- Auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens wegen einer vorläufigen Entscheidung kommt es ggf. zu deren fiktiver Wandlung in eine endgültige Festsetzung nach § 41a Abs 5 SGB II; diese wird zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
- Zur rügelosen Einlassung in eine Klageerweiterung in der Berufungsinstanz.
- Das Landessozialgericht ist für die Entscheidung über eine im Berufungsverfahren zulässig erweiterte Klage instanziell zuständig.
LSG Hessen - L 6 AS 471/19 - fingierte abschließende Festsetzung vorläufiger Leistungen gemäß § 41a Abs. 5 SGB II
LSG Hessen - L 6 AS 471/19 - fingierte abschließende Festsetzung vorläufiger Leistungen gemäß § 41a Abs. 5 SGB II
Frei nach Hanns-Dieter Hüsch, ist der Kölner überhaupt zu allem unfähig. Er weiß nix, kann aber alles erklären.
Deshalb kann von mir keine Rechtsberatung erfolgen, auch nicht per e-mail oder PN.
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