Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

hier sollten Fragen eingestellt werden rund um Behindertenrechte und Rentenrecht
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Koelsch
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#51

Beitrag von Koelsch »

Pegasus hat geschrieben: So 16. Feb 2020, 10:45 Grund war:
1. Jokecenter verlangte u.a. Fahrtenbuch für den 7,5 To. Also ob ich damit Brötchen einkaufen fahre.
Ich erinnere mich, die meinten tatsächlich, auch bei einem 7,5 Tonner müsse nachgewiesen werden, dass der nicht überwiegend privat genutzt werde.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#52

Beitrag von Pegasus »

Jep da war Koelsch an unserer Seite.
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marsupilami
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#53

Beitrag von marsupilami »

Das mit dem Rad aber aus einem Widerspruch weglassen.
Nicht dass die noch behaupten: ja wenn Fahrrad, dann gibt's eh nix und außerdem seid Ihr fit wie Turnschuh - braucht's also kein Kfz und damit müssen wir keine Versicherung übernehmen.
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kleinchaos
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#54

Beitrag von kleinchaos »

Der PKW wäre dann nicht nötig, wenn die Kommune ein Taxi oder ähnliches zahlt um die notwendigen Fahrten durchzuführen. Ich würd da schon zart drauf hinweisen. Vielleicht auch mal die KK ins Boot holen wegen Günnis Fahrtkosten zum Doc (Taxischein). Aber auch dann ist die persönliche Teilhabe noch längst nicht abgesichert, von Einkäufen ganz zu schweigen
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#55

Beitrag von Pegasus »

Habe seit den Unfall nie mehr das Rad benutzen können.
Das kann man drehen wie man will, ich brauche den Entlassungsbericht da vom Facharzt. Den von der 1. stationären Aufnahme im Dezember 2019 habe vorliegen. schwere Herzerkrankung.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#56

Beitrag von Pegasus »

So fristwahrend Widerspruch (Begründung folgt) gefaxt. Laut Protokoll keine Fehler./ Shot auch gut. :-)

Wie lange kann man sich nun mit der Begründung Zeit lassen?
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marsupilami
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#57

Beitrag von marsupilami »

Offenbar gibt es dafür keine festgelegte Frist.

Anscheinend muss die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, bereits prüfen, wenn der Bescheidempfänger einfach nur schreibt:
Ich erhebe Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom [Datum].
Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich.

https://www.widerspruch.org/widerspruch ... gruendung/

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-of ... 24948.html

In diesem Fall dürfte es aber hilfreich sein zu begründen, daß Du/Ihr mit der Nicht-Berücksichtigung der Kfz-Haftpflicht etc nicht einverstanden seid und dass allein schon die "Notwendigkeit ein Kfz vorzuhalten" ohne jegliche Begründung bzw. Nennung der rechtlichen Grundlage negiert wird.
Männe schwer herzkrank (letzter KH-Aufenthalt Dez. 2019 und jetzt erst wieder), Du selbst ebenfalls aus gesundheitlichen Gründen abgeneigt, Treppen/Stufen zu begehen/steigen geht fast gar nicht, weite Strecken zu Fuß auch nicht, Öffies für Einkäufe des täglichen Bedarfes sind damit ausgeschlossen.
Du selbst bist selbst für kurze Strecken auf Rollator bzw. E-Rolli angewiesen - Kfz daher zwingend notwendig und folglich auch Kfz-Steuer und -Haftpflicht.

So in die Richtung.

Zeitraum: ich denke so im Laufe dieser Woche fertigmachen und dann weg damit.
Denn je länger die Begründung offen bleibt, desto länger bleibt das dort liegen und wird nicht bearbeitet.
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#58

Beitrag von Pegasus »

Ja Marsu....... nur ohne Begründung schmettert Grusi-Amt meinen Widerspruch ab. Deshalb habe ich auch geschrieben: Begründung folgt gesondert.
In jeden Stein, in jeden Ast, in jeden Tier ist Leben wie in Dir selbst
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#59

Beitrag von Koelsch »

Ich denke mal 2-3 Wochen sollte ok sein. Wenn's einigermaßen korrekt läuft, müsste Gruselamt irgendwann anklopfen und fragen: Wo bleibt die Begründung?
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marsupilami
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#60

Beitrag von marsupilami »

Und sehr viel "tiefer", detaillierter als in viewtopic.php?f=89&p=542655&sid=b277460 ... 42#p542648 muss erstmal auch nicht begründet werden.
Dann sind die am Zug.
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#61

Beitrag von Pegasus »

Habe das Urteil sehr mühsam gelesen (viel zu kleine Schrift!). Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich wohl kaum Chancen das Grusi Amt die Kosten einkommensmindernd anerkennt ?
Bundessozialgericht Urteil vom 18.03.2008 - Sozialgericht Detmold S 6 SO 38/05 - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 20 SO 21/05 - Bundessozialgericht B 8/9b SO 11/06 R

