtl. geht es bei der Investition auch um die Anerkennung von Darlehensraten, so dass das Bedürfnis besteht, sich vorab Rechtssicherheit zu verschaffen.
Einen Laptop für 300 € oder 500 € würde ich mir nicht unbedingt vorab genehmigen lassen. Es sei denn, der Gewinn ist so gering bei gleichzeitig schlechten Unternehmensaussichten, dass die Investition ausser Verhältnis steht. Bei jemandem, der seit Jahren keinen Gewinn (mehr) macht, hilfebedürftig ist und über kein richtiges Konzept verfügt, wie sich die Lage wieder bessern soll, kann auch ein Antrag auf Vorab-Genehmigung eines Laptops für 300 € Sinn ergeben.
mutznadi
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#14

Beitrag von mutznadi »

Es war ein refurbed Lenovo Thinkpad für 555,00 Euro - also wahrlich nicht übertrieben, weil ich als Lektorin und Übersetzerin ohne einen guten Laptop, auf dem mehrere Programme reibungslos parallel laufen, nicht arbeiten kann.
Olivia
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#15

Beitrag von Olivia »

Dieser gebrauchte Laptop ist definitiv angemessen, da ist nichts übertrieben oder unangemessen. Ich kann nicht verstehen, wie das Jobcenter bei einem solchen Gerät ein Veto einlegt. Sollst Du etwa zu Papier und Bleistift zurückkehren?
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Koelsch
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#16

Beitrag von Koelsch »

Also noch mal, es gibt keine <Pflicht irgend etwas vorab genehmigen zu lassen Aber SB'chen meinen gerne mal entscheiden zukönnen, was angemessen und was nicht angemessen ist. Mein krassester Fall: eLB hält Vorträge vor IT Menschen. Sein dabei genutzter Beamer, der mit dem Laptop verbunden ist, geht kaputt. SB'chen erklärt, neuer Beamer nein, da könne man mit Flipchart arbeiten ...... vor IT Menschen. :ohnmacht:
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#17

Beitrag von Olivia »

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marsupilami
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#18

Beitrag von marsupilami »

mutznadi hat geschrieben: Fr 27. Jan 2023, 11:15 Dem entnehme ich, dass eine Genehmigung vorab (vor der Investition) doch erforderlich ist, oder verstehe ich das falsch?
Nein, es ist eben keine Vorabgenehmigung erforderlich!!

Koelsch hat das ja nochmal erklärt.

mutznadi hat geschrieben: Fr 27. Jan 2023, 11:12 Ich werde erst mal versuchen, das Einreichdatum herauszufinden.
Welches Einreichdatum?

Für den Widerspruch gegen diese angebliche Genehmigungspflicht und Nicht-Anerkennung der Ausgaben für den Läppi ist das Datum des Bescheides maßgeblich.
Der Bescheid, in dem steht, dass diese und/oder jene Ausgaben nicht Gewinn-mindernd anerkannt werden.
Da müssen auf den letzten Seiten generell die Rechtsgrundlagen für diese Entscheidung aufgeführt sein UND eine "Belehrung", dass Widerspruch erhoben werden kann.
Schriftlich, zur Niederschrift, .....
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#19

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Fr 27. Jan 2023, 12:37 Welches Einreichdatum?
Thread lesen!

viewtopic.php?p=626368#p626368

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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#20

Beitrag von marsupilami »

Ich dachte immer, Widerspruchsfrist gilt ab dem Datum des Bescheides, gegen den Widerspruch erhoben werden soll.
Unabhängig davon, was genau in diesem Bescheid beschieden wurde.
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#21

Beitrag von Olivia »

Ist ja auch richtig.

Unabhängig davon besteht aber die Möglichkeit, dass der Rückforderungsbescheid an die TE verfristet ergangen ist. Das wäre dann der Fall, wenn die Abgabe der aEKS länger als ein Jahr her ist und das Jobcenter in dieser Zeit "ruhig" war.

Dann könnte man den Rückforderungsbescheid einfach unter Hinweis auf die Verfristung zurückweisen und bräuchte gar keinen Widerspruch mehr aufsetzen.
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#22

Beitrag von Koelsch »

Richtig.
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marsupilami
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#23

Beitrag von marsupilami »

Aha.
Also eine Zurückweisung ist kein Widerspruch.

Und was wird wohl das JC auf diese Zurückweisung antworten?
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#24

Beitrag von Koelsch »

:1: Schaun mer mal
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Re: Arbeitsmittel bei Aufstockern vom Einkommen abziehbar?

#25

Beitrag von tigerlaw »

Sorry, Olivia, das siehst Du nicht ganz richtig: Wenn ein Bescheid in der Welt ist, muss er mit einem Widerspruch angegriffen werden.

Die Begründung des Widerspruchs wäre dann nur, dass der Bescheid falsch und damit rechtswidrig ist, weil er (ggf.) zu spät erlassen worden wäre!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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