Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Das ist, wie von Kölsch schon erwähnt, übliche Praxis. Hatte ich in meinen zwei Klageverfahren auch mehrfach. Meiner Meinung nach das typische Verhalten der JC-Mitarbeiter.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Aha, danke. Dann wäre jcg zu raten, nochmals an sein Jobcenter heranzugehen und darum zu bitten, dass die Mahnsperre von dort nachgesetzt bzw. aktualisiert wird.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich kenne es auch nur so bei allen Selbständigen, die sich mit JC wegen Rückforderungen streiten. Regelmäßig kommen Inkassobriefe. Meckert man, sagt Inkasso, wir machen nur, was JC un sagt, wende Dich ans JC.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Das geht nicht nur Selbständigen so. Ich schildere mal den normalen Werdegang: es geht ein Widerspruch ein, bestenfalls gegen einen Erstattungsbescheid. Der Fachbereich oder die Widerspruchsstelle setzt im Fachprogramm ERP, das gemeinsam mit dem Inkassoservice genutzt wird, eine Mahnsperre "A" (Widerspruch). Die Vorbelegung ist glaube 1 Jahr, so dass im WS meist noch nicht viel passiert von wegen Mahnung.
WS wird zurück gewiesen, es wird Klage erhoben. Die Widerspruchsstelle muss bei Eingang der Klage eigentlich die Mahnsperre auf "B" (Klage) umstellen. Auch hier gibt es wieder eine vom System vorgegebene Befristung von m. E. n. inzwischen 2 Jahren.
Das wird aber gern mal übersehen, weil Juristen nunmal mehr Theoretiker denn Praktiker sind, d. h., es kann auch passieren, dass die Mahnsperre A verbleibt und da die Frist dann relativ schnell ausläuft. Aber selbst, wenn B gesetzt wurde: bei vielen Sozialgerichten ist eine Klage nach 2 Jahren noch nicht beendet, so dass auch hier die Gefahr besteht, dass die Frist abläuft, ohne, dass es jemandem auffällt.
Nun gibt es von Inkasso automatisierte Systemläufe, die in Einzelbögen an die Jobcenter übermittelt werden zur Prüfung "Forderung mit Widerspruch, Klage oder AdV gekennzeichnet". In dem Zusammenhang wird dann die Mahnsperre geprüft und kann auch zeitlich hochgesetzt werden.
Aber: dieses System funktioniert nicht gut, wieso auch immer. Mal kommen fast wöchentlich solche Mitteilungen zu ein und demselben Forderungskonto und mal kommen über Monate gar keine.
Und dann passiert es eben, dass eine Mahnsperre ausläuft. Im Normalfall sollte es aber keine großen Schwierigkeiten bereiten, das abzustellen, indem man dann den für den WS oder die Klage zuständigen Mitarbeiter der Widerspruchsstelle kontaktiert.
Falls Mahngebühren verhängt wurden, dann sollte man natürlich gegen die Verhängung dieser in Widerspruch gehen. Bei der Mahnung selbst handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, wohl aber bei den Mahngebühren.
WS wird zurück gewiesen, es wird Klage erhoben. Die Widerspruchsstelle muss bei Eingang der Klage eigentlich die Mahnsperre auf "B" (Klage) umstellen. Auch hier gibt es wieder eine vom System vorgegebene Befristung von m. E. n. inzwischen 2 Jahren.
Das wird aber gern mal übersehen, weil Juristen nunmal mehr Theoretiker denn Praktiker sind, d. h., es kann auch passieren, dass die Mahnsperre A verbleibt und da die Frist dann relativ schnell ausläuft. Aber selbst, wenn B gesetzt wurde: bei vielen Sozialgerichten ist eine Klage nach 2 Jahren noch nicht beendet, so dass auch hier die Gefahr besteht, dass die Frist abläuft, ohne, dass es jemandem auffällt.
