Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#951

Beitrag von Koelsch »

Finde nix zu meckern
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#952

Beitrag von Olivia »

Liest sich gut, kann so raus.
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Günter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#953

Beitrag von Günter »

..... monatlicher Gewinn angerechnet, obwohl ich
durch vollständige Einreichung meiner Unterlagen belegt habe, dass dieser Gewinn nicht
entstanden ist. Meine abschließende EKS wurde offenkundig nicht berücksichtigt.
An der Stelle solltest du dann einfügen "Der tatsächliche Gewinn (oder Verlust) laut aEKS beträgt ..... €
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#954

Beitrag von Knipsibunti »

Danke Günter.
Schreiben ist raus, jetzt kann ich nur weiter abwarten. Immerhin warte ich schon 20 Monate lang auf mein Geld.
Olivia
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#955

Beitrag von Olivia »

Was kann Knipsibunti noch tun?
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#956

Beitrag von Koelsch »

Nix, was schnelle "Besserung" verspricht.
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Knipsibunti
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#957

Beitrag von Knipsibunti »

Und weiter gehts.
Das Gericht schreibt heute, dass es gerne sämtliche Kontoauszüge hätte von:
09.2015 bis 02.2016
03.2016 bis 08.2016
09.2016 bis 02.2017
09.2019 bis 02.2020

Warum? Keine Ahnung. Denn eigentlich habe ich die Kontoauszüge zusammen mit der EKS vollständig und lückenlos eingereicht.
Parallel fordern sie von der Beklagten alle Bewilligungsbescheide von vorläufig bis abschließend.

Das sind ein paar hundert Seiten, die ich nun per Hand einscannen darf. Keine Ahnung, ob ich die Kontoauszüge schwärzen darf, denn in den Kontoauszügen stehen schließlich auch die Namen von Kunden.

Es soll ein Eröterungstermin angesetzt werden. Wann weiß das Sozialgericht jedoch nicht, da laut Schreiben erst die Fälle von 2017 und 2018 abgearbeitet werden müssen.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#958

Beitrag von Koelsch »

Da würde ich dem SG mal nett schreiben, warum man denn nicht in die Akte der Beklagten schaue, dort wären alle angeforderten Kontoauszüge enthalten, denn Du hättest die mit der jeweilen EKS der Beklagten eingereicht.
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marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#959

Beitrag von marsupilami »

.... und wenn die nicht in den Akten der Beklagten sind, selbige mal höflich anfragen, was sie mit den Kto-Auszügen gemacht haben.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#960

Beitrag von Koelsch »

So isses
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HarzerUrvieh
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#961

Beitrag von HarzerUrvieh »

Thema "schwärzen":
Hier gilt mMn die allgemeine Weisheit nicht, das man nur Sex, Religion und Politik schwärzen darf. Denn, es handelt sich bei Dir um geschäftliche K-Auszüge. Du brauchst vorher die Zustimmung jeder Person, die auf den K-Auszügen durch Dritte erkennbar ist. Kundennummer, Rechnungsnummer fertig.

Die Entscheidung des BSG bezieht sich auf private, nicht geschäftliche, K-Auszüge. Du, als Unternehmer, hast auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes und mindestens seit 05.2018 auch die DS-GVO zu beachten. Die Missachtung kann eine Straftat sein.

Ich tippe mal, das tigerlaw, Wampe und Kölsch das juristisch korrekter Ausdrücken können ;-)
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#962

Beitrag von Koelsch »

Sehe ich auch so und das ist korrekt genug ausgedrückt
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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kleinchaos
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#963

Beitrag von kleinchaos »

Alles gut und schön und korrekt. Sogar unser pingeliges JC sagt mittlerweile, dass zwar zu sehen bleiben muss, dass man eingekauft hat usw, aber nicht wo.

