PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#451

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch haste gut gemacht weil wir wollen doch marsuplami nicht seinen Wunsch abschlagen, oder ...
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Koelsch
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#452

Beitrag von Koelsch »

Vor allem wollen wir nicht Freds "zerschießen"
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#453

Beitrag von marsupilami »

@ Koelsch: Danke!
Signatur?
Muss das sein?
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#454

Beitrag von Peterpanik »

Hier die Klage :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11000069
Empfänger: +49611327618529
Sendezeitpunkt: 18:35 26.01.2023
Gesendete Seiten: 12
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite :

Sozialgericht Marburg
Robert-Koch-Str. 17
35037 Marburg
Bad Arolsen, den 25. Januar 2023

K L A G E

Kläger, ------ ----- , --------straße --, 34454 Bad Arolsen
gegen
Beklagter: Landkreis Waldeck-Frankenberg, Südring 2, 34497 Korbach

Leistungen nach dem SGB XII
Deckung des Existenz-Minimums

Der Kläger klagt gegen den Widerspruchsbescheid des Landkreis Waldeck-Frankenberg
vom 23.01.2023 FD 4.1.1 - WS 88/2022 ----- ka / WS 2/2023 ----- ka,
eingegangen am 24.01.2023.

Es wird beantragt
1. den Widerspruchsbescheid des Landkreis Waldeck-Frankenberg vom 23.01.2023 aufzuheben,
2. den Bescheid vom 02.11.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab 02.08.2022 eine um EUR 50 pro Monat erhöhte Grundsicherung für den Kauf von Lebensmitteln auszuzahlen, weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der Inflation nicht ausreicht,
3. hilfsweise: den Bescheid vom 02.11.2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger für die Monate Oktober 2022, November 2022 und Dezember 2022 jeweils eine um EUR 20 pro Monat erhöhte Grundsicherung für den Kauf von Lebensmitteln auszuzahlen, weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der Inflation nicht ausreicht,
4. den Bescheid vom 19.12.2022 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab 01.01.2023 eine um EUR 126 pro Monat erhöhte Grundsicherung für den Kauf von regelbedarfs-relevanten Produkten auszuzahlen, weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der Inflation nicht ausreicht,
5. hilfsweise: das Verfahren auszusetzen und durch eine Richtervorlage beim BVerfG klären zu lassen, ob die jeweils aktuelle Höhe der Grundsicherung angesichts der hohen Inflation noch ausreicht, um das Existenz-Minimum zu decken,
6. den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Begründung

Der am --. November 1955 geborene Kläger ist Diabetiker und bezieht eine staatliche Altersrente, seit 01.09.2021 ist er Leistungsberechtigter nach dem SGB XII und bezieht aufstockende Leistungen nach dem SGB XII.

Der Kläger beantragte beim Beklagten zusätzliche EUR 50,00 pro Monat ab dem 02.08.2022, hilfsweise zusätzliche EUR 20 pro Monat für die Monate Oktober 2022, November 2022 und Dezember 2022, jeweils für den Kauf von Lebensmitteln und zusätzliche EUR 126 pro Monat ab dem 03.01.2023 für den Kauf von Lebensmitteln und auch weiterer regelbedarfs-relevanter Produkte, weil die aktuelle Höhe der Grundsicherung wegen der Inflation nicht ausreicht.

Die mit Datum vom 02.08.2022 (EUR 50) bzw. 20.10.2022 (EUR 20) beim Beklagten gestellten Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 02.11.2022 ab, den dagegen eingelegten Widerspruch und den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.12.2022 (Leistungen ab Januar 2023) wies der Beklagte mit dem hier angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 23.01.2023 als unbegründet zurück.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger umfangreich gegenüber dem Beklagten vorgetragen, insbesondere seine tatsächlichen monatlichen Lebensmittel-Ausgaben benannt und beziffert und die Vernehmung von nach Ansicht des Klägers sachkundigen Personen durch den Beklagten beantragt, siehe auch Widerspruchsbescheid Seite 3, 2. Absatz.

Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Kläger auf seine diesbezüglichen Vorträge, die sich in der Akte des Beklagten befinden müssten, deren Beiziehung der Kläger hiermit beantragt.

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Amtsermittlung ist dem Beklagten bekannt, er hielt sie jedoch für „nicht erforderlich“, siehe Widerspruchsbescheid Seite 4, 2. Absatz.

