Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#926

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Mi 18. Aug 2021, 21:18 Denn das ist meine ganz große Angst. Dass das Jobcenter die Einnahmen sieht und dann freudig die Hände reibt. Zwar keine aEKS, aber eben anhand der Kontoauszüge die Einnahmen eben als Einnahmen sieht, die die "Bedürftigkeit" verringern.
So?
Vielen Dank für die Einreichung der Kontoauszüge, mit denen Sie Ihren Wunsch nach einer aEKS zum Ausdruck gebracht haben. MIt Ihrem Antrag müssen Sie nun auch die restlichen Kontoauszüge nachreichen und das Formular EKS ausfüllen.
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#927

Beitrag von Knipsibunti »

Olivia:
Nein. Eine Aufforderung auf eine aEKS kann man mit Sicherheit abblocken.
Eher:
Das sind aber schöne Einnahmen, die da auf dem Kontoauszug stehen. Da wir nun davon Kenntnis erlangt haben, verrechnen wir diese Einnahmen mit der vorläufigen Bewilligung vom 01. März bis 31. August und fordern daher Summe xxx zurück, da der Bewilligungsbescheid schließlich bislang nur vorläufig ist/war." (der Bewilligungsabschnitt läuft ja noch bis 31. August).
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#928

Beitrag von Koelsch »

Ist unzulässig
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Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#929

Beitrag von Olivia »

Das ist nicht zulässig.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#930

Beitrag von Knipsibunti »

Dann werde ich das wohl oder übel so tun müssen. Aber ich kenne "mein" Jobcenter. Zulässig oder nicht, hat die noch nie tangiert. Nicht umsonst ist dieser Thread auf inzwischen knapp 1.000 Postings angewachsen und behinhaltet für mich inzwischen unüberschaubar viele laufende Klageverfahren. Der Anwalt, der nun inzwischen meinen vorläufigen Bewilligungsbescheid vorliegen hat, meinte am Telefon auch, dass mein Jobcenter "besonders speziell" sei. Inzwischen bekommt jeder mit, dass gegen mich und jcgeschaedigter eine Kampagne gefahren wird - bei mir mehr als bei jcg. Und da ist alles vertreten. Von Aktenmanipulation bis hin zu Willkür. Nur greift bis heute niemand ein und unterbindet diesen blanken Irrsinn, der uns entgegenschlägt.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#931

Beitrag von Koelsch »

Bei so etwas hab ich 2-mal gute Erfahrungen mit dem Petitionsausschuss gemacht. Dauert zwar elend lange, aber es war in einem Fall dann doch recht aufbauend, als der Wachmann des JC uns berichtete, dass er auf Anweisung des GF die Teamleitung Selbständige auffordern musste, die privaten Sachen zu packen und das Gebäude dann auf immer zu verlassen.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#932

Beitrag von jcgeschaedigter »

Ich habe mir dazu noch einmal Gedanken gemacht. Wenn, hypothetisch gesehen, die Kontoauszüge noch im laufenden BWZ, also noch vor Beginn des neuen BWZ, abgegeben werden und das JC stellt fest, dass da mehr Geld, als erwartet reingekommen ist, dann könnten die sich doch auch auf die (im vorläufigen Bescheid aufgeführten) Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB II berufen (wo gesagt wird, dass Steigerungen des Einkommens stets angegeben werden müssen) und da ggf. einen Verstoss feststellen und deshalb die Leistung für diesen BWZ kürzen oder ganz streichen und zurückfordern. Allerdings ginge das doch eigentlich nur mit einem abschließenden Bescheid und der wird ja nach § 67 SGB II nicht erstellt. Kann das JC dennoch irgendwelche Schweinereien durchziehen?
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#933

Beitrag von Koelsch »

Seh ich nicht so, § 67 SGB II sehe ich hier als lex specialis und § 48 SGB X als lex generalis = § 67 SGB II geht vor
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#934

Beitrag von jcgeschaedigter »

Der Paragraph regelt das aber nur für einen "Verwaltungsakt mit Dauerwirkung". Durch die 6-monatige Befristung hat ein ALG-II-Bescheid jedoch keine Dauerwirkung. Oder?
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#935

Beitrag von Olivia »

Änderungen am Einkommen aus Selbständigkeit stellen für den Geltungszeitraum des Sozialschutzpaketes mit BWZ-Beginn bis 31.03.2021 keine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar, welche mitteilungspflichtig wäre. Eine Prognose kann nicht rückwirkend geändert werden. Eine rückwirkende Korrektur findet nicht statt, sondern der vorläufige Bescheid hat Bestand, so lange keine abschliessende Entscheidung durch den eLB beantragt wird.

