SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

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JkeineAhnung
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SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#1

Beitrag von JkeineAhnung »

Guten Morgen,

Ich bin Selbständig, aber seit einigen Jahren SGB II -Aufstocker. Immer wieder muß ich mit dem JC streiten. Aktuell habe ich vier Klagen vorm SG gegen mein JC.

Eine betrifft den BWZ: 06/15 - 11/15.

Auszüge aus der Chronologie:

Nach Einreichung meiner aEKS behauptete JC fehlende Unterlagen für Kosten in fünf Fällen und gab mir 8 Tage (!) Frist zum Nachreichen. Ich bat um Verlängerung dieser Frist auf 14 Tage.
Dazu erhielt ich keinerlei Antwort, sondern stattdessen am:

- 20.06.17 JC: abschl. Bewilligungs-Bescheid

- 24.07.17 mein Widerspruch gg Bescheid
a) Nichtanerkennung der tatsächlichen Kosten für HomeOffice
b) weiter 5 Kosten nicht anerkannt, weil angeblich Nachweise nicht vorlagen
(Insgesamt Kosten in Höhe von 1.139,04.)

- 12.10.17 JC: Ablehnung Widerspruch

- 14.11.17 Widerspruch gg Ablehnnung

- 05.12.107 JC: Widerspruchsbescheid -> schriftlich erhalten am 18.01.2018 ! (per Mail Anfang Januar)

- 09.01.18 Einreichung beim SG: Klage gg. Widerspruchsbescheid


Jetzt (13.06.19) schreibt der Richter plötzlich:

" 1) Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ...

2.) Die Klage dürfte wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sein:

Nach § 4 Abs. 4 SGB X werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Antragstellung erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Nach §40 Abs. 1 S.2 Nr. 2 SGB II tritt an die Stelle der Frist von vier Jahren eine solche von einem Jahr. Die nicht mehr vorhandene Möglichkeit einer rückwirkenden Erbringung von Sozialleistungen steht einer Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheides nach § 44 Abs.1 SGB X entgegen (BSG v. 23.02.1017 - B4 AS 57/15 R, juris Rn 23 m.w.N.), die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes ist bei Eingreifen der "Verfallfrist" des § 44 Abs. 4 SGB X schlechthin ausgeschlossen (so bereits BSG v. 06.03.1991 - 9b RAr 7/90, Rn 12 ff.; s a BSF v. 12.02.14 - B 4 AS 18/13 R, juris Rn16).

Im vorliegenden Fall hat Kläger den Überprüfungsantrag ((s. Frage unten)) , der den Bewilligungsbescheid v. 20.06.2017 betrifft, am 24.07.2017 gestellt. Nach den genannten Vorschriften könnten im vorliegenden Fall mithin allenfalls höhere Leistungen rückwirkend bis Januar 2016 mit Erfolg geltend gemacht werden, weil für Zeiträume davor die Verfallfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V. m § 40 Abs. 1 S.2 Nr. 2 SGB X eingreift.

3.) Schon aus diesme Grund dürfte die Klage, die auf die Gewährung höherer Sozialleistungen für die Monate Juni 2015 bis einschl. Nov. 2015 gerichtet ist, keinen Erfolg haben.

Ich rege daher höflich an, dass Sie die Klage zurücknehmen.

4.) Anderenfalls beabsichtige ich den Antrag auf Gewährung von PKH abzulehnen.

5.) Sofern Sie die Klage nicht zurücknehmen, beabsichtige ich zudem, über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Das Gericht hält den Sachverhalt zudem für ausreichend aufgeklärt.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Gerichtsbescheid die Wirkung eines Urteils hat und mit der Berufung oder - im Falle der Nichtzulassung einer Berufung, die ohne Zulassung nicht möglich ist - mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Landessozialgericht angefochten werden kann. "

Stellungnahme binnen drei Wochen...

