Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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Koelsch
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Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

#1

Beitrag von Koelsch »

@Kosima sandte mir dieses Merkblatt - Danke
grusi-2019_web.pdf
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

#2

Beitrag von marsupilami »

Dieses Merkblatt bestätigt mich in meiner Ansicht.
Alles Soziale so kompliziert wie möglich machen, das schreckt die Leute ab mit dem Ergebnis, dass weniger Gelder ausgezahlt werden müssen.
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Muss das sein?
Olivia
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Re: Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

#3

Beitrag von Olivia »

Auch interessant: Erbschaften im Grundsicherungsbezug erfolgen zweckgebunden. Eine Erbschaft ist auf Grundsicherungsniveau so sparsam aufzubrauchen, als ob man schon Grundsicherung beziehen würde:
Ein Grundsicherungsberechtigter, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, erzielt von einer Erbschaft keinen nachhaltigen Nutzen. Persönliche Wünsche und Bedürfnisse, die über die sozialhilferechtliche Versorgung nicht abgedeckt werden, wie Hobbys oder bestimmte medizinische Leistungen, können aus dem Nachlass nicht finanziert werden, weil dieser für den Grundsicherungsbedarf aufzubrauchen ist.
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marsupilami
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Re: Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

#4

Beitrag von marsupilami »

Auf dass es dem Grusi-Empfänger ja nicht zu gut geht!!
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Muss das sein?
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Günter
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Re: Merkblatt insbesondere für Behinderte mit GruSi-Anspruch

#5

Beitrag von Günter »

Olivia hat geschrieben: Mi 18. Sep 2019, 12:33 Auch interessant: Erbschaften im Grundsicherungsbezug erfolgen zweckgebunden. Eine Erbschaft ist auf Grundsicherungsniveau so sparsam aufzubrauchen, als ob man schon Grundsicherung beziehen würde:
Ein Grundsicherungsberechtigter, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, erzielt von einer Erbschaft keinen nachhaltigen Nutzen. Persönliche Wünsche und Bedürfnisse, die über die sozialhilferechtliche Versorgung nicht abgedeckt werden, wie Hobbys oder bestimmte medizinische Leistungen, können aus dem Nachlass nicht finanziert werden, weil dieser für den Grundsicherungsbedarf aufzubrauchen ist.

Kannste in die Tonne kloppen, das ist die persönliche Meinung der Typen, die das Merkblatt verbrochen haben. Es gibt dafür keine gesetzliche Regelung. Wenn jemand beim GruSi-Amt auf der Matte steht und sagt kein Geld da, Rente deckt den Bedarf nicht, Erbschaft im Puff und in der Spielbank verprasst, dann müssen die zahlen, ob es denen passt oder nicht.

Lasst euch nicht von solchen Möchtegernberatern verunsichern.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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