- Betriebseinnahmen aus selbständiger Tätigkeit des Grundsicherungsberechtigten sind nur dann als dessen Einkommen i. S. von § 11 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sie einen objektiven Anknüpfungspunkt zu der selbständigen Tätigkeit haben und aus ihr heraus entspringen.(Rn.37)
- In einem solchen Fall sind sie nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB 2 als im jeweiligen Bewilligungszeitraum des Grundsicherungsberechtigten auf die ihm bewilligten Leistungen des SGB 2 anzurechnen.(Rn.39)
LSG Hamburg - 01.09.2022 - L 4 AS 313/20
LSG Hamburg - 01.09.2022 - L 4 AS 313/20
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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