Bundesgesetzblatt Teil I 2023
Ausgegeben zu Bonn am 7. August 2023 Nr. 207
Verordnung zur Regelung weiterer Voraussetzungen der Erreichbarkeit erwerbsf?higer Leistungsberechtigter nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Erreichbarkeits-Verordnung ? ErrV)
Vom 28. Juli 2023
Auf Grund des ? 13 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium f?r Arbeit und Soziales:
? 1 N?herer Bereich
(1) Dienststelle im Sinne des ? 7b Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist die f?r die Eingliederung der erwerbsf?higen leistungsberechtigten Person zust?ndige Dienststelle des ?rtlich zust?ndigen Jobcenters.
(2) Die M?glichkeit, die Dienststelle nach Absatz 1 in einer angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsf?higkeit ?bersteigenden Aufwand aufzusuchen, ist gegeben, wenn die einfache Wegstrecke zur zust?ndigen Dienststelle in h?chstens zweieinhalb Stunden bew?ltigt werden kann. Sind in einer Region aufgrund ?rtlicher Gegebenheiten l?ngere Wegezeiten erforderlich, so wird im Einzelfall eine entsprechend l?ngere Zeitspanne als angemessen anerkannt. Der Bereich im grenznahen Ausland, der nach ? 7b Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zum n?heren Bereich z?hlt, ist der Bereich, der sich von der Grenze der Bundesrepublik Deutschland in einer Tiefe von 30 Kilometern in das ausl?ndische Hoheitsgebiet erstreckt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend f?r die Erreichbarkeit eines m?glichen Arbeitsorts oder des Ortes, an dem die Integrationsma?nahme durchgef?hrt wird.
? 2 M?glichkeit der werkt?glichen Kenntnisnahme
(1) Die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des zust?ndigen Jobcenters werkt?glich zur Kenntnis nehmen kann. Die M?glichkeit der Kenntnisnahme liegt auch vor, wenn die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden k?nnen und eine entsprechende Information durch diese an die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person erfolgt.
(2) Werktage im Sinne des ? 7b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage.
(3) Bei Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags oder einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen zugehen, ist es f?r die Annahme der Erreichbarkeit ausreichend, wenn sie vor Beginn des n?chsten Werktags zur Kenntnis genommen werden k?nnen.
(4) Bei einer erwerbsf?higen leistungsberechtigten Person ohne festen Wohnsitz wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des ? 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat pers?nlich aufsucht. Sie muss der Dienststelle anl?sslich der Vorsprache nach Satz 1 mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme m?glich ist.
? 3 Weitere wichtige Gr?nde
Ein wichtiger Grund f?r einen Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs nach ? 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch liegt neben den in ? 7b Absatz 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten F?llen vor, wenn erwerbsf?hige Leistungsberechtigte den n?heren Bereich verlassen, um Angeh?rige nach ? 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu unterst?tzen
1. im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes,
2. wegen Pflegebed?rftigkeit oder
3. im Todesfall eines oder einer Angeh?rigen nach ? 16 Absatz 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.
Voraussetzung f?r die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach Satz 1 ist, dass die Unterst?tzung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeintr?chtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsf?higen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterst?tzungsleistung nachzuweisen.
? 4 Zustimmungsverfahren
(1) Die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person soll die Zustimmung der zust?ndigen Dienststelle des ?rtlich zust?ndigen Jobcenters zu einem Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs in der Regel sp?testens f?nf Werktage vor dem Verlassen des n?heren Bereichs beantragen. F?r Abwesenheiten, die sich nur auf Samstage, Sonntage oder Feiertage beziehen, ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass sie die zugehenden Mitteilungen und Aufforderungen vor dem n?chsten Werktag zur
Kenntnis nehmen kann. ? 6 dieser Verordnung sowie ? 7b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unber?hrt.
(2) Die Zustimmung kann nach dem Verlassen des n?heren Bereichs beantragt werden, wenn es der erwerbsf?higen leistungsberechtigten Person nicht oder nicht rechtzeitig m?glich war, die Zustimmung vor dem Verlassen zu beantragen. Der nachtr?gliche Antrag auf Zustimmung muss unverz?glich nach Wegfall der Gr?nde gestellt werden, die einer vorherigen Antragstellung entgegengestanden haben.
(3) Die Zustimmung nach ? 7b Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist nach Ma?gabe der ?? 5 und 6 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des wichtigen Grundes, auf den sich der oder die erwerbsf?hige Leistungsberechtigte beruft, vorliegen und die erwerbsf?hige leistungsberechtigte Person mitgeteilt hat, auf welchem Weg w?hrend der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme m?glich ist.
(4) Die nach Ma?gabe des ? 7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu erteilende Zustimmung kann fr?hestens drei Monate im Voraus erteilt werden. Bei erwerbsf?higen leistungsberechtigten Personen, die nicht arbeitslos sind, insbesondere bei Personen, die sich in Mutterschutz oder Elternzeit befinden und bei Sch?lerinnen oder Sch?lern gilt die Zustimmung mit der Antragstellung als erteilt.
