Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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tigerlaw
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#626

Beitrag von tigerlaw »

Ich habe jetzt nicht alles unter voller Beobachtung: Gab es denn BWZ, in denen nach JC-Ansicht ein - wenn auch erheblich niedriger als zutreffend - restlicher ALG-II-Anspruch bestand? Wenn ja, dann wäre die Meldung fehlerhaft.

Dennoch wäre m.E. für jc-Geschädigter hier kein Weg gegen das JC vor dem SG eröffnet: Diese Handlung des JC greift nicht unmittelbar in seine Rechte ein, vielmehr ist das eine zwischenbehördliche Kooperation. Erst wenn die DRV einen entsprechenden Bescheid gegen jcg erlässt, wird förmlich "in seine Rechte eingegriffen", dann erst kann er im Rahmen der Klage gegen die DRV inzident auch die JC-Meldung überprüfen lassen.
Das Gericht würde dann auch das JC "beiladen", damit aus einem stattgebenden Urteil ggf. zwangsweise gegen das JC vorgegangen werden könnte.

Eine ähnliche Rechtslage: Man will in der Nähe eines Bachlaufs ein Gebäude errichten, und die "Untere Wasserbehörde" muss ihre Zustimmung erteilen. Sollte diese nicht erteilt werden, lehnt das Bauamt den Antrag ab. Eine Klage würde dann ausschließlich gegen das Bauamt angestrengt werden und die Wasserbehörde beigeladen werden.

Aber ich denke, dass dies alles eher Glasperlenspiele à la Hermann Hesse sind, im Falle eines Gewinnens von jcg wird das JC natürlich eine neue Meldung an die DRV abgeben!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#627

Beitrag von jcgeschaedigter »

Im BWZ 05/19 bis 10/19 bestand ein (restlicher) Anspruch trotz der willkürlichen Kürzungen. Ebenso bestand ab Mai 2020 ein Anspruch und auch vor Mai 2019. Also dürfte selbst unter Berücksichtigung des angeblich nicht bestehenden Anspruches im BWZ 11/2019 bis 04/2020 für die restlichen Zeiträume doch ein Anspruch auf RV bestanden haben. Aber man streicht diesen Anspruch für 2 komplette Jahre. Das kann nicht rechtmäßig sein.
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#628

Beitrag von Olivia »

Das JC wird da von sich aus wohl keinen Rückzieher machen wollen. Es wird sich auf einen Fehler berufen, wenn durch das Gericht später ein entsorechendes Urteil ergeht.
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tigerlaw
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#629

Beitrag von tigerlaw »

Ich denke auch, dass jcg dort vorerst kein weiteres Fass aufmachen sollte, sondern nur "verschärft beobachten".

Erst wenn nach erfolgreichem Verfahrensabschluss keine Korrektur erfolgen sollte, kann man immer noch den großen Hammer rausholen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#630

Beitrag von jcgeschaedigter »

Heute kam die (erwartete) Aufforderung zur Abgabe der abschließenden EKS. Ich habe den Schriebs mal angehängt.

Gewerberäume habe ich nicht, sollte das JC auch wissen, da ich oft genug explizit darauf hingewiesen habe.
Corona-Soforthilfe habe ich 2021 nicht erhalten.

Den Einkommenssteuerbeschein werde ich wohl nicht schicken, der geht das JC gar nichts an. Oder wie sehr ihr das?

Einreichen werde ich den ganzen Summs kurz vor Abgabedatum. Haber derzeit ohnehin für sen Schmonzens keine Zeit.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#631

Beitrag von Koelsch »

Ich würde JC fragen, welche notwendigen Daten man meint, aus dem ESt.-Bescheid entnehmen zu können. Evtl. Rückzahlungen guingen doch auch aus den Kontoauszügen hervor.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#632

Beitrag von marsupilami »

Ich nehme an, dass Du ein kurzes Begleit-/Anschreiben mitschickts.

Du könntest doch darin Dein Bedauern ausführlichst ausdrücken darüber, dass Du nach wie vor keine Gewerberäume hast, wie in all den Jahren vorher auch nicht und Du deshalb keine entsprechenden (Miet-)Verträge einreichen kannst.
Und Du bittest untertänigst darum, dass trotzdem großzügigerweise der Antrag doch bearbeitet wird.

