BSG - B 14 AS 26/15 R - Bewerbungskosten in EGV

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 26/15 R - Bewerbungskosten in EGV

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Beitrag von Koelsch »

erminbericht Nr. 25/16 (zur Terminvorschau Nr. 25/16) des BSG v. 23.06.2016

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 6&nr=14290

Zur Terminvorschau Nr. 25/16

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi ... 6&nr=14275

Anmerkung von Herbert Masslau bei Tacheles - http://forum.tacheles-sozialhilfe.de/fo ... Id=2134611


Das Bundessozialgericht verhandelte heute 4 Verfahren zum Themenbereich Eingliederungsvereinbarung (EGV) und Eingliederungsverwaltungsakt (EGV-VA).

Die ersten drei Verfahren ein und desselben Klägers aus Kassel waren bis auf die Zeiträume identisch, so daß das BSG 1 Verfahren beschloß und die anderen beiden damit als erledigt angesehen wurden.
Der Kläger hatte EGVen mit dem Jobcenter abgeschlossen, worin er sich verpflichtete monatlich 10 Bewerbungen zu machen. Gegen gesonderte Antragstellung könnten die Bewerbungskosten übernommen werden. Konkrete Erstattungsregelungen enthielten die EGVen nicht.
Nach Auffassung des Jobcenter erfüllte der Kläger die EGV-Bedingungen nicht bzw. nicht ausreichend, woraufhin er bis auf 100% runtersanktioniert wurde.
Das SG Kassel hatte die EGVen für nichtig erklärt, das LSG Hessen meinte, die EGVen seien zwar nicht nichtig, aber rechtswidrig.
Aufgrund der Revision des Jobcenters entschied heute das BSG, die EGVen seien nichtig. Dabei bezog sich das BSG auf § 58 SGB X.
Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag u.a. nichtig, wenn sich die Behörde eine unzulässige Gegenleistung versprechen läßt.
Aus der EGV seien keine konkreten, individuellen Leistungsangebote ersichtlich. Es würden keine Regelungen zu den Bewerbungskosten getroffen, so daß es daher an der Obliegenheit des Klägers zur Erfüllung der EGV fehle. Damit ist dann auch die Sanktionsgrundlage entfallen.
Wie aus der Verhandlung deutlich wurde, reicht dem BSG die gerne von den Jobcentern gewählte pauschale Bestimmung, die Kosten würden auf Antrag im Rahmen des § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III n.F. (§ 45 SGB III a.F.) nicht.
Die Behörde muß das Ermessen ausüben, das heißt, sie muß konkret begründen, warum diese Maßnahme sinnvoll ist und welche konkrete Kostenerstattung es für Bewerbungskosten, Fahrtkosten gibt. Frage des vorsitzenden Richters Voelzke an die Behördenvertreter: Hätten Sie nicht auch reinschreiben können, es gibt 5 Euro je Bewerbung an Kostenerstattung?
Damit dürfte in Zukunft der bloße Verweis auf § 16 SGB II i.V.m. § 44 SGB III ohne konkrete Benennung der Kostenerstattung vom Tisch sein.
Weil es hier um einen Vertrag ging, nämlich die EGV, war dessen Auflösung nur über die Nichtigkeitserklärung zu erreichen.

Im zweiten Fall (4. Verfahren) ging es um eine EGV, welche als Verwaltungsakt (VA) erlassen worden war. Hier ging es speziell um die Unterstützungsmaßnahmen für Bewerbungs- und Fahrtkosten.
Das BSG urteilte, daß der EGV-VA rechtswidrig sei mangels Ermessensausübung. Gemäß § 39 SGB I besteht auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens ein Anspruch.
Die sachliche Gegenleistung, die für eine EGV gilt, gilt auch für den EGV-VA. Es müßten ausreichende Bewerbungskosten benannt werden. Wegen dem fehlenden Ermessen wurde der EGV-VA für rechtswidrig erklärt.

Anmerkung von Herbert Masslau dazu:
Da § 44 SGB III n.F. lediglich eine Kann-Bestimmung enthält, ist notwendigerweise das Ermessen durch das Jobcenter behördlich auszuüben.
Und es muß konkret individuell - alles andere sieht das BSG nicht im Einklamng mit § 15 SGB II - begründet werden, warum 10 und nicht 5 Bewerbungen pro Monat und der konkrete Eurobetrag muß genannt werden. Nach meiner Auffassung ist dann die Regelung im Rahmen des § 44 SGB III, Fahrtkosten erst ab einer Entfernung von drei Kilometern zu erstatten im SGB II auch nicht zulässig.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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