Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#126

Beitrag von Olivia »

Fehlt die Rechtbehelfsbelehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr.
Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein Jahr.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ableh ... 74802.html
Zudem handelt es sich beim Nachschieben von Bedingungen um eine einseitige Erklärung des Investitionsmittelgebers. Mit dieser Bedingungsänderung müsste der Investitionsmittelempfänger einverstanden sein, ansonsten bleibt es bei den ursprünglichen Bedingungen. Bei den ursprünglichen Bedingungen kommt es auf die Umstände zum Zeitpunkt der Geldvergabe an, nämlich den Lockdown, die unbürokratische Hilfe für kleine Selbständige und die damals abgegebenen Erklärungen mit dem damaligen Wissens- und Erklärungsstand.
BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#127

Beitrag von BK48 »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Di 7. Jul 2020, 17:57 E-Mail? Was für eine E-Mail?

Ich muss mir das mal in Ruhe ansehen und ich muss nicht der Erste sein, der das ausfüllt und abschickt. Vielleicht gibt es ja schon vorher ein Urteil im Eilverfahren ;-)

Btw. müsste der dazugehörige Bescheid nicht auch eine Widerspruchsbelehrung haben?
Frage:
Gegen welchen Bescheid möchtest Du Widerspruch einlegen? Gegen den Zuwendungsbescheid? Warum?
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BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#128

Beitrag von BK48 »

tigerlaw hat geschrieben: Sa 4. Jul 2020, 23:31 Nein, im Online-Fragebogen nicht!
Aber im Zuwendungsbescheid, doch. Oder?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#129

Beitrag von HarzerUrvieh »

BK48 hat geschrieben: Mi 8. Jul 2020, 10:14
HarzerUrvieh hat geschrieben: Di 7. Jul 2020, 17:57 E-Mail? Was für eine E-Mail?

Ich muss mir das mal in Ruhe ansehen und ich muss nicht der Erste sein, der das ausfüllt und abschickt. Vielleicht gibt es ja schon vorher ein Urteil im Eilverfahren ;-)

Btw. müsste der dazugehörige Bescheid nicht auch eine Widerspruchsbelehrung haben?
Frage:
Gegen welchen Bescheid möchtest Du Widerspruch einlegen? Gegen den Zuwendungsbescheid? Warum?
Wenn im Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung (oder wie datt heißt) fehlt, dann ist es kein Bescheid, sondern für die Tonne. Oder?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#130

Beitrag von HarzerUrvieh »

BK48 hat geschrieben: Mi 8. Jul 2020, 10:15
tigerlaw hat geschrieben: Sa 4. Jul 2020, 23:31 Nein, im Online-Fragebogen nicht!
Aber im Zuwendungsbescheid, doch. Oder?
Nee, auch im Bescheid nicht.

Zitat aus meinem Bescheid:
3. Zweckbindung
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen
Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als
Einmalzahlung für drei Monate.
Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1.
März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind
vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.
Quelle, mein Bescheid

Da steht "ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage". Die mildere ich, in dem ich in etwas echt teures investiere!? knick knack ;-)
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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#131

Beitrag von Koelsch »

Nach meiner Meinung ja, wenn Du eine "geplante" Investition wegen "finanzieller Notlage" nicht tätigen konntest und wegen "Nichtinvestition" Deine Umsatz-/Gewinnmöglichkeiten geringer werden.

Er hat's schon anno dazumals gut vorhergesehen
Nur muss man sich nicht allzu ängstlich quälen
Denn eben wo Begriffe fehlen,
da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein.
Mit Worten läßt sich trefflich streiten,
mit Worten ein System bereiten,
an Worte läßt sich trefflich glauben,
von einem Wort läßt sich kein Iota rauben.
Faust 1, Vers 1995 f., Studierzimmer. (Mephistopheles)
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#132

Beitrag von marsupilami »

Ich denk mal eben ungeordnet:

