Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#51

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#52

Beitrag von Koelsch »

Wie sieht es denn eigentlich mit Rückzahlung aus in diesem Fall:

Soforthilfe erhalten, brav für Betriebsausgaben erhalten aber Laden "brummt" unerwartet in den 3 Monaten, in denen man die Soforthilfe ausgeben soll
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
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Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#53

Beitrag von Olivia »

Soforthilfe ist zurückzuzahlen, da nicht benötigt, oder der Inhaber macht jetzt mal ein bis zwei Monate Urlaub

mit der Rückzahlung allerdings abwarten bis Ende des Dreimonatszeitraums, denn der Umsatz kann ja jederzeit erneut einbrechen bei neuen Regelungen zur Krise
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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#54

Beitrag von Koelsch »

Woraus schließest Du das?
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#55

Beitrag von Olivia »

Wie ist eine Überkompensation definiert?

Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten. ​
und
Wie sind Umsatzeinbrüche zu berechnen, wenn sich aufgrund der Abrechnungstechnik Einbrüche erst verzögert darstellen?

Das Antragsformular verlangt keine Nachweise. Der Antragsteller versichert lediglich, dass er in Folge der Corona-Pandemie einen Umsatzeinbruch erlitten hat. Das ist durch einen Vorher-nachher-Vergleich zu ermitteln. Die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat müssen mehr als halbiert sein. Bei Neu-Gründungen (vor dem 31.12.2019) gilt: Mehr als halbiert gegenüber dem Vormonat. Schlägt sich der Umsatzeinbruch aufgrund verzögerter Rechnungsstellungen noch nicht im März nieder, so wird empfohlen, das Kriterium des Auftragsverlustes zu prüfen, oder den Antrag später zu stellen.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Linda
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#56

Beitrag von Linda »

Das 2. Zitat bezieht sich m.E. allerdings auf die Antragsvoraussetzungen.

Überkompensation hat laut einer IHK weder mit Gewinn noch mit Umsatz zu tun.... Zudem sei die Coronahilfe für betriebliche Kosten, deren Rechtsgrund schon vorher bestanden habe.
Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#57

Beitrag von Olivia »

Mit was soll die Überkompensation denn dann zu tun haben, wenn weder mit Gewinn noch mit Umsatz? :verwirrt:
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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#58

Beitrag von Koelsch »

Kann es doch nicht sein:

Das hieße ja, ich habe, wie so Viele, die anfänglichen CORONA-Umsatz-/Gewinneinbußen von der hohen Kante ausgeglichen, weil ich optimistisch glaubte: Das ist bald vorbei. Geplante, aus meiner Sicht notwendige Anschaffungen (Warenbestand im Lager auffrischen, da ich mit verderblichen Waren handle; die neue Drehbank, mit der ich meine Produktionszahlen erheblich steigern kann ........) konnte ich daher nicht mehr von der hohen Kante tätigen.

Bald ist aber, wie ich jetzt weiß, ein ausgesprochen dehnbarer Begriff. Also Soforthilfe, die kommt, aber ich darf damit nicht mein Warenlager auffüllen???? Womit starte ich dann durch, wenn der Virus sich verdünnisiert hat?
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Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#59

Beitrag von Olivia »

Wampe hat geschrieben: Di 28. Apr 2020, 19:39 Mit den laufenden Kosten, wie Miete, Versicherungen etc.
Voraussetzung für einen Liquiditätsengpass ist, dass Miete, Versicherungen......... nicht durch Umsatzerlöse und Gewinn gedeckt sind. Eine Betrachtung nur von Kosten wie Miete und Versicherungen würde ja dazu führen, dass alle hilfeberechtigt sind, die entsprechende Ausgaben haben - auch die ohne Umsatzrückgang, sondern sogar mit Umsatzsteigerung.
Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#60

Beitrag von Olivia »

Wampe hat geschrieben: Di 28. Apr 2020, 20:24 Wenn kein coronabedingter Umsatz-/Auftragsrückgang da ist, bist du für die Soforthilfe doch sowieso nicht bezugsberechtigt.
Demzufolge haben Umsatzrückgänge, Auftragsrückgänge und Gewinnrückgämge also doch etwas zu tun mit der Bezugsberechtigung.
Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#61

Beitrag von Olivia »

Und was bedeutet das jetzt?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#62

Beitrag von Olivia »

Antragsteller in NRW, die ihre Hilfe vom 27.3. bis 1.4. beantragt haben, konnten die Hilfezahlungen laut damaliger Anleitung auch für ihren Lebensunterhalt verwenden. Allerdings ist die Regelung unklar gewesen:
Wesentlich unklarer ist die Situation für Selbstständige in Nordrhein-Westfalen. Bis zum 1. April konnte man auf der Webseite des nordrhein-westfälischen Wirtschaftsministeriums noch diesen Satz lesen: „Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.”

