BSG - B 14 AS 42/15 R - Anforderungen an eine EGV

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 42/15 R - Anforderungen an eine EGV

#1

Beitrag von Koelsch »

Bis zu den heutigen Entscheidungen des 14. Senats:

Sonnhoff in jurisPK-SGB II 4. Aufl. § 15 SGB II Rn 29
Auch der 4. Senat tendiert nunmehr dazu, die Eingliederungsvereinbarung
nach § 15 SGB II der Rechtsform des öffentlich-rechtl.-Vertrages
zuzuordnen, verweist aber gleichzeitig darauf, dass höchstrichterlich
noch nicht entschieden sei, welche Rechtsqualität der
Eingliederungsvereinbarung zukomme (BSG v. 02.04.2014 - B 4 AS 26/13 R.).

Der 14. Senat hat nunmehr klargestellt, dass die
Eingliederungsvereinbarungen nach § 15 SGB II öffentlich-rechtliche
Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags
nach §§ 53 ff. SGB X sind, die den Anforderungen des § 55 Abs 1 Satz 2
SGB X unterliegen.

Damit sind das Urteil des BSG v. 22.09.2009 - B 4 AS 13/09 R - SozR
4-4200 § 15 Nr. 1. sowie „hoheitlich (normersetzendes) Handeln in
pseudokonsensueller Form“, Spellbrink, Sozialrecht aktuell 2006, 52, 54
Geschichte.

Das LSG Mainz hatte mit Urteil vom 16.12.2015 - L 6 AS 503/13 bereits
ausgeführt,

insbesondere erscheint es nicht notwendig, die Revision wegen der in dem
Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 13/09 R) geäußerten abweichenden
Auffassung des 4. Senats des BSG im Hinblick auf das Verhältnis von
Eingliederungsvereinbarung und Eingliederungsvereinbarung ersetzenden
Verwaltungsakt zuzulassen. Die Ausführungen des 4. Senats in dem nunmehr
mehr als sechs Jahre zurückliegendem Urteil waren nicht
entscheidungserheblich, so dass auch der hiervon abweichende 14. Senat
in seinem Urteil vom 14.02.2013 (B 14 AS 195/11 R) sich nicht zu einer
Anfrage beim 4. Senat des BSG nach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGG veranlasst
gesehen hat. Aufgrund des großen Zeitablaufs und der veränderten
Besetzung des 4. Senats, aber auch aufgrund der überzeugenden
Ausführungen des 14. Senats in dem oben zitierten Urteil erscheint es
wenig wahrscheinlich, dass es in Zukunft zu divergierenden
Entscheidungen kommen wird.

Beim Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung (EGV - § 15 Abs. 1 Satz
1 SGB II) hier sowie dem Erlass des eine EGV ersetzenden Verwaltungsakts
nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II dort handelt es sich gerade nicht um
„zwei grundsätzlich gleichwertige Wege“. Die mit dem Instrument der EGV
beabsichtigte passgenaue Betreuung und Vermittlung von arbeitsuchenden
Personen macht grundsätzlich ein gemeinsames Aushandeln der Inhalte der
EGV zwischen dem SGB II-Träger und den Antragsteller/innen erforderlich.

Ein Jobcenter unterliegt bei einem Scheitern der hierbezüglich geführten
Vertragsverhandlungen nicht in jedem Fall der Obliegenheit, einen
Eingliederungsverwaltungsakt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II zu erlasen,
sondern hat hier ein (wenn auch bedingtes) Ermessen.

Einzig die vom SGB II-Träger getätigte Ankündigung, anlässlich eines
Meldetermins (§ 59 SGB II in Verbindung mit § 309 Abs. 2 SGB III) eine
EGV abschließen zu wollen, stellt noch keinen Eintritt in
Vertragsverhandlungen dar. Ein Fernbleiben eines Leistungsbeziehers von
einem entsprechenden Termin kann von einem SGB II-Träger nicht als ein
Abbruch von Verhandlungen aufgefasst werden.

Nur aus der Tatsache heraus, dass bei einem Antragsteller das Jobcenter
bereits schon einmal einen Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II
erlassen hat, kann amtlicherseits nicht auf die Sinnlosigkeit weiterer
Verhandlungen über eine EGV geschlossen werden.


Terminsbericht: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 6&nr=14290
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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