Schulrechner als BuT

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tigerlaw
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Schulrechner als BuT

#1

Beitrag von tigerlaw »

Koelsch hatte ja schon einmal die Bestellaufforderung des Lehrers an seine Klasse eingestellt, es ging um einen CASIO-Formelrechner. (vgl. viewtopic.php?f=19&t=26385&hilit=corona ... 75#p550149)

Die Mutter hat den Rechner inzwischen beschafft. Ich habe für sie einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme gestellt:
(...)
der Sohn Jonathan (* 20.12.2005) meiner Mandantin xxx besucht das A-Gymnasium S.
Die Schule hatte jetzt die Schüler aufgefordert, einen spezifizierten Casio-Rechner zu erwerben (zu meiner Zeit hatten wir Kurven noch auf Millimeterpapier gezeichnet …).
Dafür sind, in einer Sammelbestellung, insgesamt 126,75 € angefallen (incl. „not-wendig/angemessenes“) Zubehör.
(...)
Der Antrag wurde jetzt "quick an dirty" (vermutlich tatsächlich :unschuld: :gaga: ) abgelehnt.

Dass kein Ermessen ausgeübt wurde, ist klar.
Weitere Argumente?
Du hast keine ausreichende Berechtigung, um die Dateianhänge dieses Beitrags anzusehen.
Ich darf sogar beraten - bei Bedarf bitte PN!
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#2

Beitrag von Koelsch »

Taschenrechner ok, aber das ist eine "Leerformel", die bekomm ich auch für € 3,50. Wenn abewr die Schule ein Gerät vorschreibt, dass 66% vom BuT "frisst", dann ist hier nach meiner Meinung ein Fall von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben, also hätte zumindest ein Darlehen gewährt werden müssen.
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Schulrechner als BuT

#3

Beitrag von Olivia »

Aus dem Urteil vom Wampe:
27
Der Bedarf für Schulbücher ist ein besonderer Bedarf, denn er ist zwar der Art nach, aber der Höhe nach strukturell unzutreffend vom Regelbedarf erfasst, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht.
Aus der Aufforderung zur Taschenrechner-Anschaffung für den CASIO FX-CG 50:
Sehr geehrte Eltern,

für den Mathematikunterricht benötigt Ihr Kind den grafikfähigen Tasschenrechner Casio FX-CG 50 Grafikrechner, auf den sich die Verantwortlichen geeinigt haben.

viewtopic.php?p=550149#p550149
Daraus folgt, dass keine Lernmittelfreiheit besteht. Das Lernmittel ist in Form eines bestimmten Grafikrechners vorgeschrieben, nämlich des Casio FX-CG 50. Der Schüler kann sich nicht einfach einen anderen Rechner anschaffen oder es bleiben lassen. Sondern die Verantwortlichen haben sich auf ein bestimmtes Modell geeinigt, welches das Schulkind benötigt.

Somit ist der Ablehnungsbescheid falsch:
Mit dem gewährten persönlichen Schulbedarf ist der Eigenanteil im Rahmen der Lernmittelfreiheit abgegolten. Die letztliche Entscheidung über die Verwendung des Schulbedarfes obliegt Ihnen selbst.
Nein, denn es besteht eben keine Lernmittelfreiheit in Bezug auf den Taschenrechner. Nicht das leistungsberechtigte Schulkind bzw. sein Erziehungsberechtigter entscheiden über die Ausgabe, sondern diese Entscheidung ist bereits "durch die Verantwortlichen" erfolgt, mit dem Ergebnis, dass genau dieser Rechner "benötigt" wird und demzufolge anzuschaffen ist.
Koelsch hat geschrieben: Do 25. Jun 2020, 18:27 Taschenrechner ok, aber das ist eine "Leerformel", die bekomm ich auch für € 3,50. Wenn abewr die Schule ein Gerät vorschreibt, dass 66% vom BuT "frisst", dann ist hier nach meiner Meinung ein Fall von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II gegeben
Wenn schon der anzuschaffende Rechner zwei Drittel des BuT auffrisst, dann ist auch das "strukturell unzutreffend" vom Bedarf erfasst, und zwar sowohl vom Regelsatz als auch von BuT.
also hätte zumindest ein Darlehen gewährt werden müssen.
Was die Differenz zwischen einem "3,50-€-Taschenrechner" und dem Kaufpreis für den vorgeschriebenen Casio-Grafikrechner angeht, so müsste auf jeden Fall ein weiterer Zuschuss zusätzlich zu BuT erfolgen (und nicht nur ein Darlehen).
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#4

