Grundsätzlich steht der Klageweg offen, aber das kann manchmal dauern (es gilt ja der Spruch, dass beide Seiten gehört werden sollen).
Deshalb gibt es Einstweiligen Rechtsschutz ("Eilverfahren"), wenn´s pressiert.
Wenn ein Bescheid "sofort vollziehbar" ist (entweder "automatisch" aufgrund gesetzlicher Anordnung (z.B. Steuern und Abgaben, oder § 39 SGB II], oder aufgrund zusätzlicher Festsetzung), hat ein Rechtsmittel gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung. Um diese zu erlangen, kann man entweder einen entsprechenden Antrag an die Behörde stellen, oder aber beim SG. Auch dieser Antrag erhält beim SG ein ER-Aktenzeichen.
Hier bei Aurora ist die Situation eine andere: Sie beantragt "unbedingt" (also ohne nur das Vorliegen weiterer Bedingungen)
und außerdemAus diesem Grund beantrage ich - wegen Eilbedürftigkeit im Wege der Einstweiligen Anordnung, (...)
Also musste das Gericht entsprechend zwei Aktenzeichen vergeben, davon eines mit dem Zusatz "ER".... wenn dies nicht möglich ist ersatzweise im Klageverfahren - (...)
Ich habe den Faden von Aurora jetzt nicht verfolgt: Wurde zu dem (auf FFP2 geänderten Antrag) bereits ein Bescheid erlassen, oder bei Ablehnung bereits ein Widerspruchsbescheid? Wenn nein, dürfte die "hilfsweise" erhobene Klage zumindest derzeit ohne Aussicht auf Erfolg sein, da ihre zwingende Voraussetzung (durchgeführtes Widerspruchsverfahren) nicht gegeben ist. Und aus dieser Perspektive dürfte für die Klage auch keine PKH möglich sein, da (aus formalen Gründen) keinerlei Erfolgsaussicht besteht.