INISS, Teilnahmepflicht?

Maßnahmen, Ein-Euro-Jobs, Eingliederungsvereinbarungen, Praktika und was es sonst so gibt
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#51

Beitrag von OLDMEN55 »

Meinen Dank für die schnellen Antworten.

Ich bin da bei der Erklärung in Wiki nicht so schnell klar gekommen.

Tja mit den Lohnabrechnungen kennt meine Bekannte genug. Erst musste sie monatlich, dann 1/2 halb jährlich die Dinger abgeben. Ist schon seit einigen Jahren dort tätig.

Die Eingleiderungsvereinbarungen dürfte dann ja auch anders aussehen, nicht so wie ich die eingesehen hatte und das mit der INISS und den Workshops dürfte dann ja auch nicht stimmig sein.
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#52

Beitrag von Koelsch »

Richtig EGV muss "angepasst" sein.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#53

Beitrag von OLDMEN55 »

Kurze Info:
Bekannte hört nichts mehr von INISS



Mit meinen Nachfragen bei verschiedenen Leuten von INISS und ARGE komm ich nicht weiter. An den Stellen an denen ich zu Rechte und Pflichten von INISS und sonstige PLUS 50 Sachen nachfragte, bekam ich nur Antworten die einer Werbe-Mail für diese PLUS 50 Maßnahme gleichen. Der Regional-Leiter von "Plus 50", gab sinngemäß an: Ich bin zwar Regional-Leiter, weiß aber nichts davon zu berichten.

Ein Team-Leiter zu diesem Thema.
Auszug:
".... der INISS-Mitarbeiter im Jobcenter den gleichen Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch II unterliegt, wie alle anderen Mitarbeiter im Jobcenter auch. Das gleiche gilt für Teilnehmende Kunden am Projekt INISS, da das Projekt INISS die Unterstützungs-und Fördermöglichkeiten des Sozialgesetzbuches II nur erweitert. Um Pflichten und Befugnisse genau beurteilen zu können, bedarf es Informationen zum betroffenen Sachverhalt. .... "

Ich komme noch nicht viel weiter, gebe aber noch lange nicht auf.
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#54

Beitrag von Koelsch »

Nichtssagendes zu formulieren, das lernt JC-SB in der Grundausbildung. Gut dass Du weiter am Ball bleibst.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#55

Beitrag von OLDMEN55 »

Vor nicht langer Zeit war meine Bekannte beim JC und hat sich über INISS beschwert. Von wegen Workshop und so. Nun kam ein Breiflein. In diesem Brief wurde sie zu einem Workshop eingeladen. "Selbstpräsentation" 2 Tage a 5 Stunden. (Wer braucht so was?)

Hatten wir schon mal vor einigen Wochen, Beschwerde wurde sofort mündlich eingereicht und trotzdem ... wieder Einladung zum Workshop. Gibts doch nicht. Bei INISS angerufen und klar gestellt "Workshop ist nicht, Arbeit geht vor"

Hartnäckig, oder Blöd die INISS
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#56

Beitrag von Koelsch »

Wenn's gut gemacht ist, kann ein solcher Workshop durchaus eine gute Vorbereitung für z.B. Vorstellungsgespräche sein - aber eben nur, wenn's gut gemacht ist. :unschuld:
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#57

Beitrag von OLDMEN55 »

Mich stört nur die Dreistigkeit mit der INISS vorgeht.
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#58

Beitrag von OLDMEN55 »

Neues von der INISS-Front.
Bekannte hatte für gestern eine Einladung zur Frau von INISS bekommen und war dieser natürlich gefolgt. Jetzt will Frau-INISS die Bewerbungsunterlagen einsehen.

Was soll denn da nun alles beinhaltet sein, bzw. sol dort nicht hinein. Es wäre schön wenn man Denkanstöße bekommen könnte, ich vermute mal ein Bewerbungsleergang soll verpasst werden.

Vielen Dank für die Mithilfe
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#59

Beitrag von marsupilami »

Termin, wenn überhaupt, nur außerhalb der Arbeitszeit.
Arbeit und damit Minderung der Hilfebedürfigkeit, geht vor.