Nach Ansicht des Beklagten könne der Kläger deshalb keine höheren Leistungen erhalten, weil alle Hilfebedürftigen unter höheren Kosten leiden, weshalb niemand höhere Leistungen erhalten dürfe, würde hingegen nur der hiesige Kläger höhere Kosten haben, könne er höhere Leistungen erhalten (§ 27a Abs. 4 SGB XII).

Ob „alle“ Hilfebedürftigen tatsächlich höhere Kosten haben, hat der Beklagte nicht nachgewiesen.

Ob die Ausgaben-Struktur des hiesigen Klägers überhaupt der Ausgaben-Struktur „aller“ Hilfebedürftigen entspricht, hat der Beklagte nach eigener Aussage auch nicht geprüft.

Ausweislich § 46a Abs. 1 SGB XII handelt es sich vorliegend um Bundesauftragsverwaltung, d.h. ohne ausdrückliche Anweisung des Bundes dürfte der Beklagte gar nicht berechtigt sein, (wie hier:) eigenmächtig selber zu entscheiden, ob und wie § 27a Abs. 4 SGB XII anzuwenden ist.

Diesbezügliche Antrags-Ablehnungs-Anweisungen des Bundes hat der Beklagte nicht vorgetragen und sind dem Kläger auch nicht bekannt.

Im Gegensatz zur Interpretation des Beklagten sieht § 27a Abs. 4 SGB XII eine Einzelfall-Betrachtung vor, d.h. die Behörde hat konkret die Abweichung des Bedarfs des jeweiligen Antragstellers zu prüfen (= keine Pauschale), wobei nach der Festschreibung des Gesetzgebers Vergleichsmaßstab ausschließlich die durchschnittlichen Bedarfe sind, wie sie sich nach den bei der Ermittlung der Regelbedarfe zugrundeliegenden durchschnittlichen Verbrauchsausgaben ergeben, siehe expliziter Wortlaut in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII.

Somit sind irgendwelche „fortgeschriebenen“ Werte gerade nicht Vergleichsmaßstab, was auch in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII nochmals deutlich klargestellt wird.

Um dem Beklagten trotzdem (Einzelfall-Prüfung) seine Arbeit zu erleichtern, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Mehrbedarf bereits beziffert, was schnellen Rechtsfrieden ohne Einschaltung eines Gerichts hätte herbeiführen können, sofern der Beklagte daran Interesse hätte.

Jedoch sei nach Ansicht des Beklagten vorliegend der „Ausweg“ über § 27a Abs. 4 SGB XII versperrt, weshalb (lediglich) die Möglichkeit einer Richtervorlage beim BVerfG durch das SG Marburg als „Lösung“ in Frage kommt.

Weshalb die Bescheidung der hier relevanten Widersprüche durch den Beklagten dann trotzdem so lange hätte dauern dürfen, ist weder vorgetragen, noch sonst wie ersichtlich, denn das Existenz-Minimum ist stets und in voller Höhe zu gewährleisten.

Der Beklagte hatte bereits früher mehrfach und eindeutig gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, vom Kläger beantragte höhere Leistungen erst deutlich später schriftlich ablehnen zu wollen und zur Klärung des Sachverhalts die Anrufung von Gerichten durch den Kläger gefordert.

Im Widerspruchsbescheid auf Seite 3 unterster Absatz erklärt der Beklagte selber, dass die vom Widerspruchsführer dargelegte und allgemein bekannte erhebliche Steigerung der Verbraucherpreise aufgrund der Inflation zumindest seit Anfang des Jahres dafür sprechen, dass die Höhe der Regelsätze zum Zeitpunk der beantragten Regelsatzerhöhung nicht mehr ausreicht, dass Existenzminimum zu sichern. Der Gesetzgeber muss zeitnah auf eine offensichtlich und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter reagieren. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.

Somit zitiert der Beklagte selber einschlägige Rechtsprechung des BVerfG, widersetzt sich aber gleichzeitig hartnäckig der ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit, gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII den Regelbedarf des hiesigen Klägers zu erhöhen, um die vom Beklagten selber attestierte Unterdeckung des Existenz-Minimums des Klägers relativ kurzfristig zu beheben.

Der Beklagte verletzt seine Amtspflichten wissentlich und vorsätzlich, denn er ist nach eigener Ansicht der zuständige Träger für die Deckung des Existenz-Minimums des Klägers, bestätigt selber die Unterdeckung des Existenz-Minimums wegen der hohen Inflation, weigert sich aber trotzdem, höhere Leistungen zu bewilligen.