Du hattest schon länger vor, zu investieren.
Es ist schon eine Summe angespart, der Rest soll über die Investition erzielten höheren Umsätze finanziert werden.
Signatur?
Muss das sein?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#133

Beitrag von HarzerUrvieh »

Das wird noch lustig. Schließlich werden viele Soforthilfe-Empfänger eine Rechtsschutzversicherung haben und diese nutzen ;-)

Nachtrag:
@marsupilami
Ich bin noch nicht so weit, dass ich mich darum "sorgen" kann/muss. Aber es rumort bereits im Hinterstübchen ;-)
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#134

Beitrag von Olivia »

Bundesland = NRW, dort durften 2.000 € für den Lebensunterhalt angesetzt werden - dieser Betrag wird jetzt vom Jobcenter vereinnahmt

https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... w-100.html
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#135

Beitrag von Knipsibunti »

Das gelte aber nicht für diejenigen, die bereits Grundsicherung beantragt hätten.
Quelle: https://www1.wdr.de/nachrichten/landesp ... w-100.html

Wenn die Betriebsausgaben die Soforthilfe aufgefressen haben, besteht meiner Ansicht nach trotzdem der Anspruch auf Leistungen, ohne Anrechnung von 2.000 Euro. Das wäre nur möglich, wenn die Mittel aus der Soforthilfe für den Lebensunterhalt auch zur Verfügung stehen, das heißt, die Betriebsausgaben entsprechend mindestens 2.000 Euro geringer ausfallen als Soforthilfe gezahlt wurde.

Bleibt nur Widerspruch -> Klage -> Abwarten wie die Gerichte entscheiden.
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Koelsch
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#136

Beitrag von Koelsch »

Wie ich schon zart erwähnte, die Anwälte laufen sich vermutlich bereits warm - da kommt viel Arbeit auf sie zu.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#137

Beitrag von Olivia »

Sowohl das Jobcenter als auch Hilfebedürftige als auch die Landesregierung erheben Anspruch auf die Soforthilfe bzw. die Rückzahlung derselben.
HarzerUrvieh
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#138

Beitrag von HarzerUrvieh »

Eigentlich gehört das in den NRW-Faden verschoben, oder?

Wenn die 2x 1000,- tatsächlich für den Lebensunterhalt genutzt werden konnten (ich meine damit, wenn von der Soforthilfe genug übrig blieb, um die 2x 1000,- auch wirklich für Futter usw. zu nutzen), dann ist es doch logisch, dass das JC dies als Einkommen ansieht. Ist es dann doch auch, oder sehe ich das falsch?

Andererseits, die NRW-Soforthilfe muss zurück zahlen, wer keinen Liquiditätsengpass hatte bzw. alles oberhalb eines Liqui.-Engpasses muss zurück gezahlt werden. So die Wunschdenke der Landesregierung. Ich sehe das anders und viele "geschädigte" Unternehmer/innen, Anwälte und Berufsverbände auch.

Insofern gut, wenn sich die Rechtsanwälte schon mal aufwärmen ;-)
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#139

Beitrag von HarzerUrvieh »

NRW stoppt Rückzahlungen und setzt sich beim Bund für bessere Bedingungen ein ;-)

https://www.vgsd.de/soforthilfe-nrw-sto ... ungen-ein/
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#140

Beitrag von HarzerUrvieh »

Wampe hat geschrieben: Mi 15. Jul 2020, 17:01 Die 2000€ für den Lebensunterhalt waren aber nur denjenigen Selbständigen zugesagt worden, welche im März/April keinen Alg2-Antrag gestellt hatten. Da kriegt das JC nix.
Wer im März/April bereits im Alg2-Bezug war, darf die 2000€ für den Lebensunterhalt bei der Soforthilfe nicht ansetzen - da kriegt das JC also auch nix.
Witzigerweise hast Du jetzt im NRW-Faden geantwortet ;-)

Vielleicht doch mal hierher verschieben?