In dieswn Fall ist der Ehemann Eigentümer des Wagens, Rentner. Seine Frau bezieht neben der Rente GruSi.
Für einen Abzug der Beiträge zur Kfz-Versicherung enthält § 82 Abs 2 SGB XII ebenso wenig eine einschlägige Rechtsgrundlage. Nach dessen allein in Betracht kommender Nr 3 sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen von dem Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben (§ 82 Abs 2 Nr 3 1. Alt SGB XII) oder nach Grund und Höhe angemessen (§ 82 Abs 2 Nr 3 2. Alt SGB XII) sind.

19

Die Voraussetzungen des § 82 Abs 2 Nr 3 1. Alt SGB XII liegen nicht vor, weil die Kfz-Haftpflichtversicherung jedenfalls für die Klägerin nicht gesetzlich vorgeschrieben ist. Sonstige Kfz-Versicherungen (zB eine über die gesetzliche Mindestdeckungssumme hinausgehende Kfz-Haftpflichtversicherung, Voll- bzw Teilkaskoversicherungen und Kfz-Unfallversicherungen) sind dies ohnedies nicht und unterfallen somit allenfalls der 2. Alt (dazu später). Gesetzlich vorgeschrieben im Sinne der Vorschrift ist nach §§ 1 und 4 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter die Pflicht des Kfz-Halters selbst, eine Kfz-Haftpflichtversicherung im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckungssumme vorzuhalten. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Halter und Eigentümer des Pkw.

20

Wollte man in den Beiträgen zur Kfz-Haftpflichtversicherung des Ehemanns gleichwohl gesetzlich vorgeschriebene Beiträge der Klägerin sehen (aA generell für Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung BVerwGE 62, 261 ff), so dürfte dies zumindest eine ausdrückliche gesetzliche Privilegierung des die Versicherung betreffenden Gegenstandes zu Gunsten der zahlungspflichtigen Person voraussetzen, wie dies nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II der Fall ist und nach § 1 Abs 3 Nr 2 AlhiV 2002 angeordnet war. Eine solche ausdrückliche Privilegierung sieht das SGB XII jedoch für einen Pkw nicht vor, der allenfalls über die allgemeine Härteregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII von der Verwertungspflicht ausgenommen ist (siehe oben).
Je mehr in lese desto dunkler wird es. Allein die ganzen Querverweise auf andere §. :grimmig:
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#62

Beitrag von Olivia »

Die Schrift kann man mit [STRG] + [+] - Taste im Browser vergrössern!

Mit [STRG] + [0] - Taste kehrst Du wieder zurück.

Mit [STRG] + [-] - Taste wird Schrift verkleinert.
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#63

Beitrag von Pegasus »

Ja ich weiß Oli. Hier habe ich die Schrift auf 150 % gesetzt. Ich meine auch nur, das das Bundessozialgericht grundsätzlich die Schrift viel zu klein gewählt hat. Sollten sich mal ein Beispiel an welt.de nehmen! Da "radiere ich nur die Werbung weg, aber die Schriftgröße ist vorbildlich gewählt.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#64

Beitrag von Olivia »

In der Leseansicht von Firefox kann man auch den Zeilenabstand einstellen. Dazu auf den Lesebutton drücken und dann links die Zeilen einstellen.
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marsupilami
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#65

Beitrag von marsupilami »

Und wer ist Halter des Wagens?
Der Eigentümer?

Ich sehe eher diesen Satz:
Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann Halter und Eigentümer des Pkw.
als relevant an.

Wenn also dort beim Eigentümer genügend Geld für ohne Grusi ist, darf er das Vergnügen auskosten, den Wagen zu unterhalten.
Also nicht im Sinne von Rudi Carell, sondern eher pekuniär.
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tigerlaw
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#66

Beitrag von tigerlaw »

Sehe ich auch so.

Und da Ihr beide in GruSi seid, ist es hier sogar egal, wer konkret der Halter ist.

Also: Frisch auf! Dass Du hier vorab bemeckern lassen kannst, braucht Dir bestimmt niemand zu sagen ...
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Pegasus
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#67

Beitrag von Pegasus »

Laut KFZ Brief bin ich Eigentümer, daher auch nur 50 % KFZ-Steuer. Versicherung läuft auf Männes Namen da wesentlich günstiger als für mich. Dort ist u.a. nur Männes als Fahrzeugführer eingetragen.