An Bewerbungsunterlagen kann man/frau immer was meckern, wenn man nicht gewillt ist, das so zu akzeptieren.

Bewerbungsunterlagen sind halt das übliche:
tab. Lelauf.
Ab ca. Mitte/Ende 30 würde ich den rekursiv (rückwärtsgehend) aufbauen, also letzte bzw. aktuelle Tätigkeit zuerst.
Bis max. abgeschlossene Ausbildung.
Schule ist dann unwichtig, denn ohne Schulabschluß keine Ausbildung.
Kann dann aber genau so ein Punkt sein, wo Leute, die Fehler in den Bewerbungsunterlagen suchen, einhaken.

:ironiea:

Wo ist die Schulausbildung?
Sie können ja nicht mal ordentlichen Lebenslauf schreiben!!!
Blablabla!



Die letzten 2, 3 Arbeits-Zeugnisse bzw. Bescheinigungen von Fort- und/oder Weiterbildungen.

Möglicher Einwurf: Wo sind die übrigen Zeugnisse?
Antwort: Die sind über 10 Jahre alt und meines Erachtens nicht mehr relevant.
Oder: Hab ich nicht mehr.

Letzteres kann man aber auch weglassen, wenn älter als ca. 5 Jahre und die Inhalte nicht explizit im täglichen Arbeitsablauf angewendet und ausgebaut.


Wenn gemeckert wird: Kein Foto, dann mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) argumentieren: es darf explizit kein Foto verlangt werden.
Das das häufig immernoch gemacht wird, bzw. empfohlen wird eines beizulegen, steht auf einem anderen Blatt.


Ansonsten gibt's im Internet jede Menge Ratschläge, wie Bewergungsunterlagen aussehen sollen bzw. was da drinne stehen soll.
Da kocht jeder sein eigenes Süppchen.

Der hier hat ganz gute Tips.

Ansonsten google mal mit dem Stichwort >> Musterlebenslauf << und such Dir was aus.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#60

Beitrag von OLDMEN55 »

Vielen Dank marsupilami, gute Tips dabei.

Ich hatte schon etwas zusammengebastelt und kommt mit deinem Vorschlag überein.

Ich frage mich nur was die Frau von INISS mit den Bewerbungsunterlagen möchte, außer meckern. Ist Frau von INISS überhaupt geschult in Beurteilen von Bewerbungen??? ... so ne Idee am Rande ...

Die Fähigkeiten der Frau INISS zweifel ich doch sehr an. So hat meine Bekannte ein Vermittlungsvorschlag mitbekommen, auf das sie sich sofort bewerben soll. Nur, es ist ein gelernter Beruf in der gaaaanz anderen Fachrichtung. Natürlich wird man sich darauf berwerben, da kann ja nur eine Abfuhr kommen.


So weit diesmal das Kaspertheater bei der INISS, wahrscheinlich alle 8 Wochen neu :-(
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#61

Beitrag von OLDMEN55 »

Meine Bekannte hat sich noch nie ihre Bewerbungsbemühungen bezahlen lassen, weil es schwierig ist das nachzuweisen was ausgegeben wurde. So die Aussage vom SB.

Nun meine Frage: Was und wie muß angegeben werden, um die Bewerbungen bezahlen zu lassen?
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#62

Beitrag von marsupilami »

Pro Bewerbung gibt's (gab's?) normalerweise 5 €, aber maximal 260 € im Jahr.
Aber nur auf Antrag und oft nur mit Nachweis der Bewerbungsbemühungen.
D.h. Liste der Unternehmen wo beworben als was beworben und oft wird das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen verlangt, also die Absage.
Und das obwohl viel Unternehmen nicht mal mehr die Unterlagen zurückschicken.


Dann sind da noch die Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen.
Auch diese Kosten müssen erstattet werden.
Antrag stellen.
Die argumentieren oft, Antrag vorher stellen bzw. Fahrkarte vorlegen.