Beitrag von Koelsch »

:Daumenhoch: :Daumenhoch:
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Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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marsupilami
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Re: Schulrechner als BuT

#5

Beitrag von marsupilami »

Die Argumentation von Olivia hat was.
Wenn man das in fein ausgewählte Wörters ausformuliert, sollte das hinhauen.
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#6

Beitrag von Koelsch »

Ausformulierung wird gerne gesehen :zwinker: :unschuld:
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Schulrechner als BuT

#7

Beitrag von Olivia »

Formulierungsvorschlag:
Mindestens die Differenz zwischen dem erforderlichen CASIO FX-CG 50 und einem gewöhnlichen Allgebrauchs-Taschenrechner stellt eine Bedarfslücke dar. Ein gewöhnlicher Allgebrauchs-Taschenrechner kostet heutzutage ca. 1,78 €, beispielsweise https://www.bueroshop24.de/canon-as-8-t ... ner-384711
Zudem ist in Smartphones und auch einfachen Handys bereits eine Taschenrechner-Funktion integriert. Der Schüler verfügt über ein solches einfaches Gerät. Nachdem die Schule den Gebrauch der Taschenrechner-Funktion eines Smartphones bzw. Handys während des Unterrichts zulässt, fallen für die Nutzung dieser Funktion überhaupt keine zusätzlichen Kosten an. Somit stellen die gesamten Anschaffungskosten des CASIO FX-CG 50 eine Bedarfslücke dar.

Die Anschaffungskosten eines durch die Schulverantwortlichen geforderten CASIO FX-CG 50 jedoch sind nicht auskömmlich vom Regelbedarf gedeckt. Ein hilfebedürftiger Schüler der Oberstufe erhält eine monatliche Regelleistung von 306 €. Davon lassen sich die Kosten nicht ansparen. Es liegt daher eine offensichtliche und evidente Bedarfsunterdeckung vor, womit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet wird.

Ausserdem wird der wissenschaftlich-grafische Spezialrechner auch nicht von der Schulbedarfspauschale/BuT erfasst. Denn hierzu zählen nur persönliche Ausstattung wie Ranzen und Turnzeug sowie Gebrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen. Ein durch Schulverantwortliche mit Modell und Lieferant (Sammelbestellung aller Schüler der Klasse) vorgeschriebener und festgelegter wissenschaftlich-technischer Spezialtaschenrechner ist kein solches Gebrauchsmaterial, sondern stellt eine gesondert zu übernehmende Investition dar.

Die Bedarfslücke ist durch eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes zu schliessen. Denn der Gesetzgeber ist erkennbar gewillt gewesen, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Da dies mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht möglich ist, muss die Lücke anderweitig geschlossen werden. Die Kosten für den wissenschaftlichen Rechner sind vollständig als Zusatzbedarf durch das Jobcenter zu übernehmen.

[in Anlehnung an Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18]
siehe auch viewtopic.php?f=19&t=26856

Beitrag #4 und #8 dieses Theads müssten jetzt noch irgendwie zusammengeführt werden.
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marsupilami
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Re: Schulrechner als BuT

#8

Beitrag von marsupilami »

SgDuH,

aus Ihrem Bescheid vom [Datum] spricht eindeutig mangelndes Ermessen - mit anderen Worten: Sie haben sich nicht wirklich mit meinem Antrag vom [Datum] auseinandergesetzt.

Denn es geht hier nicht um einen simplen Taschenrecher mit den 4 Grundrechenarten für einen Euro und 78 Cent wie er z.B. hier
[Büroshop24 Link einfügen] angeboten wird.
Auch würde ich mich - trotz pekuniär sehr mäßiger Lage - wegen eines solchen Betrages nicht an Sie wenden.

