Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Warum nicht SG, VG kostet doch Geld
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
DIe Materie ist grundsätzlich in §§ 198 ff GVG geregelt. Allerdings modifiziert für die Verfahren vor den Sozialgerichten § 202 SGG die Regeln: Klage für die Entschädigung muss vor dem LSG (bei Euch also Berlin-Brandenburg) erhoben werden.
Zur unangemessenen Dauer heißt es im Kommentar von Berchtold zum SGG (§ 202, Rn 17)
Ganz wichtig ist aber, dass mindestens 6 Monate vorher eine förmliche Verzögerungsrüge beim Prozessgericht (also SG Kammer in Berlin) erhoben worden ist:
Kommentar von Berchtold zum SGG (§ 202, Rn 19)
Zur unangemessenen Dauer heißt es im Kommentar von Berchtold zum SGG (§ 202, Rn 17)
c) Unangemessene Dauer
17§?198 Abs.?1 S.?1 und S.?2 GVG definieren nicht, wann ein Gerichtsverfahren unangemessen lange dauert. S.?2 bestimmt lediglich, dass sich die Angemessenheit nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten richtet.
Der 10. Senat des BSG wendet hier ein dreistufiges Verfahren an. In einem ersten Schritt bestimmt er die Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens im Sinne von §?198 Abs.?6 Nr.?1 GVG von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dabei erfolgt die Feststellung der Verfahrensdauer bzw. Überlänge monatsweise. Im zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den in §?198 Abs.?1 S.?2 genannten Kriterien zu messen. Abschließend ist im letzten Schritt im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung und der Abwägung aller Einzelfallumstände festzustellen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten hat. Dabei billigt das BSG den Ausgangsgerichten je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit (in der die Akte liegt und keine äußeren Ermittlungshandlungen getätigt werden) von bis zu 12 Monaten zu, die für sich genommen noch nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer führt.
Dabei sieht das BSG die letztgenannte 12-Monatsregel aber eher als Faustregel an und will im Einzelfall, etwa bei Musterverfahren, nach unten oder in anderen Fällen nach oben abweichen.
Kritisch ist insoweit anzumerken, dass der Gesetzgeber eben keine festen Zeiträume festgelegt hat, um eine Unangemessenheit wirklich im Einzelfall zu bestimmen. Mit der 12-Monats-Regel hat das BSG diese Intention aber ins genaue Gegenteil verkehrt. Nachgezogen sind hier die Instanzgerichte; so soll für das Kostenfestsetzungsverfahren durch den Urkundsbeamten nach §?197 Abs.?2 drei Monate, für das sich anschließende Erinnerungsverfahren nach §?197 Abs.?2 wieder 12 Monate angemessen sein.
27
Vgl. zuletzt BSG 5.5.2015 – B 10 ÜG 8/14 R, juris.
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BSG 12.2.2012 – B 10 ÜG 11/13 R, juris.
29
BSG 12.2.2012 – B 10 ÜG 11/13 R, juris.
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Stotz jurisPR-SozR 10/2015 Anm.?1.
31
BSG 12.2.2015 – B 10 ÜG 1/13.
32
Vgl. hierzu Berchtold/Richter PHdB-SozS §?4 Rn.?169?f.
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SächsLSG 22.1.2018 – L 11 SF 45/16 EK, juris.
Ganz wichtig ist aber, dass mindestens 6 Monate vorher eine förmliche Verzögerungsrüge beim Prozessgericht (also SG Kammer in Berlin) erhoben worden ist:
Kommentar von Berchtold zum SGG (§ 202, Rn 19)
e) Erhebung der Verzögerungsrüge
19Vor der Erhebung einer Entschädigungsklage muss der Kläger nach §?198 Abs.?3 GVG eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht, das gerade mit der Sache befasst war, erhoben haben. Diese kann nach §?198 Abs.?3 S.?2 GVG erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird. Bei der Rüge handelt es sich um das präventive Element des Entschädigungsverfahrens, das kein Rechtsbehelf, sondern eine Obliegenheit des Klägers ist. Wird sie nicht, nicht wirksam oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Entschädigungsklage nicht unzulässig, sondern unbegründet. Dabei sind an die Form und Inhalt der Rüge keine übertriebenen Ansprüche zu stellen, eine Erhebung ist aber dann nicht als wirksam zu erachten, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verzögerung bestehen und der Kläger gleich in mehreren Verfahren parallel – ohne Rücksicht auf den Verfahrensstand – eine solche erhebt. Einer Verzögerungsrüge bedarf es nicht in sog Altfällen, dh, wenn das Verfahren schon vor dem 3.12.2011 beendet war. Für Verfahren, die am 3.12.2011 bereits anhängig waren, war die Verzögerungsrüge nach Art.?23 S.?2 ÜGG unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG zu erheben. Dabei ist nach der Auffassung des BSG eine Erhebung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten noch unverzüglich, danach nicht mehr.
