Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
HarzerUrvieh
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1226

Beitrag von HarzerUrvieh »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Sa 3. Jun 2023, 23:43 Ich denke nicht, dass ...
... Du mich verstanden hast.

Allerdings denke ich, dass ich weder Dich, noch Knipsibunti direkt beleidigend angesprochen habe oder einem von euch den Mund verboten hätte.

"Fresse halten", ist schon ziemlich starker Tobak. Vor allem ggü. jemandem, der hilfsbereit ist und sich (wenn auch für Dich nicht ausreichend) mit eurer Lage auseinander setzt.

Noch mal, ich bin weder wütend, noch wollte ich provozieren. Wenn ihr das so verstanden habt, dann tut es mir leid.

Für´s erste bin ich raus aus diesem Faden. Ich wünsche euch weiterhin viel Erfolg und alles Gute! :Daumen:
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Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1227

Beitrag von Olivia »

Was das Jobcenter angeht, so könnte Knipsibunti die Antidiskriminierungsbeauftragte einschalten. Voraussetzung ist ein Lebensalter über 50. Demnach findet derjenige im Regelfall keinen Job mehr, der über 50 ist, selbst bei hoher Qualifizierung. Bei mangelnder Berufserfahrung gehen die Chancen gegen Null.
Konkret würden Menschen der Antidiskriminierungsstelle schildern, dass sie mit 50 ihren Job verloren hätten. »Dass sie Hunderte von Bewerbungen schreiben und danach nicht ein einziges Mal zum Bewerbungsgespräch eingeladen werden, obwohl sie hochqualifiziert sind. Oder dass sie im Job keine Fortbildungen bekommen, weil Arbeitgebende sagen, das lohne sich nicht mehr« sagte Ataman.

https://www.spiegel.de/politik/deutschl ... 068b4bb62d
jcgeschaedigter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1228

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich habe die/den Antidiskriminierungsbeauftragte/n angeschrieben und meinen Sachverhalt (der sich ja von dem von Knipsibunti nicht wirklich unterscheidet) geschildert. Man erklärte, dass man nicht zuständig sei. Offenbar gibt es nur bestimmte Bereiche, wo diskriminiert werden kann und da ich nicht wegen des Geschlechts, der Religion, der sexuellen Ausrichtung, der Herkunft/Hautfarbe oder Ähnlichem diskriminiert werde, sondern schlicht und einfach, weil ich arm bin, schützt mich das Antidiskriminierungs-Gesetz nicht. Der Staat setzt eben enge Grenzen, wer diskriminiert wird und wer nicht. :4:
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1229

Beitrag von Olivia »

Ab Juli 2023 soll ein Mindestgewinn von 520 € monatlich erforderlich sein, um als Leistungsempfänger beruflich ortsabwesend sein zu dürfen.
§ 6 ErrV

Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit

Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist keine Zustimmung erforderlich, wenn Erwerbstätige

1. aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielen und
2. dem Jobcenter angezeigt haben, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit abwesend sein werden.

Die Anzeige soll vor dem Verlassen des näheren Bereichs erfolgen.

https://www.tacheles-sozialhilfe.de/fil ... f-ErrV.pdf
Ansonsten sind max. drei Wochen kalenderjährlich erlaubt, wenn die Eingliederung in Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wiederum ist Interpretationssache des Jobcenters und dürfte zu unterschiedlichen Rechtsansichten führen.

Aber da steht auch:
§ 7 ErrV

Zustimmungserfordernis bei Nichterreichbarkeit ohne wichtigen Grund

(1) Bei Verlassen des näheren Bereichs ohne wichtigen Grund soll die Zustimmung des Jobcenters in der Regel mindestens fünf Werktage vorher beantragt werden. Die Zustimmung kann frühestens drei Monate im Voraus erteilt werden. Für Abwesenheiten, die sich nur auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen, ist kein Antrag auf Zustimmung erforderlich, wenn die leistungsberechtigte Person sichergestellt hat, dass sie samstags
eingehende Mitteilungen und Aufforderungen vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis nehmen kann. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Abwesenheit die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Die Abwesenheitsdauer von drei Wochen je Kalenderjahr soll nicht überschritten werden. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Zustimmung auch zu einer länger als drei Wochen dauernden Abwesenheit erteilt werden. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die nicht arbeitslos sind, insbesondere Schülerinnen oder Schülern, oder die sich in Elternzeit befinden, gilt die Zustimmung mit der Antragstellung als erteilt.
Das könnte u.U. bedeuten, dass die Zustimmung mit der Antragstellung als erteilt gelten könnte, wenn
  • die Eingliederung in Arbeit nach Ansicht des Jobcenters nicht wesentlich beeinträchtigt wird
  • und zusätzlich bei mehr als drei Wochen pro Kalenderjahr die OA aufgrund der Selbständigkeit durch das Jobcenter als "besondere Umstände" eingestuft wird
  • und zusätzlich das Jobcenter die Selbständigkeit als "nicht arbeitslos" ansieht
  • und zusätzlich der § 6 der ErrV nicht dem § 7 vorgeht, d.h. der § 7 auf Selbständige letztlich nicht anwendbar wäre.
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marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1230