Es geht hier um ein von der Schule gefordertes Gerät für die Bearbeitung und Lösung von gestellten Aufgaben der höheren Mattetik.
Die Anschaffungskosten eines durch die Schulverantwortlichen explizit geforderten CASIO FX-CG 50 zum Preis von [Betrag einsetzen] sind jedoch weder vom Regelbedarf geschweige denn von einer allgemeinen Schulbedarfspauschale gedeckt.

Ausserdem wird dieser wissenschaftlich-grafische Spezialrechner auch nicht von der Schulbedarfspauschale/BuT erfasst. Denn hierzu zählen nur persönliche Ausstattung wie Schultasche, evtl. Turnzeug(wirklich Turnzeug aus BuT??) sowie Ge- und Verbrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen. Ein durch Schulverantwortliche nach Hersteller und Modell für alle Schüler (Sammelbestellung aller Schüler der Klasse) vorgeschriebener und festgelegter wissenschaftlich-technischer Spezial-Taschenrechner ist kein solches allgemeines Gebrauchsmaterial, sondern stellt eine gesondert von Ihrem Hause zu übernehmende Investition dar.

Die Bedarfslücke ist durch eine verfassungskonforme Ermessensausübung der einschlägigen Gesetzes und sonstigen Vorschriften zu schließen. Denn der Gesetzgeber ist erkennbar gewillt gewesen, nicht nur das Existenzminimum von Schülern zu decken, sondern auch eine angemessene (Aus-)Bildung zu ermöglichen. Da dies offenbar durch Sachbearbeiter nicht umgesetzt werden kann, sollte die entstandene Bedarfslücke vom Gericht geschlossen werden.

Das Sozialgericht möge daher - in Anlehnung an das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18 - das zuständige Jobcenter zur Übernahme der Kosten für den wissenschaftlichen Rechner verurteilen.


So grob ungefähr wäre mein Version.
Wobei ich - deutlich erkennbar - bei Olivia geklaut habe.
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Muss das sein?
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Re: Schulrechner als BuT

#9

Beitrag von Olivia »

marsupilami hat geschrieben: Fr 26. Jun 2020, 14:39 So grob ungefähr wäre mein Version.
:Daumenhoch: :Daumenhoch:
Wobei ich - deutlich erkennbar - bei Olivia geklaut habe.
Dazu ist der Vorschlag ja gedacht. :verlegen:
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Günter
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Re: Schulrechner als BuT

#10

Beitrag von Günter »

Es fehlt der erforderliche Hinweis, dass die Schule ein bestimmtes Fabrikat und Typ zwingend vorschreibt und per Sammelbestellung ordert. Somit ist keine Lehrmittelfreiheit gegeben.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#11

Beitrag von Koelsch »

Ja, das würde ich auch deutlich herausstreichen
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Schulrechner als BuT

#12

Beitrag von Günter »

Sonst hat es mir sehr gefallen.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#13

Beitrag von Koelsch »

:jojo: :jojo:
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Re: Schulrechner als BuT

#14

Beitrag von Olivia »

Günter hat geschrieben: Fr 26. Jun 2020, 15:13 Es fehlt der erforderliche Hinweis, dass die Schule ein bestimmtes Fabrikat und Typ zwingend vorschreibt und per Sammelbestellung ordert. Somit ist keine Lehrmittelfreiheit gegeben.
Dann also so?
SgDuH,

aus Ihrem Bescheid vom [Datum] spricht eindeutig mangelndes Ermessen - mit anderen Worten: Sie haben sich nicht wirklich mit meinem Antrag vom [Datum] auseinandergesetzt.

Denn es geht hier nicht um einen simplen Taschenrecher mit den 4 Grundrechenarten für einen Euro und 78 Cent wie er z.B. hier
[Büroshop24 Link einfügen https://www.bueroshop24.de/canon-as-8-t ... ner-384711] angeboten wird. Auch würde ich mich - trotz pekuniär sehr mäßiger Lage - wegen eines solchen Betrages nicht an Sie wenden.

