zum Versagungsbescheid nach § 66 SGB I
- Die Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt
sich nach dem materiellen Recht (vgl. BSG vom 28.11.2018 – B 4 AS 43/17 R = SozR 4-4200 § 38
Nr 4 RdNr 16). - Hinsichtlich der Berücksichtigung nachträglich eingereichter Unterlagen unterscheidet sich eine
Entscheidung nach § 41 a Abs. 3 S. 4 SGB II vom Versagungsbescheid gemäß § 66 SGB I.
Während beim rechtmäßigen Versagungsbescheid die Nachholung der Mitwirkungshandlung im
gerichtlichen Verfahren unbeachtlich und die Anfechtungsklage bei einer rechtmäßigen
Versagungsentscheidung daher abzuweisen ist, ist dies bei einer Entscheidung nach § 41 a Abs. 3
S. 4 SGB II nicht der Fall