Fahrt nach Dingenskirchen kostet laut Internet Bahnauskunft als Hin- und Rückfahrschein xxx,xx €
Kann ich nicht auslegen.



Strittig sind immer wieder Bewerbungen per Internet / E-Mail.
Koschtet ja angeblich nix.
Hier ist die Frage: welchen Aufwand betreibe ich, was springt am Ende bestenfalls raus?
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#63

Beitrag von Koelsch »

Richtig, wie Marsu schreibt, die Pauschale beantragen.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#64

Beitrag von OLDMEN55 »

Vielen Dank für die Antworten.

Auf Nachfrage bei meiner Bekannten wurde bestätigt, dass so gut wie keiner ein Feedback der Bewerbung schickt.

Wie soll das denn mit den 5 Euro Rückerstattung funktionieren?

Wie kommt man zu dem Nachweisen der Bewerbungsbemühungen?
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#65

Beitrag von Koelsch »

Indem man eine Liste führt. Rückmeldungen sind in der Tat sehr selten.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#66

Beitrag von marsupilami »

Mir hat SB einen Vordruck in die Hand gedrückt, auf der eine Tabelle abgebildet war.
Die wollten wissen:
Datum - Firma - Ansprechpartner - Tätigkeit/Funktion/Ausbildungsberuf - Art der Bewerbung (persönlich, telef, schriftl, online, E-Mail) - Ergebnis - Vermerk der Agentur

Ich hatte das dann in eine eigene Tabelle übernommen, weil 1 Blatt ja nicht lange reicht und hab diese Liste auf dem Rechner geführt.

Wenn ich dann eingeladen war, hab ich aus diesen Blättern und den digitalisierten (gescannten oder aus dem Netz kopierten) Stellenangeboten, einem Bewerbungsanschreiben und - sofern vorhanden - dem digitalisierten Ergebnis (Einladung zum Bewerbungsgespräch, Absage) ein ganzes pdf erzeugt und ausgedruckt und vorgelegt.
Per Mail hab ich das nur 1mal hingeschickt.
Die Administration hat mir das pdf von der Mail abgeschnitten.
Vermutlich, weil's zu groß war.


Sollte ich nochmal in diese Mühle müssen, werde ich diesen Vorgang aber bis in's kleinste schriftlich festlegen lassen.
Denn ich zahl nicht aus meinem Satz die Menge Papier und laß mich auch nicht anmaulen, wenn die Anhänge der Mails abgeschnitten werden.


Nachtrag:
Ich habe den Aufwand damals betrieben um mich zu beschäftigen und vor allem um mir nicht wegen nicht erfüllter Bewerbungsbemühungen an den Karren fahren zu lassen.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#67

Beitrag von OLDMEN55 »

Update INISS:
So, Bekannte war wieder mal dort bei "Frau von INISS" und musste ihre Bewerbungsbemühungen vorlegen. Nein, Sie hat sich nicht für eine Kostenerstattung stark gemacht. Naja, wer nicht will ...

Gespräch war nur ein Blablabla, nichts von Bedeutung auch keine Rückfragen zu Bewerbungen o.Ä.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#68

Beitrag von OLDMEN55 »

Update INNIS:

Leider keine guten Neuigkeiten, wieder Ärger an der Front.
Bekannte hatte wie so immer alle 8 Wochen eine Aufforderung erhalten sich Bitte mit den Bemühungen einzufinden. Wie es so mal kommen musste an dem Tag war Arbeit geplant. Gut, Bekannte rief an und wollte es Frau von Innnis "beichten" dass sie Arbeiten müsse. Klare verständnissvolle Antwort: SIE HABEN ZU KOMMEN, WENN ICH ES WILL
Meine Bekannte wollte die Arbeitsstunden nicht durch INISS sausen lassen und ging einen Tag früher dort hin. Frau von INNIS meinte es könne so nicht weitergehen, nur einen lausigen Minijob, das muß sich ändern. Demnächst bitte zum Erstgespräch bei Caritas / AWO wegen eines Leergangs.
Meine Bekannte erwähnte ihren flexiblen MiniJob und das es wohl alles ein bischen viel wird. Daruf hin FRau von INNIS: Wenn sie dazu nicht in der Lage sind, wird man wohl nicht mehr Austocken können. Das trifft sich gut sagte meine Bekannte, dann brauch ich ja meinen Vertrag im nächsten Monat nicht verlängern. O. Ton INNIS Tante ist auch besser so, dann ist man auch offen für andere Sachen. BOING Kinnlade fällt. Bitte schriftlich geben, hat sie nicht gemacht!!!!

