- Voraussetzung der vorläufigen Einstellung der Leistung nach § 331 Abs. 1 S. 1 SGB 3 ist, dass die Behörde Kenntnis von Tatsachen erhält, die zum Ruhen oder Wegfall des Anspruchs führen und der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist.
- Die Behörde muss von den Ruhens- bzw. Wegfallstatsachen positive Kenntnis erhalten. Vermutungen reichen nicht aus. Anderenfalls ist die vorläufige Einstellung der Leistung zu Unrecht erfolgt.
LSG Berlin-Brandenburg- L 32 AS 248/23 B ER PKH - vorläufige Einstellung der Leistung
LSG Berlin-Brandenburg- L 32 AS 248/23 B ER PKH - vorläufige Einstellung der Leistung
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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