Nachtrag:

ich werd bekloppt, es ist ja schon verschoben. Sorry!
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#141

Beitrag von Olivia »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Mi 15. Jul 2020, 16:05 Wenn die 2x 1000,- tatsächlich für den Lebensunterhalt genutzt werden konnten (ich meine damit, wenn von der Soforthilfe genug übrig blieb, um die 2x 1000,- auch wirklich für Futter usw. zu nutzen)
Lass mich raten - auch das muss bestimmt gegenüber der NRW-Landesregierung und ggf. dem Jobcenter belegt und nachgewiesen werden. Durch Quittungen, Lieferscheine und Kontoauszüge mit den entsprechenden Buchungen von Bofrost, Bringmeister, Getränke Hoffmann, Amazon Fresh, Rewe Lieferservice, Edeka24............................
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#142

Beitrag von HarzerUrvieh »

:-)

Die Landesregierung will es ja gerade nicht mehr nachgewiesen haben. Die setzen den Bundesminister "Altmett" unter Druck.

https://www.vgsd.de/soforthilfe-nrw-sto ... ungen-ein/
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#143

Beitrag von BK48 »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Mi 15. Jul 2020, 16:05 Eigentlich gehört das in den NRW-Faden verschoben, oder?

Wenn die 2x 1000,- tatsächlich für den Lebensunterhalt genutzt werden konnten (ich meine damit, wenn von der Soforthilfe genug übrig blieb, um die 2x 1000,- auch wirklich für Futter usw. zu nutzen), dann ist es doch logisch, dass das JC dies als Einkommen ansieht. Ist es dann doch auch, oder sehe ich das falsch?

Andererseits, die NRW-Soforthilfe muss zurück zahlen, wer keinen Liquiditätsengpass hatte bzw. alles oberhalb eines Liqui.-Engpasses muss zurück gezahlt werden. So die Wunschdenke der Landesregierung. Ich sehe das anders und viele "geschädigte" Unternehmer/innen, Anwälte und Berufsverbände auch.

Insofern gut, wenn sich die Rechtsanwälte schon mal aufwärmen ;-)
Soweit ich das richtig verstanden hab, gilt das nicht für bestehende Aufstocker:
SH NRW Solo-Selbständige dürfen 2.000 Euro Soforthilfe für Lebensunterhalt nutzen JOBCENTERKUNDEN NICHT - Landespolitik - Nachrichten - WDR.pdf
Anhang WDR PRINT
"Pinkwart: "Darf kein Nachteil entstehen"
Deshalb hat das Land nun entschieden, dass die Solo-Selbstständige, die ihren Antrag im März oder April gestellt haben, einmalig 2.000 Euro der Corona-Soforthilfen nutzen können, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. "Den Betroffenen darf kein Nachteil entstehen", betonte NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) am Dienstag (12.05.2020). Das gelte aber nicht für diejenigen, die bereits Grundsicherung beantragt hätten."

Dazu: "dann ist es doch logisch, dass das JC dies als Einkommen ansieht" da stimme ich zu. Und dann ist es auch wurscht von wessen Geld der Kühlschrank gefüllt wird. Nur darf einem die Soforthilfe dann nicht wieder weggenommen werden, weil ... siehe WDR!

.... aufwärmen auch bitte 1x für meine Freunde hier in the hood
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#144

Beitrag von Olivia »

Wer die Soforthilfe bereits im März erhalten hat, konnte diese auch für den Lebensunterhalt verwenden. Das lese ich aus dem PDF.
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#145

Beitrag von HarzerUrvieh »

BK48 hat geschrieben: Do 16. Jul 2020, 23:14 ...
Das gelte aber nicht für diejenigen, die bereits Grundsicherung beantragt hätten."
...
Damit sind jene gemeint, welche im März oder April 2020 Grundsicherung beantragt haben. Denn die anderen müssen sich darauf verlassen können, dass sie die Soforthilfe auch für ihren Lebensunterhalt nutzen durften, wie bei Beantragung gültig.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#146

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#147

Beitrag von HarzerUrvieh »

Eine weitere "Corona-Hilfe" in NRW:
Die Überbrückungshilfe in Nordrhein-Westfalen

Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich im Wesentlichen um ein Bundesprogramm. Somit ist der Bund inhaltlich für die Förderbedingungen zuständig. Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden, die auch viele Ihrer Fragen beantworten können.

