Widerspruch
SgDuH,
Ihr Bescheid ist dem Grunde nach rechtwidrig, da an keiner Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Ermessensausübung erkennbar ist.
Begründung:
Es geht hier zuerst einmal nicht um einen simplen "Taschenrecher" - laut Ihrem Bescheid vom 09.06.2020 - mit den 4 Grundrechenarten für einen Euro und 78 Cent wie er z.B. hier
[Büroshop24 Link einfügen
https://www.bueroshop24.de/canon-as-8-t ... ner-384711] angeboten wird.
Auch würde ich mich wegen eines solchen Betrages nicht an Sie wenden.
Es geht um einen speziellen Grafik-Rechner der Firma Casio, Modell FX-CG50 der selbst bei günstigen Angeboten aus dem Internet mit rund 100 € zu Buche schlägt - 2/3 des von Ihnen erwähnten Pauschalbetrages für persönlichen Schulbedarfes.
Allein der Preisunterschied impliziert, dass dieser Grafik-Rechner wohl etwas mehr kann, als ein simpler "Taschenrechner".
Mit einem simplen "Taschenrechner" wären die Aufgabenstellungen, denen sich mein Kind im Mathematik-Unterricht gegenübergestellt sieht, auch nicht ansatzweise zu bearbeiten geschweige denn korrekt zu lösen.
Weiter:
Die von Ihnen angeführte "abgegoltene Lernmittelfreiheit" ist eben nicht gegeben.
Begründung:
Die Schulleitung hat sich zusammen mit dem/den Fachlehrer(n) entschlossen, genau dieses Modell - Grafik-Rechner der Firma Casio, Modell FX-CG50 - in einer Sammelbestellung für alle Schüler dieser Stufe zu beschaffen um anschließend den entsprechenden Betrag von den Eltern zurückzufordern.
Ich und mein Kind hatten nicht die Freiheit, dieses Lernmittel abzulehnen und ein günstigeres auf eigene Faust zu beschaffen.
Denn entweder hätten günstigere Geräte gar nicht die nötigen Funktionen beinhaltet oder aber mein Kind hätte völlig auf sich alleine gestellt eine ganz andere Herangehensweise an die Lösung sehr komplexer Mathematikaufgaben entwickeln müssen.
Ich denke nicht, dass so etwas mit "Lernmittelfreiheit" gemeint ist.
Es geht auch darum, dass alle Schüler die von den Schulbehörden vorgegebenen Lerninhalte gemeinsam unter der Anleitung eines Fachlehrers bearbeiten und das geht nicht, wenn der eine oder andere Schüler gar nicht mitmachen kann, weil er nicht das geforderte und benötigte Lernmittel anschaffen konnte.
Lernmittelfreiheit heißt auch selbst entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, welches Lernmittel ich bzw. mein Kind aus dieser Pauschale anschafft.
Auch das ist nicht gegeben, denn die Schule bzw. die Schulleitung hat über diese Ausgabe entschieden und bestimmt:
Dieser Grafik-Rechner muss es sein.
Die entstandene Bedarfslücke ist meines Erachtens durch eine rechts-konforme Ermessensausübung zu schließen. Denn der Gesetzgeber ist erkennbar gewillt gewesen, nicht nur das (Lebens-)Existenzminimum von Schülern zu decken, sondern auch eine angemessene (Aus-)Bildung zu ermöglichen. Da dies offenbar durch Sachbearbeiter eines Jobcenters nicht umgesetzt werden kann, muss die entstandene Bedarfslücke möglicherweise vom Gericht geschlossen werden.
Um Ihnen eine für mich günstige Entscheidung zu erleichtern, erlaube ich mir auf das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18 - hinzuweisen.
mfg