Hingegen sind die vom Beklagten auf Seite 3 unten behaupteten „Abhilfemaßnahmen“ des Bundes offenkundig und gänzlich ungeeignet, die hier geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen.

Sofern der Kläger insbesondere auch höhere Ausgaben für Lebensmittel stemmen muss, nutzen weder ein nicht mehr erhältliches „9-Euro-Ticket“, ein „Tankrabatt“, eine „Energiepreispauschale“ oder „zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen“ vor Beginn der hier strittigen Zeiträume zu erbringende Zahlungen an den Kläger.

Sofern der Beklagte auf die Erhöhung des Regel-Bedarfs zum 01.01.2023 verweist, stand der Wert EUR 502 bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bürgergeld-Gesetz auf Seite 38 und war somit bereits spätestens am 14.09.2022 fixiert worden.

In wieweit und woher die Preisentwicklung regelbedarfs-relevanter Produkte insbesondere ab Oktober 2022 der Bundesregierung schon lange vorher (hier: spätestens vor Mitte September 2022) bekannt war, entzieht sich der Kenntnis des Klägers.

Das der vom Gesetzgeber vorgesehene Anpassungs-Mechanismus beim Regel-Bedarf ungeeignet ist, die tatsächlichen Preisentwicklungen zu kompensieren, steht bereits im Gesetz, denn lediglich 70 % der Preis-Steigerung sind regelbedarfs-relevant (§ 28a Abs. 3 SGB XII).

Irene Becker hat in „Ermittlung eines angemessenen Inflationsausgleichs 2021 und 2022 für Grundsicherungsbeziehende“ vom 25.11.2022 nachgewiesen, dass auch der neue „doppelte“ Anpassungs-Mechanismus nicht geeignet ist, für eine fortlaufende Deckung des Existenz-Minimums zu sorgen.

Vorliegend ist der Kläger unstrittig leistungs-berechtigt nach dem 4. Kapitel des SGB XII, sodass die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der abweichenden Festsetzung des Regel-Bedarfs offenkundig besteht, siehe § 27a Abs. 4 SGB XII.

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger auch nicht sein vom Gesetzgeber als „Schonvermögen“ eingestuftes „Vermögen“ einzusetzen, um die vom Beklagten verweigerten Leistungen zu ersetzen, hingegen dokumentiert der Beklagte auch damit eindeutig seine somit offenkundig grundsätzliche Ablehnung der verfassungsmäßigen Ordnung.

Der Beklagte hat nichts vorgetragen, was der Erfüllung der hier geltend gemachten Ansprüche entgegen stehen könnte.

Die hier angegriffenen Bescheide sind daher aufzuheben bzw. abzuändern und der Beklagte ist antragsgemäß zu verurteilen, hilfsweise ist das BVerfG anzurufen.

Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Anlagen:
Widerspruchsbescheid vom 23.01.2023
Bescheid vom 02.11.2022
Bescheid vom 19.12.2022

Berichte später ja weiter hier.
Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#455

Beitrag von Peterpanik »

Habe das mal ( zu # 444 ) so abgeschickt :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11000173
Empfänger: +49611327618529
Sendezeitpunkt: 07:09 28.01.2023
Gesendete Seiten: 1
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Sozialgericht Marburg per Fax
Robert – Koch - Straße 17
35037 Marburg
Datum 28.01.2023

Rechtsstreit ------ ---- ./. Landkreis , A z. S 9 SO 18 / 23 ER

Sehr geehrte Damen und Herrn ,
da sie meine gesamte Sachlage aufklären müssen Frau Kopf will ich das sie Hilfe kriegen und zwar von Menschen
die sie wirklich ja ernst nehmen können da die Personen hier bei uns Tafeln leiten und der Landrat sie genauestens
aufklären kann über die reale Realität von mir bzw. allen Grundsicherungsempfänger hier in unseren Landkreis .

Und wenn sie diesmal die Hilfe nicht annehmen sollten, muss ich davon ausgehen das sie sich falsch verhalten
also muss ich nun da von ausgehen das die mir zugetragen Gerüchte aus dem Kreishaus wahrscheinlich vielleicht
stimmen, man erzählt sich im Kreishaus das sie Frau Kopf ab zu mit der Rechtsstelle des Sozialamts telefonieren .
Mich können sie Frau Kopf auch anrufen stehe ihnen immer für ein Gespräch zur Verfügung unter Tel. 0170 7------ .