Frisch auf ! ...... gar nicht so einfach. Zumal heute wieder ein sehr lauter Lärmer-Tag. Versuche es morgen noch mal.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#68

Beitrag von Pegasus »

Ist es klug wenn ich das Zitat von Koelsch (Udo Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII - 11. Auflage 2018) zitiere? Oder einfach nur schreiben, das das Fahrzeug wegen der besonderen Umstände erforderlich ist?
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#69

Beitrag von Pegasus »

Im Anhang mein Entwurf - glücklich bin ich nicht darüber und so hoffe ich, das ihr mir das zurechtbiegt.
Im Grund gebe ich doch nur unsere chronischen Erkrankungen an, was mir gar nicht gefällt.
entwurf-1-begründung-widerspruch.odt
Fixtermin beim Kardiologen ist nicht. Nur wenn Hausarzt anruft und Notfall meldet, bekommt dieser einen schnellen Termin für Männe. Um das Fass voll zu machen, hat die Praxis dann erst mal 1,5 Wochen Urlaub.
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Koelsch
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#70

Beitrag von Koelsch »

Das bekommen wir schon noch auf "glänzend poliert"
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Günter
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#71

Beitrag von Günter »

Den Geiger würde ich weglassen, dafür würde ich schreiben. Sollten Sie weiterhin die Auffassung vertreten, das Kfz dient dem Privatvergnügen und ist nicht zwingend erforderlich, wird sich das zuständige Sozialgericht mit dem Fall beschäftigen und die erforderlichen medizinischen Gutachten erstellen lassen. Ob das für den Steuerzahler kostengünstiger ist müssen sie alleine abwägen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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tigerlaw
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#72

Beitrag von tigerlaw »

Pegasus hat geschrieben: Mi 19. Feb 2020, 17:43 Ist es klug wenn ich das Zitat von Koelsch (Udo Geiger in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, Sozialgesetzbuch XII - 11. Auflage 2018) zitiere? Oder einfach nur schreiben, das das Fahrzeug wegen der besonderen Umstände erforderlich ist?
vorab @ Kölsch: Gib doch, wenn Du zitierst, die Quelle genauer an, also in viewtopic.php?f=89&t=26103&start=25#p542536 dann "RN 82 zu § 82"

@ peg:

Ich würde schon schreiben:
Das Auto ist für uns zwingend notwendig: Mein Mann Männe leidet an KHK und xxx und yyy, er hat einen Gesmt-GdB von ZZ.

Ich selber leide an kaputter Kniescheibe, und aaa und bbb, ich habe bisher einen gesamt-GdB von RR.

Bei einer solchen Sachlage ist das Halten eines angemessen kleinen PKW notwendig und deshalb von Ihnen zu berücksichtigen, wie etwa das SG Augsburg, das LSG BW, das BSG, das LSG Rheinland-Pfalz und das OLG Bremen mehrere Gerichte zu vergleichbaren Fällen entschieden haben.
Im Verfahren beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2013 – L 1 SO 104/12 – gab es folgenden Sachverhalt:

Rn 2:
Der ... 1947 geborene Kläger und seine 1955 geborene Ehefrau bewohnen eine Wohnung in der D... Straße ... in ... K.... Der nächste Lebensmittelmarkt mit eingeschränktem Sortiment befindet sich ca. 380 Meter entfernt, die nächste Bushaltestelle 48 Meter, der Bahnhof 1870 Meter. Die Busse und der Bahnhof sind nicht barrierefrei gestaltet. Die katholische Kirche ist vom Haus des Klägers 1975 Meter, die evangelische Kirche 1855 Meter, der Marktplatz 1960 Meter, der Festplatz 3170 Meter, die Stadtverwaltung 1870 Meter und die Verbandsgemeinde 2030 Meter entfernt. Der Kläger leidet an einem lumbalen Bandscheibenschaden beidseits, einem degenerativen Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, Cervicobrachialgien, einer psychogenen Gangstörung, einer operierten dupuytren'schen Kontraktur beider Hände, Kreislaufregulationsstörungen, einer chronisch rezidivierenden Gastroduodenitis, einer Kniegelenksarthrose beidseits bei Resektion des Innenmeniskus rechts, einem Angstsyndrom, einem Diabetes mellitus, einer Hiatushernie sowie einer Refluxösophagitis. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 sowie die Nachteilsausgleiche „G“ und „B“ festgestellt. Bei der Ehefrau, die nahezu erblindet ist, sind ein GdB von 90 und die Nachteilsausgleiche „G“, „B“ und „RF“ festgestellt. Der Kläger ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügt über einen offenen Elektrorollstuhl ohne Wetterschutz. Vermögen besitzen die Eheleute nicht, die Ehefrau bezieht eine Rente, die ab dem 01.07.2009 707,60 € betrug, der Kläger eine solche, die zum gleichen Datum in Höhe von 824,12 € geleistet wurde. Weiter ist bei dem Kläger die Pflegestufe 1 festgestellt; er erhält zusätzlich Pflegegeld in Höhe von (iHv) 215,00 €. Für eine Hausratversicherung fallen vierteljährlich 25.00 € an, für eine Haftpflichtversicherung 19,00 €. Für Unfallversicherungen der Kläger sind monatlich 24,00 € zu entrichten, für eine Rechtsschutzversicherung 13,00 €. Bezüglich der Ehefrau besteht eine Krankenhaustagegeldversicherung, für die monatlich 6,00 € anfallen, zudem liegen zwei Handy-Versicherungen mit Beiträgen von monatlich 4,00 € und 15,00 € vor. Außerdem bestehen für die Eheleute zwei Sterbegeldversicherungen; für den Kläger kostet diese monatlich 9,50 €, für die Ehefrau 17,50 €. Zudem besteht eine Brillen- und eine Zahnzusatzversicherung mit einem Beitrag von monatlich 32,00 €. 100,00 € monatlich werden für eine Putzfrau bzw für Einkaufsfahrten aufgewendet, zudem bestehen verschiedene Ratenzahlungsverpflichtungen. Die Miete der Wohnung beträgt seit dem 01.11.2008 monatlich 473,98 €.