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Jansen §?202 Rn.?14.
38
Jansen §?202 Rn.?19.
39
Zuletzt BSG 5.5.2015 – B 10 ÜG 8/14 R; BayLSG 23.5.2014 – L 8 SF 49/13 EK; aA LSG Bln-Bbg 9.4.2013 – L 38 SF 101/13 EK AS, alle juris; Berchtold/Richter PHdB-SozS §?4 Rn.?143.
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Berchtold/Richter PHdB-SozS §?4 Rn.?143.
41
ThürLSG 18.6.2013 – L 3 SF 1759/12 EK, juris.
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BSG 5.5.2015 – B 10 ÜG 5/14 R, juris.
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BSG 3.9.2014 – B 10 ÜG 2/14 R und 5.5.2015 – B 10 ÜG 8/14 R, beide juris.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Im Tacheles-Rechtsprechungsticker zur 47 KW 2023 (https://www.tacheles-sozialhilfe.de/new ... -2023.html) ist ein interessantes Urteil des LSG Berlin-Brandenburg abgedruckt:
Beachte den letzten Absatz: Für die vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs (also sozusagen der "drohende Finger") ist kein Anwalt erforderlich, Wenn Du dennoch Deine Anwältin damit beauftragen solltest, würdest Du ihr insoweit berechnetes Honorar nicht dem Land anlasten können! Erst beim Gang zum LSG ist ihr Honorar erstattungsfähig.2.2 LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2023 - L 37 SF 196/20 EK AS
Leitsätze
1. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren steht dem Landessozialgericht eine Vorbereitungs-und Bedenkzeit von in der Regel sechs Monaten zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 25.02.2016 - L 37 SF 128/14 EK AL - juris Rn. 59).
2. Eine instanzübergreifende Konsumtion von Vorbereitungs- und Bedenkzeiten (hier in Form der Aufzehrung der dem Landessozialgericht zugewiesenen Vorbereitungs- und Bedenkzeiten durch das Sozialgericht) findet nicht statt.
Für die erstmalige vorprozessuale Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens gegenüber dem haftungspflichtigen Land ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe in der Regel nicht erforderlich und gehören die durch die gleichwohl erfolgte Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen dementsprechend nicht zu den notwendigen Rechtsverfolgungskosten (Fortführung der Rechtsprechung des Senats vom 09.06.2021 - L 37 SF 271/19 EK AS - juris Rn. 61 ff.).
Quelle: https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/174589
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Die Verfahren begannen im Januar bzw. Mai 2019 mit der Klageeinreichung. Rügen wurden allerdings erst Anfang Dezember 2023 ausgesprochen und blieben unbeantwortet. Aber wohl nicht ungehört, denn ganz plötzlich gab es die Verhandlungstermine für Januar und April diesen Jahres.
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Damit dürfte alles noch im zeitlich zulässigen Rahmen sein, wenn das Verfahren innerhalb von sechs Monaten nach Erhebung der Rüge wieder in Gang kommt. Oder?
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Ich denke ja.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Neues Problem:
Knipsi hatte beim LSG wegen überlanger Verfahrensdauer am SG eine Entschädigungsklage eingereicht. Jetzt kam ein Schreiben vom LSG, in dem der Streitwert auf 4.700 Euro gesetzt wurde. Gleichzeitig verlangt man von Knipsi 644 Euro Vorauszahlung für die Verfahrenskosten. Ansonsten würde keine Klage erhoben und kein Verfahren eingeleitet.
Nun die Fragen an die juristisch versierten hier:
Ist das statthaft, von einem mittellosen Menschen derartige Summen zu verlangen, damit überhaupt bezüglich Entschädigung etwas unternommen wird? Das schließt quasi alle armen Menschen von Entschädigungen aus.
Kann man für ein solches Verfahren PKH beantragen? Dann müssten die Verfahrenskosten ja übernommen werden.
Ich finde es beschämend, wie ein Sozialgerichtsverfahren derartig kostenintensiv für den (mittellosen) Kläger gestaltet wird, dass er letztendlich gezwungen wird, die Klage zurückzuziehen.
Knipsi hatte beim LSG wegen überlanger Verfahrensdauer am SG eine Entschädigungsklage eingereicht. Jetzt kam ein Schreiben vom LSG, in dem der Streitwert auf 4.700 Euro gesetzt wurde. Gleichzeitig verlangt man von Knipsi 644 Euro Vorauszahlung für die Verfahrenskosten. Ansonsten würde keine Klage erhoben und kein Verfahren eingeleitet.
