Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

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tigerlaw
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Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#1

Beitrag von tigerlaw »

Heute Nachmittag habe ich hier auf www.wirtschaft.nrw.de nachgeschaut: Es gab den Onlineantrag zum Ausfüllen.

Eine der letzten Fragen war, ob man SGB-II-Leistungen bezieht. Man darf in der Zeit seit 01.12.2019 keine Leistungen "nach dem ALG II bezogen" haben.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
Olivia
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#2

Beitrag von Olivia »

tigerlaw hat geschrieben: Fr 27. Mär 2020, 20:19 Heute Nachmittag habe ich hier auf www.wirtschaft.nrw.de nachgeschaut: Es gab den Onlineantrag zum Ausfüllen.

Eine der letzten Fragen war, ob man SGB-II-Leistungen bezieht. Man darf in der Zeit seit 01.12.2019 keine Leistungen "nach dem ALG II bezogen" haben.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Das ist eine harte Entscheidung für alle selbständigen Aufstocker in NRW. In Berlin sind die Regeln nicht so streng. Man kann hier die Landes- und Bundeshilfen nacheinander in Anspruch nehmen. Die ersten 5.000 € sind pauschal aus Landesmitteln, danach kann mit einem freien Betrag bis zu weiteren 9.000 € eine eventuelle weitere Finanzlücke aufgefüllt werden. Im Landesmittelanteil sind auch Gewinnentnahmen als Unternehmereinkünfte enthalten, d.h. die Hilfe tritt an die Stelle des Umsatzes und hält den Aufstocker schadlos im Rahmen seiner vEKS.

:kopfkratz: Was ich mich gerade frage - man kann doch auf Sozialleistungen verzichten:
§ 46 SGB I Verzicht
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.

https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/46.html
Wenn nun jemand in NRW nur wenig Leistungen bezogen hat seit Dezember 2019, wäre dann evtl. ein rückwirkender Verzicht möglich? Damit könnte der Weg frei sein für die jetzige Soforthilfe. Rechtsvorschriften werden nicht umgangen, da es sich bei den Soforthilfen um Billigkeitsleistungen handelt und keine Rechtsvorschrift. Ein Leistungsträger wird nicht belastet, da der Verzicht einen Zeitraum vor der Krise betrifft.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#3

Beitrag von Olivia »

Dann können Aufstocker in NRW gar keine Hilfe erhalten? Das kann sich dann aber nur auf die Landeshilfen beziehen. Die Bundeshilfen sind in Berlin frei für Aufstocker - dann müssten sie es in NRW auch sein. Der Unterschied liegt dann darin, dass die Bundeshilfen nur für Sach- und Finanzaufwand gültig sind (= eine "Minus EKS" bis zur Null auffüllt), den Rest muss dann als zweite Komponente das Jobcenter leisten. Damit ist der Weiterbestand des Betriebes gesichert, aber alle Freibeträge aus Erwerbstätigkeit und der Grundfreibetrag fallen weg.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#4

Beitrag von HarzerUrvieh »

off-topic: passt aber zu den letzten Einträgen...

Zusätzlich darf ein Unternehmen nur dann beantragen, wenn es vor dem 01.03.2020 nicht bereits in einer "Schieflage" war. Also, nur "gesunde" Unternehmen werden gefördert. Der Antrag ist übrigens in weniger als 5 Min. ausgefüllt und die Annahme wird direkt per Email bestätigt.

In NRW läuft die Beantragung/Datenerfassung online, ausgeführt durch IT-NRW. Zumindest das hätte man nicht besser lösen können. Danke!
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#5

Beitrag von Olivia »

Ein Unternehmen in Schieflage ist ein Unternehmen in der Insolvenz sowie einige andere Fälle, dies ist in einer EU-Verordung abschliessend geregelt und im Antrag auf den Zuschuss aufgeführt. Ein aufstrebendes Unternehmen mit ergänzendem ALG II Hilfebedarf ist aber kein Unternehmen in Schieflage, da die Hilfebedürftigkeit auf ganz anderen Faktoren beruhen kann (z.B. familiäre Situation).

