BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

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Koelsch
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BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#1

Beitrag von Koelsch »

in dem im Urteil genannten Artikel von Frau Straßfeld wird dazu ausgeführt:
Eine Schätzung setzt voraus, dass eine realistische Abbildung des Verbrauchsanteils – Anteil der
elektrischen Warmwasserbereitung am Gesamtstromverbrauch – existiert.19 Als solche kommen
die in der Studie der EnergieAgentur NRW „Erhebung – Wo im Haushalt bleibt der Strom?“ Stromverbrauchsanteile verschiedener Anwendungsbereiche in Ein- bis Fünf-Personen-Haushalten – 2015
und 2011 im Vergleich“20 ausgewiesenen Verbrauchsanteile für Warmwasser verschiedener Haushaltsgrößen (Ein-Personen-Haushalt bis Fünf-Personen-Haushalt) in Betracht. Danach beträgt der Verbrauchsanteil einer Warmwassererzeugung bei Haushalten mit einer elektrischen Warmwasserbereitung 23,59 % bei einem Ein-Personen-Haushalt, 27,71 % bei einem Zwei-Personen-Haushalt, 27,79
% bei einem Drei-Personen-Haushalt, 28,32 % bei einem Vier-Personen-Haushalt und 28,2 % bei einem Fünf-Personen-Haushalt. Der durchschnittliche Verbrauchanteil beträgt 27,12 %. Die Energie-Agentur NRW hat die Daten mit Hilfe des Online-Tools „Stromchecks für Haushalte“ erhoben (vgl.
www.energieagentur.nrw.de/stromcheck). Dieser Check ist ein interaktives Befragungstool, das insgesamt 15 Verbrauchsbereiche im Privathaushalt berücksichtigt. Für jeden Bereich fragt der Stromcheck
individuelle Ausstattung und persönliche Nutzungsgewohnheiten ab. Als Ergebnis liefert er – im Sinne
eines „Nachbarschaftsvergleichs“ – eine Gegenüberstellung der individuellen Teilverbräuche mit entsprechenden Vergleichswerten.
Das BSG hat in dem Urteil vom 27. 2. 2008 – B 14/11b AS 15/07 R21 den Energieaufwand für Warmwasserbereitung unter Zugrundelegung der Empfehlung des Deutschen Vereins aus dem Jahre 1991
auf 30 % des im sozialhilferechtlichen Regelsatz enthaltenen Betrags für Haushaltsenergie geschätzt.
Diese Schätzung entspricht im Wesentlichen den in der Studie ausgewiesenen Werten.
Unter Zugrundelegung der in der Studie der EnergieAgentur NRW ausgewiesenen prozentualen Verbrauchsanteile für die Warmwassererzeugung kann die Höhe der in den Stromabschlägen bzw. Jahresabrechnung enthaltenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung geschätzt werden, z. B. bei einem Ein-Personen-Haushalt auf 23,59 % der Kosten.
Dieser (geschätzte) monatliche Kostenanteil ist anschließend mit den maßgeblichen Warmwasserpauschalen nach § 21 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 SGB II zu vergleichen.22 Bei Unterschreiten der Warmwasserpauschalen sind die geschätzten Kosten als Mehrbedarf zu Grunde zu legen. Überschreiten die Kosten die maßgeblichen Warmwasserpauschalen nach § 21 Abs. 7 S. 2 Halbs. 1 SGB II ist im nächsten
Schritt zu prüfen, ob diese Kosten angemessen sind.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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benedetto
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#2

Beitrag von benedetto »

Danke & gut so Koelsch

Leider hat mir eine ähnliche Argumentation anhand meines selbstgeschätzten, aus einer 2014 veröffentlichten Broschüre der Verbraucherzentrale NRW "Stromsparen - einfach gemacht" (S.3, http://www.vz.nrw.de/stromspartips), abgeleiteten ~25 % WWB-Anteils vom Regelsatzstrombedarf bei unterdurchschnittlichem Stromverbrauch mit elektrischer Warmwasserbereitung für einen Ein-Personen-Haushalt > 1500 kWh im Jahr im Verfahren beim SG Berlin S 200 AS 26383/11 nicht zum Erfolg verholfen. Der vors. Richter der 200. Kammer hatte vorab vor dem Verhandlungstermin am 29.5.2015 angeregt, daß ich meine Regelsatzklage inkl. ergänzendem Antrag auf Erhöhung der Mehrbedarfspauschale nach § 21 Abs.7 Nr.1 SGB II mangels Erfolgsaussicht zurücknehme.