Nun gibt es von Inkasso automatisierte Systemläufe, die in Einzelbögen an die Jobcenter übermittelt werden zur Prüfung "Forderung mit Widerspruch, Klage oder AdV gekennzeichnet". In dem Zusammenhang wird dann die Mahnsperre geprüft und kann auch zeitlich hochgesetzt werden.
Aber: dieses System funktioniert nicht gut, wieso auch immer. Mal kommen fast wöchentlich solche Mitteilungen zu ein und demselben Forderungskonto und mal kommen über Monate gar keine.
Und dann passiert es eben, dass eine Mahnsperre ausläuft. Im Normalfall sollte es aber keine großen Schwierigkeiten bereiten, das abzustellen, indem man dann den für den WS oder die Klage zuständigen Mitarbeiter der Widerspruchsstelle kontaktiert.
Falls Mahngebühren verhängt wurden, dann sollte man natürlich gegen die Verhängung dieser in Widerspruch gehen. Bei der Mahnung selbst handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, wohl aber bei den Mahngebühren.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
"Übersehen"? Wie drollig. Für uns Selbstständige ist das oft existenzbedrohend und schikanös.
Edit meint: Aber Danke, dass Du mal einen Einblick gegeben hast.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Naja, eine einfache Mahnung sollte noch nicht existenzbedrohend sein...
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Auch von mir danke für die Erläuterung. Klar passiert das nicht nur bei Selbständigen. Da ich aber seit Jahren einen Stammtisch für selbständige Aufstocker leite, sind das meine persönlichen Beratungsfälle.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Immerhin ist das ein "angenehmes Zubrot", die etwa halben Gebühren gegenüber sonst sind aber, wenn "auf Akkord umgerechnet" wird, ein recht guter Kostendeckungsbeitrag
Danke aber auch von mir für die Aufklärung!
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Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich werde wohl, nachdem ich all die Beiträge gelesen habe, meinen Anwalt informieren, damit der sich darum kümmert. Da mir die PKH schon vor langer zeit bewilligt wurde, kann der Anwalt seine Kosten gern da noch mit draufwerfen.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Bedenke aber, dass nur ein Bescheid Gegenstand der Klage wird. Eine reine Mahnung ohne Mahngebühren oder eine Zahlungsaufforderung sind keine Bescheide. Das Bemühen deines Anwaltes wäre dann eine Angelegenheit, die nicht von der PKH umfasst ist und für die eigene Gebühren anfallen, die du - auch, wenn die Mahnung für obsolet erklärt wird- jedenfalls nicht vom Jobcenter erstattet bekommst, da eine Kostenerstattung für eine Hinzuziehung eines Anwaltes im Verwaltungsverfahren nicht vorgesehen ist.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
...diese Textvorlage anpassen und "sicher" Zustellen ;-)
Eine Kopie oder ein direktes Schreiben könntest Du auch ans JC senden. "Mein" Inkassoservice kann selbst keine Mahnsperre setzen und muss deshalb sowieso "mein" JC kontaktieren.Sehr geehrte Damen und Herren,
es freut mich sehr, dass sie die Aufgabe des Forderungseinzuges für das Jobcenter xy wahrnehmen.
Der angeblichen Forderung des Jobcenters xy wurde per Klage widersprochen.
Klageverfahren "Aktenzeichen", Sozialgericht "deine hood".
Da sich die Klage gegen eine Erstattungsforderung richtet, besteht für die Dauer des Klageverfahrens aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung über die Klage keine Zahlungen geleistet werden müssen.
Ihre schriftliche Bestätigung erwarte ich bis spätestens zum "Datum in 14 Tagen".
Vielen Dank.
MfG
Du
Viel Erfolg!
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich habe ein ähnliches Schreiben schon gestern per Fax an die Inkassostelle geschickt. Gerade habe ich auch eine Mail an meinen Anwalt geschickt, der soll dann alles weitere machen. Ich denke mal, ein anwaltliches Schreiben beeindruckt das JC mehr, als das des "faulen Schmarotzers in der sozialen Hängematte".