Das gleiche für die Corona-Soforthilfe.
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Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#633

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Fr 12. Nov 2021, 07:43 Ich nehme an, dass Du ein kurzes Begleit-/Anschreiben mitschickts.

Du könntest doch darin Dein Bedauern ausführlichst ausdrücken darüber, dass Du nach wie vor keine Gewerberäume hast, wie in all den Jahren vorher auch nicht und Du deshalb keine entsprechenden (Miet-)Verträge einreichen kannst.
:ironiea: Im Begleitschreiben die Bitte vortragen um Genehmigung, demnächst Gewerberäume anmieten zu dürfen, verbunden mit einem Antrag auf Kostenübernahme durch das Jobcenter sowie eine Anschubfinanzierung nach § 16c SGB II. Bzw. dass Du das bereits ergangene Schreiben in eine entsprechende Genehmigung umdeutest.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#634

Beitrag von jcgeschaedigter »

Da ich Kleinunternehmer bin und keine Umsatzsteuer zahle, kann mir das Finanzamt da auch nichts zurückerstatten. Das zumindest sollten die im JC wissen (obwohl ... eigentlich ... naja...). Das mit den Gewerberäumen werde ich wohl geflissentlich ignorieren und auch den Steuerbescheid weglassen. Wenn sie den wollen, dann sollen sie die extra anfordern und genau begründen, warum. Außerdem habe ich den Steuerbescheid für 2020 noch nicht und entsprechend den Corona-Regelungen ist alles von März 2020 bis März 2021 fürs JC nicht relevant. Coronahilfe habe ich 2021 nicht erhalten, die von 2020 ist komplett ausgegeben und auch nicht relevant, da sie nicht auf ALG II anrechenbar ist.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#635

Beitrag von Koelsch »

Es geht um den BWZ 1.5. - 31.10.2021 und wenn da ein Anspruch auf ESt.-Erstattung entstanden ist, dann interessiert der das JC schon.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#636

Beitrag von jcgeschaedigter »

Wenn man keine Steuern bezahlt hat, kann man doch auch keine erstattet bekommen? Oder wie ist das?
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marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#637

Beitrag von marsupilami »

Dann müsste aber das Fi-Amt einen entsprechenden Steuerbescheid ausstellen/verschicken.
Den könnte man/vrau dann dem JC vorlegen.

Wenn keine Steuererklärung an's Fi-Amt gesandt wurde, kann das natürlich keinen Bescheid ausstellen.

Anders herum: wenn man einen Steuerbescheid zur Vorlage beim JC vom Fi-Amt verlangt, will das Fi-Amt garantiert eine Steuererklärung haben.
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Günter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#638

Beitrag von Günter »

So isses. Ich verstehe das Rumgehampel nicht. Kopiere doch einfach die entscheidende Seite, auf der steht steuerpflichtige Einnahmen, Vorauszahlungen, Abschlusszahlung/Erstattung.

Du erhältst Sozialleistungen aus Steuergeldern, also will das JC auch den Steuerbescheid. Vermutlich ist dein steuerpflichtiges Einkommen niedriger als das Einkommen laut EKS, da das Steuerrecht im Bereich des SGB II nicht gilt.

marsupilami hat geschrieben: Sa 13. Nov 2021, 12:24

Wenn keine Steuererklärung an's Fi-Amt gesandt wurde, kann das natürlich keinen Bescheid ausstellen.

Anders herum: wenn man einen Steuerbescheid zur Vorlage beim JC vom Fi-Amt verlangt, will das Fi-Amt garantiert eine Steuererklärung haben.
Müssen Selbstständige eine Steuererklärung abgeben?
Wenn du einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehst, hast du keine Wahlmöglichkeit. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass du jährlich eine Einkommensteuererklärung abgibst. Im Fall eines Freiberuflers oder einer sonstigen Tätigkeit ohne Gewerbeschein muss dies von der Anlage EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) begleitet werden. Als Selbstständiger auf Gewerbeschein oder als eingetragener Kaufmann (e. K.) musst du einen vollwertigen Jahresabschluss inklusive Bilanz vorlegen.
Was passiert beim Verstreichen der Fristen?
Wenn du deine Frist versäumst, wird das Finanzamt schnell auf dich zukommen und dich um das Einreichen innerhalb weniger Wochen bitten. Diese Frist solltest du nicht versäumen, um eine Steuerschätzung zu umgehen. Ab dieser Mahnung durch das Finanzamt musst du bereits einen Säumniszuschlag als Bußgeld zahlen. Lasse es nicht hierauf ankommen und nehme bei jeder Steuererklärung Vorschriften und Fristen ernst.