Soweit die Theorie. Bei privaten Konten.
Und dann kommt ein extrafleißiger SB und wills ganz genau wissen. Und der Richter am SG will es ebenfalls ganz genau wissen, sonst stellt er Verfahren ein. a, und dann schickst du eben ungeschwärzt und dann hat JC das auch.
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#964

Beitrag von Koelsch »

Leider nur zu wahr.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#965

Beitrag von Günter »

Antrag

Der Antragssteller beantragt, das Gericht möge die erforderlichen Kontoauszüge beim Antragsgegner anfordern, denn diese sind in der Leistungsakte vollständig enthalten.

Begründung, Daten sind gem § 65 Abs1.3 SGB I immer dort zu erheben, wo sie mit dem geringsten Aufwand zu erhalten sind. Der Antragsteller ist nach den Vorgaben der BDSG und DS-GVO. verpflichtet sämtliche Daten unbeteiligter Dritter, das betrifft also Kunden und Lieferanten zu schwärzen. Das erfordert einen hohen zeitlichen Aufwand, obwohl die Daten geordnet in der Leistungsakte bei den eingereichten aEKSen vorhanden sind. Diese Zeit sollte besser für Akquise und Erledigung von Aufträgen zur Verringerung der Hilfsbedürftigkeit investiert werden.

Da Verstöße gegen die BDSG und DS-GVO. Straftaten sind, müssen die Daten zwingend geschwärzt werden. Es ist kaum vorstellbar, dass ein deutsches Gericht einen Bürger zwingt Straftaten zu begehen nur um sein Recht vor Gericht durchzusetzen.

Wie ich marsu kenne wird er versuchen daraus was Schönes zu machen.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#966

Beitrag von HarzerUrvieh »

kleinchaos hat geschrieben: Sa 23. Okt 2021, 13:44 ...
Und dann kommt ein extrafleißiger SB und wills ganz genau wissen. Und der Richter am SG will es ebenfalls ganz genau wissen, sonst stellt er Verfahren ein. a, und dann schickst du eben ungeschwärzt und dann hat JC das auch.
Nun, ich bin derzeit aufgefordet "ungeschwärzt" vorzulegen. Dem widerspreche ich mit dem Verweis auf´s BDSG und DS-GVO. Als kleinen Tipp bekommt die Richterin den Hinweis mit der Straftat. Ob sie dann wiederholt auffordert, bleibt abzuwarten. Einstellung bzw. urteilen kann sie ja, dann wird sich das LSG der Sache annehmen müssen. Ich habe diese widersprüchlichen Gesetze nicht gemacht...

BTT:
hier im Faden sind wir ja noch nicht so weit. Ich würde erstmal, wie oben vorgeschlagen, fragen warum die K-Auszüge nicht mehr in der Akte sind bzw. warum dort niemand nachsieht.

:Daumen:
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Günter
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#967

Beitrag von Günter »

Schau mal eins höher, wir haben gleichzeitig gepostet.
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Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
HarzerUrvieh
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#968

Beitrag von HarzerUrvieh »

Danke, Günter. Ich habe noch ein paar Tage Zeit. Wenn ich dazu mal eine Antwort habe, tippe ich die ins Forum. Ich denke, dass dürfte die zwei Berliner auch interessieren ;-)
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marsupilami
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#969

Beitrag von marsupilami »

Man könnte evtl. etwas Kosmetik anbringen.
Günter hat geschrieben: Sa 23. Okt 2021, 14:11 Antrag

Der Antragsteller bittet das Gericht höflichst und mit allem gebotenen Respekt, man möge die erforderlichen Kontoauszüge beim Antragsgegner anfordern, denn diese müssen dort bereits in der Leistungsakte vollständig enthalten sein aufgrund der Einreichung der EKS mit allen Unter- und Beilagen am [Datum].

