BK48 machte auf das folgende Urteil aufmerksam - danke.
Mit einem bemerkenswerten Urteil vom 23. August 2012, das jetzt veröffentlicht wurde, hat das Sozialgericht Mannheim die Agentur für Arbeit verurteilt, einem selbstständigen Golflehrer den Gründungszuschuss zu gewähren. Zudem verurteilte es die Agentur zu einer "Missbrauchsgebühr" in Höhe von 300 €, weil sie den Prozess "trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit" mit dem einzigen Ziel weitergeführt habe, den Gründungszuschuss abzulehnen.
Links hierzu:
http://www.mediafon.net/meldung_volltex ... 7da&lang=1
http://www.gruendungszuschuss.de/gruend ... braeu.html
SG Mannheim - S 14 AL 2139/12 - Gründungszuschuss
SG Mannheim - S 14 AL 2139/12 - Gründungszuschuss
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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SG Mannheim - S 14 AL 2139/12 - Gründungszuschuss
Danke an WillyV
Leitsätze
1. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB III vor und legt sich die Behörde in einer Eingliederungsvereinbarung auf einen Beruf als Eingliederungsziel fest, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, reduziert sich ihr Entschließungsermessen regelmäßig auf Null.
2. Einem Versicherten, der eine Ausbildung zum Golflehrer absolviert hat, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt, ist eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Beginn des Alg-Bezugs unzumutbar (§ 140 SGB III).
3. Die weitere Rechtsverfolgung einer Behörde ist dann missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn ihr (vor)prozessuales Verhalten einzig und allein auf die Ablehnung einer Sozialleistung gerichtet ist, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Anmerkungen dazu von RiSG Udo Geiger: http://www.soziales-netzwerk-bgs.de/f25 ... e290cb85ad
Leitsätze
1. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 93 Abs. 1 SGB III vor und legt sich die Behörde in einer Eingliederungsvereinbarung auf einen Beruf als Eingliederungsziel fest, der typischerweise selbständig ausgeübt wird, reduziert sich ihr Entschließungsermessen regelmäßig auf Null.
2. Einem Versicherten, der eine Ausbildung zum Golflehrer absolviert hat, die nicht unter das Berufsbildungsgesetz fällt, ist eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu Beginn des Alg-Bezugs unzumutbar (§ 140 SGB III).
3. Die weitere Rechtsverfolgung einer Behörde ist dann missbräuchlich im Sinne des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG, wenn ihr (vor)prozessuales Verhalten einzig und allein auf die Ablehnung einer Sozialleistung gerichtet ist, ohne den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
Anmerkungen dazu von RiSG Udo Geiger: http://www.soziales-netzwerk-bgs.de/f25 ... e290cb85ad
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Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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