Widerspruch gegen Bürgergeld

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wagga
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Widerspruch gegen Bürgergeld

#1

Beitrag von wagga »

Ich habe heute u.g. Widerspruchsbescheid auf meinen Widerspruch vom 20.04.2023 bekommen .
Ich würde nächste Woche folgende Klage beim Sozialgericht Darmstadt einreichen, jemand Ergänzungen.
Vielen dank.

Widerspruchsbescheid
des Herrn Kunde Jobcenter, geboren Geb., wohnhaft straße , 63110 Rodgau
- Widerspruchsführer -
wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB Il) ergeht auf den Widerspruch vom 20.04.2023, eingegangen am selben Tag, gegen den
vorläufigen Bescheid der Jobcenter - (AöR) vom 17.04.2023 folgende Entscheidung:
1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen.
2. Verfahrenskosten werden nicht erhoben; die zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-
gung notwendigen Aufwendungen werden nicht erstattet.
Rechtsgrundlage für den Erlass des Widerspruchsbescheides ist insbesondere $ 85 Abs. 2 Sozialge-
richtsgesetz (SGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. | S. 2535),
das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 | Nr. 64) geändert
worden ist. Die Kostenregelung ergibt sich aus 8$ 63, 64 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in

Jobcenter- (AöR) Vorsitzender des Verwaltungsrats Vorstand Sparkasse Langen-Seligenstadt
Kommunales Jobcenter KreisbeigeordneterVorsitzenderKonto 49118367

der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. IS. 130), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. IS. 1237) geändert worden ist.
Begründung:
Der Widerspruchsführer bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem
SGB Il bei der Jobcenter) (Grundsicherungsträger). Am 19.02.2023 beantragte er
die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.05.2023.
Mit streitgegenständlichem vorläufigem Bewilligungsbescheid vom 17.04.2023 bewilligte der Grund-
sicherungsträger Leistungen nach dem SGB Il in Höhe von jeweils 922,00 € für die Monate Mai 2023 bis
Oktober 2023 gemäß $ $ 41 a SGB Il. Berücksichtigt wurde hierbei eine Regelleistung in Höhe von
502,00 € und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 420,00 €. Angerechnet wird ein
Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Widerspruchsführers in Höhe von 78,86 €, welches sich
aber durch den gesetzlichen Grundfreibetrag des $S 11 b Abs. 2S. 2 SGB Il in Höhe von 100,00 € nicht
bedarfsmindernd auswirkt. Die Anrechnung des zunächst nur prognostizierten Einkommens aus der selb-
ständigen Tätigkeit ist der Grund für die vorläufige Bescheidung.
Gegen diesen vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 17.4.2023 erhob der Widerspruchführer mit
Schreiben vom 20.04.2023, eingegangen am selben Tag, Widerspruch. Begründend führt er aus:
ich klage hiermit gegen den Bescheid vom 17.04.2023 zugesendet per Post am 19.04.2023 die
Höhe von 502,00 € nach 5 27a Abs. I und Abs. 2 SGB XII bzw. in & 20 Abs. 1 5GB II ist nicht
erwiesen das diese für ein Menschenwürdiges Leben ausreichend ist bitte schlüsseln sie klar auf wie
Sie auf die Höhe von 502,00 Euro kommen und weißen Sie nach wie Sie dazu kommen das dieses für
ein sozial kulturelles menschenwürdiges Leben nach Art. 1 Grundgesetz ausreichend ist. Ich fordere
für ein EUGH konformes Leben 630.00 Euro.
Hiermit erhebe ich Klage gegertdissen Bescheid dardie Höhe nicht die gestiegenen Posten wie hät I)
Energiekosten, erhöhte Lebensmittel und die erhöhten Kosten des sozialen kulturellen Lebens
abdecken. Ich klage gegen 583 3,10,14,15, Abs. I SGBII sowie $27a Abs. 1,2 SGB XI.
Nach Prüfung des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgte seitens der Ausgangsbehörde die Feststel-
lung, dass der Verwaltungsakt im Sinne der $$ 78, 85 SGG rechtmäßig sei und demzufolge dem Wider-
spruch nicht abgeholfen werden könne.
Jobcenter- {AöR) Vorsitzender des Verwaltungsrats Vorstand Sparkasse Langen-Seligenstadt
Kommunales Jobcenter KreisbeigeordneterVorsitzenderKonto 49118367
Max-Planck-Str. 1-3 BLZ 506 521 24
63303 Dreieich IBAN: DE 18 5065 2124 0049 1183 67
SWIFT-BIC: HELADEF1SLS