Ein Unternehmen in Schieflage würde das Jobcenter bereits vorher gar nicht geduldet haben, von Ausnahmen mal abgesehen. Nur Unternehmen mit positivem Ausblick erhalten die Duldung und ggf. Förderung des Jobcenters. Ein Unternehmen in Schieflage würde auch niemals eine positive Stellungnahme der IHK, eines Wirtschaftsprüfers oder einer anderen fachkundigen Stelle erhalten. Davon mal abgesehen würden ja alle Gründungen in wirtschaftlicher Schieflage sein, auch das kann es nicht sein.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#6

Beitrag von HarzerUrvieh »

Wir driften ab, nach NRW. Vielleicht kann/muss man dies verschieben?

Danke, für die Erläuterung mit der Insolvenz. Ich hatte dies nicht gewusst und hoffe, das es stimmt.

ALG-II-Bezieher sind vom Antrag ausgeschlossen, wenn sie (muss ich nachsehen) x-Monate vor diesem Antrag im Bezug waren/sind.

Der zweite Absatz ist für den NRW-Antrag unrelevant. Aber, die Duldung des JC basiert auf der freien Berufswahl! Und nicht auf einer positiven Perspektive! Ansonsten könnten wir die Fäden von knipsi und jcg (um Beispile zu nennen) dicht machen. Tun wir aber nicht, weil wir der Meinung sind, das deren JC im Unrecht ist.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#7

Beitrag von Herr_Mann »

In NRW ist derjenige von der Maßnahme ausgeschlossen, wenn er 3 Monate vor dem Stichtag 1.3.2020 Alg2 bezogen hat. Oder anders ausgedrückt, der letzte Monat des ALG2 Bezugs muss November 2019 gewesen sein.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#8

Beitrag von Olivia »

Das betrifft die Landeshilfen. Die Bundeshilfen dürften nicht so begrenzt sein, oder?
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#9

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 01:41 Das betrifft die Landeshilfen. Die Bundeshilfen dürften nicht so begrenzt sein, oder?
Vielleicht hilft Dir diese website weiter. Dort sind alle Kriterien zur Antragstellung in NRW genannt.

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Zuletzt geändert von HarzerUrvieh am So 29. Mär 2020, 11:16, insgesamt 1-mal geändert.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#10

Beitrag von HarzerUrvieh »

Herr_Mann hat geschrieben: Sa 28. Mär 2020, 14:40 In NRW ist derjenige von der Maßnahme ausgeschlossen, wenn er 3 Monate vor dem Stichtag 1.3.2020 Alg2 bezogen hat. Oder anders ausgedrückt, der letzte Monat des ALG2 Bezugs muss November 2019 gewesen sein.
Falsch!

Denn die offizielle Information der Landesregierung lautet:
Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?

Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Möglich wäre, dass Herr_Mann andere Informationen hat, dann sollte dazu die Quelle genannt werden.
Eventuell gibt Herr_Mann nur die Wunschdenke der meisten Jobcenter-Sachbearbeiter preis?

Ich finde es jedenfalls schade, wenn solche Falschinformationen gestreut werden. Denn eventuell haben, wegen dieser Falschinformation, einige "notleidende" den Förderantrag noch nicht gestellt.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#11

Beitrag von Olivia »

Die Förderbedingungen wurden schlicht und ergreifend in den letzten Tagen geändert. Vor ein paar Tagen stand da noch, dass ein ALG II-Bezug unzulässig war und ist für die Soforthilfe. Wer den Thread hier aufmerksam verfolgt hat, dem wird das auch nicht entgangen sein! Siehe allein schon das Ausgangsposting - bitte auch mal lesen.

Das hat auch nichts mit Falschinformationen zu tun, sondern mit der Unaufmerksamkeit, dass sich die Förderbedingungen eben noch einmal geändert haben.

Seit Tagen diskutieren wir hier doch, dass die Förderbedingungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich zu sein scheinen. Nun hat man es sich offenbar anders überlegt und passt die Förderbedingungen an. Wahrscheinlich hat es auch Beschwerden gegeben.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#12

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 11:47 Die Förderbedingungen wurden schlicht und ergreifend in den letzten Tagen geändert. Vor ein paar Tagen stand da noch, dass ein ALG II-Bezug unzulässig war und ist für die Soforthilfe. Wer den Thread hier aufmerksam verfolgt hat, dem wird das auch nicht entgangen sein! Siehe allein schon das Ausgangsposting - bitte auch mal lesen.