(farbige Hervorhebungen von mir)
-----------------------------------------------------------------------------

Auch nachstundenlangem Rumlesen im Web (z.B.: http://www.herbertmasslau.de/ss-44-sgb-x.html ) bin ich nicht schlauer...
Stimmt das, was der Richter behauptet und androht?
Wenn Ja, wären meine ganzen Widersprüche, meine Klage für die Katz?



((s. Frage oben))
Gibt es einen in der juristischen Konsequenz bedeutsamen Unterschied zwischen "Widerspruch gegen Bescheid" und "Überprüfungsantrag" ?
Denn ich habe nie einen Ü-Antrag gestellt, sondern nur Widersprüche - aber irgendwann tauchte in einem JC-Schreiben die Formulierung Ü-Antrag auf.
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Koelsch
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#2

Beitrag von Koelsch »

Wampe hat das sehr richtig erläutert - wobei beim Zugang durchaus auch die Zugangsfiktion von 3 Tagen (§ 41 Absatz 2 VwVfG) greifen kann.

Dazu auch interessant - https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ ... lagefrist/
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#3

Beitrag von JkeineAhnung »

Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 04:40
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 03:56 - 20.06.17 JC: abschl. Bewilligungs-Bescheid

- 24.07.17 mein Widerspruch gg Bescheid
Wenn der 20.06. das Datum ist, an dem du den Bescheid erhalten hast, dann war am 24.07. die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen.
In der Folge hat das JC deinen Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet, was bis dahin nicht falsch ist.

Nein, der 20.06.17 war das Datum des Bescheides! Erhalten habe ich ihn am 24.06.17. Laut meiner Exceltabelle (habe ich mir vor Jahren mal erstellt, um ja keinen Widerspruch gg JC zu verpassen) war dies ein Samstag -> nächster Werktag (=Beginn der Wid.Frist) = Mo., 26.06.17 -> Ablauf der Frist = 25.07.17. Also habe ich den Widerspruch fristgerecht gestellt.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#4

Beitrag von JkeineAhnung »

Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 04:40
Widersprüche sind innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat zu stellen.
Ist diese Frist vorbei, geht nur noch ein Überprüfungsantrag, der dann tatsächlich diesen Einschränkungen unterliegt:
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 03:56Im vorliegenden Fall hat Kläger den Überprüfungsantrag ((s. Frage unten)) , der den Bewilligungsbescheid v. 20.06.2017 betrifft, am 24.07.2017 gestellt. Nach den genannten Vorschriften könnten im vorliegenden Fall mithin allenfalls höhere Leistungen rückwirkend bis Januar 2016 mit Erfolg geltend gemacht werden, weil für Zeiträume davor die Verfallfrist nach § 44 Abs. 4 SGB X i.V. m § 40 Abs. 1 S.2 Nr. 2 SGB X eingreift.

Also gibt es einen juristischen Unterschied zwischen Widerspruch und diesem Überprüfungsantrag?

Heißt dies konkret, daß es bei einem Ü-Antrag diese Verfallfrist gibt - ABER BEI EINEM KORREKTEN WIDERSPRUCH NICHT ?

Wenn JA, müßte ich jetzt also als nächstes den Richter daraufhinweisen, daß mein W.spruch fristgerecht erfolgte und er somit meine Klage endlich behandeln muß?
Peterpanik
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#5

Beitrag von Peterpanik »

Wahrscheinlich ja und dann musste abwarten was passiert.
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Koelsch
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#6

Beitrag von Koelsch »

Richtig, nur beim Ü-Antrag gilt die Frist des § 44 SGB X
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#7

Beitrag von JkeineAhnung »

Ich danke Euch !!!
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#8

Beitrag von Olivia »

Kopier dem Richter die Excel-Tabelle als Nachweis für den Zugang und Deinen damals gerade noch rechtzeitigen Widerspruch. Die Excel-Tabelle ist ein wichtiges Beweisstück.
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Koelsch
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#9

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#10

Beitrag von JkeineAhnung »

Olivia hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 10:00 Kopier dem Richter die Excel-Tabelle als Nachweis für den Zugang und Deinen damals gerade noch rechtzeitigen Widerspruch. Die Excel-Tabelle ist ein wichtiges Beweisstück.
Gute Idee, Olivia, werde ich machen! Danke!!
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#11

Beitrag von Olivia »

Die Originaldatei auf dem Datenträger sollte nicht mehr verändert werden. Es könnte unter Umständen sein, dass sich der Richter überzeugen will, wann die Datei das letzte Mal bearbeitet oder gespeichert wurde.