Zunächst einmal: es besteht keine Lernmittelfreiheit. Das Lernmittel ist in Form eines bestimmten Grafikrechners vorgeschrieben, nämlich des CASIO FX-CG 50. Der Schüler kann sich nicht einfach einen anderen Rechner anschaffen oder es bleiben lassen. Sondern die Verantwortlichen haben sich auf ein bestimmtes Modell geeinigt, welches das Schulkind benötigt. Nicht das leistungsberechtigte Schulkind bzw. sein Erziehungsberechtigter entscheiden über die Ausgabe, sondern diese Entscheidung ist bereits "durch die Verantwortlichen" erfolgt, mit dem Ergebnis, dass genau dieser Rechner "benötigt" wird und demzufolge anzuschaffen ist. Der CASIO-Rechner wird durch die Schule insgesamt für alle betreffenden Schüler per Sammelbestellung geordert.

Es geht hier stattdessen also um ein von der Schule gefordertes Gerät für die Bearbeitung und Lösung von gestellten Aufgaben der höheren Mattetik. Die Anschaffungskosten eines durch die Schulverantwortlichen explizit geforderten CASIO FX-CG 50 zum Preis von [Betrag einsetzen] sind jedoch weder vom Regelbedarf geschweige denn von einer allgemeinen Schulbedarfspauschale gedeckt.

Ausserdem wird dieser wissenschaftlich-grafische Spezialrechner auch nicht von der Schulbedarfspauschale/BuT erfasst. Denn hierzu zählen nur persönliche Ausstattung wie Schultasche, evtl. Turnzeug(wirklich Turnzeug aus BuT??) sowie Ge- und Verbrauchsmaterial zum Schreiben, Rechnen und Zeichnen. Ein durch Schulverantwortliche nach Hersteller und Modell für alle Schüler (Sammelbestellung aller Schüler der Klasse) vorgeschriebener und festgelegter wissenschaftlich-technischer Spezial-Taschenrechner ist kein solches allgemeines Gebrauchsmaterial, sondern stellt eine gesondert von Ihrem Hause zu übernehmende Investition dar.

Die Bedarfslücke ist durch eine verfassungskonforme Ermessensausübung der einschlägigen Gesetzes und sonstigen Vorschriften zu schließen. Denn der Gesetzgeber ist erkennbar gewillt gewesen, nicht nur das Existenzminimum von Schülern zu decken, sondern auch eine angemessene (Aus-)Bildung zu ermöglichen. Da dies offenbar durch Sachbearbeiter nicht umgesetzt werden kann, sollte die entstandene Bedarfslücke vom Gericht geschlossen werden.

Das Sozialgericht möge daher - in Anlehnung an das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18 - das zuständige Jobcenter zur Übernahme der Kosten für den wissenschaftlichen Rechner verurteilen.
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Re: Schulrechner als BuT

#15

Beitrag von marsupilami »

Günter hat geschrieben: Fr 26. Jun 2020, 15:13 Es fehlt der erforderliche Hinweis, dass die Schule ein bestimmtes Fabrikat und Typ zwingend vorschreibt und per Sammelbestellung ordert. Somit ist keine Lehrmittelfreiheit gegeben.
Das steht doch sowohl in Olivia's als auch in meiner Version drinne.

Kommt es denn auf die Lernmittelfreiheit überhaupt an?
Lernmittelfreiheit heißt doch - nach meiner Lesart - eigentlich, dass die Schule alle Bücher und sonst. Materialien (bis auf Schreibzeug - Heft, Block, Stift, Radiergummi, ....) den Schülern kostenlos zur Verfügung stellt.

Und wenn doch, ergibt sich diese Nicht-Lernmittelfreiheit allein durch die Tatsache, dass die Schule genau diesen Rechner vorschreibt?
Oder muss man sowas einem JC, SG tatsächlich nochmal extra aufschreiben?
Dann wage ich die Behauptung, dass die nicht lesen können.