Das hat auch nichts mit Falschinformationen zu tun, sondern mit der Unaufmerksamkeit, dass sich die Förderbedingungen eben noch einmal geändert haben.
Nun ja, "Flaschinformation" bezieht sich auf ein posting vom 28.03.2020. Da war die "richtige" Information bereits 24 Stunden alt.

Und, die Förderbedingungen wurden nicht einmal geändert!

Man darf Pressemitteilungen nicht mit den offiziellen Förderbedingungen verwechseln. Das passiert hier zwar häufig, ist aber trotzdem falsch. Seltsam auch, dass zum Thema ALG-2 immer nach der rechtlichen Grundlage gefragt wird und beim Thema Fördergelder verlässt man sich auf irgendwelche Nachrichtenmeldungen, hörensagen usw.

Ein Hilfeforum "lebt" auch davon, wenn es "richitge" und "aktuelle" Informationen verbreitet. Was hier aber oft genug nicht der Fall ist. Oft wird einfach ein Zeitungsartikel verlinkt, der irgendeinen Mist enthällt und nur sinnfreies lamentieren fördert. Eine Hilfe ist das nur in den seltensten Fällen. Und das wiederum, ärgert mich gewaltig.

Ok, mag sein, dass ich mich irre.

Man hätte aber auch einfach Danke sagen können, für die richtigen Infos. Oder einfach nichts.
Da kann ich jeden User verstehen, der keinen Bock mehr hat, sich hier zu beteiligen.

Also, nicht künstlich aufregen, besser machen!

Also, wer sichere Informationen zur Antragstellung in NRW haben will, sollte sich diese website "reinziehen" und bei Bedarf Fragen dazu stellen:

https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Gerne auch mal bis unten scrollen und wirklich alles lesen...

Ich wünsche euch viel Erfolg, bei der Antragstellung. Bleibt gesund und lasst euch nicht entmutigen. ;-)


Nachtrag:
Auch ich bin nicht fehlerfrei. Wie man weiter oben lesen kann, habe auch ich die damals gültigen Bedingungen hier verbreitet. Und mich dabei geirrt, dass die Bedingungen nicht einmal geändert wurden (siehe Fettdruck). Das war/ist ein Fehler. Sorry.

Es bleibt aber dabei, die aktuell gültige Regelung sagt aus: dass der ALG-2-Bezug dem Antrag nicht im Wege steht. Also, stellt den Antrag!
Zuletzt geändert von HarzerUrvieh am So 29. Mär 2020, 12:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#13

Beitrag von tigerlaw »

HarzerUrvieh hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 11:05
Herr_Mann hat geschrieben: Sa 28. Mär 2020, 14:40 In NRW ist derjenige von der Maßnahme ausgeschlossen, wenn er 3 Monate vor dem Stichtag 1.3.2020 Alg2 bezogen hat. Oder anders ausgedrückt, der letzte Monat des ALG2 Bezugs muss November 2019 gewesen sein.
Falsch!

Denn die offizielle Information der Landesregierung lautet:
Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?

Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.
Quelle: https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020

Möglich wäre, dass Herr_Mann andere Informationen hat, dann sollte dazu die Quelle genannt werden.
Eventuell gibt Herr_Mann nur die Wunschdenke der meisten Jobcenter-Sachbearbeiter preis?

Ich finde es jedenfalls schade, wenn solche Falschinformationen gestreut werden. Denn eventuell haben, wegen dieser Falschinformation, einige "notleidende" den Förderantrag noch nicht gestellt.
Dann ist aber das Formular falsch entwickelt, unter Feld 6.13 wird genau dies ausdrücklich abgefragt!
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#14

Beitrag von HarzerUrvieh »

tigerlaw hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 12:12
Können Bezieher des Arbeitslosengeldes II den Zuschuss erhalten?

Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist unschädlich, um die Soforthilfe in Anspruch zu nehmen.
Dann ist aber das Formular falsch entwickelt, unter Feld 6.13 wird genau dies ausdrücklich abgefragt!
Möglich; aber hier wird es ja "nur" abgefragt.
Da steht nicht, dass ein fehlender Haken bei Punkt 6.13 zur Ablehnung des Antrags führt, oder?
Kann ja auch statistische Gründe haben, oder?
Kann auch sein, dass ALG-2-Bezieher bevorzugt werden, oder? (glaube ich zwar nicht...)

Nachtrag:
leider war ich zu blond, um richtig zu zitieren. Sorry.
Zuletzt geändert von Wampe am So 29. Mär 2020, 14:23, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Zitat repariert.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#15

Beitrag von tigerlaw »

HarzerUrvieh hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 12:18
tigerlaw hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 12:12 ....


Dann ist aber das Formular falsch entwickelt, unter Feld 6.13 wird genau dies ausdrücklich abgefragt!
Nachtrag:
leider war ich zu blond, um richtig zu zitieren. Sorry.
Genehmigt! Einsicht ist der erste Weg zur Besserung! :gaga: :gaga:
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#16

Beitrag von HarzerUrvieh »

So könnte euer Bescheid aussehen:
Bescheid
(Billigkeitszuschuss)
Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“

Ihr Antrag vom 27.3.2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag bewillige ich gemäß § 53 LHO i. V. m. dem Pro-gramm zur
Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRWSoforthilfe 2020“ eine Soforthilfe i. H. v. 9000,00 € (in Worten: neuntausend Euro) als einmalige Pauschale.
Diese wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN
DE123456789xxy bei der xy-Bank). Bei der Soforthilfe handelt es sich um eine
Kleinbeihilfe gemäß der Reelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020").

2. Aufrechnungsverbot
Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise
Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die
Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.

3. Zweckbindung
Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate.
Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

II. Nebenbestimmungen

Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt:

1. Dem Bescheid liegt eine Anzahl von (xy) Vollzeitäquivalenten zugrunde.

2. Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom 27.3.2020.

3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen,
dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell
eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig)
zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse IBAN DE59 3005 0000 0016 8351 5 unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen. [ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]
Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen. In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.

5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor.
In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.

6. Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.

7. Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des
Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe--corona.nrw.de bei Ihrem
zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen.
Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.

III. Hinweise
Sollten Sie mit einer Regelung in diesem Bescheid nicht einverstanden sein, ist dies der Bewilligungsbehörde gegenüber zu erklären und der überwiesene Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird die Soforthilfe gewinnwirksam berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen
Und falls jemand dies gern früher gelesen hätte:
viewtopic.php?f=12&t=26519&p=546209#p546209
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#17

Beitrag von Olivia »

Vielen Dank, das ist eine grosse Hilfe. So ähnlich könnten die Bescheide auch in anderen Bundesländern aussehen, wenn sie sich hieran orientieren. Eventuelle Überzahlungen überweist man einfach selbsttätig zurück - das ist wirklich unbürokratisch. Also lieber eine grössere Summe beantragen und dann etwas zurückzahlen als zu knauserig sein und eine Lücke nach zweieinhalb Monaten haben.
Linda
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#18

Beitrag von Linda »

Wenn ich eine UG als eigene juristische Person gründe, jetzt Ende März oder im April 2020 und im Mai dann 50% weniger Einkommen habe als im April 2020. Kann die UG dann Soforthilfe beantragen?
Wie ist der Antrag zu stellen, wenn das Unternehmen zum Referenzzeitpunkt im Vorjahr noch nicht gegründet war?

Bei Gründungen ist jeweils der Vormonat als Vergleichsmonat heranzuziehen. Rechenbeispiel: Umsatz März 2020 wird verglichen mit Umsatz Februar 2020.
https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
(https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/f ... F727A99FEE steht hier auch nochmal unter Punkt 6.1.)
Geändert wurde ja, dass man bis zum 31.5.2020 Soforthilfe beantragen kann. Ich selber habe im Frühling 2019 (grobe Voraussetzungszeit für Soforthilfe) über 4000€ monatlich durchschnittlich verdient. Aber beziehe vom 1.11.2019 bis 30.4.2020 ALG II. Ab Mai 2020 wollte ich wieder durchstarten. Das geht jetzt aufgrund von Covid-19 wohl nicht, womit ich dann nochmal 6 Monate auf SGBII-Niveau festsitze. ☹
 ! Nachricht von: Wampe
Für Zitate bitte die Zitierfunktion nutzen.
Anleitung: viewtopic.php?f=22&t=770
Zuletzt geändert von Wampe am So 29. Mär 2020, 21:43, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Zitat kenntlich gemacht
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#19