Beitrag von marsupilami »

Die Formulierung "-gewinn" impliziert Selbstständigkeit.
Dem ist aber nicht so - es ist egal, Hauptsache es kommt Geld rein - also auch aus einem soz.ver.pfl. (Mini-)Job.

Und wenn das schon auf Selbstständige abgestellt werden soll:
Was, wenn der eLB erst durch die OA außerhalb des "Nahbereiches" Einkommen oder gar - anrechenbaren - Gewinn erwirtschaftet?
Ich sehe sowas als "wichtigen Grund" an.

Ich sehe das jetzt nicht unbedingt als Aufreger - oder aber ich übersehe was ganz Wichtiges.
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1231

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: So 25. Jun 2023, 11:08 Die Formulierung "-gewinn" impliziert Selbstständigkeit.
Dem ist aber nicht so - es ist egal, Hauptsache es kommt Geld rein - also auch aus einem soz.ver.pfl. (Mini-)Job.

Und wenn das schon auf Selbstständige abgestellt werden soll:
Die beiden TE, um die es hier im Thread geht, sind selbständig!

Was, wenn der eLB erst durch die OA außerhalb des "Nahbereiches" Einkommen oder gar - anrechenbaren - Gewinn erwirtschaftet?
Ich sehe sowas als "wichtigen Grund" an.
Die Erreichbarkeitsverordnung aber nicht. Das ist die neue Rechtslage ab Juli 2023.
Ich sehe das jetzt nicht unbedingt als Aufreger - oder aber ich übersehe was ganz Wichtiges.
Der Aufreger wird sein, dass das Jobcenter die Leistungen künftig für die beiden TE ganz einstellen könnte, was Zeiten der beruflichen Ortsabwesenheit angeht. Ganz einfach weil der Gewinn nicht ausreicht für "erlaubte" Abwesenheiten.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1232

Beitrag von jcgeschaedigter »

Die Frage ist, ob mit "Einkommen" Gewinn gemeint ist, oder Umsatz. Ich vermute mal, man meint Gewinn. Dann wäre meine und Knipsibuntis Selbständigkeit quasi beendet, denn die wesentlichen Umsätze werden mit Veranstaltungen außerhalb des ortsnahem Bereiches erzielt. Da der Gewinn unterhalb von 520 Euro/Monat liegt, dürfte dann die OA zustimmungspflichtig sein und diese Zustimmung wird das JC nicht erteilen. Also Berufsverbot durch die Hintertür.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1233

Beitrag von Olivia »

Es sei denn, die Regelungen aus § 7 ErrV greifen wie in #1229 beschrieben:
Das könnte u.U. bedeuten, dass die Zustimmung mit der Antragstellung als erteilt gelten könnte, wenn
  • die Eingliederung in Arbeit nach Ansicht des Jobcenters nicht wesentlich beeinträchtigt wird
  • und zusätzlich bei mehr als drei Wochen pro Kalenderjahr die OA aufgrund der Selbständigkeit durch das Jobcenter als "besondere Umstände" eingestuft wird
  • und zusätzlich das Jobcenter die Selbständigkeit als "nicht arbeitslos" ansieht
  • und zusätzlich der § 6 der ErrV nicht dem § 7 vorgeht, d.h. der § 7 auf Selbständige letztlich nicht anwendbar wäre.
Es fragt sich grundsätzlich auch, wie der neue Mindestgewinn von 520 € für berufliche Ortsabwesenheiten vereinbar ist mit dem Recht auf freie Berufsausübung - eben weil, wie Marsu schrieb, Gewinne aus der Vergangenheit kein Beurteilungsmassstab sein sollten für die aktuellen und/oder künftigen Geschäftsaussichten:
Und wenn das schon auf Selbstständige abgestellt werden soll:
Was, wenn der eLB erst durch die OA außerhalb des "Nahbereiches" Einkommen oder gar - anrechenbaren - Gewinn erwirtschaftet?
Ich sehe sowas als "wichtigen Grund" an.
Das sehe ich auch so!
jcgeschaedigter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1234

Beitrag von jcgeschaedigter »

Es wird wieder auf Leistungskürzungen und damit auf Klagen hinauslaufen. Wobei ein Kuriosum entstehen könnte: Wenn das JC willkürlich notwendige Betriebsausgaben streicht und damit auf einen vermeintlichen Gewinn von über 3.120 Euro kommt, hat man ja damit die notwendigen 520 Euro pro Monat erzielt. Wenn auch nur in der verqueren Theorie des Jobcenters.