Denn Lesen heißt ja nicht nur Buchstabens zusammensetzen, sondern auch einen Text annelisieren und dann entsprechende Schlüsse ziehen.
Heißt, wenn bestimmter Rechner nach Hersteller und Modell verlangt wird, dann darf es eben kein anderer sein, weil sonst die Aufgaben nicht lösungsorientiert bearbeitet werden können bzw. der Schüler ein völlig anderes handling selbst austüfteln müsste für eine korrekte Lösung.
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Koelsch
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Re: Schulrechner als BuT

#16

Beitrag von Koelsch »

Ja, die ist meines Erachtens entscheidend, denn JC sagt ja im Bescheid ausdrücklich "BuT" deckt zusätzliche Bedarfe im Rahmen der Lernmittelfreiheit ab
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Re: Schulrechner als BuT

#17

Beitrag von Olivia »

Lehrmittelfreiheit = Schüler bzw. Erziehungsberechtigte können selbst entscheiden, ob sie einen Taschenrechner für 1,78 € benutzen, die Taschenrechnerfunktions eines Handys oder den CASIO FX-CG 50 - BuT greift hier im Regelfall, und der Anteil wurde ja auch bereits ausgegeben (rechnerisch anteilig für die Taschenrechnerfunktion im Handy)

keine Lehrmittelfreiheit = Schule schreibt vor, dass ein CASIO FX-CG 50 anzuschaffen ist, und zwar für die gesamte Klasse, damit der Unterricht und die Aufgaben kollektiv gelöst werden können - BuT greift hier nicht

Lernmittelfreiheit nach Wikipedia: der CASIO FX-CG 50 müsste kostenlos durch die Schule bereitgestellt werden, bspw. als Leihgerät
https://de.wikipedia.org/wiki/Lernmittelfreiheit
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marsupilami
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Re: Schulrechner als BuT

#18

Beitrag von marsupilami »

So wie in Olivia's Wikipedia-Link dachte ja die ganze Zeit.

Dann ergibt sich doch aber durch die Ansage der Schule: es MUSS genau DER Rechner sein, dass eben keine Lernmittelfreiheit besteht.

Oder sitze ich einer falschen Logik auf?

Wenn ja, wer kann mir das Brett vor'm Kopp wegnehmen?


Oder sind die im JC/SG doch so .... ähhhh ..... , dass man denen das nochmals extra erklären muss?
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Re: Schulrechner als BuT

#19

Beitrag von Koelsch »

Richtig durch die ""Vorschrift der Schule ist Lehrmittefreiheit aufgehoben, JC aber sagt, zus?tzlich zu Lehrmittelfreiheit gibt's BT und da ist der Rechner mit drin
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Re: Schulrechner als BuT

#20

Beitrag von Günter »

aus Ihrem Bescheid vom [Datum] spricht eindeutig mangelndes Ermessen - mit anderen Worten: Sie haben sich nicht wirklich mit meinem Antrag vom [Datum] auseinandergesetzt.
Ist mir zu schwammig.
Ihr Bescheid ist rechtwidrig, da an keiner Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Ermessensaus?bung erkennbar ist.
Warnhinweis: Einige meiner Beiträge können Spuren von Ironie enthalten.

Ich könnte freundlich, aber wozu? :6:
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Re: Schulrechner als BuT

#21

Beitrag von marsupilami »

Also dann eben auf ein Neues.

Ähhh .... wenn ich es recht verstanden habe, geht es ja erstmal um einen Widerspruch?

Oder liege ich da falsch?
Widerspruch

SgDuH,

Ihr Bescheid ist dem Grunde nach rechtwidrig, da an keiner Stelle die gesetzlich vorgeschriebene Ermessensausübung erkennbar ist.

Begründung:
Es geht hier zuerst einmal nicht um einen simplen "Taschenrecher" - laut Ihrem Bescheid vom 09.06.2020 - mit den 4 Grundrechenarten für einen Euro und 78 Cent wie er z.B. hier
[Büroshop24 Link einfügen https://www.bueroshop24.de/canon-as-8-t ... ner-384711] angeboten wird.
Auch würde ich mich wegen eines solchen Betrages nicht an Sie wenden.

Es geht um einen speziellen Grafik-Rechner der Firma Casio, Modell FX-CG50 der selbst bei günstigen Angeboten aus dem Internet mit rund 100 € zu Buche schlägt - 2/3 des von Ihnen erwähnten Pauschalbetrages für persönlichen Schulbedarfes.
Allein der Preisunterschied impliziert, dass dieser Grafik-Rechner wohl etwas mehr kann, als ein simpler "Taschenrechner".