Begründung:
1.) nach meinen Kenntnissen sind Daten gemäß einschlägiger Vorschriften immer dort zu erheben, wo sie mit dem geringsten Aufwand zu erhalten sind. 2.) Der Antragsteller ist nach seiner Ansicht nach den Vorgaben der BDSG und DS-GVO. verpflichtet, sämtliche Daten unbeteiligter Dritter, das betrifft also Kunden und Lieferanten, zu schwärzen.
Das erfordert einen hohen zeitlichen Aufwand und das obwohl die Daten bereits geordnet in der Leistungsakte bei den eingereichten aEKSen vorhanden sind. Diese Zeit sollte besser für Akquise und Erledigung von Aufträgen zur Verringerung der Hilfsbedürftigkeit investiert werden.

Da Verstöße gegen die BDSG und DS-GVO. Straftaten sind, müssen die Daten zwingend geschwärzt werden.
Es ist kaum vorstellbar, dass ein deutsches Gericht einen recht-suchenden Bürger zwingt, Straftaten zu begehen, nur um sein Recht vor Gericht durchzusetzen zu können.
Schön genug?
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Koelsch
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#970

Beitrag von Koelsch »

Für mich ja
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#971

Beitrag von Günter »

Der Antragsteller bittet das Gericht h�flichst und mit allem gebotenen Respekt,
Ist mir zu schleimig und zu unterwürfig.

Der Antragsteller beantragt ....... (Anträge zu stellen ist ja die Aufgabe des Antragsstellers :6: , sonst hieße der Bittsteller.)


Sonst ist´s gut aufgehübscht.
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#972

Beitrag von Knipsibunti »

Ich muss das aber mit dem Anwalt absprechen.
In allen Verfahren ist ein Anwalt vertreten, der mir von sanktionsfrei.de vermittelt wurde.

Ich weiß bis heute nicht, was ich von dem Anwalt halten soll. Telefonisch ist er praktisch nie zu erreichen, der Anrufbeantworter ist auch nur unregelmäßig geschaltet. Zwar ruft er immer zurück, wenn ich eine Nachricht hinterlasse, auf emails wird jedoch nicht reagiert. Frage ich nach, sagt er jedoch, dass er die Mails erhalten hat.

Er hat mir auch nur die 4 Schreiben des SG weitergeleitet mit der Aufforderung zur Einsendung der lückenlosen Kontoauszüge und meinte dazu nur, weil es sich um Auszüge aus dem Jahr 2015, 2016 und 2017 handelt, es vermutlich schwierig wird, diese zu bekommen und ich ein Schreiben der Bank einholen müsste, das auf die hohen Kosten verweist, wenn ich so lang zurückliegende Auszüge verlange. Dann müsse das Gericht selbst die Auszüge bei der Bank einfordern. Halte ich für einen schwierigen Hinweis. Und mir wird am Ende das Konto gekündigt oder wie, weil das Gericht Auszüge von meinem Konto anfordert?

Was Datenschutz angeht, hat der Anwalt auch relativ wenig Verständnis, wie mir scheint. Er meinte schon einmal, ich soll die doch einfach alle ungeschwärzt einreichen, da das Sozialgericht oder das Jobcenter ohnehin jederzeit an die Auszüge käme, wenn man sie nicht einreiche.

Ich habe am Freitag noch auf den AB gesprochen und am Abend die Mail beantwortet und nachgefragt, aber bisher keine Reaktion. Ich hoffe, dass ich am Montag mit ihm telefonieren kann.


zu kleinchaos und HarzerUrvieh:
Das ist das Problem. In dem Fall von jcgeschaedigter hat das Sozialgericht explizit ungeschwärzte Auszüge verlangt. Er hat dann nur zwei Überweisungen geschwärzt und selbst das hat die Richterin nicht gelten lassen und erneut ungeschwärzte Auszüge verlangt. Mich wundert auch, dass sich Gerichte über Gesetze hinwegsetzen dürfen, aber es scheint wohl möglich zu sein.