Bei den Bewerbungen wurden jetzt bemängelt, dass sie sich auch auf MiniJobs bewerbe. Es wurde von ihnen so gewünscht. Ich???

Für mich sieht es so aus als wenn Frau von INNIS sanktionieren möchte. Kann sie aber nicht, kann nur ARGE.

Jetzt les ich mal wieder nach und versteh natürlich nicht alles z. B. §138

1.2.2 Sonderfälle
Beschäftigungs-verhältnis -Zusatzjob (138.10)
(1) Nehmen sogenannte Aufstocker eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Zusatzjob, 1-€-Job) wahr, liegt insoweit weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Beschäftigungsverhältnis vor. Die Beschäftigungslosigkeit wird nicht berührt.
Aufstocker sind:
- Alg-Bezieher mit Aufstockung durch Alg II,
- Alg-Bezieher als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft i.S. des SGB II,
- Personen in Beschäftigung mit Aufstockung durch ergänzende Leistungen zur Grundsicherung.


Es wäre sehr nett es mir zu erklären.

Jetzt noch einen größeren Brocken §159

Sperrzeit bei Arbeitsablehnung
Arbeitsangebot durch AA (159.32)
(1) Eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 setzt eine von der AA nach Eintritt der Arbeitslosigkeit (Ausnahme siehe Abs. 2) angebotene Arbeit (auch Berufsausbildungsverhältnis) voraus. Die Regelung erfasst auch die Vereitelung eines Beschäftigungsverhältnisses. Lehnen so genannte Aufstocker (Definition siehe GA 1.2.2 Abs. 1 zu § 138) ein durch die Arbeitsgemeinschaft/optierende Kommune unterbreitetes Arbeitsangebot ab, tritt keine Sperrzeit ein.



Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen
Eigenbemühungen - Aufstocker (159.35)
(1) Die Pflicht zu Eigenbemühungen ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 (vgl. GA 2.4. zu § 138). Verstöße so genannter Aufstocker (Definition siehe GA 1.2.2 Abs. 1 zu § 138) gegen die Pflicht zu Eigenbemühungen gegenüber Arbeitsgemeinschaften/optierenden Kommunen sind nicht sperrzeitbedroht.


Maßnahmeangebot - Aufstocker (159.47)
(3) Lehnen sogenannte Aufstocker (Definition siehe GA 1.2.2 Abs. 1 zu § 138) eine durch die Arbeitsgemeinschaft/optierende Kommune angebotene Eingliederungsmaßnahme ab, tritt keine Sperrzeit ein.


GANZ WICHTIG
Sperrzeit bei Maßnahmeabbruch und Maßnahmeausschluss
Maßnahmeabbruch - Rechtsfolgenbeleh-rung - Aufstocker (159.48)
(1) Eine Sperrzeit wegen des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme setzt eine vorherige Rechtsfolgenbelehrung voraus. Die BA muss nicht Kostenträger der Maßnahme sein. Brechen so genannte Aufstocker (Definition siehe GA 1.2.2 Abs. 1 zu § 138) eine durch die Arbeitsgemeinschaft/optierende Kommune angebotene Maßnahme ab, tritt keine Sperrzeit ein.


Meldeversäumnis - Aufstocker (159.52)
(2) Meldeversäumnisse (§ 59 SGB II) so genannter Aufstocker (Definition siehe GA 1.2.2 Abs. 1 zu § 138) gegenüber Arbeitsgemeinschaften/optierenden Kommunen sind nicht sperrzeitbedroht.