Ich beantrage ,
1. dass das Gericht eine mündliche Verhandlung bzw. eine Erörterung macht, das Ich meine Sachlage erklären kann .
2. dass das Gericht den Herrn van der Horst als Zeugen vorlädt bzw. bei-laden tut zu dem Gespräch, der weiß es .
Anschrift : Kreishaus , Herr Landrat Jürgen van der Horst , Südring 2 , 34497 Korbach
3. das sie die Frau Petra Hegmann als Zeugin vorladen und befragen tun , sie leitet die Tafel in Frankenberg .
Anschrift : Frau Petra Hegmann , Auestrasse 19 , 35066 Frankenberg ( Eder )
4. das sie die Herr Oliver Breysach als Zeugen vorladen und befragen tun , er leitet die Tafel in Korbach .
Anschrift : Korbacher Tafel e.V. , Herr Oliver Breysach , Ermighäuser Weg 57 , 34497 Korbach

Begründung
zu 1
Wenn sie wieder das Gespräch verweigern sollten in diesen Verfahren muss ich da von Ausgehen das sie Frau Kopf
mir die Aufklärung einfach verweigern tun, warum auch immer, und ich muss annehmen das sie nicht real handeln .
zu 2 bis 4
Alle diese Personen können ihnen die Wirklichkeit in hin siecht auf die gestiegenen Lebensmiteilpreise sagen
und sie können unabhängig von einander ihnen ja die Situation der Grundsicherungsempfängern erklären .

Mit freundlichen Grüßen

Werde weiter berichten.
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Koelsch
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#456

Beitrag von Koelsch »

Warum denkst Du, das Frau Kopf nicht mit den Parteien telefonieren darf. Sie wird das aber vermutlich nur dann machen, wenn sie ein sachliches, zielführendes Telefonat erwartet. Ich könnte gut nachvollziehen, dass sie das bei Dir nicht erwartet.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#457

Beitrag von Peterpanik »

Koelsch auch ich kann sachliche Gespräche führen also habe gestern mit dem SG telefoniert und die Dame sagt mir das im voraus es ist 18/23 ER.
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kleinchaos
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#458

Beitrag von kleinchaos »

Hilft auch nicht weiter. Ein Aktenzeichen ist nur eines: Eingangsbestätigung.
Ob und wie nun daran gearbeitet wird, weißt du ja schon: täglicher Newsletter plus 1, tägliches Lesen, Kopfschütteln, Lachkrampf, einscannen, abheften.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#459

Beitrag von Peterpanik »

Habe das Heute noch nachgereicht :

SENDEBERICHT
FAX-ID: 11000750
Empfänger: +49611327618529
Sendezeitpunkt: 11:01 29.01.2023
Gesendete Seiten: 1
Übertragung: OK
Auszug der ersten FAX-Seite:

Sozialgericht Marburg per Fax
Robert – Koch - Straße 17
35037 Marburg
Datum 29.01.2023

Rechtsstreit ------ ---- ./. Landkreis , A z. S 9 SO 18 / 23 ER
Betrifft : Nachreichung zu meinen Schreiben vom 28.01.2023

Sehr geehrte Damen und Herrn ,
sie Frau Kopf sollen in diesen Verfahren nur dir Realität von mir als Grundsicherungsempfänger feststellen und von
niemanden anders sonst also müssen sie expliziter den Wortlaut in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII umsetzen .

Ich habe dem Beklagten trotzdem (Einzelfall-Prüfung) seine Arbeit ja erleichtert, hat den Herrn Schulz gegenüber
meinen Mehrbedarf bereits beziffert, was auch schnellen Rechtsfrieden ohne Einschaltung eines Gerichts hätte
herbeiführen können, sofern der Beklagte daran Interesse hätte . Was aber Anscheinend nicht so der Fall ist .
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Kläger auf seine diesbezüglichen Vorträge , die sich in
der Leistungsakte des Beklagten befinden müssten und deren Beiziehung der Kläger hiermit beantragt .

Ich beantrage auch ,
dass das Gericht den Landkreis anweist das der Herr Schulz mir umgehend einen Gesprächstermin gibt zum reden
über meine Sachlage innerhalb der nächsten Woche , weil man vielleicht eine Lösung im Konsens für Januar findet .
Hilfsweise , dass das Gericht nächste Woche einen Gesprächstermin mir macht beim Landrat Herrn van der Horst .

