Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#651

Beitrag von Olivia »

Stattdessen richtig und zielführend wäre: aEKS abgeben -> Prüfung auf offensichtlich unberechtigte Ausgaben, die selbstverständlich nicht enthalten sind -> aEKS wird genehmigt -> kein Widerspruch und Klage nötig -> stattdessen Einladung ins Jobcenter, was die Behörde sonst noch so tun kann damit die Selbständigkeit gefördert wird -> Zuschuss für einen Webshop und Zuschuss für weitere Investitionsideen
Aurora
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#652

Beitrag von Aurora »

Das wäre das Fördern, wobei wir alle hier aus Erfahrung wissen - das JC hat sich für das Fordern, teils auch rechtswidrig entschieden.
jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#653

Beitrag von jcgeschaedigter »

@Olivia: Das wäre in einer Perfekten Welt vielleicht so ... aber nicht in einer Welt, in der Behörden straflos Menschen schikanieren können und für immer wiederkehrenden Schwachsinn nicht sanktioniert werden.
jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#654

Beitrag von jcgeschaedigter »

In diesem Zusammenhang mal eine Frage:
Ich habe mir im zurückliegenden BWZ einen neuen Monitor gegönnt. Und zwar einen sehr hochwertigen mit Kalibrierung etc., weil das Bearbeiten von Fotos und Grafiken damit besser möglich ist. Der alte Monitor (10 Jahre alt) hatte da Einschränkungen, besonders hinsichtlich der korrekten Farbwiedergabe und den tatsächlichen Helligkeitswerten, war also nicht wirklich für grafische Bearbeitungen geeignet.

Da ich nun die aEKS abgeben muss stellt sich die Frage, wo ich den Monitor, der etwas über 1200 Euro kostete, eintrage. Büromaterial? Werkzeuge?

In "Investitionen" möchte ich das nicht eintragen, denn dort "erlaubt" das JC mir seit Jahren nichts, bzw. hat dort stets alle Ausgaben gestrichen, weil angeblich nicht notwendig. Daher bringe ich diese Dinge gern irgendwo anders unter. Bei Ratenkäufen war das einfacher, da lief das unter Darlehenstilgung, aber ich habe den Monitor komplett bezahlt, weil das Geld dafür vorhanden war.
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Günter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#655

Beitrag von Günter »

Ich kann dir keinen Rat geben, ich kann nur schreiben was ich machen würde, vorausgesetzt ich hatte das Geld bar und nicht als Abbuchung vom Konto.

Dann würde ich mit einem guten Bekannten einen Darlehensvertrag abschließen, die Zahlung käme von ihm und ich würde monatlich 100 € tilgen.

Da ich ein Bargeldfanatiker bin, sammelt sich bei mir nie Geld auf dem Konto, ich hebe jeden überschüssigen Betrag sofort ab.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
HarzerUrvieh
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#656

Beitrag von HarzerUrvieh »

"Werkzeug" würde ja irgendwie passen, weil es die Visualisierungseinheit einer Maschine ist ;-)

B14 a) "Reparatur Anlagevermögen" ? Ist zwar eine Ersatzbeschaffung, aber wir sind ja nicht beim Steuerrecht...
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#657

Beitrag von jcgeschaedigter »

Reparaturen habe ich bezüglich der Kameras auch noch aufzulisten. Werkzeug würde wahrscheinlich eher passen.

Das mit dem Darlehen habe ich schon mal gemacht, aber bezüglich des Monitors musste das Geld ohnehin weg, da wegen Corona kaum die üblichen Betriebsausgaben (Reise- und Übernachtungskosten) angefallen sind und daher eine Einmalzahlung besser war. Ich vermute jedoch, dass das JC diese Ausgabe (und auch andere) wieder als "nicht angemessen" oder "nicht notwendig" streichen und dementsprechend den "Gewinn" erhöhen wird. Das heisst dann wieder einmal Widerspruch und wahrscheinlich Klage. Aber das kenne ich ja schon ...
Olivia
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#658

Beitrag von Olivia »

