§ 82a SGBXII

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ernest1950
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§ 82a SGBXII

#1

Beitrag von ernest1950 »

Hi alle zusammen
Eine wichtige ?nderung des ? 82a SGBXII ab 1.1.21 liegt f?r alle Rentenbezieher vor (auch mir erst jetzt bekannt geworden).
Es kann Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen betreffen, die eine teilweise Rente beziehen und dem SGBII bzw. SGBXII unterliegen, da sie zu geringes Einkommen haben. Da diese ?nderung durchaus in der Laufzeit eines bestehenden Anspruches auf ALGII bzw. Grundsicherung entstand, sind durchaus in der Vergangenheit und f?r die Zukunft falsche Anrechnungen des Einkommens durchgef?hrt worden.
Beispiel:
Grundsicherungsempf?nger bis 31.12.20
520? brutto Rente 400? netto
Freibetrag 30? Versicherungspauschale
Anrechnung auf Grundsicherung 370?
Grundsicherungsempf?nger ab 1.1.21, wobei die gesetzliche Rente, von dem diese Rente entstand, mind. 33 Jahre gesetzlich in der RV versichert war.
520? brutto Rente, 400? netto
Freibetrag 100? Grundfreibetrag, Zusatzfreibetrag 128? (30% aus 520-100) plus 30? Vers.P. = 258?
da allerdings die 258? mehr sind als 50% des Regelsatzes = 251?, wird die Maximalsumme von 251? ber?cksichtigt
400? netto minus 251? Freibetrag =
149? Anrechnung auf Grundsicherung
Diese Regelung betrifft alle Renten, bis zum 31.12.20, da wurde lediglich bei einer freiwilligen Zusatzrente der erh?hte Freibetrag gew?hrt.
Noch ein Hinweis:
Dieser sogenannte Rentenfreibetrag ist unabh?ngig vom Erwerbst?tigenfreibetrag zu gew?hren. In einem solchen Falle m?ssen beide Freibetr?ge gew?hrt werden.
Ernie
Olivia
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Re: § 82a SGBXII

#2

Beitrag von Olivia »

Soweit ich mich richtig erinnere, nannte sich dieses Projekt "Respektrente für Sozialhilfeempfänger". In dem Beispiel sind die 221 € mehr auf dem Konto der Respekt für die absolvierten Grundrentenzeiten.

Zu beachten ist, dass bei der nächsten Regelsatzerhöhung die vollen 258 € auf dem Konto landen, vorausgesetzt, die Regelbedarfsstufe 1 liegt dann bei 516 € oder höher.
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Pegasus
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Re: § 82a SGBXII

#3

Beitrag von Pegasus »

Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vergleichbaren Zeiten in.....
Und wer die 33 Jahre nicht erfüllt, für den ändert sich nichts ?
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Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Koelsch
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Re: § 82a SGBXII

#4

Beitrag von Koelsch »

So sieht's aus
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: § 82a SGBXII

#5

Beitrag von Pegasus »

Ja vermute ich auch. Somit muss ich mich damit nicht weiter beschäftigen. :-)
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Re: § 82a SGBXII

#6

Beitrag von ernest1950 »

Es muss nicht der Rentner die 33 Jahre voll haben!
Bei einer Witwe z.B. reicht es aus, wenn der verstorbene Mann 33 Jahre voll hat und Witwenrente bezogen wird, das hier eben die Freibeträge gewährt werden müssen!
Die Witwe muss KEINE 33 Jahre voll haben!
Das gilt für alle Witwen, Witwer Waisen und Halbwaisen!
Lediglich bei einer EMR muss die Person selbst mind. 33 Jahre voll haben
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kleinchaos
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Re: § 82a SGBXII

#7

Beitrag von kleinchaos »

Ich prüfe grad meinen Rentenbescheid bzw lasse prüfen
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marsupilami
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Re: § 82a SGBXII

#8

Beitrag von marsupilami »

Danke.
Schau'n wer mal.
Signatur?
Muss das sein?
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Pegasus
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Re: § 82a SGBXII

#9

Beitrag von Pegasus »

Danke für den Hinweis. Dann schaue ich nach, ob Männe die erforderlichen 33 Jahre hat.
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Einst hatten wir Angst und zogen in den Krieg, um unsere Freiheit zu verteidigen. Heute haben wir Angst vor Worte.
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Re: § 82a SGBXII

#10

Beitrag von kleinchaos »

Ich bin davon ausgegangen, dass die sogenannte Grundrente ja erst ab 45 Beitragsjahren gezahlt wird. So wurde es ja in der Presse kommuniziert. Und dass die Bescheide nach und nach automatisch darauf geprüft werden würden.
Nun aber ist hier im Gesetz von 33 Beitragsjahren die Rede, auch würden alle neuen Bescheide ab 2021 automatisch darauf geprüft werden, alle anderen nach und nach. Und bei 33 Jahren siehts dann bei vielen vermutlich schon ganz anders aus.
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Re: § 82a SGBXII

#11

Beitrag von Olivia »

Nachprüfen lassen und die Rente nachzahlen lassen wegen Fehlinformation.
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Re: § 82a SGBXII

#12

Beitrag von Olivia »

Zum Freibetrag aus Grundrente im Bürgergeld:
Den Freibetrag nach §11 Abs2a SGB II gibt es seit dem 1.1.2021 – dort ist aber nicht viel geregelt, sondern es ist nur ein Verweis auf §82a SGB XII. Dort sind dann die eigentlichen Regelungen zu finden.

Da es sich bei §11b Abs2a SGB II nur um einen Verweis handelt, wird er im Bürgergeld häufig übersehen. Selbst bei Beratungsstellen und Jobcenter-Mitarbeitern wird er gerade bei Witwen- und Waisenrenten oft nicht erkannt, obwohl er wesentliche finanzielle Auswirkungen hat.

https://www.gegen-hartz.de/news/rente-n ... uergergeld
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tigerlaw
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Re: § 82a SGBXII

#13

Beitrag von tigerlaw »

Olivia hat geschrieben: Di 2. Mai 2023, 12:55 Zum Freibetrag aus Grundrente im Bürgergeld:
Den Freibetrag nach §11 Abs2a SGB II gibt es seit dem 1.1.2021 – dort ist aber nicht viel geregelt, sondern es ist nur ein Verweis auf §82a SGB XII. Dort sind dann die eigentlichen Regelungen zu finden.

Da es sich bei §11b Abs2a SGB II nur um einen Verweis handelt, wird er im Bürgergeld häufig übersehen. Selbst bei Beratungsstellen und Jobcenter-Mitarbeitern wird er gerade bei Witwen- und Waisenrenten oft nicht erkannt, obwohl er wesentliche finanzielle Auswirkungen hat.

https://www.gegen-hartz.de/news/rente-n ... uergergeld
Bei Gegen-hartz sollte ordentlich Korrektur gelesen werden: Es muss § 11b Abs. 2a SGB II heißen!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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kleinchaos
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Re: § 82a SGBXII

#14

Beitrag von kleinchaos »

Mir fehlen leider knapp 70 Monate
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia
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Re: § 82a SGBXII

#15

Beitrag von Olivia »

@kc: das ist richtig bitter
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