
Darlehen während Insolvenz
- marsupilami
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Re: Darlehen während Insolvenz
Termin ist vorbei, Klage wurde abgewiesen.
SG ist durchaus auch der Meinung, dass das Darlehen Teil der Insolvenzmasse geworden ist. Aber nach der schon erfolgten Restschuldbefreiung k?nne das JC trotz dieser "fr?hlich" aufrechnen, so lange der Schuldner noch im Leistungsbezug sei. Das Gericht st?tzt dies auf ? 42a SGB II.
Mir stellt sich im Nachhinein (leider) die Frage, ob das mit unserem GG vereinbar ist. Denn das hei?t doch im Klartext
Restschuldbefreiter Schuldner ist inzwischen aus dem Leistungsbezug raus = er kann dem JC hinsichtlich des Darlehens den
zeigen.
Ist er aber noch im Leistungsbezug, dann muss er das Darlehen ?ber Aufrechnung tilgen.
Hier wird also der hilfebed?rftige Schuldner eindeutig schlechter gestellt als der "reiche" Schuldner. Keine Ahnung, wie man das begr?nden k?nnte
SG ist durchaus auch der Meinung, dass das Darlehen Teil der Insolvenzmasse geworden ist. Aber nach der schon erfolgten Restschuldbefreiung k?nne das JC trotz dieser "fr?hlich" aufrechnen, so lange der Schuldner noch im Leistungsbezug sei. Das Gericht st?tzt dies auf ? 42a SGB II.
Mir stellt sich im Nachhinein (leider) die Frage, ob das mit unserem GG vereinbar ist. Denn das hei?t doch im Klartext
Restschuldbefreiter Schuldner ist inzwischen aus dem Leistungsbezug raus = er kann dem JC hinsichtlich des Darlehens den

Ist er aber noch im Leistungsbezug, dann muss er das Darlehen ?ber Aufrechnung tilgen.
Hier wird also der hilfebed?rftige Schuldner eindeutig schlechter gestellt als der "reiche" Schuldner. Keine Ahnung, wie man das begr?nden k?nnte
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Darlehen während Insolvenz
Evtl. "Strafe" für die verbockten Schulden?
Re: Darlehen während Insolvenz
Ein im Oktober 2017 kann keine zur Insolvenz angemeldete Schuldverbindlichkeit sein, wenn das Insolvenzverfahren schon Anfang 2017 er?ffnet wurde. Wie soll das gehen?
Und selbst, wenn das Darlehen aus mir unerfindlichen Gr?nden als Forderung zur Insolvenz geh?rt, gilt immer noch ? 94 InsO:
https://www.schuldnerberatung.de/schuld ... 20eingehen.Gilt die Restschuldbefreiung auch f?r neue Schulden, die der Schuldner w?hrend seiner Insolvenz macht?
Nein. Die Restschuldbefreiung erstreckt sich nur auf Forderungen, die bereits vor der Insolvenzer?ffnung begr?ndet waren. Neue Schulden bleiben also auch nach der Restschuldbefreiung bestehen.
Was bedeutet das konkret f?r den Schuldner?
Neue Schulden, die erst nach der Insolvenzer?ffnung entstehen, muss der Schuldner weiterhin bezahlen. Er haftet hierf?r in vollem Umfang.
Darf ich w?hrend der Privatinsolvenz trotzdem neue Schulden machen?
Ja, Sie d?rfen w?hrend der laufenden Insolvenz in einem gewissen Rahmen neue Verbindlichkeiten eingehen. Bedenken Sie jedoch, dass die Gl?ubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen k?nnen, wenn Sie Ihr Verm?gen verschwenden oder unangemessene Verbindlichkeiten eingehen.
Und selbst, wenn das Darlehen aus mir unerfindlichen Gr?nden als Forderung zur Insolvenz geh?rt, gilt immer noch ? 94 InsO:
Das JC ist aufgrund der Soll-Vorschrift des ? 42a SGB II definitiv bereits Kraft Gesetzes zur Aufrechnung berechtigt, so dass es aufrechnen darfIst ein Insolvenzgl?ubiger zur Zeit der Er?ffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes oder auf Grund einer Vereinbarung zur Aufrechnung berechtigt, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht ber?hrt.
Re: Darlehen während Insolvenz
Sehe ich anders, das JC ist durch Zahlung der in der Insolvenzmasse befindlichen Mietschulden direkt an den Vermieter eindeutig an dessen Stelle in das Insolvenzverfahren eingetreten. Genau das bestätigte auch vor der Zahlung der als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt, jede Befriedigung des Vermieters z.B. durch die Schuldnerin wäre eine Gläubigerbevorzugung und damit eine Straftat gewesen.