Das JC wird dies so sehen: Ziel ist die Verminderung der Hilfebedürftigkeit. D.h. wenn Gewinne anfallen, dann sollte dies zu einem allmählich ansteigenden Anrechnungsbetrag und der Abmeldung aus dem Leistungsbezug führen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#659

Beitrag von jcgeschaedigter »

Wenn ich nichts investieren darf und alle Einnahmen aufzehren soll, wo soll da eine Steigerung der Umsätze herkommen. Das ist simple Betriebsökonomie. Von Nichts kommt Nichts. Aber das wird das JC nie begreifen. Bei denen ist das Geld jeden Monat auf dem Konto, egal was sie für Scheiss verzapfen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#660

Beitrag von Koelsch »

Leider richtig, oft fehlt es den SB's an betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
jcgeschaedigter
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#661

Beitrag von jcgeschaedigter »

Nach langer Pause krame ich diesen Thread mal wieder heraus - weil das Jobcenter ein Revival der Schikanen aus der Vergangenheit durchführt.

Genauer gesagt: Ich habe heute den Bescheid für den Zeitraum 05/2022 bis 10/2022 bekommen. Und das JC kramt die alte Lüge von der Integrationsstrategie wieder heraus. Diese hat es zwar nie gegeben, die ist nie besprochen und vereinbart worden, diente in der Vergangenheit jedoch mehrfach für die Streichungen von Betriebsausgaben in Prognose und aEKS. Dass es sich bei der "neuen Integrationsstrategie" um eine Lüge des JC, basierend auf gefälschten Einträgen in der E-Akte handelt, hat das JC schon (andeutungsweise) einräumen müssen. Näheres steht irgendwo oben im Thread.

Nun aber wird die Leiche wieder aus dem Keller geholt und mir werden im neuen Bescheid auf dieser Basis aus der Prognose komplett alle Reise- und Übernachtungskosten gestrichen. Da ich diese vorsichtshalber so prognostiziert habe, dass daraus kein anrechenbares Einkommen generiert werden kann, ist diese Streichung unschädlich und ich erhalte die volle Leistung.

Ich hänge die wichtigsten Teile des Bescheides mal an. Was fehlt ist das übliche Textbaustein-Blabla. Die EKS-Liste am Ende ist die vom JC "überarbeitete". Hier wurde komplett der Teil B7 entfernt, dort standen bei mir Ausgaben für Übernachtungskosten (B7a) in Höhe von 500 Euro. Alles andere wurde vom JC übernommen. Die im Bescheid-Text stehenden privaten Fahrtkosten wurden vom JC verändert, weil ich bei B5.1 500 km für private Fahrten eingetragen habe, anstatt (wie weiter unten bei den Summen für die privaten Fahrten herauskommt) 450 km. das ist aber egal.

So stellt sich jetzt die Frage, ob ich Widerspruch einlege und dann Klage, damit diese Klage dann (wie schon in früheren BWZ) mit der Klage gegen den abschließenden Bescheid zusammengelegt und die Zeit bis zum Richterspruch damit verkürzt werden kann. Oder ob ich das Ganze auf den abschließenden Bescheid verschiebe, aus dem mir dann mit Sicherheit alle Reise- und Übernachtungskosten (und es werden mit Sicherheit welche anfallen) gestrichen werden. So oder so werde ich wieder einmal den Klageweg beschreiten.

Es stellt sich auch die Frage einer Strafanzeige, da das JC erneut die Lüge von der Integrationsstrategie auftischt, die es bereits vor SG und LSG 2019 verwendete. Das JC gab erst zu, dass keine Besprechung mit mir stattgefunden hatte, nachdem ich den Bundesdatenschutzbeauftragten eingeschaltet hatte. Da gab man dann zu, dass es sich um den internen Eintrag eines Sachbearbeiters handelte, aber nicht um eine mit mir besprochenes Sachlage. Letztlich dient diese Lüge seit 2019 dazu, mir Betriebsausgaben zu streichen.
Nachdem der Punkt "Fremdleistungen" (das Haupziel der Streichungen) von mir anders gelöst wird, ist man einfach zum nächsten Punkt übergegangen, den man noch nicht versucht hat. Denn bis zum aktuellen zeitraum wurden Reise- und Übernachtungskosten stets vollumfänglich anerkannt, und das seit über 10 Jahren. Die Kfz-Kosten greifen sie (vorerst) nicht mehr an, da dort schon das SG meine Sichtweise bestätigt hat (was ich auch in jede Prognose-EKS und aEKS mit hineinschreibe).
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#662