Mein damaliger Wahlanwalt und Prozeßbevollmächtigter RA L. Zimmermann hatte meinen eigenen Antrag zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Termin unterstützt, sondern - nach kurzer Besprechung mit mir im Gerichtsflur - daraufhin die Klagerücknahme erklärt und seinen Kostenantrag bezüglich der ihm zustehenden Verhandlungsgebühr ausdrücklich vorgetragen.Ich hatte zuvorige Kostendeckungszusage meiner Rechtsschutzversicherung erhalten. Leicht verdientes Geld...so what.
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#3

Beitrag von Olivia »

@benedetto: Könnte man da nicht einfach beim nächsten BWZ wieder neue Klage erheben, mit (wahrscheinlich) anderer zuständiger Kammer am Gericht - und im zweiten Durchlauf dann einfach ohne Anwalt und ohne Rechtsschutz, dafür mit gründlich erstellter eigener Klageschrift?
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Günter
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#4

Beitrag von Günter »

Leicht verdientes Geld...so what.


..... irgendwie musste der Phaeton, mit dem er bei meiner Scheidung vorfuhr ja finanziert werden. Vermutlich fährt er jetzt ein etwas größeres Auto.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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benedetto
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#5

Beitrag von benedetto »

@Olivia:

Ein Problem ist, daß mein sparsamer Strombedarf/Stromverbrauch jährlich i.d.R. die von mir hier erwähnten Tabellenwerte - http://www.vz.nrw.de/stromspartips - damals nicht überschritt und heute ebensowenig.

Mit meinem Stromverbrauch von ca. 1100-1300 kWh/a reichten die Mehrbedarfspauschalen seit 2011 d.h. auch im Klagezeitraum 2011-2012 (8,37 bzw. 8,67 EUR) beinahe aus. Ungedeckt waren nach meiner Berechnung jedoch die darüberhinausgehenden Strombedarfs-Teilbeträge in Höhe von 3,19 bzw. 3,62 EUR, die ich anhand der statistisch von den NRW-Stromversorgungsunternehmen ermittelten Durchschnittswerten zusätzlich beanspruchte (dem SG Berlin lagen meine Jahrensstromrechnungen als Beweismittel vor). Mein Anwalt hatte es wohl nicht begriffen und war anhand meiner vorliegenden Jahresstromabrechnungen und meiner Rechercheunterlagen offensichtlich nicht in der Lage oder nicht so interessiert, daß er meine WWB-Schlußfolgerungen umsetzen wollte. Er hatte lediglich auf die vom Bundesgesetezgeber zu verantwortenden regelmäßigen Strompreiserhöhungen bei EEG-Umlagen etc. abgestellt (Strompreise wären insgesamt zu hoch und benachteiligten Sozialleistungsbezieher).

Bewertungssskala in der Broschüre der Verbraucherzentrale NRW Seite 3 war:
unter 1500 kWh > sehr gut, 1500-2200 kWh > gut, 2200-3300 kWh > durchschnittlich, über 3300 kWW > zu hoch.

Damals hatten es die Sozialgerichte in der Regel abgelehnt, die o.g. ermittelten Verbrauchswerte als Tatsachen gerichtlich anzuerkennen. Seit Ende 2018 ist offenbar ein Sinneswandel eingetreten. Davon profitieren sollten überwiegend diejenigen Hilfebedürftigen, deren Stromverbrauch/Jahr mit elektr. Warmwasseraufbereitung in den oben beschriebenen Wertebereichen liegt.

Heute müßte ich als Grusi-Rentner noch überlegen, ob es sich lohnt, wegen ca 3 EUR/Monat Mehraufwand zusätzlich zu den bewilligten 9,75 EUR lohnt, beim örtlichen Grusiamt einen Änderungsantrag zu stellen...vielleicht packe ich es demnächst an.
Zuletzt geändert von benedetto am Fr 22. Feb 2019, 13:26, insgesamt 1-mal geändert.
Olivia
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#6

Beitrag von Olivia »

Danke für die Erklärung!
benedetto hat geschrieben: Fr 22. Feb 2019, 13:15 Heute müßte ich als Grusi-Rentner noch überlegen, ob es sich lohnt, wegen ca 3 EUR/Monat Mehraufwand zusätzlich zu den bewilligten 9,75 EUR lohnt, beim örtlichen Grusiamt einen Änderungsantrag zu stellen...vielleicht packe ich es demnächst an.
Immerhin sind das 36 € im Jahr. Davon könnte man zu Weihnachten einmal schön essen gehen. Müsste man mal überlegen, ob die Durchsetzung gegenüber dem Grusiamt es das wert ist. Wenn es einmal durch ist, werden sie es in den Folgejahren bestimmt relativ einfach immer wieder neu genehmigen.
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Koelsch
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#7

Beitrag von Koelsch »

und deren Anschaffung ist dann garantier kein Mehrbedarf
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#8

Beitrag von marsupilami »

Man könnte ja vielleicht mal beim Vermieter .... :8:
Signatur?
Muss das sein?
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Günter
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Re: BSG - B 14 AS 45/17 R - höherer Mehrbedarf für Warmwasser Forumsregeln

#9

Beitrag von Günter »

Der Einbau eines Stromzählers mit Eichung durch einen Fachbetrieb dürfte erheblich teurer sein, als der mögliche Mehrbedarf. Ich erspare meinen Kommentar zu dem Thema.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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