Formulierungsvorschlag für die Antwort an das Gericht:
Hiermit teile ich dem Gericht mit, dass mein damaliger Widerspruch fristgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eingelegt wurde. Der 20.06.2017 ist das Datum des Widerspruchsbescheides. Erhalten habe ich den Widerspruchsbescheid mit Posteingang bei mir am 24.06.2017. Laut meiner Exceltabelle (diese habe ich mir vor Jahren mal erstellt, um ja keinen Widerspruch gegen das Jobcenter zu verpassen) war dies ein Samstag -> nächster Werktag (=Beginn der Widerspruchsfrist) = Montag, der 26.06.2017 -> Ablauf der Frist = 25.07.2017. Also habe ich den Widerspruch fristgerecht am vorletzten Tag der Widerspruchsfrist gestellt. Als Nachweis lege ich einen Ausdruck der betreffenden Exceltabelle bei.

Die Umdeutung meines damaligen Widerspruchs in einen Überprüfungsantrag ist somit nicht in Ordnung. Ich beantrage, dass mein damaliger Widerspruch auch tatsächlich als Widerspruch gewertet wird und nicht als Überprüfungsantrag.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#12

Beitrag von JkeineAhnung »

Grrr, hatte eben eine Antwort geschrieben - aber erst abgespeichert. WOOO finde ich jetzt meinen gespeicherten Text???
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#13

Beitrag von JkeineAhnung »

Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 12:53

Die Regelung mit dem nächsten Werktag gilt nur für das Ende der Frist, nicht für den Anfang derselben!
Oooh, ... verzeih, wampe, die Rückfrage: Bist Du Dir absolut sicher?
Denn ich habe in den vergang. Jahren mehrfach am letzten Tag (also lt. meiner Exceltabelle incl. dem "nächster Werktag = Beginn der Wid-Frist" ) W.spruch eingelegt und es gab damit nie Probleme.

Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 12:53 Also: Bescheid erhalten 24.06.17 = Ende der Widerspruchsfrist 24.07.17, spätestens an dem Tag muss der Widerspruch bei der Behörde eingegangen sein.

Ich hoffe mal du hast den per Fax hingeschickt oder persönlich hingebracht?
Nein, ich habe den WS gemailt. zu 90% kommuniziere ich mit dem JC per Mail.
Die hatten zwar nur kurzzeitig die `automatische Maileingangsbestätigung`, aber idR klappt dies (und bei ganz wichtigen Dingen nutze ich Digitalfax.)

Der 24.07. als Eingangsdatum wurde im folgenden Schriftverkehr des JC und auch im aktuellen Schreiben des Richters genannt.

PS: DANKE für Eure Textvorschläge!!
Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 12:53 Dann könnte man Olis Text etwas abändern:
Olivia hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 11:46 Formulierungsvorschlag für die Antwort an das Gericht:
Hiermit teile ich dem Gericht mit, dass mein damaliger Widerspruch fristgerecht innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat eingelegt wurde. Der 20.06.2017 ist das Datum des Widerspruchsbescheides. Erhalten habe ich den Widerspruchsbescheid mit Posteingang bei mir am 24.06.2017. Laut meiner Exceltabelle (diese habe ich mir vor Jahren mal erstellt, um ja keinen Widerspruch gegen das Jobcenter zu verpassen) war dies ein Samstag -> nächster Werktag (=Beginn der Widerspruchsfrist) = Montag, der 26.06.2017 -> Ablauf der Frist = 25.07.2017. Also habe ich den Widerspruch fristgerecht am vorletzten Tag der Widerspruchsfrist gestellt. Als Nachweis lege ich einen Ausdruck der betreffenden Exceltabelle bei.