Beitrag von Olivia »

Linda hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 21:31 Wenn ich eine UG als eigene juristische Person gründe, jetzt Ende März oder im April 2020 und im Mai dann 50% weniger Einkommen habe als im April 2020. Kann die UG dann Soforthilfe beantragen?
Nein. Wenn die Frge so zu verstehen ist, dass Du jetzt Ende März oder im April 2020 gründen willst: Zu gründende Firmen sind von der Hilfe ausgeschlossen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt tätig sind, Angehörige freier Berufe mit bis zu 50 Arbeitnehmern sowie Soloselbstständige im Haupterwerb jeweils mit Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen, die bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 1.12.2019 am Markt angeboten haben.

https://soforthilfe-corona.nrw.de
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#20

Beitrag von Olivia »

Was ich weiterhin nicht verstehe - wieso sind in NRW ALG II-Empfänger von der Hilfe ausgeschlossen und wieso ist das in anderen Bundesländern nicht so? Eine Antwort auf die Frage weiss wohl niemand. Erst recht irritierend ist, dass sich FAQ und Antragsformular in NRW widersprechen.
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Günter
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#21

Beitrag von Günter »

Doch besser Lotto spielen?
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
Linda
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#22

Beitrag von Linda »

Also ich werde verschiedenen Politikern schreiben.
1) Ob es ein Fehler ist.
2) Warum das in anderen Bundesländern anders ist.
3) Meine Situation klar schildern.
4) und deutlich machen (wer weiß, ob die den 6-Monats-BWZ und so verstehen), dass dies weder für Motivation noch für das dem Allgemeinwohl dienende wirtschaftliche Wachstum gut ist, wenn man jetzt durchstarten möchte und wegen Corona dann noch ne Runde ALG-II drehen muss anstatt Soforthilfe zu bekommen.


Schreibt doch alle mit. Je mehr desto besser. :)
Stefanxyz
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#23

Beitrag von Stefanxyz »

Linda hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 22:51 Also ich werde verschiedenen Politikern schreiben.
1) Ob es ein Fehler ist.
2) Warum das in anderen Bundesländern anders ist.
3) Meine Situation klar schildern.
4) und deutlich machen (wer weiß, ob die den 6-Monats-BWZ und so verstehen) .....

Die Bundestags-Abgeordneten der Wahlkreise:
www.bundestag.de/abgeordnete/wahlkreise/

Kontaktdaten der Mitglieder des "Bundestagsausschuß` Wirtschaft und Energie" : www.bundestag.de/wirtschaft


Die wirtschaftspolitischen Sprecher der Parteien im Bundestag:

BÜ90/Grüne
Katharina Dröge
katharina.droege@bundestag.de
katharina-droege.de


CDU/CSU
Dr. Joachim Pfeiffer
www.joachim-pfeiffer.info
joachim.pfeiffer@bundestag.de
T: 030/227-75213


FDP
Reinhard Houben
reinhard.houben@bundestag.de
Tel. 030 / 227 733 75
www.reinhard-houben.de


Die LINKE
Klaus Ernst
klaus.ernst@bundestag.de
Tel: 030/227-703 66
Vorsitzender Bundestagsausschuß "Wirtschaft und Energie"


SPD
Bernd Westphal
bernd.westphal@bundestag.de
www.spdfraktion.de/abgeordnete/westphal
Tel: 030 / 227 79115
HarzerUrvieh
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Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#24

Beitrag von HarzerUrvieh »

Olivia hat geschrieben: So 29. Mär 2020, 21:44 Was ich weiterhin nicht verstehe - wieso sind in NRW ALG II-Empfänger von der Hilfe ausgeschlossen und wieso ist das in anderen Bundesländern nicht so? Eine Antwort auf die Frage weiss wohl niemand. Erst recht irritierend ist, dass sich FAQ und Antragsformular in NRW widersprechen.
Liebe Olivia,

was ich weiterhin nicht verstehe - wo steht denn, dass ALG-2-Empfänger von der Hilfe ausgeschlossen sind, in NRW?