Nun die Fragen an die juristisch versierten hier:
Ist das statthaft, von einem mittellosen Menschen derartige Summen zu verlangen, damit überhaupt bezüglich Entschädigung etwas unternommen wird? Das schließt quasi alle armen Menschen von Entschädigungen aus.
Kann man für ein solches Verfahren PKH beantragen? Dann müssten die Verfahrenskosten ja übernommen werden.
Ich finde es beschämend, wie ein Sozialgerichtsverfahren derartig kostenintensiv für den (mittellosen) Kläger gestaltet wird, dass er letztendlich gezwungen wird, die Klage zurückzuziehen.
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Ist das LSG überhaupt zuständig für so ein Verfahren? Irgendwie meine ich mich zu erinnern, dass ein anderer "Gerichtszweig" dafür da wäre (verwaltungsgericht o. dgl.).
Der Vorschuss ist mit Sicherheit nicht zulässig im Existenzsicherungsrecht. Oder aber das Jobcenter muss diesen Vorschuss als einmaligen Bedarf übernehmen.
Der Vorschuss ist mit Sicherheit nicht zulässig im Existenzsicherungsrecht. Oder aber das Jobcenter muss diesen Vorschuss als einmaligen Bedarf übernehmen.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Siehe oben unter #1277
Ob der Vorschuss zulässig ist, kann ich mangels juristischer Kenntnisse nicht sagen. Allerdings sollte es das LSG eigentlich wissen. Anderenfalls sollte die vielleicht beruflich mal was anderes versuchen.
- marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Da hab ich auch keine Ahnung
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Im Gockel fand ich einige Hinweise, dass Verfahren wegen überlanger Dauer nicht kostenfrei sind und ein Gerichtskostenvorschuss verlangt werden kann.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Auch in Sozialverfahren?
Das heisst dann übersetzt: Pech gehabt, dass du zu arm bist, um die Kosten vorab zu bezahlen. Dann gibts halt auch keine Entschädigung, auch wenn sie dir zusteht.
Was wieder einmal bestätigt, dass Deutschland kein Rechtsstaat mehr ist.
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Richtig, auch bei Verfahren vor dem LSG.
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- kleinchaos
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Ich würde dafür PKH beantragen, auch wenn es eigentlich vors Verwaltungsgericht gehört. Beim VerwG muss man Gerichtskostenvorschuss zahlen, aber PKH ist möglich
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
PKH beantragen und gleichzeitig vollständige Übernahme des Vorschusses durch die Grundsicherungsbehörde als einmaligen Sonderbedarf beantragen. Eins von beiden muss funktionieren.
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
SGG-Sozialgerichtsgesetz: § 197a
https://www.buzer.de/202_SGG.htm
https://www.buzer.de/197a_SGG.htm§ 197a hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert
(1) 1Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. 2Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) 1Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). 2Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. 3Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Text in der Fassung des Artikels 20 Bundesteilhabegesetz (BTHG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Januar 2020
https://www.buzer.de/202_SGG.htm
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Was bedeutet das?
- marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Dass die Verfahrenskosten - wie in viewtopic.php?p=648087#p648034 genannt, fällig sind.
Vorher rühren die keinen Bleistift, kein Blatt Papier an.
Siehe Link 2 im vorhergehenden Posting bzw. der oben zitierte § 197a Abs. 1, Satz 1 - dort der https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
letzter Satz:
Vorher rühren die keinen Bleistift, kein Blatt Papier an.
Siehe Link 2 im vorhergehenden Posting bzw. der oben zitierte § 197a Abs. 1, Satz 1 - dort der https://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__183.html
letzter Satz:
Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2)
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
@ Olivia: Dein Schnellschuss zwecks Kostenübernahme durch Grusiamt oder Jobcenter ist zwar kühn, jedoch fehlt hierfür jegliche Rechtsgrundlage!gleichzeitig vollständige Übernahme des Vorschusses durch die Grundsicherungsbehörde als einmaligen Sonderbedarf beantragen.
Nach meiner Ansicht kann es nur 2 Fallgestaltungen geben.
1. rechtzeitige PKH-Bewilligung für den vom Kläger begehrten Streitwert wie z.B. 4700 EUR durch das LSG in voller Höhe bzw. mit Teilzahlungsauflagen oder
2. bei Ablehnung von PKH und Festsetzung des Vorschusses nach den Bestimmungen des Gerichts.
Ich erinnere an die früheren Beiträge zu den Einwendungen von Sigurd bzw. Horst Murken (Berlin) in dessen eigenen ÜGG-Klagen und den Problemen für die fristgerechte Zahlung der Kostenvorschussauflagen beim 37. Senat des LSG BLN-BRB, wo bei fortlaufender Säumigkeit des Klägers die Verfahren nicht betrieben wurden bzw. nach sechs Monaten für geschlossen erklärt und danach abschließend die halben Gerichtskosten verlangt und vollstreckt wurden!