Begründung
Habe alles Versucht um im Sozialamt einen Termin zu kriegen , siehe Leistungsakte , also um meine Sachlage zu
den Lebensmitteln diesen Menschen persönlich zu erklären , aber alle meine Versuche sind ja gescheitert , weil
sie alle anscheinend die Reale – Sachlage der Grundsicherungsempfänger selbst sehr genau kennen oder sie
wollen einfach nicht mit anderen über die reale Realität der Menschen im Landkreis reden auf Augenhöhe .
Und ich bitte sie Frau Kopf die Sache umzusetzen weil das im gesamten ja zur Aufklärung meiner Sachlage beiträgt .

Mit freundlichen Grüßen

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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#460

Beitrag von marsupilami »

Du bist Dir aber schon darüber im Klaren, dass heute Sonntag ist und dass das heute garantiert niemand beim Empfänger liest.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#461

Beitrag von Olivia »

Und am Montag ist die Faxpapierrolle dann alle. Wetten dass?
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kleinchaos
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#462

Beitrag von kleinchaos »

Am Dienstag ist der 31. Da gibts neues Geld und der ER hat sich erstmal wegen keine Notlage mehr erledigt. PP kann also erst wieder so um den 25. herum ER-Antrag stellen, wenn seine Kohle alle ist. Und bis dahin fallen ihm ganz sicher täglich noch ungeheuer wichtige Argumente zu all seinen Klagen ein, die er täglich ans Gericht übermitteln muss, damit er sie nicht vergisst. Oder vernichtet.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#463

Beitrag von Olivia »

Das ist die erste Akte, für die ein extra Aktenschrank im Sozialamt angeschafft werden muss.
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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#464

Beitrag von marsupilami »

Ein AktenSchrank im Zeitalter der Digitalisierung?
Wie viele Daten passen auf 1 TB?
Der Durchschnittsnutzer speichert eine Mischung aus Fotos, Videos und Dokumenten. Bei der Erstellung eines Cloud-Speichers lässt sich schwer abschätzen, wie viele Fotos und Videos auf 1 Terabyte passen. 1 TB bietet ungefähr Speicherplatz für:

- 250.000 Fotos, die mit einer 12MP-Kamera aufgenommen wurden
- 250 Filme oder 500 Stunden HD-Videos oder
- 6,5 Millionen Dokumentseiten, die allgemein als Office-Dateien, PDF-Dateien und Präsentationen gespeichert werden. Das entspricht 1.300 gefüllten Aktenschränken!
https://experience.dropbox.com/de-de/re ... uch-is-1tb

Externe Festplatte mit 1 TB sind gar nicht mal soooo teuer.
https://www.idealo.de/preisvergleich/Pr ... eload=true

Aber der Dokumenten-Scanner dürfte der Flaschenhals sein:
um einen 3-stelligen Betrag kommt die Behörde nicht drumherum
https://www.idealo.de/preisvergleich/Pr ... 12491.html


Nach dem das geklärt ist, darf PeterPanik weiter fleißig in die Tastatur greifen - Speicherplatz selbst ja billig.

Obwohl - gilt das auch für unser Forum, das ja quasi als Erst-Auffang-Station dient? :kopfkratz:
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#465

Beitrag von Koelsch »

Auch da ist der Speicherplatz preisgünstig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#466

Beitrag von Peterpanik »

Einfach mal lesen :

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Sendezeitpunkt: 08:04 30.01.2023
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Datum 30.01.2023

Betrifft : 2023

Sehr geehrte Frau Kopf ,
wie lange muss ich noch auf eine positive Entscheidung warten in hinsiecht auf den Regelsatz also meine Lebensmittel .
Sie Frau Kopf wissen ja sehr genau was los ist in Hessen und wissen auch genau das alle Lebensmittelpreise um 23 %
und mehr gestiegen sind , weil sie genau wie ich auch Einkaufen gehen in Lebensmittelgeschäften und obwohl sie es
ja wissen haben sie in 2022 zwei Eilanträge die ich Eingereicht hatte einfach abgelehnt und da mit billigend auch in
kauf genommen das ich mir vier mal 50,- € an Geld borgen musste in 08,09,10,-11.2022 was sie wissen aus einen
anderen Schreiben das sie schon kennen also wann erkennen sie die Realität mal an in Hessen was sie müssten .

