Berücksichtigung von Fahrtkosten

Rund um Selbstständigkeit unter ALG II.
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Koelsch
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Berücksichtigung von Fahrtkosten

#1

Beitrag von Koelsch »

Heute beim SG Frankfurt war eines der Themen, wie sind Fahrtkosten zu berücksichtigen.

eLB ist selbstständiger Aufstocker und hat zusätzlich einen 450 € Job.

Im Rahmen der Selbstständigkeit wird ein "aushäusiger" Fortbildungskurs als Betriebsausgabe anerkannt, sowohl 450 € Job und Fortbildung müssen regelmäßig angefahren werden mit dem Auto.

Wie seht Ihr das?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Berücksichtigung von Fahrtkosten

#2

Beitrag von marsupilami »

Wenn ich es recht weiß, darf der normale arbeitende Fortbildner auch die Fahrtkosten zur Fortbildung als Werbungskosten geltend machen.

Aber das ist ja Steuerrecht. :unschuld:


Ernsthaft: wie kommt der Guddste den sonst hin?
Auf Schusters Rappen?

Siemens Luft-Laufkatze?

Werden denn die Fahrtkosten für den Job anerkannt?


Also ich würd' mich mit dem JC bis auf's Blut drum streiten!
Ich geh' ja auch davon aus, dass wenn die Fortbildung abgeschlossen ist, dass dann ein Vollzeitjob rausspringt und das sollte dem JC schon die Fahrtkosten wert sein.
Signatur?
Muss das sein?
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Koelsch
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Re: Berücksichtigung von Fahrtkosten

#3

Beitrag von Koelsch »

Frau Richterin beim SG meinte:
  1. Fahrten zum 450 € Job fallen unter § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II, also in den Grundfreibetrag von € 100,00, da diese Fahrtkosten unter € 70/Monat liegen
  2. Fahrten im Rahmen der Selbstständigkeit, wie Kundenbesuche etc. sind Betriebsausgabe
  3. Fahrten zur Fortbildungsveranstaltung, das sei Privatvergnügen, da könne sie keine betriebliche Notwendigkeit sehen, auch wenn die Kosten der Fortbildung an sich vom JC als Betriebsausgabe anerkannt werden.
Wir haben das dann im Vergleich geschluckt, weil die Kosten unter 3 sehr gering sind und die Richterin, im Gegensatz zum JC, die Kosten für eine Insolvenzberatung (eLB ist in Regelinso mit Gewerbefreigabe) als eindeutig betrieblich notwendig ansah. Diese Kosten werden mit monatlich € 50 abgestottert. JC argumentierte, Inso lag vor Erstantrag auf ALG II, Richterin meinte jedoch, Inso sei Auslöser für ALG II Antrag gewesen, daher seien diese Kosten notwendige Betriebsausgabe. Unterm Strich war das ok für uns
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Koelsch
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Re: Berücksichtigung von Fahrtkosten

#4

Beitrag von Koelsch »

Da sind wir uns absolut einig. Wir haben das geschluckt, weil es im strittigen Halbjahr ein sehr geringer Betrag. eLB meinte (hatte das Fahrtenbuch nicht griffbereit) das seien im Halbjahr gesamt weniger als 30-40 km gewesen. Dir Fortbildung sei fast "direkt vor der Tür"
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Tausender
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Re: Berücksichtigung von Fahrtkosten

#5

Beitrag von Tausender »

wenn ich an Fortbildungen zurückdenke, die vom Arbeitgeber finanziert wurden, so waren nur z.T. Fahrtkosten dabei.
Offensichtlich sieht der Richter JC eben als Arbeitgeber, dem es freisteht Fahrtkosten zur Fortbildung (die AG) auch noch zu bezahlen.
Leider eben, so mein ich. Oder eben es gibt einen Paragraphen dazu, den ich leider nicht kenne.
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