Leider komm ich mit dem Beamtendeutsch schlecht zu recht

Falls es mir jemand erklären könnte wäre ich sehr dankbar, denn die Geschichte geht ja noch weiter. Dazu später gerne mehr.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#69

Beitrag von marsupilami »

Grundsätzlich geht Arbeit(saufnahme) -> Minderung der Bedürftigkeit vor Teilnahme an einer Maßnahme.
Ich find nur keinen Paragrafen, der genau das bestimmt.


Aufstocker bedingt immer einen soz.vers.pflichtige Anstellung

Bei den Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (sog. Zusatzjob, 1-€-Job) werden keine Sozialabgaben bezahlt = kein Aufstocker.


Arbeitsgemeinschaften/Optionskommunen sind Städte, Gemeinden, Landkreise, die sich selbst - also nicht durch Jobcenter - um ihre Arbeitslosen bemühen und versuchen, die in Arbeit zu bekommen.


§159 und die anderen von Dir erwähnten §§ - welches Gesetz? SGB, BGB, StVo, ....
Und wenn SGB, welches "Buch"? Es gibt XII davon.
Kannst Du mal einen Link dazu geben?
Oder wenigstens das entsprechende Gesetz?
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#70

Beitrag von OLDMEN55 »

Siehste wieder verrannt. Manchmal liest man das was man finden möchte.


Ich dachte MiniJobber generell seien Aufstocker.


Der Link ist http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-159.pdf
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#71

Beitrag von tigerlaw »

"Sperrzeiten" gibt es nur beim (originären) Arbetslosengeld (I), nicht bei H-4.

Wer allerdings - aufgrund der (100-%-) Sperre - hilfsweise beim JC aufschlägt, erhält dann eine 30 %-Sanktion (ist aber immer noch mehr als gar nichts).

Andererseits sind 1-€-Jobs nur im H-4-Bereich, nicht bei ALG-I, d.h. wegen unterschiedlicher Regelungsbereiche kann die Arbeitsagentur keine Sperrzeiten verhängen!

:tiger:
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#72

Beitrag von marsupilami »

OLDMEN55 hat geschrieben:Siehste wieder verrannt. Manchmal liest man das was man finden möchte.


Ich dachte MiniJobber generell seien Aufstocker.


Der Link ist http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-159.pdf
Sind sie deshalb, weil sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeits-Verhältnis stehen und das Einkommen den Minimalbedarf zum Leben (incl. Miete) i.d.R. nicht deckt.
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#73

Beitrag von OLDMEN55 »

Euch Marsu und Tiger meinen Dank. Da bin ich irgendwo vom Kurs abgekommen.
Gruss
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#74

Beitrag von marsupilami »

Kann vorkommen.
Aber deswegen sind wir ja ein Hilfe-Forum :mrgreen2:
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Re: INISS, Teilnahmepflicht?

#75

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben:
OLDMEN55 hat geschrieben:Siehste wieder verrannt. Manchmal liest man das was man finden möchte.


Ich dachte MiniJobber generell seien Aufstocker.


Der Link ist http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... lg-159.pdf
Sind sie deshalb, weil sie in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeits-Verhältnis stehen und das Einkommen den Minimalbedarf zum Leben (incl. Miete) i.d.R. nicht deckt.
Sorry, dass ich mich noch einmal einklinke: Nach meinem Empfinden sind auch Minijobber "Aufstocker", weil sie (einen Teil) ihre(r) Bedürftigkeit senken.

Natürlich wäre ein sv-pfllichtiger Arbeitsplatz besser.

Denn, und auch dies wird immer wieder übersehen, auch ein Mionijobber hat im Arbeitsrecht die identischen Rechte und Pflichten wie ein sv-pflichtig Beschäftigter, also Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung, und Kündigungsfristen usw. usf.

Der einzige Unterschied ist nur die unterschiedliche Behandlung im SV-Recht (und im Steuerrecht).

Aus der Perspektive der Arbeitgeber hat ein Nicht-Minijob eigentlich nur Vorteile, da die Abgaben reduziert sind auf ca. 20 %.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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