Aufrechnung nach § 43 SGB II

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Antworten
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Aufrechnung nach § 43 SGB II

#1

Beitrag von Koelsch »

Durch einen per Mail diskutierten Fall kam die folgende Problematik auf:

Die Aufrechnung nach § 43 SGB II ist eine Kann-Vorschrift. Erfahrungsgemäß wehren sich das Inkasso und auch das JC erst mal dagegen, die kommen immer gleich mit dem kompletten Rückzahlungsanspruch und dem "großzügigen" Angebot einer tollen Ratenzahlung.

Der Grund dürfte in der Begrenzung der Aufrechnung auf 3-Jahre gem. § 43 SGB II liegen - denn was mit der Restschuld danach passiert, da drücken sich die Kommentatoren und so was mag JC nicht. Mir liegt dazu nur der juris-PK vor, ich zitier mal:
Nach § 43 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist die Aufrechnungsmöglichkeit auf drei Jahre beschränkt. Dieser Zeitraum endet drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in Absatz 1 genannten Entscheidungen folgt. Dabei ist dem Normtext nicht zweifelsfrei zu entnehmen, ob damit die Entscheidung über den Erstattungs- bzw. Ersatzanspruch oder die Entscheidung über die Aufrechnung gemeint ist.
Den Weg weist insofern die Begründung des Gesetzentwurfes, nach der die Aufrechnung längstens bis zum Ablauf von drei Jahren nach Bestandskraft des Erstattungs- und Ersatzanspruchs erklärt und vollzogen werden kann. Der Zeitraum verlängert sich um
Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist (§ 43 Abs. 4 Satz 3 SGB II). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Aufrechnungsbescheide nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG aufschiebende Wirkung haben; § 39 SGB II greift insofern nicht ein.
Das verstehe ich so, nach 3 Jahren ist das Ende der Fahnenstange erreicht, es kann nicht mehr aufgerechnet werden. Strittig ist hier, wann die 3-Jahresfrist beginnt - mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid oder mit dem Aufrechnungsbescheid. Laut Gesetzesbegründung, tickt die Frist ab Bestandskraft des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids.

Niemand aber sagt, damit ist die Restforderung dann gegessen.
Nach meiner Meinung bleibt diese "ewig" (also innerhalb der normalen Verjährungsfristen) bestehen. Die 3-Jahresfrist bedeutet nur, danach kann die Forderung so lange nicht mehr geltend gemacht werden, wie der Schuldner noch auf ALG II angewiesen ist. (bei einer vereinbarten Ratenzahlung aber müsste weiter gezahlt werden, auch nach den 3 Jahren und trotz ALG II, deshalb sind die so wild auf die Ratenzahlung)  
Kommt der Schuldner aber irgendwann zu Geld, dann muss er auch zahlen, aber dann unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge nach ZPO.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia Cole
Benutzer
Beiträge: 2286
Registriert: Mi 15. Mai 2013, 15:56

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#2

Beitrag von Olivia Cole »

Ergänzungsfrage, wie passt das zusammen mit den Plänen von Andrea Nahles (SPD)?
Um Darlehen und überschüssige Aufstockungen wieder einzutreiben, darf das Jobcenter bis zu 30 Prozent des Minimalbetrags abziehen - auch während der Betroffene noch arbeitslos ist. Nachdem sich die Länder in der vergangenen Woche beim Bundesarbeitsministerium über 30-Prozent-Abzüge allein durch Darlehensrückzahlungen an das Jobcenter beschwert hatten, will Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) der Bundesagentur für Arbeit diese Praxis nun untersagen. Die fachliche Weisung werde jetzt "entsprechend angepasst", sagte ihre Sprecherin der Süddeutschen Zeitung.

http://www.alg-ratgeber.de/aktuelles-au ... 16558.html
Benutzeravatar
Koelsch
Administrator
Beiträge: 89400
Registriert: Fr 3. Okt 2008, 20:26

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#3

Beitrag von Koelsch »

Erst mal abwarten, was denn in den FH geändert werden soll.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#4

Beitrag von kleinchaos »

Bisher ist es so, dass die 30%-Aufrechnung nur gemacht werden darf, wenn man "böse" war, also pflichtwidrig Einkommen nicht angegeben hat.

Und bisher ist es auch so, dass die Darlehen nacheinander abgezahlt werden. Ist eins fertig, rückt das nächste nach, so dass nie mehr als 10% Tilgungsrate bestehen. Leider haben viele JC das noch nicht kapiert und verrechnen mehrere Darlehen nebeneinander.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia Cole
Benutzer
Beiträge: 2286
Registriert: Mi 15. Mai 2013, 15:56

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#5

Beitrag von Olivia Cole »

kleinchaos hat geschrieben:Leider haben viele JC das noch nicht kapiert und verrechnen mehrere Darlehen nebeneinander.
Dann ist die Software mangelhaft programmiert. Diese sollte rechtswidrige Aufrechnungen eigentlich unterbinden.
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#6

Beitrag von kleinchaos »

Mit "Sollte" und "Müsste" ist das SGB 2 voll. Warum wohl steht da nicht zwingend "muss"? Um unsereins immer noch weiter zu bescheißen. Ob das die KdU ist oder rechtswidrige andere Kürzungen oder eben Nichtgewährungen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Benutzeravatar
kleinchaos
Moderator
Beiträge: 30887
Registriert: Mo 9. Feb 2009, 19:39
Wohnort: Leipzig
Kontaktdaten:

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#7

Beitrag von kleinchaos »

Und die Software ist schon genauso programmiert, wie es in Auftrag gegeben wurde. Ein Schelm ...
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
Olivia Cole
Benutzer
Beiträge: 2286
Registriert: Mi 15. Mai 2013, 15:56

Re: Aufrechnung nach § 43 SGB II

#8

Beitrag von Olivia Cole »

So sieht es leider aus und das ist die bittere Realität.
Antworten

Zurück zu „Selbstständig und ALG II/Hartz IV“