Genau das bestätigte auch ein unabhängig davon von mir befragter Fachanwalt für Insolvenzrecht
Um die "tolle" Arbeit des JC einmal zu verdeutlichen
Genau das bestätigte auch ein unabhängig davon von mir befragter Fachanwalt für Insolvenzrecht
Um die "tolle" Arbeit des JC einmal zu verdeutlichen
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Re: Darlehen während Insolvenz
Dann hätte der Kläger ja schon keinen Antrag auf ein Darlehen stellen dürfen. Letztlich hat er dann doch den Vermieter bevorzugt. Im Übrigen gibt es keine Beziehung zwischen JC und Vermieter. Der Schuldner, der den Vermieter bevorzugt hat, ist immer noch der Kläger und nicht das JC. Da gibt es keinen Einstieg des JC und offenbar sieht es ja auch das SG so.
Re: Darlehen während Insolvenz
Wie gesagt, das sehen zwei Fachanwälte für Insolvenzrecht völlig anders
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Re: Darlehen während Insolvenz
Das sieht das SG anders, es wurde richtig gesehen, dass JC an Stelle des Vermieters in die Insomasse gerückt ist.
Der Richter bestätigte auch, das eLB nicht zahlen müssen, wenn kein Leistungsbezug mehr Vorlage.
Der Richter sprach sogar davon, dass man beim Darlehensdatum durchaus auch eine Vordatierung wegen sozialrechtlichem Herstellungsanspruch ins Auge fassen könne. Sei aber rechtlich hier irrelevant, da die Aufrechnung ja über § 42a SGB II erfolge.
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Re: Darlehen während Insolvenz
Vgl. insoweit auch meinen Beitrag unter viewtopic.php?p=639197#p639197
Ansonsten gilt auch hier wieder das bekannte Sprichwort: "Drei Juristen, 5 Meinungen"

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- marsupilami
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Re: Darlehen während Insolvenz
Das heißt dann wohl: wer durch seine Ausformulierung und Präsentation der "Fakten" den Richter/in überzeugen kann, hat recht?
Und das ist dann rechtens?
Oder einfach "nur" eine Einzelfall-Entscheidung?
Und das ist dann rechtens?
Oder einfach "nur" eine Einzelfall-Entscheidung?
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Darlehen während Insolvenz
Ein Urteil ist im Normalfall immer eine Einzelfallentscheidung und unsere Gerichtsbarkeit lebt von der richterlichen Unabhängigkeit.
Vielleicht wird der Fall aber irgendwie klarer, wenn man das Urteil lesen kann, wenn es dann verschriftlicht vorliegt.
Vielleicht wird der Fall aber irgendwie klarer, wenn man das Urteil lesen kann, wenn es dann verschriftlicht vorliegt.
Re: Darlehen während Insolvenz
Ich bin sicher, es wird hier eingestellt.
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Re: Darlehen während Insolvenz
Allerdings fällt mir dazu auch ein, dass ein Prof. Sohnemann seinerzeit an der BLS erklärte: "Wenn Ihnen garnichts einfällt, argumentieren Sie mit Art. 3 GG - dagegen verstößt fast alles."Koelsch hat geschrieben: ↑Do 14. Sep 2023, 19:39 Mir stellt sich im Nachhinein (leider) die Frage, ob das mit unserem GG vereinbar ist. Denn das heißt doch im Klartext
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Re: Darlehen während Insolvenz
Wie sagte doch "Kaiser Franz" immer so schön? "Schau mer ma"
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Re: Darlehen während Insolvenz
Sohnemann's Prof war übrigens Prof. Erich Samson (Wirtschafts- und Steuerstrafrecht) der u.a. Verteidiger von Uwe Barschel, Paul Schockemöhle, Hans Peter Daimler, Boris Becker war
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Re: Darlehen während Insolvenz
Hier liegt uns inzwischen das Urteil des SG vor, der Bleistift für die Berufung wird gerade gespitzt
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Re: Darlehen während Insolvenz
Das Urteil klingt aber ganz anders als oben beschrieben. Das Jobcenter ist Neugläubiger, also nichts, dass es an die Stelle des Vermieters tritt. Und es besagt auch nicht, dass, das Darlehen zur Insolvenz gehört.
Re: Darlehen während Insolvenz
Das werden wir sicher in der Berufung entsprechend "würdigen"
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Re: Darlehen während Insolvenz
"Nackte" Berufung ist jedenfalls schon mal zur Fristwahrung eingelegt
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Re: Darlehen während Insolvenz
Kommt noch hinzu:
Schuldnerin, selbständig im Medienbereich tätig (u.a. als Moderatorin) hatte über Monate gearbeitet, war von Auftraggeber immer hingehalten und vertröstet worden, bis der dann doch Insolvenz angemeldet hatte. Ihm musste diese Entwicklung auch voll bewusst gewesen sein.
Verschuldung war immer stärker angestiegen.
Mit allen anderen Gläubigern konnte sie ein "Stillhalten" aushandeln, nur nicht mit dem Vermieter (= Verwalter für eine Versicherung [Diese müssen die Kundengelder weit diversifiziert anlegen, so auch in Wohnungsimmobilien, und sind deswegen angehalten, auch tatsächlich Erträge zu erwirtschaften]).
Wenn JC SOFORT in die Gänge gekommen wäre und nicht erst zum Sozialamt abgeschoben hätte, dann hätte die Schuldnerin ihre Planung realisieren können, im Versicherungsvertrieb tätig zu werden, und das Darlehen wäre in kurzer Zeit zurückgezahlt worden. Insolvenzanmeldung/-eröffnung ist für solche Tätigkeiten natürlich ein absoluter Genickschuss!