Seit dem Jahr 2018 gelten neue Strafen für das verspätete Abgeben oder das komplette Ignorieren der gesetzlichen Vorgaben zur Steuererklärung. Pro Monat der Verspätung darf das Finanzamt 0,25 Prozent deiner zu versteuernden Einkünfte als Strafzahlung ansetzen, mindestens jedoch 25 Euro. Die Zahlung dieser Strafe gilt selbst, wenn du durch den Freibetrag keine Steuern bezahlen musst oder keine zu versteuernden Einkünfte bezogen hast. Maximal kann der Gesetzgeber von dir 25.000 Euro verlangen, beispielsweise wenn du absichtlich oder fahrlässig deine Pflichten ignorierst.
https://www.holvi.com/de/holvipedia/ste ... g-pflicht/
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#639

Beitrag von HarzerUrvieh »

jcgeschaedigter ist Unternehmer und erzielte Einkommen in 2020. Das sind zwei Gründe, weshalb er verpflichtet ist, für 2020 eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Frage, ob es einen Bescheid geben wird, ist damit geklärt. Offen ist, wann er diese Erklärung macht und wann er den Bescheid erhällt...

Auch wenn man in 2020 keine Steuern bezahlt hat, kann man per 2020er Steuerbescheid eine Rückzahlung bekommen. Kommt darauf an, wie z.B. Abschreibungen oder Investitionsabzugbeträge usw. sich auf 2019, 2020 und oder 2021 auswirken. Aber, ich glaube das betrifft ihn nicht. ;-)

Wenn in 2020 alles "korrekt" gelaufen ist, dann dürfte das Einreichen des ESt-Bescheides keine Probleme machen. Mal abgesehen davon, dass ich keinen Grund wüsste, warum man ihn einreichen sollte. Es sei denn, das JC hat den begründeten Verdacht, dass er eine Steuererstattung o.ä. erhalten hat. Da würde ich aber warten, bis mir dieser Vorwurf gemacht wird.


Nachtrag:
Günter hat es ja schon ausführlicher Begründet, die Pflicht zur Steuererklärung. Was da noch ergänzt werden könnte: jcgeschaedigter hat noch Zeit, seine Steuererklärung einzureichen. Als Gewerbetreibender (weil Mitglied der HWK gehe ich nicht von "Künstler" aus) und durch die Inanspruchnahme eines Steuerberaters hat er alle Möglichkeiten Fristverlängerungen bis (muss ich "lügen") Ende 2021 oder gar Mai 2022 zu erhalten!? Bitte vom Steuerberater rechtssicher informieren lassen...
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#640

Beitrag von Knipsibunti »

Es geht hier nicht um die Frage, ob eine Steuererklärung beim Finanzamt abgegeben werden muss.
Das steht völlig außer Frage und diese wird seit dem Gründungsjahr über den Steuerberater jährlich eingereicht.

Wann diese eingereicht wird, wird durch zwei Faktoren maßgeblich bestimmt:

a) die gesetzliche Frist
b) ausreichend Geld auf dem Konto, um Steuerberater bezahlen zu können

In diesem Fall wurde a) durch den Gesetzgeber so weit verlängert, dass die Erklärung aus 2020 noch gar nicht vorliegt.

Im Übrigen die Kosten für den Steuerberater, den das Jobcenter dann auch Jahr für Jahr aus der EKS zu streichen versucht, weil das angeblich keine notwendigen Kosten seien, da man eine Einnahme-Überschussrechnung selbst beim Finanzamt einreichen könne. Ja, Einnahme-Überschussrechnung, fragt nicht. Jobcenterlogik.