Auch werden andere Fragen aufgeworfen. Müssen die 520 Euro in jedem Monat erreicht werden oder wird der gesamte BWZ betrachtet? Werden die Leistungen für den gesamten Monat zurückgefordert oder nur für die Tage der "nicht erlaubten" Abwesenheit?

Wie ist es, wenn man wegen dieser Regelungen das betriebliche Kfz nicht mehr finanzieren kann und sich daher die Fahrzeiten von Orten, die mit dem Auto innerhalb von 2,5 Stunden erreicht werden könnten, verlängern, weil man mit dem Zug länger braucht?

In meinem und Knipsibuntis Fall spielt die neue Regelung dem JC genau in die Karten, denn dieses will ja verhindern, dass wir Veranstaltungen außerhalb des Wohnortes und vor allem im Ausland besuchen. Damit ist die neue Verordnung quasi maßgeschneidert für dass Mobbing des JC.

Letztendlich ist diese neue Regelung ein Schlag gegen alle Selbständigen im Leistungsbezug. Sie ist auch eindeutig auf Minijobber zugeschnitten, denn die 520 Euro sind ja genau die neue Minijob-Grenze.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1235

Beitrag von Olivia »

Aufgrund der vielen Unklarheiten ist die Regelung viel zu unbestimmt und daher möglicherweise rechtswidrig. Da ihr beide betroffen seid, könnte evtl. eine Klage direkt gegen die Verordnung in Betracht kommen, ohne dass erst eine völlige Leistungseinstellung erfolgt. Denn letzteres wäre unzumutbar (Sicherstellung Existenzminimum und Sicherstellung Berufsausübung).

Meines Erachtens müssten betroffene Bestandskunden des Jobcenters sowieso zunächst einmal über die Änderungen schriftlich aufgeklärt werden. Das Jobcenter müsste sich dazu die Kenntnisnahme der neuen Regelungen unterschreiben lassen, die die Tragweite noch viel weiter geht als eine Kürzung der Leistungen über 10% oder 30%.

Mindestens müsste eine angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden, damit betroffene Selbständige ihr Geschäftsmodell ggf. umorientieren können. Die Übergangsfrist sollte sich an der Dauer der bisherigen Jahre der Selbständigkeit orientieren und am Gesundheitszustand der Betroffenen. Also mindestens zwei bis fünf Jahre. Auch von daher stellt sich die Frage, inwieweit es zulässig ist, Bestandsselbständige abrupt mit einer neuen Regelung zur beruflichen Ortsabwesenheit zu konfrontieren, welche eine Beendigung der Tätigkeit nach sich ziehen würde. Denn es gilt ja auch: https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_ ... rbebetrieb
jcgeschaedigter hat geschrieben: So 25. Jun 2023, 12:45 Es wird wieder auf Leistungskürzungen und damit auf Klagen hinauslaufen.
Evtl. schlimmer noch: da die Leistungen für die Zeiten von beruflicher OA aufgrund mangelndem Gewinn ganz entfallen, überweist das Jobcenter überhaupt kein Geld mehr und meldet euch auch von der Krankenkasse komplett ab. Da droht dann auch Wohnungsverlust.

Vielleicht holt ihr euch gleich morgen einen Beratungshilfeschein und besprecht die Fragen mit einem geeigneten Anwalt?
Gemäß § 47 VwGO darf jeder Bürger, der durch eine bestehende Rechtsverordnung einen Nachteil erlitten hat oder in absehbarerer Zeit einen solchen erwartet, beim Oberverwaltungsgericht eine Normenkontrolle beantragen, um die Nichtigkeit der Rechtsverordnung feststellen zu lassen.

https://www.juraforum.de/lexikon/rechtsverordnung
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1236

Beitrag von Koelsch »

Wenn überhaupt wäre hier doch das LSG gemäß § 55a SGG zuständig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1237

Beitrag von tigerlaw »

Olivia, § 47 VwGO ist schon mal deswegen nicht einschlägig, weil er, wie der Name sagt, für die Verwaltungsgerichte gilt.