Es schwingt also bei ihr mit: "Wenn JC schnell geholfen hätte, wäre ich gar nicht erst in die InsO mit allen Konsequenzen geraten, stände (vermutlich) jetzt viel besser da. Und nur, weil DIE mich (nach meinem Eindruck: absichtlich) haben in die Sch*** fallen lassen mit entsprechenden Schäden, dann auch noch rückzahlen sollen? Das geht schon mal gar nicht!"
Schuldnerin, selbständig im Medienbereich tätig (u.a. als Moderatorin) hatte über Monate gearbeitet, war von Auftraggeber immer hingehalten und vertröstet worden, bis der dann doch Insolvenz angemeldet hatte. Ihm musste diese Entwicklung auch voll bewusst gewesen sein.
Verschuldung war immer stärker angestiegen.
Mit allen anderen Gläubigern konnte sie ein "Stillhalten" aushandeln, nur nicht mit dem Vermieter (= Verwalter für eine Versicherung [Diese müssen die Kundengelder weit diversifiziert anlegen, so auch in Wohnungsimmobilien, und sind deswegen angehalten, auch tatsächlich Erträge zu erwirtschaften]).
Wenn JC SOFORT in die Gänge gekommen wäre und nicht erst zum Sozialamt abgeschoben hätte, dann hätte die Schuldnerin ihre Planung realisieren können, im Versicherungsvertrieb tätig zu werden, und das Darlehen wäre in kurzer Zeit zurückgezahlt worden. Insolvenzanmeldung/-eröffnung ist für solche Tätigkeiten natürlich ein absoluter Genickschuss!
Es schwingt also bei ihr mit: "Wenn JC schnell geholfen hätte, wäre ich gar nicht erst in die InsO mit allen Konsequenzen geraten, stände (vermutlich) jetzt viel besser da. Und nur, weil DIE mich (nach meinem Eindruck: absichtlich) haben in die Sch*** fallen lassen mit entsprechenden Schäden, dann auch noch rückzahlen sollen? Das geht schon mal gar nicht!"
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- marsupilami
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Re: Darlehen während Insolvenz
Ich hab mal versucht, den Ablauf etc. laienhaft zusammenzufassen
- Klägerin streitet „ewig“ mit Beklagtem (JC) um ALG II
- Klägerin kann deswegen die Miete nicht mehr zahlen
- Vermieter äußert seinen Unwillen und reicht letztlich Räumungsklage ein
- Klägerin meldet Insolvenz an.
- Vermieter ist einer der Gläubiger im Insolvenzverfahren
- Endlich wird JC, durch das SG verurteilt, der Klägerin ein Darlehen zur Abdeckung der Mietschulden zu gewähren
- Da die Klägerin aber den Vermieter als Insolvenzgläubiger nicht separat befriedigen darf
- zahlt JC den Darlehensbetrag direkt an den Vermieter.
- Dies aber geht nach Insolvenzrecht nur, wenn im Insolvenzverfahren JC in vollem Umfang an die Stelle des Vermieters tritt.
- Klägerin erhält die Restschuldbefreiung, eine Gläubigerbefriedigung kann mangels Masse nicht erfolgen
- Also gucken alle Gläubiger inklusive JC in die berühmte Röhre
- Danach aber kommt JC und erklärt lächelnd: OK alle Gläubiger gucken in die Röhre, nur wir befriedigen unsere Forderung dadurch, dass wir der Klägerin die Sozialleistungen kürzen, indem wir mit unserer Darlehensforderung aufrechnen.
- Würde die Klägerin dem zustimmen, also nicht widersprechen, würde sie m.E. den Gläubiger JC bevorzugen, ihn besser stellen als alle anderen Gläubiger
- Dies wäre m.E. eine Straftat nach § 283c StGB
- Keiner der anderen Insolvenzgläubiger kann nach der Restschuldbefreiung seine offene Forderung eintreiben, z.B. durch Zwangsvollstreckung, Pfändung oder so, es bleibt bei Blick in die Röhre
- Es bleibt für mich die Frage, ob das JC tatsächlich sich besser stellen darf oder kann als die anderen Gläubiger nur weil seine Forderung eine sozialrechtliche Darlehensforderung ist.
- Es stellt sich also die Frage, bricht § 42a SGB II die klaren Vorschriften des Insolvenzrechts?
- Ist hier also § 42a SGB II lex specialis gegenüber § 87 InsO und daher anzuwenden?
- Zumindest Steuerrecht scheint hier nicht vorrangig vor § 87 InsO, so wohl LSG NRW -
L 11 KA 121/10 B ER und L 11 KA 16/11 B ER- Anders sähe das m.E. nur aus, wenn es bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage gegeben hätte, dann hätte nach § 94 InsO weiter aufgerechnet werden dürfen. So wohl auch LSG NRW - L 19 AS 1286/17
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Re: Darlehen während Insolvenz
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