In meinen Auszügen von 2015 bis 2017 stehen Namen von Kunden drin, mit denen ich bis heute zu tun habe. Und letztlich widerstrebt es mir auch, dass ich Daten von Kunden offenlegen soll. Letztlich sind die Zahlungen an sich auch gar nicht strittig, sondern das Jobcenter hat sie als Betriebsausgaben nicht anerkannt.

Mir scheint, das Gericht ist einfach nur bequem und stinkfaul. Sie haben von der Beklagten auch sämtliche Bewilligungsbescheide von vorläufig bis endgültig angefordert. Aber auch die müssten doch eigentlich vorliegen?
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kleinchaos
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#973

Beitrag von kleinchaos »

Da stimme ich dir zu. Das Gericht fordert doch immer als erstes die Akte vom JC. Dort sollte alles drin sein.
Zu den geforderten Unterlagen: Richter sind frei in ihren Entscheidungen. Die können auch durchaus etwas abseits vom Gesetz sein, wenn sie es für erforderlich halten. ZB beim Strafmaß kann schonmal abgewichen werden. Und der Richter entscheidet, welche Beweise er im Verfahren zulässt.

Der Anwalt scheint ja irgendwann im Studium gepennt zu haben bzw wenn er es in seiner Kanzlei auch so hält, wird er irgendwann mächtig Probleme bekommen. Firmenunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren. Auch und besonders die Kontoauszüge
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#974

Beitrag von HarzerUrvieh »

Knipsibunti hat geschrieben: Sa 23. Okt 2021, 22:04 ...
Was Datenschutz angeht, hat der Anwalt auch relativ wenig Verständnis, wie mir scheint. Er meinte schon einmal, ich soll die doch einfach alle ungeschwärzt einreichen, da das Sozialgericht oder das Jobcenter ohnehin jederzeit an die Auszüge käme, wenn man sie nicht einreiche.
...

zu kleinchaos und HarzerUrvieh:
Das ist das Problem. In dem Fall von jcgeschaedigter hat das Sozialgericht explizit ungeschwärzte Auszüge verlangt. Er hat dann nur zwei Überweisungen geschwärzt und selbst das hat die Richterin nicht gelten lassen und erneut ungeschwärzte Auszüge verlangt. Mich wundert auch, dass sich Gerichte über Gesetze hinwegsetzen dürfen, aber es scheint wohl möglich zu sein.

In meinen Auszügen von 2015 bis 2017 stehen Namen von Kunden drin, mit denen ich bis heute zu tun habe. Und letztlich widerstrebt es mir auch, dass ich Daten von Kunden offenlegen soll.
...

Mir scheint, das Gericht ist einfach nur bequem und stinkfaul.
...
In einem Verfahren werde ich auch durch eine Anwältin "vertreten". Sie macht auch nicht mehr, als ich ihr diktiere. Sie sieht die Herausgabe von Dokumenten ähnlich, wie Dein Anwalt. Sind ja nicht ihre Daten und widerstand macht Arbeit...

Mein SG möchte die Dokumente auch gerne ungeschwärzt. BDSG schlägt SGB, meine Meinung. Straftat gegen "fehlende Mitwirkung", was wiegt schwerer? Letzten Endes wird das SG irgendwas entscheiden und dann muss man eventuell auf das LSG hoffen...

Ich drücke uns mal die :Daumen:
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Re: Aberkennung Selbständigkeit, EGV und Maßnahme

#975

Beitrag von Olivia »