Es geht viel mehr um die Frage, was das Jobcenter mit diesen Unterlagen will, denn Steuerrecht ungleich Sozialrecht. Im Sozialrecht gilt nun einmal die EKS. Die Einnahmen, Ausgaben, Absetzbeträge etc. werden komplett anders berechnet als die EKS. Der Gewinn bzw. Verlust unterscheidet sich signifikant vom Gewinn/Verlust in der abschließenden EKS, was von diversen Faktoren abhängt, z. B. Abschreibungen usw.

Steuererstattungen kann es nur dann geben, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Das dürfte bei einem umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer im Leistungsbezug wohl eher selten bis gar nie der Fall sein, es sei denn, er hat keine signifikanten Betriebsausgaben und daher jährliche Gewinne oberhalb der Steuerfreigrenze. Dagegen sprechen aber die Zahlen der EKS. Wäre das der Fall bei einer Einzelperson, dann wären dann wohl nur noch sehr geringe bis keine Hilfsbedürftigkeit mehr gegeben. Zumal die Hilfebedürftigkeit nicht erst seit 2 oder 3 Jahren besteht.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#641

Beitrag von HarzerUrvieh »

Knipsibunti hat geschrieben: Sa 13. Nov 2021, 17:28 ...

Es geht viel mehr um die Frage, was das Jobcenter mit diesen Unterlagen will,
denn Steuerrecht ungleich Sozialrecht. Im Sozialrecht gilt nun einmal die EKS. Die Einnahmen, Ausgaben, Absetzbeträge etc. werden komplett anders berechnet als die EKS. Der Gewinn bzw. Verlust unterscheidet sich signifikant vom Gewinn/Verlust in der abschließenden EKS, was von diversen Faktoren abhängt, z. B. Abschreibungen usw.

Steuererstattungen kann es nur dann geben, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Das dürfte bei einem umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmer im Leistungsbezug wohl eher selten bis gar nie der Fall sein, es sei denn, er hat keine signifikanten Betriebsausgaben und daher jährliche Gewinne oberhalb der Steuerfreigrenze. Dagegen sprechen aber die Zahlen der EKS. Wäre das der Fall bei einer Einzelperson, dann wären dann wohl nur noch sehr geringe bis keine Hilfsbedürftigkeit mehr gegeben. Zumal die Hilfebedürftigkeit nicht erst seit 2 oder 3 Jahren besteht.
Das JC will doch nur den ESt-Bescheid, keine EÜR, keine BWA usw., richtig?

Und den Bescheid braucht das JC, um genau das prüfen; ob es eine Steuererstattung gab oder nicht. Dies kann man nicht anhand der EKS oder der Kontoauszüge prüfen. Denn, die EKS baut sich jeder selbst und eine Steuererstattung kann auf so ziemlich jedes Konto gezahlt werden. Das Konto muss nicht dem Leistungsempfänger bzw. Steuerzahler gehören.

Ich würde mir diesen Verdacht aber vorher benennen lassen. Denn, der sollte begründet sein oder nicht vorhanden. :Daumen:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#642

Beitrag von Olivia »

Meiner Meinung nach setzt es dann gleich die nächste Kürzung oder Leistungseinstellung, wenn der Steuerbescheid nicht eingereicht wird.

Aber wenn Knipsibunti bzw. Jobcenter-Geschädigter das nicht zu riskant ist, kann er ja seinem Ärger freien Lauf lassen und dem Jobcenter schreiben:
SgDuH,

ich frage mich, warum Sie Unterlagen aus dem Steuerrecht d.h. hier den Steuerbescheid anfordern. Ist Ihnen etwa nicht bekannt, dass Steuerrecht ungleich Sozialrecht ist? Im Sozialrecht gilt nun einmal die EKS. Die Einnahmen, Ausgaben, Absetzbeträge etc. werden komplett anders berechnet als die EKS. Der Gewinn bzw. Verlust unterscheidet sich signifikant vom Gewinn/Verlust in der abschließenden EKS, was von diversen Faktoren abhängt, z. B. Abschreibungen usw.

Steuererstattungen kann es nur dann geben, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Steuern habe ich keine bezahlt, von daher erübrigt sich auch die Vorlage der Steuererklärung.