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Das stimmt so nicht. Sie setzen auch Mahnsperren, z. B. "Kontakt mit Dienststelle". Nur die mit z. B. A oder B (Klage und Widerspruch) dürfen sie nicht setzen.Mein" Inkassoservice kann selbst keine Mahnsperre setzen und muss deshalb sowieso "mein" JC kontaktieren.
Nein.Ich denke mal, ein anwaltliches Schreiben beeindruckt das JC mehr,
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
UPDATE:
Inzwischen liegt der Widerspruchsbescheid vor. Wie erwartet bzw. wie immer ist der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Ich hänge den Bescheid hier mal an. In 2 Teilen, da sonst größer als 2 MB.
Ich bitte um Kenntnisnahme und ggf. Anregungen für meine Klagebegründung, da ich auf jeden Fall Klage einreichen werde.
Mich würde u.a. interessieren, ob es bereits Urteile hinsichtlich eines Monitors für Grafiker bzw. zur grafischen Bearbeitung gibt. Da ich grafische Bearbeitungen durchführe und oftmals 8 Stunden und mehr konzentriert an diesem Monitor arbeite, halte ich den Kauf eines hochwertigen, kalibrierbaren Monitors für notwendig und nicht "unangemessen". Es soll bereits Urteile in diesem Zusammenhang geben.
Inzwischen liegt der Widerspruchsbescheid vor. Wie erwartet bzw. wie immer ist der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen worden.
Ich hänge den Bescheid hier mal an. In 2 Teilen, da sonst größer als 2 MB.
Ich bitte um Kenntnisnahme und ggf. Anregungen für meine Klagebegründung, da ich auf jeden Fall Klage einreichen werde.
Mich würde u.a. interessieren, ob es bereits Urteile hinsichtlich eines Monitors für Grafiker bzw. zur grafischen Bearbeitung gibt. Da ich grafische Bearbeitungen durchführe und oftmals 8 Stunden und mehr konzentriert an diesem Monitor arbeite, halte ich den Kauf eines hochwertigen, kalibrierbaren Monitors für notwendig und nicht "unangemessen". Es soll bereits Urteile in diesem Zusammenhang geben.
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- kleinchaos
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Also wegen dem Monitor würde ich auch klagen.
Die Kontoauszüge kannst du ja noch nachreichen.
Wegen Monitor würde ich mit den Arbeitsschutzrichtlinien für Bildschirmarbeit argumentieren und dem Gericht und dem JC nochmals darlegen, was du bei der Bildbearbeitung machst. Also, dass es wohl eindeutig mehr ist, als rote Augen zu entfernen und paar blöde Schatten, und dass das eben mehr als nur fotografieren ist.
Die Kontoauszüge kannst du ja noch nachreichen.
Wegen Monitor würde ich mit den Arbeitsschutzrichtlinien für Bildschirmarbeit argumentieren und dem Gericht und dem JC nochmals darlegen, was du bei der Bildbearbeitung machst. Also, dass es wohl eindeutig mehr ist, als rote Augen zu entfernen und paar blöde Schatten, und dass das eben mehr als nur fotografieren ist.
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- marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
In der Tabelle auf S. 6 (Widerspruchsbescheid_02) ist ein Klarname zu lesen.
Signatur?
Muss das sein?
Muss das sein?
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Jetzt nicht mehr.marsupilami hat geschrieben: ↑Do 9. Feb 2023, 18:28 In der Tabelle auf S. 6 (Widerspruchsbescheid_02) ist ein Klarname zu lesen.
Wie kc schon schrieb, sorgfältig begründen, warum ein 08/15 Monitor für den Job absolut nicht geeignet ist.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Es soll bereits Urteile hinsichtlich Monitoren für grafische Nutzung geben. Diese sind allerdings schwierig zu finden. Eine gute Begründung habe ich zwar schon, aber wenn man da noch ein Urteil mit reinbringen kann, ist das sicher hilfreich.