Anders sieht es bei anderen Einkommenarten aus wie Steuererstattungen, NK-Erstattungen, Einkommen aus weiteren Jobs usw. Diese Änderungen müssen stets mitgeteilt werden. In diesen Fällen wird der Bescheid rückwirkend angepasst.
1.3.5 Korrekturen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums

Die Norm des § 48 SGB X ist für rückwirkende Änderungen bei Bewilligungszeiträumen, die vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 begonnen haben, anzuwenden.

Obwohl auf eine abschließende Entscheidung für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, von Amts wegen verzichtet wird, unterliegt die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person den Mitwirkungspflichten der §§ 60 ff SGB I. Wesentliche Änderungen in den Verhältnissen sind bei den vorläufigen Bewilligungen grundsätzlich für die Zukunft zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für eine veränderte Einkommensprognose für die Zukunft (Beispiel Aufnahme des Geschäftsbetriebs mit Aufhebung einer pandemiebedingten Einschränkung). Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine Anwendung des § 48 SGB X wegen nachträglich festgestellter veränderter Einkommensverhältnisse zulasten der Leistungsberechtigten ausgeschlossen. Eine rückwirkende Korrektur des prognostizierten Einkommens scheidet daher aus. Dies würde zudem dem Regelungszweck des § 67 Absatz 4 SGB II zuwiderlaufen. Andere leistungserhebliche Änderungen sind aber möglich. Da in Anwendung des § 67 Absatz 4 SGB II eine abschließende Entscheidung für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben, nur auf Antrag des Leistungsberechtigten getroffen wird, sind wesentliche Änderungen in den Verhältnissen, die nicht das prognostizierte Einkommen betreffen, auch rückwirkend nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X zu berücksichtigen. § 67 Absatz 4 SGB II stellt insofern nur auf das der Vorläufigkeit zu Grunde liegende prognostizierte Einkommen ab.

Bei einer Änderung der Verhältnisse aus anderen Gründen (wie z. B. durch den Einzug eines Partners in die Bedarfsgemeinschaft aufgrund dessen Einkommens oder Vermögens, durch den Umzug einer Person zurück zu den Eltern oder in eine andere Wohnung mit Wegfall oder Verringerung der Unterkunftskosten oder andere, nicht vorhersehbare Einkünfte [wie z. B. der Erhalt einer Steuererstattung, Neben-/Heizkostenguthaben, eine Erbschaft oder Einkommen aus einer zusätzlich aufgenommenen abhängigen Beschäftigung bzw. einer anderen selbständigen Tätigkeit], die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht bekannt waren) ist der vorläufige Bewilligungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X ganz oder teilweise auch für die Vergangenheit aufzuheben. Das prognostizierte Einkommen bleibt dabei aber unangetastet, denn eine Prognose kann nicht rückwirkend geändert werden und daher auch nicht Anlass für eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 Absatz 1 Satz 2 SGB X sein. Eine rückwirkende Korrektur des prognostizierten Einkommens scheidet daher aus. Möglich ist hingegen eine Anwendung von § 45 SGB X, wenn die vorläufige Bewilligung bereits von Anfang an rechtswidrig war.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/fac ... 146402.pdf
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#936

Beitrag von Knipsibunti »

... nach Ablauf des Bewilligungszeitraums. Die Aufforderung zur Mitwirkung kommt aber innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#937

Beitrag von Olivia »

Dazu siehe dann Punkt 1.3.3 in dem PDF. Das JC wird bestimmt versuchen, euch ein Bein zu stellen.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#938

Beitrag von Knipsibunti »

Ich bin jetzt komplett verwirrt.
Einerseits die hier stets geäußerten Aussagen und auch das, was Olivia nochmal deutlich gemacht hat.

Und dann habe ich heute mit dem Rechtsanwalt telefoniert und der gab auch nach dreimaligen Nachfragen die gleiche Information:

Das Jobcenter darf jederzeit eine entsprechende "Tiefenprüfung" vornehmen, das heißt z. B. auch eine abschließende EKS verlangen. Auch durch die Corona-Lockerungen. Die sind, laut Rechtsanwalt, vor allem für das Jobcenter gemacht worden. Nämlich dass die sagen können, dass bei einem vorläufigen Bewilligungsbescheid automatisch nach einem Jahr als abgeschlossen gilt, wenn keine Unterlagen verlangt werden.

