In den kommenden Tage muss die Entscheidung für oder gegen Klageeinreichung getroffen und umgesetzt werden.
Was auf persönlicher Ebene die Entscheidungsfindung erschwert sind:
Ca. 2020 wurde eine ähnlich lautende Klage - Wartung Gastherme und Reparatur Gastherme - eingereicht.
Der 1. Richter vertrat während der Anhörung folgende Meinung:
Weiterhin weist der Vorsitzende darauf hin,
dass er es für eher unwahrscheinlich halte, dass ein selbständig einklagbarer Anspruch gegen das
Jobcenter aul Vermittlung einer Mitgliedschaft im Mieterbund bestehe. Nach der auch von der
Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung des BSG dürfte allenfalls in Betracht kommen,
dass eventuell eine Obliegenheit des Jobcenters bestehe, dem Leistungsberechtigten in einer
durch ein Kostensenkungsverfahren ausgelösten mietrechtlichen Streitigkeit fachkundige Beratung zur Seite zu stellen. Einen generellen Anspruch auf Finanzierung mietbezogener Prozesse
dürfte es jedoch kaum ergeben, denn hierfür dürften Beratungshilfe und PKH das speziellere und
eigentlich vorgesehene Rechtsinstitut sein.
Der Vorsitzende führt weiter aus,
in der Sache könnte ein Anspruch auf den Differenzbetrag von x,xx € deshalb in Betracht kommen, weil die Klägerin gegen ihren Vermieter allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch auf
Erstattung des Differenzbetrages habe. Lege man auch vorliegend den Grundsatz des bereiten
Mittels zugrunde, dürfte alleine der bloße Anspruch gegen den Vermieter nicht bedarfsmindemd
wirken. Der Vermieter sei gegebenenfalls lediglich nach § 33 SGB lI in Regress zu nehmen oder
es sei eine spätere Zahlung des Vermieters nach Maßgabe von 22 Abs. 3 SGB 1l auf den Leistungsanspruch anzurechnen
Leider wurde der Richter vom LSG abberufen und eine andere Person übernahm seine Fälle.
Dieser Richter, allem voran die Laienrichter vertraten um es kurz zu halten, die Meinung, das JC wäre sehr, wirklich sehr großzügig gewesen und man könne sich den Restbetrag beim (Unter 10 Euro) beim Vermieter holen.
Obwohl meine Anwältin auf den Fehler dieser Entscheidung und daraus resultierende Konsequenzen hinwies - das mit einer solchen Entscheidung der nächste Falle, bei dem es um Wasserhähne im Nassbereich der Wohnung geht, dem Jobcenter Tür und Tor für eine Ablehnung von Leistungen ebnet.
Der Beschluss wurde somit zu meinen Ungunsten getroffen.
Was sich nun unterscheidet und mich maßgeblich verwirrt und die Entscheidung zu treffen erschwert sind die für mich nicht mehr nachvollziehbaren unterschiedlichen und sich teils widersprechenden Herangehensweisen und Argumentationen des JC:
In 2020 legte das JC einen Topf à 400,00 Euro für Kleinreparaturen zu Grund, stellte Wartungskosten der Gastherme und Rechnungskosten gleich.
Alles was den max. Betrag von 400,00 Euro überschritt, wurde abgelehnt.
Die 100,00 Euro Grenze für eine Reparatur blieb hierbei unberücksichtigt.
Konkret überstiegen die Wartungs- wie auch die Reparaturkosten die 100,00 Euro Grenze!
In 2023 legt das JC, wenn ich das richtig verstehe, zwei Töpfe à 400,00 Euro zu Grunde. Und orientiert sich an max. Betrag für Kleinreparaturen von 100,00 Euro.
Bewilligt die Wartungskosten der Gastherme, die deutlich über der 100,00 Euro Grenze liegen, in separatem Bescheid.
Lehnt die Kostenübernahme der Mischbatterie (Wasserhahn) ebenfalls deutlich über 100,00 Euro mit Hinweis auf den Maximalbetrat Kleinreparaturen ab.
Persönlich verstehe ich die Welt nicht mehr, denn wo bleibt hier a) die Rechtssicherheit für Leistungsbezieher gegenüber JC- Entscheidungen und komme ich mir leicht veräppelt vor, denn entweder hat das JC mich 2020 beschissen oder versucht dies 2023.
Bei Klageeinreichung stellt sich die Frage nach der entsprechenden Argumentation, damit das JC nicht auf den Gedanken gebracht wird, vormals erlassene Bescheide erneut zu prüfen und Rückforderungen zu erlassen.
Denn sämtliche Rechnung der Gastherme lagen in all den Jahren des Leistungsbezugs, bis auf 1-2 Ausnahmen, weit über 100,00 Euro.
Zu guter Letzt, ein Hinweis auf weitere Bedenken meinerseits: Seit der 1. Richter weg ist, sind der mir zugeordneten Kammer 2 Richter tätig.
kämme die Klage bei der ehemals ablehnenden Richter auf den Tisch, bräuchte es die Klage nicht.
Positiv betrachtet könnte aber die 2. Besetzung der Kammer für den neuen Fall verantwortlich sein. Man was dies ja im Vorfeld leider nicht.
Der aktuelle Streitwert um den des geht: etwas mehr 190 Euro.
Welche Meinung habt ihr dazu und wie würdet ihr vorgehen?