Beitrag von Knipsibunti »

Mein Vorschlag für einen Widerspruch wäre:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die Zusendung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom {Datum].
Leider muss ich gegen den Bescheid pro Forma Widerspruch einlegen, da Sie aus meiner EKS die von mir prognostizierten Übernachtungskosten gestrichen haben. Ich bitte Sie darum, mir die Rechtsgrundlage für die Kürzung zu benennen, die es gestattet, dass Betriebseinnahmen angerechnet werden dürfen, die hierzu absolut notwendigen Betriebsausgaben jedoch gestrichen werden dürfen. Die Entscheidung des Jobcenters entbehrt jeder Logik."

Alternative, weil es zu keinen Leistungskürzungen kommt:
Nichts tun und nach Ablauf die aEKS einreichen, sofern dazu aufgefordert wird.

Die Idee mit der Strafanzeige kam deshalb auf, weil das Jobcenter sich seit mehreren Jahren auf diese Lüge bezieht. Damals gab es den Eintrag mit dem Vermerk "persönlich im Gespräch mit Leistungsbezieher vereinbart". Der Datenschutzbeauftragte forderte das Jobcenter lediglich dazu auf, dass dieser Vermerk als "interner Vermerk" abgeändert wird, blieb aber weiterhin im System bestehen. Nun wird dieser Vermerk von vor mehreren Jahren erneut aufgegriffen und verwendet, um Betriebliche Ortsabwesenheit zu untersagen.

Kurioses am Rande:
Die Fahrtkosten werden jedoch anerkannt. jcgeschaedigter darf also zu Events fahren, aber dort nicht bleiben, sondern muss am selben Tag wieder zurückfahren. Da mehrere tausend Kilometer Fahrtkosten angegeben und auch akzeptiert wurden, ist auch dies ein Kuriosum: Klar, morgens 500 Kilometer hin, dann 10 Stunden arbeiten und abends 500 Kilometer zurück. Am nächsten Tag dann wieder hin bei mehrtägigem Event? Wie soll das gehen? Fast alle Events sind mehrtägig...

Der Bescheid ist in sich ein Kuriosum. Begründung: Selbständigkeit wird nicht mehr anerkannt, aber EKS Pflicht und Anrechnung von Einkommen sowie teilweise Anerkennung von Betriebsausgaben. Also die Einnahmen hätten sie schon gerne, bei den Ausgaben aber Rosinenpickerei betreiben und behaupten, man würde keine Selbständigkeit anerkennen. Wofür es im Gesetz im Übrigen keinerlei Rechtsgrundlage gibt.

Corona ist "vorbei", jetzt geht die gleiche Sch**** wieder los! :kotz:
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#663

Beitrag von Koelsch »

Mal ganz nüchtern: Er bekommt volle Leistung, was wäre dann ggf. Klagegrund?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#664

Beitrag von Knipsibunti »

Das war auch mein Gedanke... einfach ignorieren und dann in der aEKS die Kosten eintragen. Fertig. Dann werden die da gestrichen, tausende Euro Erstattung gefordert und das Ganze geht erneut ins Klageverfahren mit weiteren Jahren Rechtsunsicherheit.

Mit der Begründung lässt sich jedoch keine Prognose mehr einreichen. Kann man die Abgabe der Prognose aufgrund Absurdität verweigern? Wie soll denn vernünftig prognostiziert werden, wenn das Jobcenter unvernünftig Betriebsausgaben streicht? Bei einer realistischen Prognose würden ihm jetzt 500 Euro im Monat Leistungen fehlen, wenn er die Kosten angegeben hätte, die tatsächlich anfallen werden.