Das Jobcenter, laut Auskunft des Anwalts, darf jedoch trotz dieser Regelung eine abschließende EKS verlangen, aus dem Grund ist der Bescheid auch weiterhin eine "vorläufige Bewilligung".

Ich verstehe jetzt gar nichts mehr.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#939

Beitrag von Koelsch »

Ich halte die Aussage des Anwalts für falsch.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#940

Beitrag von Olivia »

Es ist möglich, die Prognose im Verlauf des Bewilligungszeitraums zu überprüfen. Dies gilt insbesondere dann,

• wenn auf Grund des Endes behördlicher Maßnahmen wieder von einer Verbesserung der Einnahmesituation ausgegangen werden kann oder
• wenn die Höhe des Einkommens bei der Bewilligung vollständig unklar war.

Das veränderte (erhöhte) Einkommen stellt in diesem Fall eine Änderung in den Verhältnissen dar, die für die Zukunft auch bei laufenden vorläufigen Entscheidungen zu berücksichtigen ist. Die Leistungsberechtigten sind auf ihre Mitwirkungspflichten auch bei einer Erhöhung des Ein-kommens hinzuweisen.
Da euer BWZ noch läuft, ist fraglich, ob einer der beiden Punkte zutrifft. Dann und nur dann könnte für die restlichen Monate des BWZ eine Anpassung der Prognose fällig sein. Beide Punkte halte ich in eurem Fall nicht für erfüllt.

Schwankendes Einkommen in einem BWZ ist allein für sich kein Grund für eine erforderliche Änderungsmitteilung. Es müsste durch das Ende behördlicher Massnahmen eine deutliche Verbesserung der Einnahmesituation eintreten oder die Höhe des Einkommens bei der Bewilligung vollständig unklar gewesen sein, z.B. wenn überhaupt keine Prognose möglich war. Für diese beiden Fälle könnte ggf. die Prognose angepasst werden, allerdings auch nur für die Restmonate des BWZ.
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kleinchaos
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#941

Beitrag von kleinchaos »

Der Anwalt hat wohl verkehrherum gelesen? Nur auf Verlangen des Antragstellers wird eine abschließende Prüfung durchgeführt bei den Corona-Bewilligungen
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Günter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#942

Beitrag von Günter »

Ich hätte an deiner Stelle längst das Kundenreaktionsmanagement der BA und des zuständigen JC eingeschaltet.

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/n ... ganisation

https://www.berlin.de/jobcenter-mitte/a ... anagement/
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#943

Beitrag von Knipsibunti »

Ich habe nun noch einmal mit einer weiteren Anwältin telefoniert, ihr die Unterlagen auch zugesendet.
Sie meinte zwar zuerst ebenfalls, dass wenn sogar schon ein Bewilligungsbescheid existiert, die Vorlage der Kontoauszüge unsinnig ist und hat auch sofort erkannt, dass es nicht um den kommenden Bewilligungsabschnitt geht, sondern eher um den Versuch, im laufenden Bewilligungsabschnitt Leistungen aufgrund Anrechnung Einkommens abzuziehen.

Aber dann kam ihre Mail, dass das Thema doch zu komplex und umfangreich ist und sie sich morgen melden wird.
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Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#944

Beitrag von Knipsibunti »

Bewilligungsbescheid ab 09.2021 liegt bereits vor. Also lag dem Jobcenter alles zur Weiterbewilligung Notwendige vor, sonst hätte der Bescheid nicht erstellt werden dürfen. Die Prüfung der Kontoauszüge hätte zu diesem Zweck vor der vorläufigen Bewilligung stattfinden müssen.

Eine rückwirkende Vermögensprüfung ist wohl erst nach Ablauf der 6 Monate zulässig, das Jobcenter verlangt jedoch noch im laufenden Bewilligungsabschnitt Kontoauszüge, wenn ich das richtig verstanden habe, dürfen die die Kontoauszüge bekommen, aber eben erst nach Ablauf des Bewilligungsabschnitts, also ab dem 01.09.2021.

Es geht also wohl (mutmaßlich) tatsächlich darum, noch im laufenden Bewilligungsabschnitt Einkommen anzurechnen.


