Bei der Fahrkostenerstattung durch den Arbeitgeber handelt es sich um Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, sie stellt jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar.
Orientierungshilfe ( Redakteur )
1. Bei der Fahrkostenerstattung handelt es sich nicht um eine sogenannte zweckbestimmte Leistung gemäß § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II.
2. Es handelt sich auch nicht um einen Aufwendungsersatz nach § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der als sogenannter "durchlaufender Posten" nicht zu einem wertmäßigen Zuwachs führen würde (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. September 2017 - L 5 AS 8/16 ).
3. Die Fahrkostenerstattung stellt jedoch kein weiteres Erwerbseinkommen dar. Bei der Fahrkostenerstattung handelt es vielmehr um eine Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus einer gegenüber dem Erwerbseinkommen eigenständigen Einkommensquelle. Denn die erzielten Einnahmen sind eine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung seines privaten Kraftfahrzeuges durch den Kläger an seine Arbeitgeberin.
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Fundstelle: https://tacheles-sozialhilfe.de/startse ... /d/n/2667/
LSG Sachsen - L 3 AS 535/18 - Fahrtkostenerstattung kein Erwerbseinkommen
LSG Sachsen - L 3 AS 535/18 - Fahrtkostenerstattung kein Erwerbseinkommen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.