Der Widerspruch ist zulässig. Der Sozialrechtsweg ist eröffnet ($ 62 SGB X i. V. m. 8 51 Absatz 1 SGG).
Da es sich um eine Angelegenheit aus dem Komplex Anfechtungs- bzw. Verpflichtungssache handelt,
ist gemäß $ 78 SGG die Durchführung des Vorverfahrens zwingend, so dass der Widerspruch auch
statthaft ist.
Der Widerspruch richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die Behörde eine Entscheidung über die
Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gegenüber dem Widerspruchsführer
getroffen hat. Nach Maßgabe des Hess. OFFENSIV-Gesetzes nimmt die Jobcenter-
(AöR) die delegierten Aufgaben des zugelassenen kommunalen Trägers nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch wahr und erlässt daher gemäß SS 2b, 2f, 3 Abs. 2 Hess. OFFENSIV-Gesetz den Wi-
derspruchsbescheid.
Der Widerspruch erfolgte form- und fristgerecht.
il.
Der zulässige Widerspruch vom 20.04.2023, eingegangen am selben Tag, ist unbegründet. Der streit-
gegenständliche Bescheid vom 17.04.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Widerspruchsführer nicht in
seinen Rechten.
0 160462516 4997 6246 36 0000 po34/ DLGSVV0099852873
Der dem Widerspruchsführer monatlich zustehende Regelbedarf wurde zutreffend festgesetzt. Die Höhe
des für den wlßerspruchsführer anzusetzenden Regelbedarfs ergibt sich aus $ 20 SGB Il i.d.F. des
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
sowie weiterer Gesetze vom 16.12.2022 (BGBl. | 2328), wonach als Regelbedarf bei Personen die
alleinstehend sind, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt wird.
In $ 65 SGB Il sind die Übergangsregelungen aus Anlass des Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze — Einführung eines Bürgergeldes- enthalten.
Nach dem Absatz 4 dieser Übergangsvorschrift ist abweichend von $ 20 Abs. 1 a Satz 3 SGB Il für das
Jahr 2023 auf den Betrag abzustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage zu $ 28 SGB Xll in Verbin-
dung mit $ 134 Abs. 2 SGB Xll ergibt. Danach wurde die Höhe der Regelbedarfe für das Jahr 2023 für
die Regelbedarfsstufe 1 auf einen Betrag von 502,00 € angepasst.
|