Und die Wertung des LSG lautet insoweit sodann:

Rn 24:
Nach Maßgabe dieser Vorgaben (ergänze: Der Maßstäbe des BSG im Urteil vom 02.02.2010, B 8 SO 9/10 R) ist der Kläger auf die Benutzung eines Kfz angewiesen. Er kann zwar im Nahbereich bei gutem Wetter Wegstrecken mit seinem Elektrorollstuhl zurücklegen, zahlreiche gesellschaftliche Anknüpfungspunkte liegen allerdings außerhalb dieses Nahbereichs. Eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dem Kläger nicht möglich, da diese nicht barrierefrei ausgestattet sind, was insbesondere auch für den Bahnhof von K... gilt. Da sich im Nahbereich im Wesentlichen lediglich ein kleineres Lebensmittelgeschäft befindet, benötigt der Kläger allein für die Beschaffung von Kleidung und ähnlichen Gegenständen ein Kfz. Auch Einkäufe von größeren Haushaltsgegenständen wie Waschpulver oder Getränken kann er nach seinen schlüssigen Angaben mit dem Elektrorollstuhl nicht durchführen. Hinzu kommen die Besuche bei Familienangehörigen (Entfernung ca 12 km) und Freunden, insbesondere bei dem selbst pflegebedürftigen Schwiegervater. Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger nachvollziehbar vorgetragen hat, ein Fahrzeug mit Beifahrersitz ermögliche gemeinsame Unternehmungen mit seiner Ehefrau, die aufgrund der bei ihr vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, insbesondere der hochgradigen Sehstörung, die an Blindheit grenzt, ohne seine Mitwirkung und ohne die gemeinsamen Ausflüge in ihrer Erlebnis- und Gestaltungsfreiheit erheblich eingeschränkt ist. Dies betrifft geplante Freizeitaktivitäten wie den Besuch von Fußballspielen (er war selbst früher aktiver Fußballer), Restaurantbesuche sowie Gottesdienstbesuche die so ohne das begehrte Fahrzeug nicht mehr durchgeführt werden können. In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch plausibel vorgetragen, dass es für ihn bei Ausflügen eine wesentliche Erleichterung darstellt, dass ihm bei erforderlichen Hilfen nach dem Stuhlgang seine Frau bei gemeinsamer Nutzung des Leichtkraftfahrzeugs zur Seite steht. Gleichzeitig wolle er seine Frau bei deren Arztbesuchen begleiten, um sie unterstützen zu können. Auch dies sei ohne ein zweisitziges Fahrzeug nicht möglich.


Ich sehe da doch gute Chancen für Euch!
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#73

Beitrag von Pegasus »

Herrje ja habe ganz die Behindertenausweise vergessen. Wobei ich ja 17% Mehrbedarf schon erhalte. Da hätte sich die SB oder wer das Schreiben verfasst hat, besser in der Akte schauen sollen.

Gut dann lass ich das Zitat weg. Also wieder input und in die Tasten hauen.
Wenn keine positive Antwort, dann nehme ich den SovD zwecks Klage in Anspruch.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#74

Beitrag von marsupilami »

Ich dachte ungefähr so:
2020_02_19 entwurf-1-begründung-widerspruch V_m.odt
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Beitragssatz für Pflegeversicherung ab 1.2020

#75

Beitrag von Koelsch »

Marsu's Version ist deutlich besserer. Vielleicht noch die Zitate vom Tiger kurz einbauen, also nicht die kompletten Zitate, sondern daraus 3 Tropfen Nektar ziehen und dann den Link.
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