Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

Der Doc
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#76

Beitrag von Der Doc »

Yo, alle unsere Nachbarn (Schweiß Österreich, Niederlande Schweden) haben den Nazis kurz und bündig das Feuer unterm Arsch ausgeblasen ... in Deutschland hat man das Gefühl man tut alles um denen auch noch nen Gefallen zu tun und Sie zu bestätigen ... wollte man in der Regierung nicht mal "Gegen Rechts" kämpfen ? und nicht "Rechts fördern"
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Günter
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#77

Beitrag von Günter »

Ich hab des öfteren auf den EuGH hingewiesen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Olivia
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#78

Beitrag von Olivia »

Dazu müsste der Kläger aber aktiv werden, oder?
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Koelsch
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#79

Beitrag von Koelsch »

Zur Verfassungsmäßigkeit von Hartz-IV-Sanktionen

Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat, Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

Autor: Prof. Dr. Marc Sieper

Normen: § 2 SGB 2, § 21 SGB 2, § 82 BVerfGG, Art 79 GG, § 1 SGB 2, § 39 SGB 2, § 40 SGB 2, § 44 SGB 10, § 48 VwVfG, Art 1 GG, Art 20 GG, Art 12 GG, Art 2 GG, Art 6 GG, Art 100 GG, § 9 SGB 2, § 31 SGB 2, § 32 SGB 2, § 22 SGB 2, § 7 SGB 2, § 31a SGB 2, § 20 SGB 2, § 31b SGB 2

Quelle: juris https://www.juris.de/jportal/portal/t/t ... hricht.jsp

Leitsätze

1. Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich "unwürdiges" Verhalten nicht verloren. Das Grundgesetz verwehrt es dem Gesetzgeber aber nicht, die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz zu binden, also nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können, sondern wirkliche Bedürftigkeit vorliegt.
2. Der Gesetzgeber kann erwerbsfähigen Menschen, die nicht in der Lage sind, ihre Existenz selbst zu sichern und die deshalb staatliche Leistungen in Anspruch nehmen, abverlangen, selbst zumutbar an der Vermeidung oder Überwindung der eigenen Bedürftigkeit aktiv mitzuwirken. Er darf sich auch dafür entscheiden, insoweit verhältnismäßige Pflichten mit wiederum verhältnismäßigen Sanktionen durchzusetzen.
3. Wird eine Mitwirkungspflicht zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit ohne wichtigen Grund nicht erfüllt und sanktioniert der Gesetzgeber das durch den vorübergehenden Entzug existenzsichernder Leistungen, schafft er eine außerordentliche Belastung. Dies unterliegt strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum zur Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit von Regelungen zur Ausgestaltung des Sozialstaates ist hier beschränkt. Prognosen zu den Wirkungen solcher Regelungen müssen hinreichend verlässlich sein; je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit in der Lage ist, fundierte Einschätzungen zu erlangen, umso weniger genügt es, sich auf plausible Annahmen zu stützen. Zudem muss es den Betroffenen tatsächlich möglich sein, die Minderung existenzsichernder Leistungen durch eigenes Verhalten abzuwenden; es muss also in ihrer eigenen Verantwortung liegen, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung auch nach einer Minderung wieder zu erhalten.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#81

Beitrag von Olivia »

Sofern der Leistungsberechtigte seine Mitwirkungspflicht nachträglich erfüllt oder sich ernsthaft und nachhaltig hierzu bereit erklärt, soll das Jobcenter die Leistungen ab diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls wieder in vollem Umfang erbringen. Die Minderung darf ab diesem Zeitpunkt nicht länger als einen Monat andauern.
Ab diesem Zeitpunkt noch einen weiteren, sich anschliessenden Monat oder insgesamt einen Monat ab Beginn der Sanktionierung?
Kumulative Pflichtverletzung (31.34)

Eine Überlappung von Minderungszeiträumen aufgrund einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II mit Minderungen von Meldeversäumnissen nach § 32 SGB II ist zulässig. Der monatliche Minderungsbetrag darf jedoch nicht 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs überschreiten. Der darüber liegende Minderungsbetrag wirkt sich nicht mehr aus.
Bedeutet das, dass bereits mit 30% sanktionierte Leistungsberechtigte faktisch nicht mehr im Jobcenter zu Meldeterminen erscheinen müssen?
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#82

Beitrag von Olivia »

Presseartikel zu den neuen Weisungen: https://www.tagesspiegel.de/politik/neu ... 98472.html
Die Grünen bekräftigten ihre Forderung, die Sanktionen abzuschaffen.
Die Grünen haben die Sanktionen zusammen mit Schröder eingeführt.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#83

Beitrag von Olivia »