Brief geht heute raus:
Erklärt wird die Bereitschaft, die Kontoauszüge vorzulegen.
Jedoch: Antrag auf Fristverlängerung, denn in der Kürze lässt sich die Menge geforderter Unterlagen nicht aufbereiten.

Außerdem Bitte um Klarstellung, denn aus dem Anschreiben geht nicht hervor, auf welchen Bewilligungsabschnitt sich die Vermögensprüfung überhaupt bezieht. Es sollte sich dann ja wohl um eine Vermögensprüfung handeln, denn eine abschließende EKS wird nicht beantragt. Vermögensprüfung wäre komplett unschädlich, da ich die Vermögensfreigrenzen zu keinem Zeitpunkt überschritten habe.

Anwalt meinte, dass die Vermögensprüfung anhand der ausgegebenen Bescheide nach Ablauf der 6 Monate möglich ist. Jedoch nicht vorab. Das heißt, wenn sich die Prüfung der Kontoauszüge auf den kommenden Bewilligungsabschnitt bezieht (was es laut Aufforderung zur Mitwirkung auch tut), wäre das nicht zulässig. Irgendwie sowas. Ich blick da nicht mehr durch in dem ganzen Geschwurbel der Bescheide, die zum Teil ohnehin in sich widersprüchlich sind.


Dennoch:
Zur Sicherheit habe ich gestern außerdem eine Investition vorgezogen, so dass die noch im August erfasst und verbucht wird. Die wollte ich zwar erst zum Ende des Jahres in etwas anderer Form tätigen, aber nun ist das Geld betrieblich sinnvoll investiert. Ich hätte das Geld zwar gerne gespart und unters Kopfkissen gelegt, aber bevor ich riskiere, dass mir das Geld doch irgendwie durch die Hintertüre angerechnet wird, gebe ich es lieber sinnvoll aus. Denn das Jobcenter versucht ohnehin, meine Selbständigkeit nachhaltig zu stören und zu vernichten und da ich ohnehin keinen abschließenden Bescheid beantragen werde für den letzten Zeitraum, kann das Jobcenter auch die Investition nicht streichen.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#945

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Di 24. Aug 2021, 13:39 Anwalt meinte, dass die Vermögensprüfung anhand der ausgegebenen Bescheide nach Ablauf der 6 Monate möglich ist.
Auch nach Ablauf von 6 Monaten ist keine normale Vermögensprüfung vorgesehen. Das Verfahren der normalen Vermögensprüfung (so wie früher) ruht bis Jahresende 2021, abgesehen von erheblichem Vermögen über den Grenzen, wie sie sich für die Wohngeldgewährung aus dem Wohngeldgesetz ergeben.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#946

Beitrag von Knipsibunti »

Fakt ist jedoch, dass die Kontoauszüge der letzten 3 Monate verlangt werden dürfen. Welchen konkreten Zweck das Jobcenter verfolgt, geht aus der "Aufforderung zur Mitwirkung" nicht hervor, denn das ist dort nicht wirklich angegeben. Es wird nur lapidar darauf verwiesen, dass dies notwendig sei zur Prüfung, ob Leistungsanspruch bestand bzw. besteht. Das ist aber dann doch ein wenig unkonkret. Aus dem Grund eben Fristverlängerung und die Bitte um Erläuterung, welchem konkreten Zweck die Einsendung der Kontoauszüge dienen soll.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#947

Beitrag von Olivia »

Richtig, das JC soll erstmal was dazu schreiben. Die Leistungen einstellen bei mangelnder Mitwirkung geht ja eigentlich nur rückwirkend, oder?
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Verbot zur Anrechnung fiktiven Einkommens

#948

Beitrag von Knipsibunti »

Theorie
https://www.gegen-hartz.de/news/hartz-i ... -einkommen
Bei der Bemessung der Hartz IV-regelsätze darf das Jobcenter nur tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen berücksichtigen.
und Praxis:
Mir werden seit dem 01.09.2021 monatlich 140 Euro Leistungen gekürzt (angerechneter fiktiver Gewinn: 275 Euro im Monat) aufgrund von willkürlichen und laut meinem Anwalt rechtswidrigen Kürzungen aus meiner Prognose. Widerspruch durch Rechtsanwalt ist seit einem Monat unbeantwortet, auch zum 01.10.2021 wurden nur gekürzte Leistungen ausgezahlt. Der Rechtsanwalt hat jedoch noch kein Eilverfahren beim SG beantragt, weil er der Ansicht ist, die Aussicht auf Erfolg ist gering, da 140 Euro Kürzungen nicht existenzbedrohend genug sind, da die Miete abgedeckt ist.
Die Kürzungen entsprechen ca. 30% des Regelsatzes über 6 Monate hinweg.