Kann das BlaBla in dem vorläufigen Bescheid später gegen ihn verwendet werden?
Nach dem Motto: "Sie haben es doch im vorläufigen Bescheid anerkannt und nicht widersprochen. Also dürfen Sie jetzt auch keine Übernachtungs- und Reisekosten als Betriebsausgabe in der aEKS geltend machen."

Klagegründe wären:
* Streichung von Reisekosten willkürlich, da Anerkennung von Einnahmen, die aus den Reisetätigkeiten entstehen.
* Begründung mit einer ominösen Integrationsstrategie, die nicht existent ist.
* Die Nichttragfähigkeit ist lediglich Aussage des Jobcenters ohne Substanz. Steuerprüfung Finanzamt sagte etwas anderes
Zuletzt geändert von Knipsibunti am Do 21. Apr 2022, 21:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#665

Beitrag von jcgeschaedigter »

Da sich die Forensoftware beim erstem mal gesträubt hat, den Beitrag zu veröffentlichen und beim zweiten Versuch der Anhang wieder entschwunden ist, hänge ich den Bescheid noch mal an.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#666

Beitrag von Olivia »

jcgeschaedigter hat geschrieben: Do 21. Apr 2022, 20:25 Ich hänge die wichtigsten Teile des Bescheides mal an.
Ja bitte, kannst Du das nachreichen?
So stellt sich jetzt die Frage, ob ich Widerspruch einlege und dann Klage
Auf jeden Fall sollte Klage eingereicht werden, da ansonsten die vEKS als stillschweigendes Anerkenntnis gewertet werden könnte. Das JC wird sonst in dem späteren Bescheid zur aEKS schreiben: "Die Kosten wurden gestrichen, da bereits der vorläufige Bescheid widerspruchs- und klaglos blieb und der eLB somit einverstanden war mit den getroffenen Entscheidungen."
Knipsibunti hat geschrieben: Do 21. Apr 2022, 21:01 Damals gab es den Eintrag mit dem Vermerk "persönlich im Gespräch mit Leistungsbezieher vereinbart". Der Datenschutzbeauftragte forderte das Jobcenter lediglich dazu auf, dass dieser Vermerk als "interner Vermerk" abgeändert wird, blieb aber weiterhin im System bestehen. Nun wird dieser Vermerk von vor mehreren Jahren erneut aufgegriffen und verwendet, um Betriebliche Ortsabwesenheit zu untersagen.
Das ist auf jeden Fall ein erneuter Fall für den Datenschutzbeauftragten. Wenn der widerrechtliche Vermerk immer noch nicht entfernt wurde und erneut als Argumentation für Kostenstreichungen dient, so ist wohl von Vorsatz auszugehen.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#667

Beitrag von Koelsch »

Also zumindest im Steuerrecht wäre hier schon ein Einspruch unzulässig, weil er durch die Fehler gar nicht beschwert ist = mehr kanns nicht geben.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#668

Beitrag von Olivia »

Aha, dann sollte man denen vielleicht statt Widerspruch einfach einen Brief schicken mit der Feststellung, dass den Kostenkürzungs-Argumenten widersprochen wird. Bei der aEKS sind die Kosten voll anzuerkennen.

Was den falschen Aktenvermerk angeht, so sollte erneut klargemacht werden, dass keine Integrationsstrategie existiert, da der eLB bereits in Arbeit integriert ist (Selbständigkeit). Das Schreiben sollte die Aufforderung enthalten, den Aktenvermerk zu löschen, und sich auf das Datenschutzanliegen von damals beziehen.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#669

Beitrag von Koelsch »

Das hört sich gut an .... obwohl mans "nur" liest :zwinker:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#670

Beitrag von Knipsibunti »

Der Datenschutzbeauftragte fand das damals vollkommen in Ordnung, dass ein solcher Eintrag existiert. Das Jobcenter wurde lediglich aufgefordert, dass die Markierung von "mit Leistungsbezieher persönlich besprochen und vereinbart" geändert wird in "interner Vermerk". Das "Tolle" ist, dass dieser interne Vermerk auch nach mehreren Jahren noch gegen jcgeschaedigter als Argumentationsgrundlage eingesetzt wird.