Die Umdeutung meines damaligen Widerspruchs in einen Überprüfungsantrag ist somit nicht in Ordnung. Ich beantrage, dass mein damaliger Widerspruch auch tatsächlich als Widerspruch gewertet wird und nicht als Überprüfungsantrag.
Zuletzt geändert von JkeineAhnung am Fr 28. Jun 2019, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#14

Beitrag von JkeineAhnung »

Wampe hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 13:16 Versuch's mal über die Rückgängig-Funktion des Browsers. Wenn das nicht funzt, isser weg.
Ich werde diese Speicherfunktion NIE wieder benutzen! :-( Habe endlos rumgefummelt .. und könnte jetzt nicht sagen, wie es letztendlich geklappt hat.
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Günter
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#15

Beitrag von Günter »

Wenn mir das passiert, hilft manchmal die Suche im Browserverlauf.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#16

Beitrag von JkeineAhnung »

Verrückt, ich habe in meinem eigenen Dokumenenordner schon lange zwei Links zu diesem Thema gespeichert - die sich, wie ich jetzt erst merke, widersprechen:

- https://www.gegen-hartz.de/news/ratgebe ... i-hartz-iv
Gegen einen Bescheid vom Amt ist immer ein Widerspruch zulässig. Dafür gelten bestimmte Fristen, die im jeweiligen Bescheid angegeben sein müssen. Bei ALG II-Bescheiden beträgt diese Frist 1 Monat nach Bekanntgabe. Lt. SGB X § 37 Abs. 2 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am 3. Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Lt. SGB X § 26 Abs. 3 beginnt eine Frist mit dem nächsten, auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag. Als Nachweis dient hier der Poststempel bzw. bei Fehlen desselben das Datum des Bescheides.
auf den Tag der Bekanntgabe folgenden, Werktag

Dagegen:

- http://dejure.org/gesetze/SGB_X/26.html
§ 26
Fristen und Termine

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.
--> mit dem TAG, NICHT: dem WERKtag !

Und da dies der orginale Gesetztestext ist, werde ich jetzt fix meine Exceltabelle ändern!

DANKE, WAMPE!!
Olivia
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#17

Beitrag von Olivia »

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 13:40 Und da dies der orginale Gesetztestext ist, werde ich jetzt fix meine Exceltabelle ändern!
NEIN!!!

Damit machst Du das Beweisstück ungültig. Wenn bei Gericht der Richter die Vorlage des Originaldatenträgers verlangt und dann erkennbar ist, dass die Exceltabelle zuletzt heute bearbeitet wurde, machst Du den ohnehin wackligen Nachweis ungültig und der Widerspruch wird als verfristet gewertet.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#18

Beitrag von JkeineAhnung »

Olivia hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 13:46
JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 13:40 Und da dies der orginale Gesetztestext ist, werde ich jetzt fix meine Exceltabelle ändern!
NEIN!!!

Damit machst Du das Beweisstück ungültig. Wenn bei Gericht der Richter die Vorlage des Originaldatenträgers verlangt und dann erkennbar ist, dass die Exceltabelle zuletzt heute bearbeitet wurde, machst Du den ohnehin wackligen Nachweis ungültig und der Widerspruch wird als verfristet gewertet.
Schön, liebe Olivia, wie Du mitdenkst!
Aber keine Sorge, ich meinte, die ` Exceltabelle für die zukünftige Nutzung` ändern!
Und die Orginaltabelle liegt eh auf externer Festplatte!

Und jetzt mache ich erst mal Frühstück.....

Ich danke allen Mitdenkenden und -schreibenden sehr!!!