Wie bereits Kölsch sagt: Wenn überhaupt, wäre § 55a SGG einschlägig. Aber auch nur, wenn es um Normen unterhalb von Landesgesetzen geht.

Ansonsten gilt der allgemeine Grundsatz, dass ein Gericht jede Verordnung ggf. kippen kann; nur bei förmlichen Gesetzen ist dies den Verfassungsgerichten (auf Bundes- und Landesebene) vorbehalten.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1238

Beitrag von Olivia »

Hier der aktuelle Leitfaden vom Kundenreaktionsmanagement, wenn eine neue Eingabe erfolgen soll: https://harald-thome.de/files/pdf/redak ... 202023.pdf
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1239

Beitrag von jcgeschaedigter »

Kurzes UPDATE:

Am 17. Januar war die Verhandlung in einer der Klagen. Zwar wurde ein Großteil der Betriebsausgaben anerkannt, ABER:

Das Gericht urteilte, dass geschäftliche Reisen außerhalb des Wohnortes "nicht den Lebensumständen eines Leistungsempfängers entsprechen" und daher nicht angemessen seien. Also wurden sämtliche Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungkosten auf "0" reduziert.

Ist schon interessant, dass die grundlegenden Kosten für die Gewährleistung des Umsatzes, also für die Erzielung von Einkommen "nicht angemessen" sein sollen. Habe noch nie eine so realitätsferne und blödsinnige Begründung gehört. Der Richter scheint in einer Parallelwelt zu leben und die Realität auszublenden.

Man hätte sich maximal über die Höhe der Kosten streiten können. Aber auch das nicht, denn es wurden immer die günstigsten Möglichkeiten gewählt. Aber die (bei einem Reisegewerbe) nun mal absolut notwendigen Kosten komplett zu streichen, ist absolut irre.

Allerdings meinte der Richter selbst, dass das Urteil "auf wackligen Beinen steht", was wohl andeutet, dass er allein anders geurteilt hätte und der realtitätsferne Schwachsinn von seinen beiden beisitzenden Laienrichtern kam.

Berufung wird eingelegt, sobald das Urteil vorliegt. Da es sich hier um grundlegende Sachen handelt, wird im Zweifel bis zum BSG gegangen.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1240

Beitrag von Olivia »

Was soll denn der Scheiss jetzt? Berufung einlegen ist da das einzig richtige.
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marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1241

Beitrag von marsupilami »

:Daumen:
Signatur?
Muss das sein?
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1242

Beitrag von Olivia »

:Daumen:
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1243

Beitrag von HarzerUrvieh »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Do 1. Feb 2024, 14:01 ...
Allerdings meinte der Richter selbst, dass das Urteil "auf wackligen Beinen steht", was wohl andeutet, dass er allein anders geurteilt hätte und der realtitätsferne Schwachsinn von seinen beiden beisitzenden Laienrichtern kam.
...
Das sind ja "tolle" Nachrichten zum Jahresbeginn...

Haben sich die drei Richter denn besprochen, während der Verhandlung? Bei meiner Verhandlung saßen die beiden Laien nur schweigend neben der Berufs-Richterin. Da wurde nichts besprochen und die Laien wurden auch zu nichts, dass die Richterin beschließen wollte, befragt. In meinem Fall hätten die Laien auch einfach zu Hause bleiben können.

Wie kann es denn jetzt weiter gehen? Heißt das, dass Reisen für dieses Jahr gecancelt werden oder machst Du weiter, wie gehabt?

:Daumen:
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1244

Beitrag von Olivia »

Das wäre ja dann eine Aberkennung der Selbständigkeit und ein Eingriff in die Berufsausübung.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1245

Beitrag von jcgeschaedigter »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Do 1. Feb 2024, 15:08
Haben sich die drei Richter denn besprochen, während der Verhandlung? Bei meiner Verhandlung saßen die beiden Laien nur schweigend neben der Berufs-Richterin. Da wurde nichts besprochen und die Laien wurden auch zu nichts, dass die Richterin beschließen wollte, befragt. In meinem Fall hätten die Laien auch einfach zu Hause bleiben können.