Die Bemessung der Regelbedarfe im Jahr 2023 folgt verfassungsrechtlichen Vorgaben. Das Bundes-
verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbe-
darfs sowie deren Fortschreibung nach 8 20 Abs. 5 SGB Il i.d.F. vom 24.03.2011 mit dem Grundgesetz
vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13). Dies
gilt auch für die Bemessung der Regelbedarfe für die Jahre 2022 und 2023. Das Bundesverfassungsge-
richt hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 festgestellt, dass die Regelung der Höhe der Leistun-
gen zur Deckung des Regelbedarfs einschließlich ihrer Fortschreibungen nach $ 20 Abs. 2S. 1 und 2
Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5, $23 Nr. 1,8 77 Abs. 4Nr. 1 und 2 SGB Il und 8 8 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6, Abs. 2
Nr. 1 und 3 RBEG i.d.F. vom 24.03.2011 (BGBl. I, 453 - RBEG 2011) jeweils in Verbindung mit $ 20
Abs. 1S. 1 und2 SGB Il und $ 23a SGB XIl, sowie der Anlage zu $ 28 SGB Xil sowie $ 2 RBSFV 2012,
8 2 RBSFV 2013 und $ 2 RBSFV 2014 nach Maßgabe der Gründe mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung
mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die Regelbedarfsermittlung ab 2021
sowie die Erhöhung durch das Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze — Einführung des Bürgergeldes — (Bürgergeld-Gesetz) folgt denselben Grundsät-
zen, die dem RBEG 2011 zugrunde gelegen haben. Bis in die Detailebene hinein sind identische Wer-
tentscheidungen getroffen worden.
Die Ermittlung des Regelbedarfs für das Jahr 2023 beruht auf dem Ergebnis der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018. Diese wird alle fünf Jahre durchgeführt. In den Jahren, in
denen keine EVS durchgeführt wird, erfolgt eine Fortschreibung der Regelbedarfe. Die Fortschreibung
der Regeibedarfe wird vom Statistischen Bundesamt errechnet anhand eines Mischindex. Dieser setzt
sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung
zusammen. Damit sind die im Jahr 2022 begonnen Preissteigerung auch in den Änderungen des SGB Il
durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie der sich daraus
ergebend Änderung in das Jahr 2023 mit eingeflossen.
Soweit jedoch in den Jahren 2022 und 2023 bisher unbekannte Bedarfe entstanden sind, die auch nicht
prognostizierbar gewesen sind folglich nicht in die Regelbedarfsbemessung auf Grundlage der
Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 2018 eingeflossen sind, ist der Gesetzgeber
nicht verfassungsrechtlich gezwungen gewesen, auf diese Mehrbelastungen mit einer kurzfristigen
Sonderanpassung der Regelbedarfe zu reagieren, sondern er hat nach der Rechtsprechung bei einer
"strukturell unzutreffenden" Erfassung des Regelbedarfs die Möglichkeit, den existenzsichernden
Regelbedarf durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014
S.0.).


signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder von der ver-
antwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. $ 130a Abs. 4 Zivilpro-
zessordnung (ZPO) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen
Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich
aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und
über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.ius-
tiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und
das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail die elektronische Form nicht
gewahrt wird und dadurch eine Klage nicht wirksam eingereicht werden kann.
Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter. Klage kann
auch durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erhoben werden, soweit eine Bevollmächtigung dazu
gegeben ist.
Die Klage muss gemäß 8$ 92 des Sozialgerichtsgesetzes den Kläger, den Beklagten und den Gegen-
stand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Be-
hörde (Pro Arbeit — Kreis Offenbach — (AöR), Max-Planck-Straße 1-3, 63303 Dreieich). Die Klage soll
einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder der zu seiner Vertretung befugten Person
mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismit-
tel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift
beigefügt werden. Der Klageschrift sind gemäß $ 93 des Sozialgerichtsgesetzes nach Möglichkeit Ab-

schriften für die Beteiligten beizufügen. Dies gilt nicht bei der Übermittlung elektronischer Dokumente.
Im Auftrag
Hecht
Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
Der Gesetzgeber hat auf die Preissteigerungen, wie die vom Widerspruchsführer hier vorgetragenen
erhöhten Kosten im Bereich der Energie, Lebensmittel des sozialen kulturellen Lebens reagiert. Im Juli
2022 wurde an die Leistungsberechtigten, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld Il
oder Sozialgeld hatten und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, für diesen Monat
zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine
Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro ausgezahlt. Des Weiteren wurde das 9-Euro-Ticket oder der Nach-
folger in Form des 49 Euro Tickets bzw. für Geringverdiener der Hessenpass für 31 € eingeführt. Ferner
wurden mit dem erhöhten Bürgergeld ab Januar 2023 Maßnahmen zur Entlastung der Leistungsbezieher
geschaffen ((vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 11.10.2022 -L 6 AS 87/22 BER, BeckRS 2022,
27271, beck-online).
Damit ist die Höhe des ermittelten Regelbedarf des Widerspruchsführers nicht zu beanstanden.
Im Übrigen sind keine weiteren Fehler vorgetragen und ersichtlich.
Der Widerspruchsführer kann somit keine höheren Leistungen als bereits bewilligt beanspruchen, der
Widerspruch war daher zurückzuweisen.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf 8 63 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Gebühren und Aus-
lagen werden nicht erhoben. Etwaige Aufwendungen der Widerspruchsführer werden nicht erstattet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann jeder Betroffene für sich innerhalb eines Monats nach Zustellung beim
Sozialgericht Darmstadt, Steubenplatz 14, 64293 Darmstadt, Klage erheben. Die Klage ist schriftlich,
in elektronischer Form oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu er-
heben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die
Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch

Meine Klage wäre wie gefolgt formuliert:
Sozialgericht Darmstadt

Steubenplatz 14
64293 Darmstadt
+49 611 32761 - 8515




Rodgau,19.07.2023

Klage gegen den Widerspruch vom 17.04.2023 zugesendet der Fax: +49 611 32761 - 8515

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich klage hiermit gegen den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2023 zugesendet per Post am 19.07.2023 die Höhe von 502,00 € nach § 27a Abs. 1 und Abs. 2 SGB XII bzw. in § 20 Abs. 1 SGB II ist nicht erwiesen das diese für ein menschenwürdiges Leben ausreichend ist bitte schlüsseln sie klar auf wie Sie auf die Höhe von 502,00 Euro kommen und weißen Sie nach wie Sie dazu kommen das dieses für ein sozial kulturelles menschenwürdiges Leben nach Art. 1 Grundgesetz ausreichend ist. Ich fordere für ein EUGH konformes Leben 750,00 Euro. Ich fordere eine evidenzbasierte Anpassung an die aktuelle realistische Inflation und nicht eine rechnerische Hochrechnung. Das Jobcenter hat nach diesem Urteil auch unplanmäßig direkt auf veränderte Gegebenheiten auch innerhalb eines Jahres zu reagieren, siehe "„ Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf auch der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten.“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua, Rn. 144)."

Hiermit erhebe ich Klage gegen diesen Bescheid da die Höhe nicht die gestiegenen Posten wie erhöhte Energiekosten, erhöhte Lebensmittel und die erhöhten Kosten des sozialen kulturellen Lebens abdecken. Ich klage gegen §§§ 3,10,14,15, 20 Abs.1 SGBII sowie § 27a Abs. 1,2 SGB XII. Ich klage vor allem gegen den § 27a SGB XII der sich auch auf das Bürgergeld nach SGB II bezieht und auswirkt.
Der nötige Lebensunterhalt wurde vom Staat, Amt noch nie durch eine Stichprobe ermittelt worden.
Der Regelbedarf soll laut SGB XII § 27a folgende Positionen abdecken: „Der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. 2Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft“

Bei Der Staat muss laut BVG zeitnah auf Veränderungen regieren, u.a. steigende Preise für Energie, Lebensmittel und das sozialkulturelle Leben.
- 1 BvL 10/12 -
- 1 BvL 12/12 -
- 1 BvR 1691/13 –
1.Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
1. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.

der Ernährung und der Haushaltsenergie entsteht durch die erhöhten Kosten durch Inflation eine massive Unterdeckung.

Freundliche Grüße
Mit freundlichen Grüßen, wagga
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Koelsch
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#2

Beitrag von Koelsch »

Du rechnest nicht vor, wie Du auf die € 750 kommst.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
wagga
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#3

Beitrag von wagga »

Koelsch hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 19:39 Du rechnest nicht vor, wie Du auf die € 750 kommst.
Der paritätische Verband geht davon aus das für eine Kostendeckung mindestens 700 Euro nötig sind.
seit Jahren bereits umstrittenen und auch von anderen Sozialverbänden kritisierten statistischen Manipulationen im Regelsatz heraus und nimmt darüber hinaus eine Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung entsprechend des von der Ampel-Koalition vorgeschlagenen neuen Fortschreibungsmechanismus vor. Im Ergebnis müsste der Regelsatz für einen alleinstehenden Erwachsenen ab dem 1.1.2023 mindestens 725 Euro statt 502 Euro betragen.
https://www.der-paritaetische.de/alle-m ... -725-euro/
Ok ich setze es auf 650 Euro runter sicher ist sicher.
Danke
Mit freundlichen Grüßen.
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marsupilami
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#4

Beitrag von marsupilami »

wagga hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 19:26 Der nötige Lebensunterhalt wurde vom Staat, Amt noch nie durch eine Stichprobe ermittelt worden.
Das stimmt so nicht ganz.