In diesen Jahr liegen ihnen auch wieder drei ER – Verfahren , S9 SO 01/23 ER , S9 SO 02/23 ER , S9 SO 018/23 ER
von mir vor und ich frage mich wie viel ich noch einreichen muss bei ihnen und mir ist bekannt das ein weiteres
Verfahren aus dem Landkreis in gleicher Sache ihnen auch vorliegt seit 25.01.2023 aus unseren Landkreis also
es steht fest das ich ja kein Einzelfall bin in unseren Kreis also es viele Grundsicherungsempfängern betrifft .

Und ich erwarte jetzt ja von ihnen das sie reale Entscheidungen treffen die die Wirklichkeit widerspiegeln
also das gilt ja auch für meine eingereichte Klage – 25.01.2023 die ihnen ja vorliegt zur Entscheidung .

Wenn sich in zukünftigen Entscheidungen von ihnen nicht die Realität widerspiegelt dann Lügen sie .

Das ist ein offenes Schreiben und ich behalte mir die Veröffentlichung mal vor .

Mit freundlichen Grüßen

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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#467

Beitrag von marsupilami »

PeterPanik hat geschrieben:Einfach mal lesen :
Das ist gar nicht soooo einfach aufgrund Deiner Rechtschreibung und Deinem Satzbau.

Vor allem wenn der Regelsatz einfach so dahinsiecht.

Und zudem geht Deine Sicht weit an der Realität vorbei: Die Richter*innen in Schland sind weniger an die Realität als an das Gesetz gebunden und eher letzterem verpflichtet.
Dass sie insgesamt dabei die Realität nicht aus den Augen verlieren dürfen, ist nirgendwo festgeschrieben, aber eben auch mit ihr Job.
Und macht so diesen Job ziemlich schwierig.

Was ich ganz problematisch - und wenig hilfreich für Dein Anliegen - sehe: die Frau Kopf auf einer persönlichen Ebene anzugehen.
Wenn sich in zukünftigen Entscheidungen von ihnen nicht die Realität widerspiegelt dann Lügen sie .
Ich wäre mit dem Vorwurf der Lüge ganz vorsichtig - sonst hast Du womöglich eine Klage wg. Verleumdung und übler Nachrede am Hals.
Das ist dann keine Ordnungswidrigkeit im 20-EURO-Bereich mehr, das ist eine Straftat.
Kukkst Du https://dejure.org/gesetze/StGB/186.html und https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html

Insbesondere in § 187 StGB:
und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mir stellt sich dann die Frage der Mittäterschaft dieses Forums und damit insbesondere dem Verantwortlichen.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#468

Beitrag von Olivia »

Aus diesem Grund sollten alle entsprechenden Postings von PP datenschutzgerecht überarbeitet werden.
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#469

Beitrag von Peterpanik »

marsuplami + Olivia ja vielleicht hab ihr auch recht aber laut GG darf ich meine Meinung in diesen Land ja offen sagen oder habe ich was verpasst also
andere Menschen sagen auch ihre Meinung anderen und außerdem sage ich nicht falsches alles beruht auf der nachweisbaren Realität von Heute, oder ...
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#470

Beitrag von Olivia »

Von den letzten beiden Seiten müssten vom Threadersteller Peterpanik die Postings #466, #459, #455, #454, #447, #444, #442, #440 und #431 datenschutzgerecht überarbeitet werden. Dazu sind Admin-Rechte bei der Forenleitung zu beantragen. Auch alle vorangegangenen Postings müssten überarbeitet werden. Das sind sehr viele.
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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#471

Beitrag von marsupilami »

Jemanden der Lüge zu bezichtigen ist mehr als seine Meinung zu äußern!