Wünsche Euch: immer einen kühlen Kopf in diesen heißen Tagen!
Olivia
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#19

Beitrag von Olivia »

Der Bescheid ist am Dienstag, dem 20.06.2017 erstellt worden. Bescheide gelten am 3. Werktag danach als zugestellt, es sei denn, der Empfänger kann etwas anderes nachweisen. Nach dieser Regel wäre der Bescheid am 23.06.2017 zugegangen. Die Widerspruchsfrist würde demgemäss am 23.07.2017 abgelaufen sein. Nach dieser Regel wäre der Widerspruch leider verfristet. Daher könnte der Exceltabelle unter Umständen doch noch eine Wichtigkeit zukommen. Allerdings war der 23.07.2017 ein Sonntag. Insofern könnte sich das Ende der Widerspruchsfrist auf den nächst folgenden Werktag, also den 24.07.2017 verlängert haben.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#20

Beitrag von Olivia »

:verlegen:

Ein Glück. Die Excelliste wäre auch eine ziemliche Wackelnummer.

Für zukünftige Widerspruchsverfahren sollte man besser ein paar Tage Puffer einplanen und den Widerspruch lieber nicht auf den allerletzten Drücker losschicken.
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tigerlaw
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#21

Beitrag von tigerlaw »

Auch wenn inzwischen eine Woche verstgrichen ist:

Wenn Du noch nicht geschrieben hast, dann schreibe doch so:
In Sachen

Ich gegen JC

weise ich daraufhin, dass mir der Bescheid erst am 24.06.2017 zugegangen ist. Selbst wenn die Zugangsfiktion 23.06.2017 greifen sollte, so wäre gleichwohl die Widerspruchsfrist erst am 24.07.2017 abgelaufen, da der 23.07.2017 ein Sonntag war.

Ich rege deshalb an, nicht voreilig einen Gerichtsbescheid zu erlassen, sondern erst die noch auszutauschenden (materiellen) Argumente abzuwarten und schließlich nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
Im übrigen: Mail dürfte etwas "unsicher" sein, besser ist auf jeden Fall Faxübersendung.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#22

Beitrag von JkeineAhnung »

Olivia hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 14:22 :verlegen:

Ein Glück. Die Excelliste wäre auch eine ziemliche Wackelnummer.

Für zukünftige Widerspruchsverfahren sollte man besser ein paar Tage Puffer einplanen und den Widerspruch lieber nicht auf den allerletzten Drücker losschicken.
Ja, das sage ich mir auch... jedesmal wieder.. ;-)
JkeineAhnung
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#23

Beitrag von JkeineAhnung »

tigerlaw hat geschrieben: Fr 5. Jul 2019, 21:50 Auch wenn inzwischen eine Woche verstgrichen ist:

Wenn Du noch nicht geschrieben hast, dann schreibe doch so:
In Sachen

....
Im übrigen: Mail dürfte etwas "unsicher" sein, besser ist auf jeden Fall Faxübersendung.
Danke, Tiger! Dein Text klingt natürlich noch besser - aber ich hatte meinen nach obigen Vorschlägen erstellten schon abgeschickt.

Bisher noch keine Antwort seitens SG.

PS: Ja, dem SG schreibe ich nur per Fax.
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Re: SG-Richter will plötzlich wg dubioser `Verfallfrist` Rücknahme meiner Klage

#24

Beitrag von tho »

JkeineAhnung hat geschrieben: Fr 28. Jun 2019, 09:32 Heißt dies konkret, daß es bei einem Ü-Antrag diese Verfallfrist gibt - ABER BEI EINEM KORREKTEN WIDERSPRUCH NICHT ?
Richtig. Eine Behörde hat einen außerhalb der Widersuchsfrist eingehenden Antrag wegen der Meistbegünstigung im Allgemeinen als Überprüfungsantrag auszulegen und dann statt einen Widerspruchsbescheid zu erlassen neu zu bescheiden und den Widerspruch als verfristet zurückzuweisen.

Diese "Verfallsfrist" betrifft aber nur die nachzuentrichtende Leistung. Es kann trotzdem ein Rechtsschutzbedürfnis auf Abänderung einer unrichtigen Entscheidung bestehen, auch wenn daraus keine Nachzahlung resultiert, wenn an der Korrektur der Entscheidung ein Interesse besteht. Das vergessen die SG manchmal zu berücksichtigen und legen nur dar, dass keine Nachentrichtung erfolgen kann, als würde das bereits ausreichen.
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