Der Regelsatz ist ja damals mit Einführung von ALG II statistisch von Amts wegen ermittelt und dann fortgeschrieben worden.

Das Problem war aber immer die statistischen Methoden und die Bevölkerungsgruppe.
Da anzusetzen ist aber sehr schwierig, da haben sich schon andere die Zähne ausgebissen.

Du solltest mit den in kurzem Zeitraum rasant gestiegenen Lebenshaltungskosten argumentieren
Also die Regelsatz-Torte hernehmen und den jeweiligen Teil-Bereichen die Preissteigerungen entgegensetzen.
Die Preissteigerungen dann aber aus den "offiziellen" Ö-R Medien holen und aus den staatlichen Statistik-Institutionen.

Und dann sagen: eigentlich müsstet ihr - Staat, letztendlich Mysterium Abbeit und Soziales - zeitnah reagieren laut eurer eigenen Gesetze.
Das tut ihr aber nicht und desderhalb klage ich.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#5

Beitrag von wagga »

marsupilami hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 20:11
wagga hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 19:26 Der nötige Lebensunterhalt wurde vom Staat, Amt noch nie durch eine Stichprobe ermittelt worden.
Das stimmt so nicht ganz.

Der Regelsatz ist ja damals mit Einführung von ALG II statistisch von Amts wegen ermittelt und dann fortgeschrieben worden.

Das Problem war aber immer die statistischen Methoden und die Bevölkerungsgruppe.
Da anzusetzen ist aber sehr schwierig, da haben sich schon andere die Zähne ausgebissen.

Du solltest mit den in kurzem Zeitraum rasant gestiegenen Lebenshaltungskosten argumentieren
Also die Regelsatz-Torte hernehmen und den jeweiligen Teil-Bereichen die Preissteigerungen entgegensetzen.
Die Preissteigerungen dann aber aus den "offiziellen" Ö-R Medien holen und aus den staatlichen Statistik-Institutionen.

Und dann sagen: eigentlich müsstet ihr - Staat, letztendlich Mysterium Abbeit und Soziales - zeitnah reagieren laut eurer eigenen Gesetze.
Das tut ihr aber nicht und desderhalb klage ich.
Das heißt auf den paritätischen zu verweisen bringt gar nichts bis wenig?
Ich habe bis 10.08. Zeit mir da noch Gedanken zu machen, spätestens am 13.08. muss das Klagefax raus.
Danke für die Anregungen. Mit freundlichen Grüßen.
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kleinchaos
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#6

Beitrag von kleinchaos »

Das Problem ist nur: der Paritätische klagt hier nicht (weil er nicht kann, so ohne weiteres), der könnte die 750€ erstmal so fordern und würde sie im Laufe des Verfahrens per Gutachten belegen. DU klagst hier ganz allein für DICH. DEIN Bedarf ist unterdeckt, weil die Kosten den Betrag von 502€ um Summe XXX übersteigen. Nachweise beigefügt.
DU kannst immer nur für DICH SELBST klagen, nie für andere. Es gibt keine Sammelklagen. Jedoch könnten sich andere Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichtes deiner Klage evtl anschließen bzw ihre eigenen Verfahren ruhend stellen lassen, bis über dein Verfahren entschieden ist.

Die verschiedensten Verbände, Vereine, Parteien und Gruppen schreien schön laut, dass der Regelsatz nicht reicht, übertreffen sich teils in ihren Forderungen. Ja klar, der Regelsatz ist zu niedrig, besonders wenn man davon länger als 1 Jahr leben muss. Aber das musst du mit Heller und Pfennig begründen, warum DU mehr Geld brauchst. Nicht Frau Müller von nebenan, sondern DU. Und Schmidt 3 Treppen drüber kann vom Regelsatz gar noch sparen und es geht ihm gut dabei. Nur DU kannst für DICH fordern. Nur DEIN Bedarf interessiert vor dem Gericht. Nicht der von Meier, dem die Pflegekasse die Unterlagen fürs Bett nicht bezahlen will.