Bezüglich des Monitors weiß ich aus der von mir beauftragten Akteneinsicht, dass das JC sogar recherchiert hat. Allerdings nur bei ebay-Kleinanzeigen. Man hat zwar den höchsten dort zu findenden Preis genommen, aber ebay-Kleinanzeigen ist nicht geeignet, um eine betriebliche Anschaffung zu machen, da dort zumeist von Privat an Privat verkauft wird, man oft keine Rechnung und Garantie erhält und außerdem nicht weiß, in welchem Zustand die Ware ist und ob man die Ware auch wirklich bekommt.
Im Widerspruchsbescheid sind auch noch andere Schweinereien untergebracht. So wird (ebenfalls in der Erläuterung für den Monitor) generell eine kleinunternehmerische Selbständigkeit mit einem Hobby gleichgesetzt, was ich absolut beleidigend finde. Und den Passus: "Diese Ausgabe entspricht bereits über 18% der Betriebseinnahmen" ist ebenfalls schwachsinnig, da ich den Monitor nicht nur in diesem BWZ nutze, sondern wahrscheinlich die nächsten 10 Jahre.
Auch der Teil mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln ist schwachsinnig. Wenn ich mein betriebliches Kfz in die Werkstatt bringe, ist dies sehr wohl eine betriebliche und keine private Fahrt. Und wenn ich das Kfz dann dort lasse und wieder nach Hause fahre, kann ich dies schwerlich mit dem Kfz machen, das gerade in der Werkstatt steht. Ich möchte das Unternehmen sehen, dass seine Betriebsfahrzeuge von seinen Angestellten in der Freizeit in die Werkstatt bringen lässt. Und wenn ich ein oder zwei Mal im Monat (bzw. im gesamten BWZ) die öffentlichen Verkehrsmittel für derartige Fahrten nutze, kann man nicht auf das Sozialticket verweisen, denn dann wären die Kosten deutlich höher.
Außerdem wird in Frage gestellt, ob für Fahrten zu weit entfernten Veranstaltungsorten innerhalb und außerhalb Deutschlands überhaupt ein betriebliches Kfz notwendig ist, nur weil ich vor Ort, wenn es die Gegebenheiten erfordern (z.B. hohe Parkgebühren und befristete Parkzeiten bei flächendeckenden Parkzonen, gerade in Städten wie Wien), auch öffentlich Verkehrsmittel nutze.
Es wird öfter auf den §11b SGB II verwiesen. Der Verfasser des Widerspruchsbescheides scheint dort jedoch den Punkt 1, Absatz 5 nicht zu kennen, der besagt, (vom Einkommen abzusetzen sind) "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben", sondern nur auf Punkt 2 zu schauen, der den Absetzbetrag pauschal auf 100 Euro festsetzt.
Bezüglich der Verpflegungskosten bin ich etwas unschlüssig. Wieder bezieht sich das JC auf §11b SGB II und dass die "Fachlichen Hinweise" (FH der BA vom 19.08.2022, Punkt 11.140), die ich als Referenz angab, sich nicht auf die Gewinnermittlung von selbständigen Tätigkeiten bezieht. In den FH wird jedoch auch auf das BSG-Urteil vom 11.12.2012 (Az.: B 4 AS 27/12 R) verwiesen, das festlegt, dass bei Selbständigen die Pauschalen des Bundesreisekostengesetzes anzwenden sind und nicht die 6 Euro pro Tag, die einem das JC zugestehen will.
Meine Sichtweise ist es, dass Verpflegungskosten, die belegbar nachgewiesen werden, nicht mit Pauschalen, sondern in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebskosten abgerechnet werden können, solange deren Höhe die Maximalhöhe der Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz nicht übersteigt. Oder liege ich da falsch?