Wie kann es denn jetzt weiter gehen? Heißt das, dass Reisen für dieses Jahr gecancelt werden oder machst Du weiter, wie gehabt?
Auch hier saßen die Laienrichter (nach Auskunft von Knipsi, ich wartete draußen, falls ich als Zeuge gebraucht würde, was nicht geschah) nur wortlos herum. Aber die auf die Verhandlung folgende Besprechung im Richterzimmer dauerte etwa eine dreiviertel Stunde, sehr lang für SG-Verhältnisse. Der Richter scheint da mit den Laienrichten herumdiskutiert zu haben, wurde aber anscheinend überstimmt.

Ich finde es sehr fragwürdig, dass ein vorsitzender Richter von zwei Laienrichtern, die die Details des Verfahrens gar nicht kennen, überstimmt werden kann. Das wäre, als würde ein Unternehmen vor der Entscheidung über einen millionenschweren Auftrag zwei Leutchen von der Straße oder die Putzleute holen, deren Stimmen dann ausschlaggebend wären.

Es kam übrigens noch dazu, dass das JC einen Tag vor Verhandlungsbeginn noch ein Schreiben an das Gericht gesandt haben, in dem nochmals bezweifelt wurde, dass Knipsi überhaupt auf den Veranstaltungen tätig gewesen sei. Es ist eine Wiederholung der konfusen Behauptung, man hätte in der Zeit Urlaub gemacht. Und wer hat dann die Zehntausenden Fotos gemacht, die danach in den Shop kamen und verkauft wurden? Es ist eine völlig absurde Behauptung, für die das JC natürlich keinerlei Belege oder Beweise hat. Aber offensichtlich braucht das SG keine Beweise. Und natürlich war der Zeitpunkt der Zusendung des Schreibens genau gewählt, um zumindest die Laienrichter zu beeinflussen. Denn was lesen die wohl, wenn die mal kurz vor der Verhandlung in die Akte schauen? Richtig: Das letzte Schreiben, das obenauf liegt.

Mit der Selbständigkeit werden Knipsi und ich erst einmal so weitermachen wie bisher. Dann erfolgt eben nach jedem BWZ Widerspruch und Klage.
Olivia hat geschrieben: Do 1. Feb 2024, 16:38 Das wäre ja dann eine Aberkennung der Selbständigkeit und ein Eingriff in die Berufsausübung.
Ja, das ist auch das Ziel des Jobcenters und das Gericht findet das wohl richtig. Aber dafür gibt es die Berufung, obwohl ich beim LSG noch keine Endstation sehe, nach den Erfahrungen, die ich mit einem dortigen vorsitzenden Richter gemacht habe. Auch die Anwältin meinte, man sollte sich bezüglich des LSG keine allzu großen Illusionen machen, denn die RichterInnen dort hätten genauso wenig Interesse und Lust, wie die im SG.

Also wird es (sofern das geht) wohl bis hoch zum BSG gehen. In der Hoffnung, dort RichterInnen zu finden, die sich den gesunden Menschenverstand noch bewahrt haben und logisch denken können.

Ich persönlich finde mich durch das Verfahren nur in meiner Erkenntnis bestätigt: Deutschland ist kein Rechtstaat mehr.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1246

Beitrag von Koelsch »

Richter und auch -innen sind Menschen = es ist ein gewisser Anteil an A....öchern darunter.
Die Laienrichter sollen den gesunden Menschenverstand ins Verfahren bringen und genau dafür sind sie auch wichtig.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1247

Beitrag von kleinchaos »

Also erstmal einen großen Eimer Müll übers SG. Sowas kann doch wohl nicht sein!

Laienrichter, da hatte ich auch mal welche. Meine Tochter wollte in eine größere Wohnung ziehen bevor die Zwillinge geboren werden. Der Große war ja schon da, man lebte auf knapp 60m² in 3 kleinen Zimmern. Die beiden Schöffinnen waren wohl bissel aus ner anderen Welt. Die eine meinte, man müsse halt bisschen zusammenrücken und Babys schlafen ja eh im 1. Jahr immer bei den Eltern und brauchen gar kein Bett. Die Dame hatte keine Kinder. Die andere war der Meinung, dass 60m² für 5 Personen doch ausreichend seien, die Babys zählen doch gar nicht mit, die liegen doch eh im 1. Jahr nur im Bett. Davon mal abgesehen war die Richterin auch bissel neben der Mütze, ein voller Griff ins Klo also.

Dann drück ich mal die Daumen für die Berufung
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1248

Beitrag von Koelsch »

Ich hatte mal einen Laienrichter, der in sachlichen Fragen den JC Vertreter auf etwa Briefmarkengröße zusammen gefaltet hat.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1249

Beitrag von kleinchaos »

cool
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#1250

Beitrag von schimmy »

Alles gute für das Berufungsverfahren.
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