Mit einem simplen "Taschenrechner" wären die Aufgabenstellungen, denen sich mein Kind im Mathematik-Unterricht gegenübergestellt sieht, auch nicht ansatzweise zu bearbeiten geschweige denn korrekt zu lösen.

Weiter:
Die von Ihnen angeführte "abgegoltene Lernmittelfreiheit" ist eben nicht gegeben.
Begründung:
Die Schulleitung hat sich zusammen mit dem/den Fachlehrer(n) entschlossen, genau dieses Modell - Grafik-Rechner der Firma Casio, Modell FX-CG50 - in einer Sammelbestellung für alle Schüler dieser Stufe zu beschaffen um anschließend den entsprechenden Betrag von den Eltern zurückzufordern.

Ich und mein Kind hatten nicht die Freiheit, dieses Lernmittel abzulehnen und ein günstigeres auf eigene Faust zu beschaffen.
Denn entweder hätten günstigere Geräte gar nicht die nötigen Funktionen beinhaltet oder aber mein Kind hätte völlig auf sich alleine gestellt eine ganz andere Herangehensweise an die Lösung sehr komplexer Mathematikaufgaben entwickeln müssen.
Ich denke nicht, dass so etwas mit "Lernmittelfreiheit" gemeint ist.
Es geht auch darum, dass alle Schüler die von den Schulbehörden vorgegebenen Lerninhalte gemeinsam unter der Anleitung eines Fachlehrers bearbeiten und das geht nicht, wenn der eine oder andere Schüler gar nicht mitmachen kann, weil er nicht das geforderte und benötigte Lernmittel anschaffen konnte.

Lernmittelfreiheit heißt auch selbst entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, welches Lernmittel ich bzw. mein Kind aus dieser Pauschale anschafft.
Auch das ist nicht gegeben, denn die Schule bzw. die Schulleitung hat über diese Ausgabe entschieden und bestimmt:
Dieser Grafik-Rechner muss es sein.

Die entstandene Bedarfslücke ist meines Erachtens durch eine rechts-konforme Ermessensausübung zu schließen. Denn der Gesetzgeber ist erkennbar gewillt gewesen, nicht nur das (Lebens-)Existenzminimum von Schülern zu decken, sondern auch eine angemessene (Aus-)Bildung zu ermöglichen. Da dies offenbar durch Sachbearbeiter eines Jobcenters nicht umgesetzt werden kann, muss die entstandene Bedarfslücke möglicherweise vom Gericht geschlossen werden.


Um Ihnen eine für mich günstige Entscheidung zu erleichtern, erlaube ich mir auf das Urteil des Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. Mai 2020 – L 11 AS 793/18 - hinzuweisen.

mfg
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Re: Schulrechner als BuT

#22

Beitrag von Koelsch »

Jetzele passts für mich
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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Re: Schulrechner als BuT

#23

Beitrag von Günter »

Es geht auch darum, dass alle Schüler die von den Schulbehörden vorgegebenen Lerninhalte gemeinsam unter der Anleitung eines Fachlehrers bearbeiten und das geht nicht, wenn der eine oder andere Schüler gar nicht mitmachen kann, weil er nicht das geforderte und benötigte Lernmittel anschaffen konnte.

Das hat der Gesetzgeber mit der ständig zitierten Teilhabe gemeint. Gemeinsam mit anderen lernen und nicht mit unzureichenden Hilfsmitteln das Klassenziel verfehlen.
Sonst super.
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Re: Schulrechner als BuT

#24

Beitrag von Koelsch »

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Re: Schulrechner als BuT

#25

Beitrag von kleinchaos »

Wobei wir nun wieder bei der Lernmittelpflicht sind, und damit beim Schulamt bzw beim Landesschulamt, welches für die Versorgung mit geforderten Lernmaterialien zuständig ist. Also wird der Streit wohl eher ausgesessen werden auf dem Rücken der Schüler, irgendwo im Verfahrensdschungel zwischen Sozial- und Verwaltungsgericht
"Freiheit nur für die Anhänger der Regierung, nur für Mitglieder einer Partei - mögen sie noch so zahlreich sein - ist keine Freiheit. Freiheit ist immer Freiheit der Andersdenkenden." Rosa Luxemburg
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