IMitte Mai sind die Abiturprüfungen zu Ende, Unterrichtsende Mitte April. Die Schulferien beginnen Anfang Juli.
Schüler will dazuverdienen, könnte Minijobvertrag ab März über 420 € bekommen, was als regelmäßiges Einkommen alles angerechnet würde:
-In den Ferien dürfen Schüler bis 2400€ im Jahr verdienen (§ 1 Absatz 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – ALG II-V), gelten da nur die offiziellen Ferien? Oder steht in den Verwaltungsvorschriften etwas zum Unterrichtsende oder Abiturprüfungen?
-Wie ist das, wenn der Arbeitgeber 100€ aufs Konto und den Rest als vermögenswirksame Leistungen zahlt? (https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 04165.html) Die Höchstgrenze von 40€ gibt es soweit ich weiß gar nicht (https://www.gesetze-im-internet.de/verm ... 50965.html)
Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
- kleinchaos
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Re: Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
Nichtanrechenbarkeit ist nur während der offiziellen Ferien.
"(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat."
SGB II § 11a Satz 7
Was ich seltsamerweise nicht mehr in den Gesetzen finde ist die Regelung, dass Schülerjobs bis 538€ nicht angerechnet werden
"(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat."
SGB II § 11a Satz 7
Was ich seltsamerweise nicht mehr in den Gesetzen finde ist die Regelung, dass Schülerjobs bis 538€ nicht angerechnet werden
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Re: Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
538€ nicht angerechnet wäre ja klasse!
Gibt es Grenzen beim SGB II zu vermögenswirksamen Leistungen oder Sachbezügen?
Kann auch bei einem Vertrag mit bestimmter regelmäßiger wöchentlicher Stundenzahl und monatlich gleichbleibender Auszahlung, wo allerdings dann monatlich angeggeben wird, wie viele Stunden wann gearbeitet wurden, argumentiert werden, gezeigt werden, dass in den Ferien gearbeitet wurde?
Gibt es Grenzen beim SGB II zu vermögenswirksamen Leistungen oder Sachbezügen?
Kann auch bei einem Vertrag mit bestimmter regelmäßiger wöchentlicher Stundenzahl und monatlich gleichbleibender Auszahlung, wo allerdings dann monatlich angeggeben wird, wie viele Stunden wann gearbeitet wurden, argumentiert werden, gezeigt werden, dass in den Ferien gearbeitet wurde?
Re: Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
Das ist die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IVkleinchaos hat geschrieben: ↑Fr 8. Mär 2024, 13:47 SGB II § 11a Satz 7
Was ich seltsamerweise nicht mehr in den Gesetzen finde ist die Regelung, dass Schülerjobs bis 538€ nicht angerechnet werden
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
https://www.arbeitsagentur.de/einfuehrung-buergergeld Hier steht was zu 538€
Und ZUSÄTZLICH zu befristetem Minijobvertrag bleibt in den Osterferien verdientes Einkommen doch in voller Höhe anrechnungsfrei, richtig?
Und ZUSÄTZLICH zu befristetem Minijobvertrag bleibt in den Osterferien verdientes Einkommen doch in voller Höhe anrechnungsfrei, richtig?
Re: Abiturient jobbt - wie anrechnungsfrei?
Sehe ich auch so
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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