Bisher sanktioniert die Jobcenter-Software kalendermonatsweise. Aufhebungen gehen auch nur kalendermoantsweise. Wenn das Jobcenter ein halbes Jahr Zeit hat, eine Sanktionierung einzuleiten, werden sie sich bei laufenden Sanktionen Zeit lassen, bis wieder Platz ist für die nächste Sanktion.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#84

Beitrag von Der Doc »

Gut dann wird der nächste Schritt sein ... das der erste mit einer Sanktion sich auf das EuGH Rs C-233/18 bezieht und die sofortige Aufhebung der Sanktionen fordert !
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marsupilami
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#85

Beitrag von marsupilami »

Ist denn der Bundeshaushalt so klamm, dass über solche Tricks Geld in die Kasse kommen muss bzw. erst gar nicht ausgegeben werden darf?
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#87

Beitrag von marsupilami »

Könnte man also das Karlsruhe-Urteil als voll verschwurbelt mit unabsehbaren Folgen bezeichnen?
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#88

Beitrag von Koelsch »

Könnte man und sollte man
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#89

Beitrag von Olivia »

Nicht mitwirkende Asylbewerber erhalten gem. § 1a Absatz 1 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen:
Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege.
Nach der Regelsatztorte 2020 sind dies 150,60 € + 16,42 € = 167,02 € monatlich in Form eines Paketes mit den entsprechenden Produkten darin plus einen Platz in einer Gemeinschaftsunterkunft.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#90

Beitrag von Der Doc »

marsupilami hat geschrieben: So 22. Dez 2019, 09:30 Könnte man also das Karlsruhe-Urteil als voll verschwurbelt mit unabsehbaren Folgen bezeichnen?
Verstehe ich nicht das Wort "verschwurbelt"
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#91

Beitrag von Der Doc »

Ah jetz, Danke :)
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marsupilami
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#92

Beitrag von marsupilami »

Der muss das ja verteidigen.
Sonst müsste er erkennen, dass sein letzter Lebens-Arbeitsabschnitt, die Krönung seiner Beruflaufbahn, absoluter Schwachsinn war.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#93

Beitrag von Olivia »

Würde er das nicht verteidigen, so könnte ihm der Vorwurf gemacht werden, damals nicht beim Minister gegen die Sanktionen remonstriert zu haben.

https://de.wikipedia.org/wiki/Remonstration
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marsupilami
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#94

Beitrag von marsupilami »

Wampe hat geschrieben: Mi 8. Jan 2020, 18:26
Der im Zitat verlinkte Artikel von Stefan Sell kriegt hiermit eine offizielle Leseempfehlung:
https://aktuelle-sozialpolitik.de/2020/ ... sicherung/
:jojo: jep, kann man weiterempfehlen.
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#95

Beitrag von kleinchaos »

»Allerdings sind die Mitwirkungspflichten gesetzlich eingebettet in Beratungs- und Unterstützungspflichten seitens der Behörden«, so Bernd Eckardt (2019, S. 7).
Wenn dies endlich mal in den JC ankommen und umgesetzt wärde, dann wäre schon viel gewonnen
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#96

Beitrag von tigerlaw »

marsupilami hat geschrieben: Mi 8. Jan 2020, 19:03
Wampe hat geschrieben: Mi 8. Jan 2020, 18:26
Der im Zitat verlinkte Artikel von Stefan Sell kriegt hiermit eine offizielle Leseempfehlung:
https://aktuelle-sozialpolitik.de/2020/ ... sicherung/
:jojo: jep, kann man weiterempfehlen.


Sell kann man immer weiterempfehlen! :zwinker:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#97

Beitrag von Der Doc »

Mit dem Risiko das das jetzt senf is (und gerne gelöscht werden darf)

Getretene Hunde jaulen :D und das man das BA entmachtet (teilweise) gefällt gar nicht. Wenn jetzt auch noch wirklich eine neu Berechnung erfolgt haben die ein großes Problem... den mit dem Zuckerbrot haben die keine Ahnung, und wer blamiert sich gerne als Ahnungslos :)
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#98

Beitrag von kleinchaos »

Und wenn wir nun noch das Urteil des EuGh C-233-18 nehmen vom 12.11.2019, dann dürften Sanktionen überhaupt nicht mehr gehen
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#99

Beitrag von Peterpanik »

Ja so sehe ich das auch ...
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Re: Sanktionen im SGB II teilweise verfassungswidrig / Einschränkungen der Sanktionen gelten ab sofort

#100

Beitrag von Der Doc »

Yap ... das ist nur ne Zeitfrage bis der erste vorm SG steht und in seiner Klage gegen die 30% Sanktion sich auf EuGH C-233-18 bezieht, und dann raucht es im Getriebe, ein Denkender mensch hätte jetzt Angst davor und würde versuchen vor dem Knall den Knall zu verhindern, äh wo wahren wir achso bei Politikern ^^ ;)
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