Letztlich habe ich keine Ahnung. Was eben Olivia schreibt. Es geht darum, dass man schlicht und ergreifend die Entscheidung des Jobcenters nicht anerkennt

* Die Nichttragfähigkeit ist eine Hülle ohne Substanz. Wurde nie festgestellt. Das Finanzamt im Rahmen der durch das Jobcenter herbeigeführten Steuerprüfung ergab keine Beanstandung. Auch die "Liebhaberei" wurde seitens Finanzamt verneint.
* Integrationsstrategie gibt es keine, die bekannt wäre. Der Verweis darauf ist unzulässig.
* Anerkennung von Betriebseinnahmen ohne Anerkennung der hierfür notwendigen Ausgaben? Unzulässig, unbegründet.

Die Frage ist jedoch, ob ein Widerspruch notwendig/zulässig ist, oder eben nicht.

Denn wie Olivia geschrieben hat, im abschließenden Bescheid heißt es dann vlelleicht: "Kläger hat im vorläufigen Bewilligungsbescheid die Entscheidung des Jobcenters anerkannt, da kein Widerspruch erfolgte."
Andererseits erwarte ich, dass das Jobcenter einen Widerspruch tatsächlich als "unzulässig" verwirft.

Ich habe eben keine Ahnung und bin ratlos wie eh und je. Das macht die Planung und Arbeit in den nächsten Monaten nicht einfach, denn es werden erhebliche Reisekosten auf uns zukommen. Bereits jetzt sind diese vierstellig durch vorliegende Buchungen und Eventzusagen. Nach über 2 Jahren Coronapause auch dringend notwendig.
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Koelsch
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#671

Beitrag von Koelsch »

Olivia hat doch klar geschrieben, was zu tun ist.
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#672

Beitrag von kleinchaos »

Wenn sie dir die Selbständigkeit aberkennen, warum wollen sie dann eine EKS?
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#673

Beitrag von HarzerUrvieh »

jcgeschädigter bekommt 100% der Leistungen. Wodurch ist "jcg" beschwert? Ich würde zwar auch göbeln, wenn man mich für so dumm verkauft, aber rein finanziell entsteht doch kein Schaden, oder?

Es ist zwar echt schwierig, aber versuch´ Dich auf Deinen Job zu konzentrieren. :Daumen:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#674

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Fr 22. Apr 2022, 10:46 jcgeschädigter bekommt 100% der Leistungen. Wodurch ist "jcg" beschwert? Ich würde zwar auch göbeln, wenn man mich für so dumm verkauft, aber rein finanziell entsteht doch kein Schaden, oder?
Nein, aber der Schaden droht in der Zukunft, wenn das Anerkenntnis der Bedingungen im vorläufigen Bescheid jcg im endgültigen Bescheid zum Nachteil wird. Deswegen sollte dem JC ein Schreiben geschickt werden, in dem man das nochmal klarstellt.
Es ist zwar echt schwierig, aber versuch´ Dich auf Deinen Job zu konzentrieren. :Daumen:
:Daumenhoch: :Daumen:
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Re: Willkürliche Leistungskürzung im vorläufigen Bescheid

#675

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: Fr 22. Apr 2022, 10:59 ...
Nein, aber der Schaden droht in der Zukunft, wenn das Anerkenntnis der Bedingungen im vorläufigen Bescheid jcg im endgültigen Bescheid zum Nachteil wird. Deswegen sollte dem JC ein Schreiben geschickt werden, in dem man das nochmal klarstellt.
...
Das verstehe ich nicht. Es werden 100% der Leistungen ausgezahlt, nachdem die Ü-Kosten nicht anerkannt wurden. Es kann also nur ein Schaden entstehen, wenn weitere Kosten (begründet) nicht anerkannt werden, oder? Auf die Begründung wäre ich gespannt. ;-)
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