? 5 Dauer des Aufenthalts au?erhalb des n?heren Bereichs aus wichtigem Grund
(1) Die Teilnahme an einer ?rztlich verordneten Ma?nahme der medizinischen Vorsorge oder der Rehabilitation ist ein wichtiger Grund f?r die Dauer der Ma?nahme. Zu der Teilnahme geh?ren auch die Tage der An- und Abreise.
(2) Ein wichtiger Grund besteht f?r insgesamt bis zu drei Wochen im Kalenderjahr f?r die Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder im ?ffentlichen Interesse liegt. Der Zweck der Veranstaltung und die Teilnahme an der Veranstaltung m?ssen nachgewiesen werden.
(3) Im Fall von Aufenthalten au?erhalb des n?heren Bereichs, die ?berwiegend der Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit dienen, liegt ein wichtiger Grund f?r die erforderliche Dauer des Aufenthaltes vor.
(4) Bei der Aus?bung einer ehrenamtlichen T?tigkeit liegt ein wichtiger Grund f?r die Dauer ihrer Aus?bung vor.
(5) In den F?llen des ? 3 liegt ein wichtiger Grund f?r die Dauer der erforderlichen Unterst?tzung vor. Die Dauer des Aufenthalts au?erhalb des n?heren Bereichs soll zw?lf Wochen im Kalenderjahr nicht ?berschreiten.
? 6 Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs aufgrund der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit
F?r Aufenthalte au?erhalb des n?heren Bereichs w?hrend der Aus?bung einer Erwerbst?tigkeit in abh?ngiger Besch?ftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbst?tige leistungsberechtigte Person
1. aus der Erwerbst?tigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringf?gigkeitsgrenze nach ? 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und
2. dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbst?tigkeit eine Abwesenheit erfordert.
F?r Aufenthalte au?erhalb des n?heren Bereichs aufgrund der Aus?bung einer selbst?ndigen Erwerbst?tigkeit gilt Satz 1 mit der Ma?gabe, dass die Abwesenheit zur Aus?bung der T?tigkeit erforderlich sein muss. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des n?heren Bereichs aufgrund der Aus?bung der Erwerbst?tigkeit erfolgen. Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg w?hrend der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme m?glich ist.
? 7 Zustimmung bei Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs ohne wichtigen Grund
(1) Die nach ? 7b Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch m?gliche Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit durch den Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs nicht wesentlich beeintr?chtigt wird. Eine wesentliche Beeintr?chtigung liegt insbesondere vor, wenn ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsangebot vorliegt, das nach Ablauf des Aufenthalts au?erhalb des n?heren Bereichs nicht mehr angenommen werden kann. Die nach ? 7b Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch m?gliche Dauer des Aufenthalts au?erhalb des n?heren Bereichs ohne wichtigen Grund soll drei Wochen je Kalenderjahr nicht ?berschreiten. Bei Vorliegen besonderer Umst?nde kann die Zustimmung auch zu einem l?nger als drei Wochen dauernden Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs erteilt werden.
(2) Erwerbsf?higen Leistungsberechtigten, die B?rgergeld erg?nzend zu Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Besch?ftigung beziehen, ist die Zustimmung zu einem Aufenthalt au?erhalb des n?heren Bereichs ohne wichtigen Grund f?r die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs zu erteilen.
? 8 Erreichbarkeit von Personen, die Arbeitslosengeld und B?rgergeld beziehen
Sofern die Agentur f?r Arbeit bei einer Person, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld hat, den Aufenthalt au?erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs nach ? 3 der Erreichbarkeits-Anordnung vom 23. Oktober 1997 (ANBA S. 1685; 1998 S. 1100), die zuletzt durch die Anordnung vom 26. September 2008 (ANBA Nr. 12 S. 5) ge?ndert worden ist, anerkannt hat, so gilt f?r diese Person auch f?r den Bezug von B?rgergeld die Zustimmung f?r die Abwesenheit au?erhalb des n?heren Bereich als erteilt.
? 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk?ndung in Kraft.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/207/VO
Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Dass Bundesamt f?r Justiz hat eine neue Erreichbarkeitsverordnung f?r B?rgergeld-Empf?nger erlassen, welche nun seit 8. August 2023 g?ltig ist.
- marsupilami
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Re: Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Ich schließe daraus, dass man von den Delinquenten verlangt, um fümfe aufzustehen, damit sie um 06:00 losfahren können, wenn sie auf 08:00 terminiert sind.
Wie viele JC-MA nehmen diese Wegstrecke für um am Schreibtisch zu sitzen jeden Tag in Angriff?
Und Abends dann wieder zurück?
Bei uns hier würde der eine Bus gar nicht so früh fahren und mit dem anderen muss ich dann bis zum Bahnhof, warten auf einen von einer anderen Linie.
Dauer: tatsächlich nur eine gute halbe Stunde von Haltestelle zu Haltestelle.