Ich bedanke mich bei Dir dafür, dass Du mich gestern auf meine Frustation und Verärgerung angesprochen hast. Da habe ich mich gut verstanden gefühlt. Und ich stimme Dir zu, sowas will hier niemand im Forum haben. Es war nur kurz lesbar, aber ich hatte Glück und konnte es lesen ;-)

Wie man auch an Deiner Fragestellung zu Soforthilfe vs. ALG-2 in NRW sehen kann, haben doch einige ihre Schwierigkeiten mit der Beantragung. In den letzten Tagen habe ich kaum arbeiten können, weil ich mit zig Kollegen, Kunden, Freunden und Beratern das Thema durchgekaut habe.

Ich war gestern wohl etwas damit überfordert, hier eine gute Hilfe anzubieten. Aber, dank Deines Hinweises auf meine Frustration und Verärgerung habe ich mich reflektieren können und dann schrittweise zurück gezogen. Es hat lange gedauert, bis ich mich wieder beruhigt hatte. Die Verärgerung steht immer noch an. Jedoch ist die Frustration in eine Belustigung umgeschlagen. Seit gestern abend kann ich mich darüber amüsieren, dass ich hier nicht der einzige Amateur bin.

Also, werde ich mich wieder verstärkt den Dingen widmen, welche ich beherrsche...

Noch mal zurück zu Deiner Frage; Der Soforthilfe-Antrag widerspricht in keinem Punkt den NRW-FAQ!
Vermutlich stolpern viele über den Punkt 6.13 des Antragsformulars. Dieser lautet:
Für Selbstständige und Freiberufler: Ich versichere, dass ich meine Tätigkeit im Haupterwerb betreibe und innerhalb der letzten drei Monate
vor dem 1. März 2020 keine Leistungen nach dem ALG II bezogen habe.
Quelle: mein Antragsformular
Hier wird abgefragt, ob man vor dem 01.03.2020 Leistungen bezogen hat oder nicht.
Hier steht nicht, dass wer vor dem 01.03.2020 ALG-2-Empfänger war keinen Zuschuss bekommt.

Vielleicht wird es aus statistischen Gründen abgebfragt?
Vielleicht wurde das Antragsformular mit der heißen Nadel gestrickt und die Frage ist überflüssig?
Vielleicht bekommen ALG-2-Empfänger schneller ihr Geld?
Vielleicht bekommen ALG-2-Empfänger einen weiteren Zuschuß?
Vielleicht bekommen ALG-2-Empfänger einen Mentor von NRW-Landesregierung gestellt, der sich für sie beim Jobcenter einsetzt?
Vielleicht bekommen ALG-2-Empfänger jetzt bevorzugt Aufträge durch die Landesregierung?

Denkt doch mal außerhalb der Jobcenter-Welt. Hier wird bei der Landesregierung beantragt und die Abwicklung übernimmt IT-NRW. Die ticken ganz anders als die Schwachmaten im Jobcenter...

Liebe Marktbegleiter aus NRW, stellt den Antrag!
Egal, ob ihr ALG-2-Empfänger seit oder nicht.
Egal, ob ihr gerade das Geld braucht oder nicht.

Niemand weiß, was nächste Woche ist.
Niemand wird bestraft, wenn er den Antrag stellt.

Viel Erfolg und bleibt Gesund!

P.S.: es würde mich sehr interessieren, ob schon jemand negativ beschieden wurde und wenn ja, warum.
Licht ist schneller als Schall. Deshalb wirken manche Menschen hell, bis man sie sprechen hört.
Olivia
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Registriert: Do 31. Dez 2015, 19:27

Re: Diskussion zu Corona-Hilfen in NRW

#25

Beitrag von Olivia »

Nun hat auch das Portal gegen Hartz etwas zu diesem Thema geschrieben.

https://www.gegen-hartz.de/news/corona- ... oforthilfe
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