Diese Passage wurde aus dem Corona-Soforthilfen-FAQ in NRW dann nach dem 1. April aber gelöscht. Die Antragstellung in NRW war jedoch schon seit 27. März möglich und wurde von tausenden Unternehmen bereits gestellt. Was bedeutet das jetzt für Selbstständige in NRW, die vor dem 1. April Soforthilfen beantragt und bewilligt bekommen haben? Können diese nun aufgrund dieser Passage doch ihren Lebensunterhalt durch die Soforthilfe finanzieren? Das ist zurzeit unklar. Auf eine entsprechende Anfrage von OnlinehändlerNews antwortete das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium nicht.

Dass die Soforthilfen in NRW nicht für den Lebensunterhalt gedacht sind, scheint indes nicht zu den betroffenen Selbstständigen durchgedrungen zu sein. Uns erreichen zahlreiche Anfragen von Händlern und Selbstständigen aus Nordrhein-Westfalen, die nicht wissen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht durch die Soforthilfen bestreiten dürfen, und die von dieser Information überrascht werden. Denn weder auf der Webseite des Ministeriums, noch im Antrag oder dem Bewilligungsbescheid findet sich diese Information. Da das Ministerium aber selbst anfangs noch verkündete, dass man sich selbst Einkommen auszahlen kann, sind die Selbstständigen jetzt verunsichert.

https://www.onlinehaendler-news.de/onli ... sunterhalt
Herr_Mann
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#63

Beitrag von Herr_Mann »

Die Frage ist wie die Beteiligten damit umgehen. Wer als Solo-Selbstständiger bis zum 1.4. die Hilfen angefordert hat, tat es im Wissen dass er sie so wie es auf der offiziellen Seite stand, auch verwenden kann. Muss man das nicht so wie einen Vertrag betrachten, der im Anschluss nicht mehr rückwirkend einseitig verändert werden kann?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#64

Beitrag von Olivia »

Wer bis 1.4. die Hilfen beantragt hat, bekommt diese bis zu den dahin geltenden Bedingungen. Es muss eine Fallunterscheidung gemacht werden zwischen der ersten Hilfetranche und der seitdem geltenden Regelung. Eine nachträgliche Änderung der Bedingungen würde nur mit Zustimmung des Hilfeempfängers gehen.
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Koelsch
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#65

Beitrag von Koelsch »

Recht lang leider

[bbvideo] [/bbvideo]
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#66

Beitrag von Koelsch »

Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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tigerlaw
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#67

Beitrag von tigerlaw »

Danke an BK48!

:tiger:
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#68

Beitrag von BK48 »

Koelsch hat geschrieben: Mi 6. Mai 2020, 09:37 Sandte mir BK48 gerade eben

https://www.gew-nrw.de/meldungen/detail ... t_TpOuNiug
Auszug:
************************************
Zusätzlich stand auf der Website des Wirtschaftsministeriums noch bis zum 29. März 2020 folgender Passus: „Soloselbstständige im Haupterwerb beziehen ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit und müssen daher auch ihr eigenes Gehalt erwirtschaften, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sofern der Finanzierungsengpass beim Soloselbstständigen im Haupterwerb dazu führt, dass er sein regelmäßiges Gehalt nicht mehr erwirtschaften kann, dient die Soforthilfe auch dazu, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt zu finanzieren.“
...
Dies ist die Meinung der GEW NRW, die nicht unbedingt vom Ministerium geteilt wird. Die GEW NRW fordert eine umgehende Klarstellung durch das Ministerium. Bis zu der Klärung sollten die Zuwendungen nicht für rein private Zwecke ausgegeben werden.
************************************
Das ist eine Einzelmeinung, die sich evtl. mit dem SGB II nicht vereinbaren läßt.
Rechnerisch wäre diese Meinung bei Aufstockern ein Spagat.
BK48
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#69

Beitrag von BK48 »

Olivia hat geschrieben: Sa 28. Mär 2020, 10:23 Dann können Aufstocker in NRW gar keine Hilfe erhalten? Das kann sich dann aber nur auf die Landeshilfen beziehen. Die Bundeshilfen sind in Berlin frei für Aufstocker - dann müssten sie es in NRW auch sein. Der Unterschied liegt dann darin, dass die Bundeshilfen nur für Sach- und Finanzaufwand gültig sind (= eine "Minus EKS" bis zur Null auffüllt), den Rest muss dann als zweite Komponente das Jobcenter leisten. Damit ist der Weiterbestand des Betriebes gesichert, aber alle Freibeträge aus Erwerbstätigkeit und der Grundfreibetrag fallen weg.
Ich bin da mal gespannt.
So ähnlich hatte ich das nämlich auch interpretiert.

