AG B – 28 Ca 2405/15 - Kündigung wegen Mindestlohnforderung unwirksam

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Koelsch
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AG B – 28 Ca 2405/15 - Kündigung wegen Mindestlohnforderung unwirksam

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Beitrag von Koelsch »

Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach Geltendmachung des Mindestlohnes unwirksam
Pressemitteilung Nr. 11/15 vom 29.04.2015
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam, wenn sie von dem Arbeitgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes ausgesprochen wurde. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung angesehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Kläger in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe; eine derartige Kündigung sei unwirksam.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2015 – 28 Ca 2405/15

Quelle:: http://www.berlin.de/gerichte/arbeitsge ... 01842.html
Zuletzt geändert von Wampe am Mi 10. Jul 2019, 23:27, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Überschrift korrigiert und ergänzt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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