Nochmal: als Richterin hat sie sich erstmal an das - derzeitige gültig - Gesetz zu halten und der Regelsatz als solches ist nun mal gesetzlich vorgegeben.
Das zu ändern liegt nicht in ihrer Macht.
Das liegt in den Händen der Abgeordneten und Regierung - Legislative.
Die Frau Kopf als Richterin hat "nur" darüber zu wachen, ob das Gesetz von Dir oder Jobcenter oder Soz.Amt korrekt angewandt wird - Judikative
Sie darf das Gesetz gar nicht ändern und Dir mehr Geld zusprechen.
Die Richter und Richterinnen sind unabhängig. Sie müssen aber die Gesetze beachten.
https://www.hanisauland.de/wissen/lexik ... ilung.html


Sie kann - muss aber nicht, da sie in ihrer Entscheidung frei ist bzw. frei sein muss - eine sog. Richtervorlage ausarbeiten.
Hält ein Fachgericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so setzt es das Verfahren aus und holt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Das Verfahren wird deswegen auch Richtervorlage genannt.
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... %20genannt.
Aber - wie das letzte Wort im Satz oben schon sagt - das ist mit Arbeit verbunden.
Das ist garantiert nicht mal eben ein Fax von 1 Seite DIN A4.
Sie muss dazu nicht nur die relevanten Gesetze lesen, sondern auch die ganzen Kommentare der Rechts-Wissenschaftler und selbstverständlich auch die bisherige Rechtsprechung - von verschiedenen Sozialgerichten über Bundessozialgericht bis hin zu einschlägigen Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes.
Notizen machen, zitierfähige Passagen markieren und notieren, .....
Und dann muss sie ausarbeiten, erklären, warum ausgerechnet Du 50 Tacken mehr Geld pro Monat haben sollst.

Das alles neben der sonstigen laufenden Arbeit und ab und an auch mal ein wenig Familienleben.

Beim Bundesverfassungsgericht werden sie sich nicht von der Vorlage von 3 oder auch 30 Kassenzetteln für Mohrrüben und ToPa beeindrucken lassen.

Und unter uns Grusi-Empfänger-Brüdern - und dschendergerecht -Schwestern: ja, das Geld ist knapp.
Sehr knapp
Man/vrau kann sich vieles eben nicht leisten.
Auch speziell ich nicht - aber mir jeden Monat 50 Tacken zu leihen, das wäre mir dann doch zu lästig.
Desderhalb versuche ich so zu wirtschaften, dass ich genau das nicht tun muss.
Jep, ist schwierig insbesondere mit den stark gestiegenen Energiepreisen, aber noch geht's.

Auch ohne eine(n) Richter*in der Lüge zu bezichtigen.


Nachtrag:
was mich völlig irritiert: wenn Du Dir zum Ende des Monats 50 EURO leihst - die musst Du doch zurückzahlen.
Und wenn im nächsten Monat das Geld wieder nicht reicht und Du wieder 50 EURO leihen musst, dann sind ja - vermutlich - die Schulden aus dem vorangegangenen Monat noch nicht bezahlt.
Mit anderen Worten: das ist doch eine Spirale der Schuldenanhäufung, aus der Du nicht mehr herauskommst!
Wie willst Du das jemals auf die Reihe bekommen?

Und dafür ist die Frau Kopf aber nicht zuständig!
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Peterpanik
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#472

Beitrag von Peterpanik »

marsuplami lese nun mal das " sie Frau Kopf sollen in diesen Verfahren nur dir Realität von mir als Grundsicherungsempfänger feststellen und von
niemanden anders sonst also müssen sie expliziter den Wortlaut in § 27a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB XII umsetzen . " also das hätte schon das Sozialamt umsetzen müssen und auch Frau Kopf in zwei Verfahren in 2022, hat aber leider niemand getan also ich bin nur als Einzelfall zu sehen und nicht anders.

Und nun zum geliehen Geld habe jemand der bereit ist mir Geld zu leihen und er warte ja freiwillig ab bis ich meine eingereichte Klage gewonnen habe erst dann muss ich meine Schulden bei ihm zurückzahlen also was ich dann auch aus der Nachzahlung auch sofort tun werde, siehst es gibt auch gute Menschen.
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marsupilami
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#473

Beitrag von marsupilami »

Ich geb' auf.
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Deadpool
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#474

Beitrag von Deadpool »

bis ich meine eingereichte Klage gewonnen habe erst dann muss ich meine Schulden bei ihm zurückzahlen also was ich dann auch aus der Nachzahlung auch sofort tun werde
Da wird der arme Mensch aber sehr lange auf sein Geld warten müssen.
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kleinchaos
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Re: PeterPaniks Äußerungen zu seinen Klagen

#475

Beitrag von kleinchaos »

Aufgrund der vielen bisher verlorenen Klagen zum gleichen Thema würde ich hier von vorsätzlicher Falschdarstellung über die Art und Höhe des gewollten Zuflusses ausgehen. Also eigentlich Kreditbetrug
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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