Was die ADAC-Mitgliedschaft betrifft, so bin ich seit 1994 ADAC-Miglied und in zurückliegenden BWZ wurde diese Ausgabe auch nicht moniert. Kann ich jetzt gezwungen werden, diese Mitgliedschaft zu kündigen und statt dessen zu hoffen, z.B. mit einem Schutzbrief meiner Kfz-Versicherung die selben Leistungen zu erhalten? Mein Kfz ist über 20 Jahre alt und gerade im letzten Jahr habe ich den ADAC mehrfach, auch wegen gravierender Pannen, in Anspruch genommen. Und kann das JC eine Zahlung, die 2021, wie regelmäßig jedes Jahr davor, erfolgt ist, nachträglich nicht anerkennen? Müsste man da nicht Bestandsschutz zumindest bis zur Bekanntgabe der Nichtanerkennung voraussetzen?
In dem Zusammenhang sehe ich die Bemerkung "Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf rechtswidrig begünstigende Entscheidungen für zurückliegende Zeiträume." als besondere Schweinerei an.
Bezüglich des Monitors weiß ich aus der von mir beauftragten Akteneinsicht, dass das JC sogar recherchiert hat. Allerdings nur bei ebay-Kleinanzeigen. Man hat zwar den höchsten dort zu findenden Preis genommen, aber ebay-Kleinanzeigen ist nicht geeignet, um eine betriebliche Anschaffung zu machen, da dort zumeist von Privat an Privat verkauft wird, man oft keine Rechnung und Garantie erhält und außerdem nicht weiß, in welchem Zustand die Ware ist und ob man die Ware auch wirklich bekommt.
Im Widerspruchsbescheid sind auch noch andere Schweinereien untergebracht. So wird (ebenfalls in der Erläuterung für den Monitor) generell eine kleinunternehmerische Selbständigkeit mit einem Hobby gleichgesetzt, was ich absolut beleidigend finde. Und den Passus: "Diese Ausgabe entspricht bereits über 18% der Betriebseinnahmen" ist ebenfalls schwachsinnig, da ich den Monitor nicht nur in diesem BWZ nutze, sondern wahrscheinlich die nächsten 10 Jahre.
Auch der Teil mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln ist schwachsinnig. Wenn ich mein betriebliches Kfz in die Werkstatt bringe, ist dies sehr wohl eine betriebliche und keine private Fahrt. Und wenn ich das Kfz dann dort lasse und wieder nach Hause fahre, kann ich dies schwerlich mit dem Kfz machen, das gerade in der Werkstatt steht. Ich möchte das Unternehmen sehen, dass seine Betriebsfahrzeuge von seinen Angestellten in der Freizeit in die Werkstatt bringen lässt. Und wenn ich ein oder zwei Mal im Monat (bzw. im gesamten BWZ) die öffentlichen Verkehrsmittel für derartige Fahrten nutze, kann man nicht auf das Sozialticket verweisen, denn dann wären die Kosten deutlich höher.
Außerdem wird in Frage gestellt, ob für Fahrten zu weit entfernten Veranstaltungsorten innerhalb und außerhalb Deutschlands überhaupt ein betriebliches Kfz notwendig ist, nur weil ich vor Ort, wenn es die Gegebenheiten erfordern (z.B. hohe Parkgebühren und befristete Parkzeiten bei flächendeckenden Parkzonen, gerade in Städten wie Wien), auch öffentlich Verkehrsmittel nutze.
Es wird öfter auf den §11b SGB II verwiesen. Der Verfasser des Widerspruchsbescheides scheint dort jedoch den Punkt 1, Absatz 5 nicht zu kennen, der besagt, (vom Einkommen abzusetzen sind) "die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben", sondern nur auf Punkt 2 zu schauen, der den Absetzbetrag pauschal auf 100 Euro festsetzt.