Wenn du dies berücksichtigst, und das auch in eine Form bringst, die für das Gericht leicht lesbar und verständlich ist, dann hast du eine Chance.
Es gibt genau 2 Möglichkeiten: Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab und beruft sich wie das JC auf das RBEG, oder das Gericht erkennt dir einen individuellen unabweisbaren Mehrbedarf an. Bei Abweisung bleibt die Berufung zum LSG.

Viel Erfolg.

Ein Tip, den du beherzigen solltest: Schreib in deine Begründung so wenig § wie möglich rein. Sonst erscheinst du als durchaus sich selbst vertretbar und erhältst im Bedarfsfall keine PKH. Auch die Nennung von Kommentaren aus der Kommentarliteratur und Gerichtsentscheidungen ist zumindest in endlosen Zitaten eher hinderlich. Zumindest, wenn du nicht gerade Anwalt bist. Wenn du Kommentare verwendest, dann mit deinen eigenen Worten in Kurzfassung.
Wenns geht, nicht mehr als 2 Seiten. Schon bei der 2. Seite beginnt die Aufmerksamkeit nachzulassen.
Wenn du richtig gut bist, dann schreibst du die Begründung so, dass der Richter weitgehend für seine eigene Urteilsbegründung kopieren und nur unwesentlich anpassen kann. Solche elendig langen Texte wie die Begründung im Widerspruchsbescheid sind Anwälten vorbehalten, die müssen so schreiben.
Richter am SG sind vielbeschäftigte Menschen, die mögen es kurz, prägnant und übersichtlich in klarer Sprache.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
wagga
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#7

Beitrag von wagga »

Guten Morgen, ich werde mich auf folgende Forsa-Studie beziehen und aus der PDF des Verbandes zitieren, bezüglich der Lebenshaltungskosten und Energiekosten. Dann sind das keine Vermutungen mehr sondern Forsa-Fakten.

https://www.der-paritaetische.de/alle-m ... -725-euro/
https://www.der-paritaetische.de/filead ... ng2023.pdf
https://www.der-paritaetische.de/filead ... d_2022.pdf

Ich werde die Erkenntnisse aus den beiden PDFs in die Klage einarbeiten.

Mit freundlichen Grüßen,
wagga
wagga
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#8

Beitrag von wagga »

kleinchaos hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 20:45 Das Problem ist nur: der Paritätische klagt hier nicht (weil er nicht kann, so ohne weiteres), der könnte die 750€ erstmal so fordern und würde sie im Laufe des Verfahrens per Gutachten belegen. DU klagst hier ganz allein für DICH. DEIN Bedarf ist unterdeckt, weil die Kosten den Betrag von 502€ um Summe XXX übersteigen. Nachweise beigefügt.
DU kannst immer nur für DICH SELBST klagen, nie für andere. Es gibt keine Sammelklagen. Jedoch könnten sich andere Kläger aus dem Zuständigkeitsbereich des Landessozialgerichtes deiner Klage evtl anschließen bzw ihre eigenen Verfahren ruhend stellen lassen, bis über dein Verfahren entschieden ist.

Die verschiedensten Verbände, Vereine, Parteien und Gruppen schreien schön laut, dass der Regelsatz nicht reicht, übertreffen sich teils in ihren Forderungen. Ja klar, der Regelsatz ist zu niedrig, besonders wenn man davon länger als 1 Jahr leben muss. Aber das musst du mit Heller und Pfennig begründen, warum DU mehr Geld brauchst. Nicht Frau Müller von nebenan, sondern DU. Und Schmidt 3 Treppen drüber kann vom Regelsatz gar noch sparen und es geht ihm gut dabei. Nur DU kannst für DICH fordern. Nur DEIN Bedarf interessiert vor dem Gericht. Nicht der von Meier, dem die Pflegekasse die Unterlagen fürs Bett nicht bezahlen will.