Im März rief das JC an und bat um eine Änderungsmitteilung bezüglich der laufenden vEKS.
Corona-Geld in Hähe von 9.000 Euro beantragt (auf Anraten des JC) und vEKS getippt und abgeschickt.
Anlage Seite 2 der EKS
SH NRW EKS_2019-11_2020-04_voraus-änderung_Seite2.pdf
Anlage der Berechnung
SH NRW EKS_2019-11_2020-04_voraus-änderung.pdf
Dann ab Mai neuer Bewilligungszeitraum, für den man ja keinen WBA abgeben sollte. Wegen allerdings weiteren familiären Änderungen war ein "Rundumschlag" angesagt und die vEKS ab Mai sah dann so aus, dass ab Juni wieder "normal" gerechnet wurde ...
Anlage
SH NRW EKS_2020-05_2020-10_voraus-corona.pdf
Dies nur als Beispiel dafür, wie sehr sich da SGB II widersprüchlich verhalten kann zu den "Aussagen" in den Förderbescheiden.
Wenn Zufluss (Ende März) dann zählen sollte, ist das Corona-Geld futsch... :7:
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#70

Beitrag von Koelsch »

Ich hätte die Soforthilfe nicht als sonstige Betriebseinnahme in die EKS genommen. Klar bedeutet auch das "Diskussionen" mit dem JC und vermutlich SG, aber dazu wird es meines Erachtens ohnehin kommen. Also würde ich jetzt die Variante wählen, die für mich optimal ist.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#71

Beitrag von Olivia »

BK48 hat geschrieben: Do 7. Mai 2020, 18:28 Wenn Zufluss (Ende März) dann zählen sollte, ist das Corona-Geld futsch... :7:
Nein. Es besteht eine Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Förderbank für nicht genutzte Fördergelder. Diese erlischt nicht durch eine Zahlung an das Jobcenter. Schlimmstenfalls hast Du dann zwei Rückzahlungen an der Backe - einmal 9.000 € ans JC und nochmal 9.000 € an die Förderbank NRW.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#72

Beitrag von BK48 »

Lass diese Vision BITTE nicht wahr werden. :2:
Dann hätten alle / viele Aufstocker ziemlich verloren.

Wer war denn bitte so schlau nur 600 Euro mit jeweils genauem Auszahlungstermin zu "bestellen" ?????

:grimmig:
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#73

Beitrag von BK48 »

Koelsch hat geschrieben: Do 7. Mai 2020, 18:48 Ich hätte die Soforthilfe nicht als sonstige Betriebseinnahme in die EKS genommen. Klar bedeutet auch das "Diskussionen" mit dem JC und vermutlich SG, aber dazu wird es meines Erachtens ohnehin kommen. Also würde ich jetzt die Variante wählen, die für mich optimal ist.
Nach dem Wortlaut etc etc ist diese "Einnahme" ja der Natur nach "betrieblich bedingt" und ein "Umsatzersatz".
Folglich - und den Förderbedingungen entsprechend - ist bis zur Höhe der nachgewiesenen Ausgaben eine "Einnahme" aus meiner Sicht nur logisch.
In einen Zwiespalt kam ich außerordentlich !! Und zwar deshalb, weil 9000 Euro Zufluß nun mal tatsächlich auf dem Konto stehen! Im März....
Und damit wäre ein komplettes Verschweigen (NULL Euro) oder die Angabe von 9000 Euro als "sonstige Einnahme" auch falsch gewesen.
Also war die meinige komische Entscheidung die am wenigsten falscheste... :3:

Ergo ist das alles sehr sehr vage.... Du sagst es!
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#74

Beitrag von Olivia »

BK48 hat geschrieben: Do 7. Mai 2020, 19:53 Lass diese Vision BITTE nicht wahr werden. :2:
Dann hätten alle / viele Aufstocker ziemlich verloren.
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als sein tatsächlich eingetretener Schaden – also insbesondere der durch die Corona-Krise eingetretene Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) ist. Eine Überkompensation ist nach der dreimonatigen Förderphase zurückzuerstatten.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Und zwar zurückzuerstatten an die Förderbank bzw. die Bezirksregierung NRW. Von einem Anspruchsübergang auf das Jobcenter ist keine Rede. D.h. in keinem Fall darf sich das Jobcenter an dem Zuschuss bedienen. Bedient es sich trotzdem, bestehen danach zwei Rückzahlungsverpflichtungen: eine an die Förderbank, die andere ans Jobcenter.

Dies bedeutet ein besonderes, kompliziertes rechtliches Problem, wenn ein BWZ innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung der Förderung endet. Der Förderzweck und der Förderzeitraum widerspricht dann dem Zuflussprinzip des SGB II.
Das Problem verschärft sich, wenn ein BWZ sehr kurz nach dem Zufluss der Förderung endet, ohne dass eine realistische Chance bestand, überhaupt entsprechende Betriebsausgaben zu tätigen.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#75

Beitrag von BK48 »

Ja. Genau das.
Du hast das großartig formuliert und zusammengefasst! Auf den Punkt!
BK48
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