Bezüglich der Verpflegungskosten bin ich etwas unschlüssig. Wieder bezieht sich das JC auf §11b SGB II und dass die "Fachlichen Hinweise" (FH der BA vom 19.08.2022, Punkt 11.140), die ich als Referenz angab, sich nicht auf die Gewinnermittlung von selbständigen Tätigkeiten bezieht. In den FH wird jedoch auch auf das BSG-Urteil vom 11.12.2012 (Az.: B 4 AS 27/12 R) verwiesen, das festlegt, dass bei Selbständigen die Pauschalen des Bundesreisekostengesetzes anzwenden sind und nicht die 6 Euro pro Tag, die einem das JC zugestehen will.
Meine Sichtweise ist es, dass Verpflegungskosten, die belegbar nachgewiesen werden, nicht mit Pauschalen, sondern in ihrer tatsächlichen Höhe als Betriebskosten abgerechnet werden können, solange deren Höhe die Maximalhöhe der Pauschalen nach dem Bundesreisekostengesetz nicht übersteigt. Oder liege ich da falsch?
Was die ADAC-Mitgliedschaft betrifft, so bin ich seit 1994 ADAC-Miglied und in zurückliegenden BWZ wurde diese Ausgabe auch nicht moniert. Kann ich jetzt gezwungen werden, diese Mitgliedschaft zu kündigen und statt dessen zu hoffen, z.B. mit einem Schutzbrief meiner Kfz-Versicherung die selben Leistungen zu erhalten? Mein Kfz ist über 20 Jahre alt und gerade im letzten Jahr habe ich den ADAC mehrfach, auch wegen gravierender Pannen, in Anspruch genommen. Und kann das JC eine Zahlung, die 2021, wie regelmäßig jedes Jahr davor, erfolgt ist, nachträglich nicht anerkennen? Müsste man da nicht Bestandsschutz zumindest bis zur Bekanntgabe der Nichtanerkennung voraussetzen?
In dem Zusammenhang sehe ich die Bemerkung "Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf rechtswidrig begünstigende Entscheidungen für zurückliegende Zeiträume." als besondere Schweinerei an.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Die genannten Argumente kannst Du alle gegenüber dem Sozialgericht anführen. Bei der ADAC-Mitgliedschaft weise auf die vielen Pannen hin, bei denen Dir der ADAC schon geholfen hat.
Dasn Jobcenter darf nur eine Kontrolle der Ausgaben auf offensichtliche Verschwendung vornehmen. Diese liegt hier nicht vor.
Dasn Jobcenter darf nur eine Kontrolle der Ausgaben auf offensichtliche Verschwendung vornehmen. Diese liegt hier nicht vor.
- marsupilami
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Die Struktur ist schon mal nicht schlecht.
Jetzt formulierst Du das aus, lässt uns - wenn Du magst - drüberschauen und dann kann das weg.
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Muss das sein?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich werde erst einmal die Klage pro forma einreichen, denn wenn ich einen Anwalt in Anspruch nehmen möchte, dann geht das nur mit Prozesskostenhilfe. Da gibt es aber das Problem, dass momentan auf dem geschäftlichen Konto ein Betrag liegt, der zusammengenommen mit dem Betrag auf dem privaten Konto den Maximalbetrag von 5.000 Euro übersteigt. Allerdings stehen in den nächsten Wochen und Monaten noch Ausgaben an, so dass sich der Betrag wieder reduzieren wird.
Ich müsste aber den PKH-Antrag nebst Kontoauszügen einreichen, bevor ich eine ausführliche Klagebegründung abgebe, denn dies sollte ich über den Anwalt machen. Ohne PKH würde ich 1.200 bis 1.500 Euro an den Anwalt zahlen müssen, die ich auch bei möglichem Erfolg der Klage erst einmal vorstrecken muss, was aber nicht leistbar ist.
Allerdings gibt es bei der PKH eine Regelung, dass Vermögen, das zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit notwendig ist ("für die Berufsausübung notwendige Vermögenswerte"), nicht angerechnet wird. Ich weiß nicht, ob das anwendbar ist bzw. ob es sich nur um Werkzeuge, Maschinen etc. handelt oder auch um Geld auf dem Geschäftskonto.