Die Leistungen, die mir von 09.2019 bis 02.2020 vorenthalten wurden, insgesamt rund 400 Euro, wurden bis heute nicht nachgezahlt. aEKS lag vor, wurde ignoriert. Abschließender Bescheid = Vorläufiger Bescheid, Widerspruch zurückgewiesen, da unzulässig, da durch das Eilverfahren bereits eine Klage anhängig ist. Ich laufe meinem Geld also seit nun 2 Jahren hinterher. Wir reden nicht von Bonizahlungen, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Olivia
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Re: Verbot zur Anrechnung fiktiven Einkommens

#949

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Di 5. Okt 2021, 13:50 Der Rechtsanwalt hat jedoch noch kein Eilverfahren beim SG beantragt, weil er der Ansicht ist, die Aussicht auf Erfolg ist gering, da 140 Euro Kürzungen nicht existenzbedrohend genug sind, da die Miete abgedeckt ist.
Die Kürzungen entsprechen ca. 30% des Regelsatzes über 6 Monate hinweg.
Soweit die allgemeine Theorie. Nachdem die Kürzungen nun aber schon über 24 Monate gehen, hat sich eine besondere Situation ergeben. Die aufgestaute Deckungslücke des Existenzminimums hat inzwischen ein Ausmass angenommen, welches sehr wohl ein Eilverfahren rechtfertigt. Sollte das Eilverfahren keinen Erfolg haben, solltest Du eine Verfassungsbeschwerde formulieren und an das BVerfG faxen.
Die Leistungen, die mir von 09.2019 bis 02.2020 vorenthalten wurden, insgesamt rund 400 Euro, wurden bis heute nicht nachgezahlt. aEKS lag vor, wurde ignoriert. Abschließender Bescheid = Vorläufiger Bescheid, Widerspruch zurückgewiesen, da unzulässig, da durch das Eilverfahren bereits eine Klage anhängig ist. Ich laufe meinem Geld also seit nun 2 Jahren hinterher. Wir reden nicht von Bonizahlungen, sondern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Dies ist ein Verstoss gegen das Grundgesetz. Demzufolge ist der Bedarf genau dann zu decken, wenn er auftritt, und nicht irgendwann später oder sogar gar nicht. Sollten die Fachgerichte dem Missstand nicht abhelfen, dann hilft nur noch eine Verfassungsbeschwerde.

Möglicherweise ist das gesamte System EKS in Teilen verfassungswidrig, da es in der Ausgestaltung wie bei Knipsibunti a) zu Rechtswillkürlichkeit und b) zu einer permanenten Unterdeckung des Existenzminimums von aufstockenden Selbständigen führt. Insbesondere dann, wenn die Anrechnung von prognostiziertem fiktiven Einkommen zu einer fortdauernden existenziellen Deckungslücke führt, könnte Verfassungswidrigkeit gegeben sein. Hier wäre in Form von Knipsibunti ein Präzedenzfall gegeben.

Das BVerfG könnte im Ergebnis eventuell sogar eine ganz andere Regelung an die Stelle von vEKS und aEKS setzen. Wie gesagt, es geht ja da nicht um Boni, sondern um das Existenzminimum.

https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 00716.html
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#950

Beitrag von Knipsibunti »

Von der Aufforderung zur Zusendung meiner Kontoauszüge habe ich übrigens nichts mehr gehört. Wundert mich nicht, denn ich habe kritisch nachgefragt, wozu sie die Kontoauszüge überhaupt benötigen, wenn der vorläufige Bewilligungsbescheid ab 09.2021 bereits versandt wurde. Ich hatte also mit meiner Vermutung recht, man wollte noch im laufenden Bewilligungsabschnitt den Bescheid unter Anrechnung von Gewinnen abändern. Das ist durch die "Verzögerung" jedoch vor die Wand gelaufen und rückwirkende Anrechnung ist zumindest für diesen Bewilligungsabschnitt nicht.

Und weiter gehts:
Bezüglich 09.2019 bis 02.2020 habe ich immer noch keine Nachzahlung erhalten. Ich wende mich daher erneut ans Sozialgericht. Hoffe, dass das so passt.
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