Knipsibunti hat geschrieben: Sa 23. Okt 2021, 22:04 Der Anwalt hat mir auch nur die 4 Schreiben des SG weitergeleitet mit der Aufforderung zur Einsendung der lückenlosen Kontoauszüge und meinte dazu nur, weil es sich um Auszüge aus dem Jahr 2015, 2016 und 2017 handelt, es vermutlich schwierig wird, diese zu bekommen und ich ein Schreiben der Bank einholen müsste, das auf die hohen Kosten verweist, wenn ich so lang zurückliegende Auszüge verlange.
Gibt es nicht eine Aufbewahrungspflicht von betrieblichen Kontoauszügen über 10 Jahre? Wenn Du diese nicht beachtest, könnte das Jobcenter das Finanzamt über die Verletzung der Aufbewahrungspflicht informieren. Ist ja schon mal in Deinem Fall passiert, dass sich das Jobcenter direkt ans Finanzamt gewendet und eine Betriebsprüfung veranlasst hat.
Dann müsse das Gericht selbst die Auszüge bei der Bank einfordern.
Wie soll denn das gehen? Das Jobcenter und ggf. das Sozialgericht hat ein Auskunftsrecht gegenüber dem BZSt, kann aber keine Kontoauszüge ohne Deine Zustimmung bei der Bank abrufen. Oder soll das Gericht etwa die Bank um Vervollständigung der Prozessakten bitten? Dann wäre ja auch noch gegenüber der Bank bekannt, dass a) ein Sozialgerichtsverfahren anhängig ist, b) welches das ist und c) dass die Anforderung von Kontoauszügen bei Dir selbst ins Leere gelaufen ist.
Und mir wird am Ende das Konto gekündigt oder wie, weil das Gericht Auszüge von meinem Konto anfordert?
Das kann bei einer Privatbank durchaus passieren. Eine Privatbank kann Dir ohne Angaben von Gründen jederzeit mit 2 Monaten Frist kündigen. Wenn Du bei der Sparkasse oder einem anderem Institut nach öffentlichem Recht bist, hast Du mehr Rechte. Dort ist eine Kündigung an höhere Hürden geknüpft. Die Anforderung von Kontoauszügen durch ein Gericht gehört mit Sicherheit nicht zu einem solchen Kündigungsgrund.
Was Datenschutz angeht, hat der Anwalt auch relativ wenig Verständnis, wie mir scheint. Er meinte schon einmal, ich soll die doch einfach alle ungeschwärzt einreichen, da das Sozialgericht oder das Jobcenter ohnehin jederzeit an die Auszüge käme, wenn man sie nicht einreiche.
Noch mal, wie soll das Sozialgericht oder Jobcenter Deine Kontoauszüge erhalten, wenn Du sie nicht selbst bei der Bank anforderst und einreichst? Was wäre die Rechtsgrundlage?
In meinen Auszügen von 2015 bis 2017 stehen Namen von Kunden drin, mit denen ich bis heute zu tun habe.
Das Jobcenter könnte sich dann direkt mit Deinen Kunden in Verbindung setzen und von dort Daten anfordern. Rechtsgrundlage keine bzw. fraglich, aber wenn das erst mal passiert ist, wäre es sehr peinlich für Dich. Das Jobcenter könnte behaupten, dass die Datenanforderung bei Dritten notwendig war, weil die Aufgaben nach dem SGB eine Erhebung bei Deinen Kunden im Rahmen Deiner selbständigen Tätigkeit erforderlich machen oder weil die Erhebung bei Dir selbst zu viel unverhältnismässigen Aufwand für das Jobcenter erfordert hat, und sich dabei auf § 67a Abs. 2 Nr. 2 b) aa) SGB X oder § 67a Abs. 2 Nr. 2 b) bb) SGB X berufen. Dann wäre Dein Sozialleistungsbezug gegenüber den Kunden offengelegt, mit allen Konsequenzen. Im schlimmsten Fall erhältst Du keine Aufträge mehr von diesen Kunden.
Und letztlich widerstrebt es mir auch, dass ich Daten von Kunden offenlegen soll.
Was sagt denn der Bundesdatenschutzbeauftragte dazu, dass durch die Einreichung von Kontoauszügen beim Sozialgericht diese an das Jobcenter durchgeleitet werden und der Sozialdatenschutz auf diese Weise unterlaufen wird?
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