Wenn du dies berücksichtigst, und das auch in eine Form bringst, die für das Gericht leicht lesbar und verständlich ist, dann hast du eine Chance.
Es gibt genau 2 Möglichkeiten: Das Gericht weist die Klage als unbegründet ab und beruft sich wie das JC auf das RBEG, oder das Gericht erkennt dir einen individuellen unabweisbaren Mehrbedarf an. Bei Abweisung bleibt die Berufung zum LSG.

Viel Erfolg.

Ein Tip, den du beherzigen solltest: Schreib in deine Begründung so wenig § wie möglich rein. Sonst erscheinst du als durchaus sich selbst vertretbar und erhältst im Bedarfsfall keine PKH. Auch die Nennung von Kommentaren aus der Kommentarliteratur und Gerichtsentscheidungen ist zumindest in endlosen Zitaten eher hinderlich. Zumindest, wenn du nicht gerade Anwalt bist. Wenn du Kommentare verwendest, dann mit deinen eigenen Worten in Kurzfassung.
Wenns geht, nicht mehr als 2 Seiten. Schon bei der 2. Seite beginnt die Aufmerksamkeit nachzulassen.
Wenn du richtig gut bist, dann schreibst du die Begründung so, dass der Richter weitgehend für seine eigene Urteilsbegründung kopieren und nur unwesentlich anpassen kann. Solche elendig langen Texte wie die Begründung im Widerspruchsbescheid sind Anwälten vorbehalten, die müssen so schreiben.
Richter am SG sind vielbeschäftigte Menschen, die mögen es kurz, prägnant und übersichtlich in klarer Sprache.
Danke dann werde ich es überarbeiten und die Paragraphen herausnehmen, ich dachte ich muss die anführen damit der Richter weiß was ich meine nicht das der dann die Klage ablehnt und sagt es ist ja nicht mal per Gesetz bewiesen worden. Dann werde ich die Klage überarbeiten. Danke ich habe ja zum Glück für die finale Version noch 3 Wochen Zeit.
Vielen dank. Schönen Tag noch.
Deadpool
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#9

Beitrag von Deadpool »

wagga hat geschrieben: Mi 19. Jul 2023, 19:26 Ich fordere für ein EUGH konformes Leben 750,00 Euro.
Das geht überhaupt nicht, da Gegenstand des Widerspruchs deine Forderung nach 633 Euro Regelsatz war. Für die Forderung nach darüber hinaus gehenden 117 Euro fehlt es am für eine Klage notwendigen Vorverfahren.
Olivia
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#10

Beitrag von Olivia »

Dann also schon mal auf eine (teilweise) Klagezurückweisung einstellen, was den Betrag über 633 € angeht.
wagga
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#11

Beitrag von wagga »

Olivia hat geschrieben: Do 20. Jul 2023, 14:39 Dann also schon mal auf eine (teilweise) Klagezurückweisung einstellen, was den Betrag über 633 € angeht.
Aktuell habe ich noch keine Antwort, außer das ich mich im Dezember zu dem Schreiben des Kreisausschusses Stellung nehmen soll.
Wenn es nur 633 Euro sind, dann sind das immerhin 70 Euro mehr als jetzt, dann wäre es ein Teilzieg.
Aktuell sind es ja 563.
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Koelsch
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#12

Beitrag von Koelsch »

:kristall_defekt: Meine Glaskugel sagt: Klage wird keinen Erfolg haben. Und sollte die Glaskugel recht haben, werde ich trotzdem nicht mit Lotto anfangen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#13

Beitrag von Olivia »

Die Klage wird nach der sehr üppigen Regelsatzerhöhung dieses Jahr krachend abgeschmettert werden!
wagga
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Re: Widerspruch gegen Bürgergeld

#14

Beitrag von wagga »

Olivia hat geschrieben: Mo 12. Feb 2024, 01:35 Die Klage wird nach der sehr üppigen Regelsatzerhöhung dieses Jahr krachend abgeschmettert werden!
Dann muss ich es dann hinnehmen, und erneut klagen.
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