Extra im VVS nachgeschaut.
Auch die Umsteigezeit ist mit 9 Minuten altersgerecht.
Problem: entweder ich komme 10 Min. zu spät oder eine halbe Stunde zu früh.
Steh' mir dann im Winter im Dunkeln vor verschlossener Türe die Beine in den Bauch.
Wenn's regnet auch.
Und das, wo ich doch mit meinem kaputten Knieen so gerne stehe!
Goil.
Oder ist das Jammern auf hohem Nivea?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Es geht um den erlaubten Aufenthaltsort ohne Abmeldung vom Jobcenter, Marsu.
Bisher war die Regelung 1,5 Stunden Fahrzeit. Insofern ist die neue Regelung mit 2,5 Stunden eine grosse Erleichterung für die, die z.B. übergangsweise im Sommer bei Freunden auf dem Land wohnen!
Bisher war die Regelung 1,5 Stunden Fahrzeit. Insofern ist die neue Regelung mit 2,5 Stunden eine grosse Erleichterung für die, die z.B. übergangsweise im Sommer bei Freunden auf dem Land wohnen!
- marsupilami
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Re: Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Jetzt auch noch schwarzer Humor!
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Muss das sein?
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Re: Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
§ 6 Abs. 1 ist völlig lächerlich, DENN
Falls ein Minijob außerhalb des ortsnahen Bereiches einen Aufenthalt nötig macht, ist JEDER solche Minijob abzulehnen UND eine Schadenersatz klage gegen das Jobcenter zu stellen, wegen Verhinderung der Arbeitsaufnahme.
Dieser § ist ohnehin absolut ungültig, da er gegen § 2 und 10 des SGBII verstößt. Für die Einhaltung der § 2 und 10 SGBII ist KEINE Erlaubnis des Jobcenters erforderlich, da laut Gesetz jeder ALGII-Empfänger unter Androhung von drakonischen Strafen (Absenkung des Existenzminimums siehe § 31 SGBII, bis hin zur kompletten Vernichtung) verpflichtet ist, diese Stelle anzunehmen!
Sklavenhandel lässt grüßen
Ernie
Falls ein Minijob außerhalb des ortsnahen Bereiches einen Aufenthalt nötig macht, ist JEDER solche Minijob abzulehnen UND eine Schadenersatz klage gegen das Jobcenter zu stellen, wegen Verhinderung der Arbeitsaufnahme.
Dieser § ist ohnehin absolut ungültig, da er gegen § 2 und 10 des SGBII verstößt. Für die Einhaltung der § 2 und 10 SGBII ist KEINE Erlaubnis des Jobcenters erforderlich, da laut Gesetz jeder ALGII-Empfänger unter Androhung von drakonischen Strafen (Absenkung des Existenzminimums siehe § 31 SGBII, bis hin zur kompletten Vernichtung) verpflichtet ist, diese Stelle anzunehmen!
Sklavenhandel lässt grüßen
Ernie
Re: Bundesamt für Justiz erlässt neue Erreichbarkeitsverordnung für Bürgergeld-Empfänger
Hier noch mal der Vergleich von § 6 ErrV aus dem Referentenentwurf und § 6 ErrV der endgültigen Fassung:
Entwurf:
Ich gehe daher davon aus, dass bei Selbständigen kein Mindestgewinn nötig ist für eine Arbeitsstätte ausserhalb des näheren Bereichs, sondern lediglich die Anforderung gilt, dass die Abwesenheit vom Wohnort zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.
Entwurf:
Endgültige Fassung:§ 6 Abwesenheit außerhalb des näheren Bereichs auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist keine Zustimmung erforderlich, wenn Erwerbstätige
1. aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielen und
2. dem Jobcenter angezeigt haben, dass sie während ihrer Erwerbstätigkeit abwesend sein werden.
Die Anzeige soll vor dem Verlassen des näheren Bereichs erfolgen.
Die endgültige Fassung wurde gegenüber dem Entwurf noch mal verändert, nachdem es Einwendungen von Verbänden wegen auswärts selbständig Tätigen gegeben hatte.§ 6 Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs während der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung ist keine Zustimmung erforderlich, wenn die erwerbstätige leistungsberechtigte Person
1. aus der Erwerbstätigkeit ein Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt und
2. dem Jobcenter mitgeteilt hat, dass die Erwerbstätigkeit eine Abwesenheit erfordert.
Für Aufenthalte außerhalb des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Abwesenheit zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich sein muss. Die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 2 soll vor dem erstmaligen Verlassen des näheren Bereichs aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgen. Dem Jobcenter ist zudem mitzuteilen, auf welchem Weg während der Abwesenheit eine Kontaktaufnahme möglich ist.
Ich gehe daher davon aus, dass bei Selbständigen kein Mindestgewinn nötig ist für eine Arbeitsstätte ausserhalb des näheren Bereichs, sondern lediglich die Anforderung gilt, dass die Abwesenheit vom Wohnort zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich ist.