Und zu den Verpflegungskosten: Ich habe mich da noch einmal damit beschäftigt. Das Bundesreisekostengesetz gibt Pauschalen vor, das ist richtig. Die Fachlichen Hinweise sagen aber, das im SGB nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten und nur bis maximal in Höhe der Pauschalen nach BRKG abgesetzt werden kann. Das impliziert aber, dass ich die tatsächlichen Kosten (mit Nachweis) direkt als Geschäftskosten absetzen muss, ansonsten könnte ich die Pauschalen in voller Höhe absetzen, was meist höher ist, als die tatsächlichen Kosten, gerade im Ausland. Das mit dem Pauschalen (im C-Bereich der EKS) findet nur bei regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte und in Bezug auf private Versicherungen statt. Oder sehe ich das falsch?
Irgend jemand meinte mal, dass zuerst der Grundfreibetrag mit den Pauschalen verrechnet wird. Aber der Grundfreibetrag heisst ja so, weil er grundsätzlich frei ist. Da sollte nichts verrechnet werden können, oder?
Ich müsste aber den PKH-Antrag nebst Kontoauszügen einreichen, bevor ich eine ausführliche Klagebegründung abgebe, denn dies sollte ich über den Anwalt machen. Ohne PKH würde ich 1.200 bis 1.500 Euro an den Anwalt zahlen müssen, die ich auch bei möglichem Erfolg der Klage erst einmal vorstrecken muss, was aber nicht leistbar ist.
Allerdings gibt es bei der PKH eine Regelung, dass Vermögen, das zum Erhalt der beruflichen Tätigkeit notwendig ist ("für die Berufsausübung notwendige Vermögenswerte"), nicht angerechnet wird. Ich weiß nicht, ob das anwendbar ist bzw. ob es sich nur um Werkzeuge, Maschinen etc. handelt oder auch um Geld auf dem Geschäftskonto.
Und zu den Verpflegungskosten: Ich habe mich da noch einmal damit beschäftigt. Das Bundesreisekostengesetz gibt Pauschalen vor, das ist richtig. Die Fachlichen Hinweise sagen aber, das im SGB nur bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten und nur bis maximal in Höhe der Pauschalen nach BRKG abgesetzt werden kann. Das impliziert aber, dass ich die tatsächlichen Kosten (mit Nachweis) direkt als Geschäftskosten absetzen muss, ansonsten könnte ich die Pauschalen in voller Höhe absetzen, was meist höher ist, als die tatsächlichen Kosten, gerade im Ausland. Das mit dem Pauschalen (im C-Bereich der EKS) findet nur bei regelmäßigen Fahrten zur Arbeitsstätte und in Bezug auf private Versicherungen statt. Oder sehe ich das falsch?
Irgend jemand meinte mal, dass zuerst der Grundfreibetrag mit den Pauschalen verrechnet wird. Aber der Grundfreibetrag heisst ja so, weil er grundsätzlich frei ist. Da sollte nichts verrechnet werden können, oder?
Zuletzt geändert von jcgeschaedigter am Fr 10. Feb 2023, 14:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Wieso machst Du die Klage nicht vollständig selbst? Einen Anwalt kanst Du in der nächsten Instanz hinzuziehen. Aber auch da könntest Du Dich selbst vertreten.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Ich habe schon genug Arbeit, da will ich mich nicht auch noch mit dem SG herumschlagen müssen. Außerdem sollte sich ein Anwalt mit dem ganzen Prozedere besser auskennen, als ich.
Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid
Der Anwalt wird kaum mehr schreiben als Du in Posting #722. Im Grunde ist das die gesamte Arbeit. Das Prozedere teilt Dir das Gericht in allgemein verständlicher Form schriftlich mit. Wenn Du was nicht verstehst, kannst Du auch nachfragen.