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Irgendeine Möglichkeit muss es doch auch für Mittellose geben...benedetto hat geschrieben: ↑Fr 23. Feb 2024, 12:09@ Olivia: Dein Schnellschuss zwecks Kostenübernahme durch Grusiamt oder Jobcenter ist zwar kühn, jedoch fehlt hierfür jegliche Rechtsgrundlage!gleichzeitig vollständige Übernahme des Vorschusses durch die Grundsicherungsbehörde als einmaligen Sonderbedarf beantragen.
Also muss Knipsibunti handeln, sonst läuft er nach einem halben Jahr bei Nichtzahlung Gefahr, dass die halben Gerichtskosten verlangt werden. Auch ohne dass ein Verfahren aufgenommen wird.Ich erinnere an die früheren Beiträge zu den Einwendungen von Sigurd bzw. Horst Murken (Berlin) in dessen eigenen ÜGG-Klagen und den Problemen für die fristgerechte Zahlung der Kostenvorschussauflagen beim 37. Senat des LSG BLN-BRB, wo bei fortlaufender Säumigkeit des Klägers die Verfahren nicht betrieben wurden bzw. nach sechs Monaten für geschlossen erklärt und danach abschließend die halben Gerichtskosten verlangt und vollstreckt wurden!
Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Klug vorgehen, wenn die eigenen Mittel begrenzt sind: 644 EUR könnte man als Selbständiger vielleicht in 6 Monatsraten abzahlen; also mit dem LSG verhandeln und eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragen. Wunschdenken über mögliche Bevorzugung von Mittellosen hilft bei der gewollten Gesetzeslage nicht!
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Knipsi wird erst einmal PKH beantragen. Auch auf Hinweis der Anwältin. Dann sehen wir weiter ...
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme
Knipsi hat wieder einmal einem abschließenden Bescheid erhalten. Wider wurden Betriebsausgaben gestrichen.
Ich füge hier mal seinen Text als Zitat ein:
Ich füge hier mal seinen Text als Zitat ein:
Ich hänge mal einen abschließenden Bescheid an, der mich gerade erreichte:
Auf Seite 1 im abschließenden Bescheid wird ausgeführt:
"Die betrieblichen Fahrtkosten wurden gemäß nach § 11b SGB II als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt."
Im Ergebnis wurden Fahrtkosten in Höhe von 284,00 Euro aus der EKS genommen und mit 0,00 Euro festgesetzt, so dass dadurch ein anrechenbarer Gewinn entstand.
Die Fahrtkosten traten nur im September und im Dezember auf. In den anderen 4 Monaten gab es keine Fahrtkosten.
Die Fahrtkosten waren einmal eine betriebliche Fahrt von Berlin nach München und vor Ort dann über mehrere Tage Pendelverkehr zwischen Pension weit außerhalb Münchens und Wettkampfort.
Im Dezember war es eine betriebliche Fahrt nach Dresden und zurück (mit einer Übernachtung).
Was bedeutet:
"... wurden gemäß § 11b SGB II als Absetzung vom Einkommen berücksichtigt?"
Bedeutet das, dass sie in den C-Teil der EKS verschoben wurden?
Siehe beigefügter Berechnungsbogen.
Die Seiten sind für alle 6 Monate vollkommen identlisch, deshalb füge ich nur eine Seite und nicht alle drei Seiten bei.
Wo findet also die "Absetzung vom Einkommen gemäß § 11b SGB II" statt?
Ich sehe dazu nichts im Berechnungsbogen.
Das "Einkommen aus Selbständigkeit" ist insofern korrekt, dass wenn ich den tatsächlichen Gewinn nehme und die 284,00 Euro Fahrtkosten, die aus der EKS gestrichen wurden, hinzufüge. Dann ergibt sich ein Gewinn von 763,92 Euro, was aufgeteilt auf die 6 Monate 127,32 Euro entspricht. Das stimmt auf den Cent genau.
Aber wo ist die Berücksichtigung der Fahrtkosten geblieben?
Abgesehen davon, dass diese Betrachtung ohnehin (erneut) falsch ist. Denn es fanden nur zwei Fahrten im gesamten Bewilligungsabschnitt statt. Und eine Fahrt von Berlin nach München ist keine Fahrt zur Betriebsstätte. Hätte ich den Zug genommen, wären die Kosten auch als Reisekosten abgezogen worden. Es ist (wie leider seit Jahren) immer wiederkehrend der gleiche Unsinn. Ich unterhalte in München keine Betriebsstätte und eine einfache Fahrt hin und zurück ist auch kein "täglicher Pendelverkehr zur Arbeit".
Übersehe ich etwas?
Wo sind die 284,00 Euro Fahrtkosten geblieben (im August 246,00 Euro, im Dezember 38,00 Euro)?
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