Sie schaffen wirklich ein Ärgernis nach dem nächsten. Ich fordere Sie auf, den Verwaltungsvorgang ohne die Steuererklärung abzuschliessen. Wenn Ihnen dies nicht möglich ist, fordere ich von Ihnen eine genaue Erklärung, warum das Dokument zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeblich nötig ist. In diesem Fall werde ich sofort dagegen Klage beim Sozialgericht erheben und Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einlegen. Die Anforderung von unnötigen Dokumenten hat zu unterbleiben.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#643

Beitrag von marsupilami »

Eine Steuererstattung müsste nach meiner Meinung auch aus einem Kontoauszug ablesbar sein.

Wann? Von wo/wem kommt das Geld? Art des Transfers? Wieviel?
Ich bin überzeugt, dass aus dem Buchungstext hervorgeht, dass das Geld vom Fi-Amt kommt.
Da es Geldeingang ist, darf ja nicht allzuviel bzw. gar nix geschwärzt werden.


Wenn man/vrau JC-SB sich denn die Mühe machen wollte, einen entsprechenden Kontoauszug zu lesen.
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Günter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#644

Beitrag von Günter »

Nur mal so in die Runde geworfen. Lohnt der Stress. Was sollte denn so geheimnisvolles auf der letzten Seite des Steuerbescheides stehen, dass ihr alle so rumhampelt? Eine Kopie mehr oder weniger macht dich auch nicht ärmer.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#645

Beitrag von Knipsibunti »

Keine Ahnung. Und das ist genau der Punkt. Das Jobcenter hat in den letzten Jahren soviel zerstört und Mist gemacht, dass man hinter jeder Türe eine neue Büchse der Pandora erwartet. Die sind doch zu (entschuldigung) dämlich, eine einfache EKS zu interpretieren. Was kann man dann erwarten, wenn man einen Steuerbescheid einreicht? Auf dem Steuerbescheid selbst prangt wie seit eh und je eine große fette "0". Wären Steuern gezahlt worden, würde das übrigens ebenfalls in der EKS stehen. Tat es aber nie.
Die Frage ist eben: Welchen Strick kann das Jobcenter aus dem "mehr" an Daten erneut drehen?

Die Steuerprüfung vor Kurzem kam ja auch nicht von ungefährt. Der Auslöser war wohl, auch wenn es nicht offen gesagt wurde, das Jobcenter. Das hat auch massiven Stress verursacht, letztlich kam dabei heraus: "Ohne Beanstandung".

Irgendwann bist Du eben menschlich an einem Punkt, da erwartest Du nur noch das Böse.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#646

Beitrag von Günter »

Schick hin, Haken dran, schnapp dir deine Knipse, such dir nen schönes Motiv, freu dich des Lebens und denk nicht mehr dran.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#647

Beitrag von Koelsch »

Nur mal so: Mir ist folgender Fall in Erinnerung,
FA macht Betriebsprüfung - alles ok.
JC daraufhin: Buchführung nicht ordnungsgemäß, kann also nicht anerkannt werden.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#648

Beitrag von Olivia »

Das darf ja wohl nicht wahr sein. Ich hoffe, da gab es eine Beschwerde an das Jobcenter.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#649

Beitrag von Koelsch »

So weit ich mich erinnere, endete auch das in einem der vielen SG-Verfahren des eLB.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#650

Beitrag von jcgeschaedigter »

Für mich ist folgender Ablauf inzwischen Routine: aEKS abgeben -> zahlreiche Betriebsausgaben vom JC nicht anerkannt -> unberechtigte Rückforderungen seitens des JC -> Widerspruch -> Widerspruch wird als unzulässig oder unbegründet abgelehnt -> Klage vor dem SG -> warten, warten, warten ... bisher wurde noch keine Klage verhandelt.

Die Prognose-EKS verfasse ich nur noch so, dass sie hinsichtlich willkürlichen Streichungen unschädlich ist. Sollten Nachfragen seitens des JC kommen, kann ich derzeit immer noch auf die unsichere Situation wegen Corona verweisen. Danach dann darauf, dass ich nach Corona erst mal wieder alles aufbauen muss und danach ... mal sehen.
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