Seitens des Landes Nordrhein-Westfalen wird das Bundesprogramm durch die NRW Überbrückungshilfe Plus ergänzt. Diese stellt zusätzliche Hilfen für Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit höchstens 50 Mitarbeitern in Nordrhein-Westfalen bereit. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf dieser Webseite weiter unten. Die grundlegenden Antragsvoraussetzungen und Förderhöhen können Sie jedoch bereits der nachfolgenden Abbildung entnehmen.
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#148

Beitrag von BK48 »

HarzerUrvieh hat geschrieben: Fr 17. Jul 2020, 15:04
BK48 hat geschrieben: Do 16. Jul 2020, 23:14 ...
Das gelte aber nicht für diejenigen, die bereits Grundsicherung beantragt hätten."
...
Damit sind jene gemeint, welche im März oder April 2020 Grundsicherung beantragt haben. Denn die anderen müssen sich darauf verlassen können, dass sie die Soforthilfe auch für ihren Lebensunterhalt nutzen durften, wie bei Beantragung gültig.
Schön und gut:
Es gibt also drei Gruppen SH-Empfänger
1. die die im März-April Grundsicherung beantragt haben = die dürfen SH nicht für den lebensunterhalt nutzen
2. die im März-April KEINE grundsicherung beantragt haben = die dürfen 2000 € für den lebensunterhalt bei der Abrechnung ansetzen
3. die bereits vorher im laufenden Grundsicherungsbezug waren = ?????????????????????????????????????? wo finde ich das was??

schön, wenn es dazu einen Lesetipp gibt. Hinweise? Links? Bitte keine Satire-Beiträge, sondern was was sich für die EKS als Anlage verwenden läßt.
BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#149

Beitrag von Olivia »

Die Förderanträge müssen von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer gestellt werden. Kontaktieren Sie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer. Sie können Anträge nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern stellen.
Gehören die zusätzlichen Kosten dafür auch zu den Fördermitteln?

Ich antworte mal selbst:
Die Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen, sind jedoch Fixkosten im Sinne der Überbrückungshilfe des Bundes und können beantragt werden.

Punkt 1.9 in https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe
HarzerUrvieh
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Re: Corona-Hilfe - Anrechnung auf ALG II

#150

Beitrag von HarzerUrvieh »

BK48 hat geschrieben: Do 23. Jul 2020, 11:09 ...
Schön und gut:
Es gibt also drei Gruppen SH-Empfänger
1. die die im März-April Grundsicherung beantragt haben = die dürfen SH nicht für den lebensunterhalt nutzen
2. die im März-April KEINE grundsicherung beantragt haben = die dürfen 2000 € für den lebensunterhalt bei der Abrechnung ansetzen
3. die bereits vorher im laufenden Grundsicherungsbezug waren = ?????????????????????????????????????? wo finde ich das was??

schön, wenn es dazu einen Lesetipp gibt. Hinweise? Links? Bitte keine Satire-Beiträge, sondern was was sich für die EKS als Anlage verwenden läßt.
...
Zu 3. ich würde es so sehen, wer nicht zu 1. gehört, der gehört zu 2.! Denn es gibt keine schriftliche Info zu SH-Empfängern aus 3.

Edit: Zahlendreher...

Nachtrag:

Begründung: wer im März oder April die Soforthilfe beantragt hat, der muss sich darauf verlassen können, dass er die Soforthilfe für seinen Lebensunterhalt nutzen darf. Da wurde nicht unterschieden, ob man bereits im ALG-Leistungsbezug ist oder nicht.
Zuletzt geändert von HarzerUrvieh am Do 23. Jul 2020, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.
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